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gewerbe auf dem ehemaligen granini-gelände - Stadt Buxtehude

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BEBAUUNGSPLAN NR. 110 A<br />

"GEWERBE AUF DEM EHEMALIGEN GRANINI-GELÄNDE"<br />

1<br />

12<br />

Baummessung 16.12.2008 Baummessung 08.09.2009<br />

BAUM Stammdurchmesser BAUM Stammdurchmesser<br />

1 0.40<br />

B01 0.8<br />

2 0.3<br />

B02 0.3<br />

3 0.3<br />

B03 0.3<br />

4 0.4<br />

B04 0.3<br />

5 0.3<br />

B05 0.3<br />

6 0.25<br />

B06 0.3<br />

7 0.25<br />

B07 0.3<br />

8 0.4<br />

B08 0.3<br />

9 0.35<br />

B09 0.3<br />

10 0.4<br />

B10 0.3<br />

11 2x0.3 und 3x0.25 B11 0.3<br />

12 0.4<br />

B12 0.3<br />

13 0.3<br />

B13 0.3<br />

14 0.55<br />

B14 0.3<br />

15 0.50<br />

B15 0.3<br />

16 0.25<br />

B16 0.3<br />

17 0.25<br />

B17 0.3<br />

18 0.25<br />

B18 0.3<br />

19 0.35<br />

B19 0.3<br />

20 0.6<br />

B20 0.3<br />

21 0.4<br />

B21 0.3<br />

22 2x0.25<br />

B22 0.3<br />

23 0.25<br />

B23 0.3<br />

24 0.3 entfällt<br />

B24 0.4<br />

25 0.3 entfällt<br />

B25 0.4<br />

26 0.25<br />

B26 0.4<br />

27 2x0.2 entfällt<br />

B27 0.4<br />

28 0.25 entfällt<br />

B28 0.4<br />

29 0.7 entfällt<br />

B29 0.4<br />

30 0.4<br />

B30 0.4<br />

31 0.3<br />

B31 0.3<br />

32 0.3<br />

B32 0.3<br />

33 0.7<br />

B33 0.3<br />

34 0.3 entfällt<br />

B34 0.3<br />

35 0.3 entfällt<br />

B35 0.3<br />

36 0.3 und 0.2 entfällt B36 0.3<br />

37 0.3 entfällt<br />

B37 0.3<br />

38 0.25 entfällt<br />

B38 0.3<br />

39 0.95 entfällt<br />

B39 0.3<br />

B40 0.3<br />

Baum 1-39 außerhalb des B41 0.4<br />

B42 0.4<br />

Geltungsbereichs<br />

B43 0.3<br />

B44 0.3<br />

B45 0.4<br />

B46 0.4<br />

B47 0.3<br />

B48 0.3<br />

B49 0.3<br />

B50 0.3<br />

B51 0.3<br />

B52 0.3<br />

B53 0.8<br />

B54 0.25<br />

B55 0.25<br />

B56 0.4<br />

B57 0.4<br />

B58 0.3<br />

B59 0.3<br />

B60 0.3<br />

entfällt B61 0.3<br />

entfällt B62 0.4<br />

entfällt B63 0.3<br />

entfällt B64 0.3<br />

B65 0.4<br />

B66 0.3<br />

B67 0.3<br />

B68 0.3<br />

B69 0.3<br />

B70 0.3<br />

B71 0.5<br />

B72 0.4<br />

B73 3 x 0.3<br />

B74 0.3<br />

B75 2 x 0.3<br />

entfällt B76 0.3<br />

entfällt B77 0.3<br />

B78 1.0<br />

14<br />

16<br />

18<br />

3<br />

5<br />

ÖG<br />

6A<br />

Möglichkeit zur Weiterführung<br />

bis zur Straße Auf der Koppel<br />

5<br />

5B<br />

GEe<br />

TH max 17,5<br />

FH max 20,5<br />

3<br />

Die digitalen Daten entstanden durch Transformation<br />

der ALK und teilweise LST 200 in den Lagestatus 100,<br />

die Genauigkeit beträgt ca. ± 0,3 m.<br />

Bei Grenzbebauung und Detailplanung ist Grenzfeststellung erforderlich.<br />

===========================================<br />

Top-Aufnahme in den Flurstücken 69/8 und 106/11<br />

durch ÖbVI B. Hesse, <strong>Buxtehude</strong> , Feb. 2000<br />

Top-Aufnahme Moisburger Straße<br />

durch ÖbVI Clasen, Voss, Kruse ; Stade , Aug. 2004<br />

5<br />

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure Gottlieb-Daimler-Straße 3 21684 Stade<br />

