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Teilzeit und Beurlaubung im öffentlichen Dienst des Bundes

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Freistellungen aufgr<strong>und</strong> angesparter Arbeitszeit von bis zu drei Monaten<br />

können beliebig innerhalb der Gesamtzeit der bewilligten <strong>Teilzeit</strong>beschäftigung<br />

liegen. Für Freistellungen von bis zu einem Jahr müssen Beschäftigte<br />

„vorleisten“. Die Freistellungsphase muss am Ende <strong>des</strong> bewilligten<br />

Zeitraumes liegen. So kann zum Beispiel für zwölf Monate <strong>Teilzeit</strong> mit der<br />

Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in der Form bewilligt werden, dass<br />

sechs Monate Vollzeitt ätigkeit (bei halben Bezügen) mit sechs Monaten<br />

Freistellung (ebenfalls bei halben Bezügen) kombiniert werden. Diese<br />

langfristige Ausgleichsm öglichkeit von Sabbatmonaten <strong>und</strong> Sabbatjahr als<br />

besonderes Arbeitszeitm odell ist für Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte in § 9 Abs. 1<br />

Arbeitszeitverordnung geregelt.<br />

3. Tarifbeschäftigte<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich können Arbeitgeber <strong>und</strong> die Arbeitnehmerin oder der<br />

Arbeitnehmer den Umfang der Arbeitszeit individuell vereinbaren, die

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