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Teilzeit und Beurlaubung im öffentlichen Dienst des Bundes

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Wird diese Pfl icht schuldhaft verletzt, führt dies regelmäßig zu einem<br />

Widerruf der <strong>Beurlaubung</strong>.<br />

Während der Elternzeit darf gr<strong>und</strong>sätzlich auch eine <strong>Teilzeit</strong>beschäftigung<br />

bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt werden. Die Tätigkeit muss<br />

mit dem Beamtenverhältnis vereinbar sein. Der <strong>Dienst</strong>herr kann die Nebentätigkeitsgenehmigung<br />

versagen, wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher<br />

Interessen aufgr<strong>und</strong> von Interessenkonflikten zu befürchten ist.<br />

2. Rechtsfolgen der <strong>Beurlaubung</strong> für Tarifbeschäftigte<br />

a. Arbeitsverhältnis<br />

Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen. Es ruhen aber die Pflicht <strong>des</strong><br />

Beschäftigten zur Arbeitsleistung sowie die Pfl icht <strong>des</strong> Arbeitgebers zur<br />

Fortzahlung <strong>des</strong> Entgelts bei den in dieser Broschüre vorgestellten <strong>Beurlaubung</strong>smöglichkeiten.<br />

b. Entgelt<br />

Tarifbeschäftigte erhalten kein Entgelt während der Elternzeit oder <strong>des</strong><br />

Sonderurlaubs.<br />

c. Beihilfe<br />

Beihilfe wird gr<strong>und</strong>sätzlich nur gewährt, wenn ein Anspruch auf Entgelt<br />

besteht. Ausnahmen bestehen derzeit nur für Beschäftigte, die nach der<br />

Protokollerklärung zu § 13 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten<br />

<strong>des</strong> B<strong>und</strong>es in den TVöD <strong>und</strong> zur Regelung <strong>des</strong> Übergangsrechts (TVÜ-<br />

B<strong>und</strong>) einen Beihilfeanspruch haben <strong>und</strong> diesen für den Zeitraum der<br />

Elternzeit behalten.<br />

d. Beschäftigungszeit<br />

Zeiten unbezahlten Sonderurlaubs bleiben bei der Feststellung von<br />

Beschäftigungszeiten unberücksichtigt, soweit der Arbeitgeber nicht vor<br />

Antritt <strong>des</strong> Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches Interesse anerkannt<br />

hat (§ 34 Abs. 3 Satz 2 TVöD).

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