Telefon (0 4141) 5 35 93 - 0. Telefax (0 4141) 5 35 93 - 33. e-mail: info@cvk-vermessung.de<br />

Internet: cvk-vermessung.de<br />

Pflaster Pflaster<br />

25<br />

21<br />

23<br />

0 10<br />

50 100 m<br />

3<br />

M 1 : 1.000<br />

Textliche Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 BauGB<br />

GEe<br />

ZEICHENERKLÄRUNG<br />

ART DER BAULICHEN NUTZUNG<br />

Eingeschränktes Gewerbegebiet (siehe textliche Festsetzung Nr. 1)<br />

Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) .<br />

1. Im eingeschränkten Gewerbegebiet sind nur Nutzungen und Anlagen zulässig, die das<br />

Wohnen nicht wesentlich stören.<br />

Die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässigen Einrichtungen mit zentrenrelevantem<br />

Einzelhandel sind nicht zulässig. Ausnahmsweise zulässig sind je gewerblichem Betrieb<br />

Verk<strong>auf</strong>sflächen bis maximal 3% der gewerblichen Nutzfläche für zentrenrelevante Sortimente,<br />

wenn diese in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit <strong>dem</strong><br />

gewerblichen Betrieb stehen .<br />

Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)<br />

9. Die Fläche, deren Boden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist, ist vor Beginn<br />

der Bauarbeiten durch Bodenaustausch zu sanieren.<br />

10. Innerhalb der Fläche für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen<br />

Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Grundwasserschutz,<br />

geltenden folgende Regelungen:<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

Zu diesem Bebauungsplan gehört eine Begründung.<br />

Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone II des Wasserwerkes Ziegelkamp<br />

(Anstrombereich). Die Lagerung und Verarbeitung von wassergefährdenden Stoffen ist<br />

unzulässig.<br />

Die Este und ihre Uferzonen unterliegen Regelungen der Satzung des Unterhaltungs- und<br />

Landschaftsverbandes Este. U.a. sind Regelungen für die Zugänglichkeit der Ufer der Este<br />

Aufstellungsbeschluss<br />

Der Verwaltungsausschuss der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> hat in seiner Sitzung am 27.04.2004 die<br />

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Granini-Gelände" beschlossen.<br />

Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 22.09.2004 ortsüblich bekannt<br />

gemacht worden.<br />

<strong>Buxtehude</strong>, den 23.09.2004<br />

Zentrenrelevant im Sinne dieser Festsetzung sind folgende Sortimentsgruppen :<br />

zu beachten.<br />

.......................<br />

10.1 Die bestehende Oberflächenversiegelung (Stand Ende 2010) ist zu erhalten.<br />

MASS DER BAULICHEN NUTZUNG<br />

a. Bekleidung (Damen, Herren, Kinder)<br />

Bürgermeister<br />

10.2 Unterhalb der versiegelten Geländeoberfläche (Stand Ende 2010) ist eine Drainage für<br />

b. Wäsche, Strümpfe, sonst. Bekleidung<br />

4. Die Schutzvorschriften der DIN 18920 Ausgabe September 1990 "Schutz von Bäumen,<br />

das oberflächennahe Grundwasser anzulegen. Die Abführung des Wassers hat über<br />

0,8 Grundflächenzahl als Höchstmaß<br />

c. Schuhe<br />

Pflanzbeständen und Vegetationsmaßnahmen bei Baumaßnahmen" sind bei allen Neu-<br />

Planunterlage<br />

Kontrollschächte zu erfolgen, in denen die Wasserqualität dauerhaft zu kontrollieren ist.<br />

d. Lederwaren, Kürschnerwaren (inkl. Pelze, Taschen, Koffer, Schulranzen)<br />

und Umbaumaßnahmen im Bereich der festgesetzten Bepflanzungen zu beachten und<br />

Unbelastetes Wasser kann in den Vorfluter abgegeben werden, belastetes Wasser ist<br />

e. Sportartikel (inkl. Sportschuhe)<br />

einzuhalten.<br />

Die Planunterlage entspricht <strong>dem</strong> Inhalt des Liegenschaftskatasters und weist die<br />

III Anzahl der Vollgeschosse als Höchstmaß<br />

fachgerecht zu entsorgen. Die Oberflächenversiegelung ist nach Herstellung der<br />

f. Bücher<br />

städtebaulich bedeutsamen baulichen Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze voll-<br />

