Teilzeit und Beurlaubung im öffentlichen Dienst des Bundes
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Freistellungen aufgr<strong>und</strong> angesparter Arbeitszeit von bis zu drei Monaten<br />
können beliebig innerhalb der Gesamtzeit der bewilligten <strong>Teilzeit</strong>beschäftigung<br />
liegen. Für Freistellungen von bis zu einem Jahr müssen Beschäftigte<br />
„vorleisten“. Die Freistellungsphase muss am Ende <strong>des</strong> bewilligten<br />
Zeitraumes liegen. So kann zum Beispiel für zwölf Monate <strong>Teilzeit</strong> mit der<br />
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in der Form bewilligt werden, dass<br />
sechs Monate Vollzeitt ätigkeit (bei halben Bezügen) mit sechs Monaten<br />
Freistellung (ebenfalls bei halben Bezügen) kombiniert werden. Diese<br />
langfristige Ausgleichsm öglichkeit von Sabbatmonaten <strong>und</strong> Sabbatjahr als<br />
besonderes Arbeitszeitm odell ist für Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte in § 9 Abs. 1<br />
Arbeitszeitverordnung geregelt.<br />
3. Tarifbeschäftigte<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich können Arbeitgeber <strong>und</strong> die Arbeitnehmerin oder der<br />
Arbeitnehmer den Umfang der Arbeitszeit individuell vereinbaren, die