Drainage wieder herzustellen.<br />

g. Schreibwaren (Fachhandel, Supermärkte, Verbrauchermärkte)<br />

5. Sollten während der Erdarbeiten im Plangebiet Sachen oder Spuren gefunden werden, bei<br />

ständig nach (Stand: September 2009). Sie ist hinsichtlich der Darstellung der Grenzen und<br />

TH max Tr<strong>auf</strong>- und Firsthöhe in m als Höchstmaß, Bezugspunkt über NN<br />

10.3 Das anfallende Niederschlagswasser ist oberhalb der bestehende<br />

h. Spielwaren (inkl. Hobbybedarf, Basteln)<br />

denen Anlass zu der Annahme besteht, dass es sich um Kulturdenkmale (Bodenfunde)<br />

der baulichen Anlagen geometrisch einwandfrei. Die Übertragbarkeit der neu zu bildenden<br />

FH max (siehe textliche Festsetzungen Nr. 3)<br />

Oberflächenversiegelung abzuleiten.<br />

i. Musikinstrumente<br />

handeln könnte, sind diese unverzüglich der archäologischen Denkmalpflege gem. § 14<br />

Grenzen in die Örtlichkeit ist einwandfrei möglich.<br />

j. Hausrat<br />

10.4 Bei der Anlage von Tiefgründungen ist das Vollverdrängungsverfahren anzuwenden.<br />

Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG) anzuzeigen. Gem. § 13 Abs 1<br />

Die Vervielfältigung ist nur für eigene, nichtgewerbliche Zwecke gestattet (§ 5 Abs. 3 des<br />

Entwurf<br />

k. Glas / Porzellan / Keramik<br />

Auf das Verfahren kann verzichtet werden, wenn eine Vorschachtung / Vorbaggerung<br />

NDSchG bedarf es einer denkmalrechtlichen Genehmigung mit den Erdarbeiten zu<br />

BAUWEISE, BAULINIEN, BAUGRENZEN<br />

Nds. Gesetzes über amtliches Vermessungswesen vom 12.12.2002, Nds. GVBI. S. 5.).<br />

l. Geschenkartikel<br />

bis <strong>auf</strong> die Oberkante der Torfschichten erfolgt und das entnommene Material beim<br />

beginnen.<br />

Die Bescheinigung beschränkt sich <strong>auf</strong> den räumlichen Geltungsbereich des<br />

m. Foto, Film<br />

Verdacht <strong>auf</strong> schädliche Inhaltsstoffe überprüft wird.<br />

Baugrenze<br />

vorhabenbezogenen Bebauungsplans.<br />

n. Optik<br />

6. Im Plangebiet sind Flächen vorhanden, die als potentielle archäologische<br />

Die unter 10.1 bis 10.4 genannten Maßnahmen können durch andere geeignete Maßnahmen<br />

o. Unterhaltungselektronik (Braune Ware: TV, Video, HiFi, Ton-, Datenträger)<br />

Verdachtsflächen in Frage kommen (Uferbereiche in der Nähe des ankommenden Weges<br />

Stade, den<br />

ersetzt werden, wenn die entsprechenden Sanierungsmaßnahmen mit der zuständigen<br />

p. Elektroartikel (Elektrokleingeräte)<br />

westlich der Este und Uferbereiche im Südwesten am Estewehr). Bodenarbeiten in diesen<br />

VERKEHRSFLÄCHEN<br />

....................................................................<br />

Unteren Bodenschutzbehörde des Landkreises Stade abgestimmt werden.<br />

q. Beleuchtung<br />

Bereichen sind gemäß §§ 13 und 14 NDSchG der Denkmalbehörde der Gemeinde oder<br />

Siegel Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur<br />

r. Computer, Telekommunikation<br />

einem Be<strong>auf</strong>tragten für die archäologische Denkmalpflege im Sinne des § 22 NDSchG<br />

Bereich ohne Ein- und Ausfahrt<br />

s. Uhren und Schmuck<br />

11. Innerhalb der Fläche für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen<br />

anzuzeigen.<br />

Planverfasser<br />

t. Heimtextilien, Kurzwaren, Handarbeitsbedarf, Teppiche (Stapelware)<br />

Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Lärmschutz, sind in<br />

BP 110 B<br />

u. Kunstgegenstände (inkl. Bilderrahmen)<br />

den nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen, Fenster von<br />

7. Sollten bei Erdarbeiten Landkampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Minen etc.) gefunden<br />

GRÜNFLÄCHEN<br />

Der Entwurf des Bebauungsplans wurde ausgearbeitet von ELBBERG,<br />

werden, ist umgehend die zuständige Polizeidienststelle, das Ordnungsamt oder das<br />

in Aufstellung<br />

v. Sanitätswaren<br />

Aufenthaltsräumen nach Westen und Norden zu orientieren oder nur innerhalb von verglasten<br />

<strong>Stadt</strong> - Planung - Gestaltung, Kruse - Schnetter - Rathje, Falkenried 74 a, 20251 Hamburg.<br />

Kampfmittelbeseitigungsdezernat zu benachrichtigen.<br />

w. Lebensmittel (inkl. Getränke)<br />

Loggien oder Wintergärten zulässig.<br />

ÖG Öffentliche Grünflächen (siehe textliche Festsetzung Nr. 4)<br />

x. Reformwaren<br />

Hamburg, den<br />

8. Altablagerungen: Sollten bei Bau- oder Erdarbeiten Hinweise <strong>auf</strong> Altablagerungen<br />

y. Drogerieartikel / Parfümerieartikel / Friseurartikel<br />

.......................<br />

gefunden werden, ist unverzüglich die Untere Umweltbehörde zu benachrichtigen.<br />

Zweckbestimmung: Parkanlage<br />

z. Schnittblumen<br />

Gerd Kruse<br />

aa.Zeitschriften / Schreibwaren (Kiosksortiment)<br />

Gestaltungsvorschriften gem. § 56 NBauO<br />

9. In der Bauphase sind schädliche Erschütterungen zu vermeiden. Auflagen können in den<br />

(nach § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. §§ 97, 98 NBauO)<br />

entsprechenden Genehmigungsverfahren gemacht werden.<br />

Öffentliche Auslegung<br />

WASSERFLÄCHEN UND FLÄCHEN FÜR DIE WASSERWIRTSCHAFT, DEN<br />

Die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässigen Betriebe, deren beabsichtigte Nutzung <strong>auf</strong> die<br />

HOCHWASSERSCHUTZ UND DIE REGELUNG DES WASSERABFLUSSES<br />

Ausübung sexueller Handlungen innerhalb der Betriebsflächen ausgerichtet ist oder bei denen<br />

1. Auswahl der Baustoffe und Farben außen sichtbarer Bauteile (§ 56 (1) Nr. 1 NBauO)<br />

10. Für die Aufhöhung der Flächen soll "kontaminationsfreier Boden" verwendet werden. Dies<br />

Der Verwaltungsausschuss der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> hat in seiner Sitzung am 22.11.2005<br />

die Ausübung sexueller Handlungen ein betriebliches Wesensmerkmal darstellt sind nicht<br />

Die Außenwände der Hauptgebäude sind in rotem bis rotbraunem Klinker (in Annäherung an die<br />

entspricht der Bodenklasse Z 0. Art und Umfang der vorgesehenen Sanierungsarbeiten<br />

<strong>dem</strong> Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Granini-Gelände" und der<br />

Flächen für den Hochwasserschutz<br />

zulässig.<br />

RAL Farben 2001, 3002, 3013), hellem Putz oder in diesen Farben gehaltenen Verkleidungen zu<br />

sind mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Landkreises Stade rechtzeitig, d.h.<br />

Begründung zugestimmt und seine öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB<br />

gestalten. Eine Kombination der Elemente ist zulässig. Für untergeordnete Bauteile sowie für<br />

Die nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässigen Tankstellen sind nicht zulässig.<br />

mindestens 1 Monat vorher, abzustimmen.<br />

beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am 25.11.2005 ortsüblich<br />

An- und Ausbauten und zur Gliederu ng können für bis zu 50% der Fläche jeder Fassade andere<br />

bekannt gemacht.<br />

PLANUNGEN, NUTZUNGSREGELUNGEN, MASSNAHMEN UND FLÄCHEN<br />

Die nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten sind nicht<br />

Materialien und Farben verwendet werden.<br />

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und die Begründung haben vom<br />

FÜR MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR<br />

zulässig.<br />

Glänzende Materialien und verspiegelte Fensterscheiben sind nicht zulässig.<br />

06.12.2005 bis einschließlich 13.01.2006 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen.<br />

ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT<br />

Fassadenabschnitte, die <strong>auf</strong> mehr als 30 m Länge keine Öffnungen <strong>auf</strong>weisen, sind zu gliedern.<br />

<strong>Buxtehude</strong>, den 16.01.2006<br />

Anpflanzen von Bäumen (siehe textliche Festsetzung Nr. 5)<br />

Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)<br />

Die Gliederung kann erfolgen durch Materialwechsel, Vor- und Rücksprünge von mindestens<br />

.......................<br />

0,15 m oder Begrünung des Fassadenabschnittes. Die Fassadenbegrünung ist mit Schling- oder<br />

Bürgermeister<br />

2. Die Geländehöhe des eingeschränkten Gewerbegebietes muss mindestens 5,5 m über NN<br />

Kletterpflanzen vorzunehmen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.<br />

SONSTIGE PLANZEICHEN<br />

betragen.<br />

Erneute öffentliche Auslegung<br />

Für die Begrünung werden Arten aus der folgenden Pflanzenliste vorgeschlagen:<br />

3. Der Tr<strong>auf</strong>punkt ist der Schnittpunkt zwischen senkrechter Wandaußenfläche und Oberkante<br />

Clematis vitalba (Gemeine Waldrebe)<br />

Der Verwaltungsausschuss der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> hat in seiner Sitzung am 22.09.2011 <strong>dem</strong><br />

Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind<br />

Dachhaut. Bei Staffelgeschossen bezieht sich die Tr<strong>auf</strong>höhe <strong>auf</strong> die Dachabschlusskante des<br />

Hedera helix (Efeu)<br />

geänderten Entwurf des Bebauungsplanes mit <strong>dem</strong> neuen Namen Bebauungsplan Nr. 110 A<br />

(siehe textliche Festsetzung Nr. 9)<br />

obersten Vollgeschosses.<br />

Humulus lupulus (Hopfen)<br />

"Gewerbe <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> <strong>ehemaligen</strong> Granini-Gelände" und <strong>dem</strong> Entwurf der Begründung<br />

Hydrangea petiolaris (Kletter-Hortensie)<br />

zugestimmt und die erneute öffentliche Auslegung beschlossen.<br />

Umgrenzungen der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz<br />

Lonicera caprifolium (Jelängerjelieber)<br />

Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am....................... ortsüblich bekannt<br />

Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)<br />

vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />

Parthenocissus quinquefolia (Wilder Wein)<br />

Rechtsgrundlagen<br />

gemacht.<br />

BP 109<br />

- Grundwasserschutz (siehe textliche Festsetzung Nr. 10)<br />

Polygonum aubertii (Knöterich)<br />

Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 110 A "Gewerbe <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> <strong>ehemaligen</strong><br />

rechtskräftig<br />

4. Innerhalb der öffentlichen Grünfläche (ÖG) mit der Zweckbestimmung Parkanlage sind nach<br />

Rosa-Arten (Kletterrosen)<br />

Granini-Gelände" und der Entwurf der Begründung einschließlich Umweltbericht sowie<br />

Andeckung mit vegetationsfähigem Boden eine Wieseneinsaat vorzunehmen und in kleinen<br />

1. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004<br />

Umgrenzungen der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz<br />

Wisteria sinensis (Blauregen)<br />

die wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen haben<br />

Gruppen halbhohe Sträucher in der Qualität leichter Strauch, 1 x verpflanzt, Höhe 70 bis 90 cm<br />

(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBI. I S.<br />

vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />

vom ..................... bis ..................... gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich ausgelegen.<br />

zu pflanzen und durch 1-2-schürige Mahd und sonstige fachgerechte Pflege dauerhaft zu<br />

1509).<br />

- Lärmschutz (siehe textliche Festsetzung Nr. 11)<br />

2. Dacheindeckung (§ 56 Abs. 1 Nr. 1 NBauO)<br />

erhalten.<br />

Zur Dacheindeckung von Dächern mit einer Neigung über 22° sind nur nicht glänzende,<br />

2. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)<br />

Laubgehölze (Sträucher):<br />

unglasierte Tonziegel und Betondachsteine in den Farben Rot bis Rotbraun oder Grau bis<br />

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBI. I S. 132), zuletzt geändert<br />

Amelanchier lamarckii (Felsenbirne)<br />

Anthrazit (in Annäherung an die RAL Farben 2001, 3002, 3013, 7039, 7043) sowie<br />

<strong>Buxtehude</strong>, den<br />

Dachbegrünungen und Photovoltaik-/Solaranlagen zulässig. Engoben können ausnahmsweise<br />

durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBI. I S. 466).<br />

.......................<br />

z.B. 15<br />

Corylus avellana (Haselnuss)<br />

Bemaßung in m<br />

zugelassen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass es sich um matt wirkende<br />

Bürgermeister<br />

3. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes<br />

Prunus spinosa (Schlehe)<br />

Oberflächen handelt.<br />

(Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom<br />

Satzungsbeschluss<br />

Rosa canina (Hunds-Rose)<br />

22. Juli 2011 (BGBI. I S. 1509).<br />

DARSTELLUNGEN OHNE NORMCHARAKTER<br />

3. Dachneigung und Form der Dächer (§ 56 Abs.1 Nr. 1 NBauO)<br />

Rosa spinosissima (Bibernell-Rose)<br />

Dächer von Hauptgebäuden sind nur als Satteldächer mit einer Neigung von 10°- 30° oder als<br />

Der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> hat den Bebauungsplan Nr. 110 A "Gewerbe <strong>auf</strong> <strong>dem</strong><br />

Rubus spec. (Brombeeren)<br />

4. Niedersächsische Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBI. S.<br />

Vorgesehener Fuß- bzw. Unterhaltungsweg<br />

Pultdächer mit einer Neigung von 3,5°- 15° zulässig. Geringere Dachneigungen oder<br />

<strong>ehemaligen</strong> Granini-Gelände" nach Prüfung der Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB<br />

89), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 475).<br />

(die genaue Lage wird im Rahmen der Erschließungs- bzw. Deichplanung festgelegt)<br />

Salix caprea (Salweide)<br />

Flachdächer sind nur über untergeordneten Gebäudeteilen und bei begrünten Dächern zulässig.<br />

in seiner Sitzung am ....................... als Satzung gemäß § 10 BauGB sowie die Begründung<br />

beschlossen.<br />

Sambucus nigra (Schwarzer Holunder)<br />

5. Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds.<br />

Entfallender Baum (außerhalb des Geltungsbereiches zur Information dargestellt)<br />

4. Grundstückseinfriedungen (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 NBauO)<br />

Zäune innerhalb der Fläche für den Hochwasserschutz sind in der Farbe Weiß mit senkrechter<br />

GVBI. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 07. Oktober 2010 (Nds.<br />

<strong>Buxtehude</strong>, den<br />

GVBI. S. 462).<br />

Vorhandene Grundstücksgrenzen<br />

Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />

Gliederung auszuführen.<br />

.......................<br />

Bürgermeister<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)<br />

z.B.<br />

4.66 Geländehöhenangabe in m über NN<br />

5. Auf den festgesetzten Standorten zum Anpflanzen von Bäumen ist ein hochstämmiger<br />

5. Stützmauern (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 NBauO)<br />

Stützmauern sind in rotem Sichtmauerwerk zu errichten.<br />

Inkrafttreten<br />

BP 109<br />

Vorhandenes Gebäude mit Nebengebäude<br />

Geltungsbereiche angrenzender Bebauungspläne mit Nummer<br />

Laubbaum in der Qualität 3 x verpflanzt, 16-18 cm Stammumfang zu pflanzen und dauerhaft zu<br />

erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. Je Baum ist eine offene Vegetationsfläche<br />

von mindestens 10 m² herzustellen und gegen ein Befahren zu sichern. Die Standorte können<br />

im Rahmen der Freiflächenplanung örtlich variiert und bis zu 5 m verschoben werden. Es sind<br />

Arten aus der folgenden Pflanzenliste zu verwenden:<br />

6. Mülltonnen (§ 56 Abs. 3 Nr. 7 NBauO)<br />

Mülltonnenstellplätze und Mülltonnenschränke sind mit einer Bepflanzung oder einem<br />

Berankungsgerüst als Sichtschutz zu umgeben oder in die Baukörper von Hauptgebäuden oder<br />

Nebenanlagen baulich einzubeziehen.<br />

Der Beschluss des Bebauungsplans Nr. 110 A "Gewerbe <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> <strong>ehemaligen</strong> Granini-<br />

Gelände" ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB am ....................... im Amtsblatt für den Landkreis<br />

Stade bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan ist damit am .......................<br />

rechtsverbindlich geworden.<br />

Laubgehölze (Bäume):<br />

Fraxinus excelsior (Esche)<br />

Quercus robur (Stieleiche)<br />

7. Werbeanlagen (§ 56 Abs. 1 Nr. 2 NBauO)<br />

Zulässig sind nur Werbeanlagen, die <strong>auf</strong> hier ansässige Firmen hinweisen.<br />

An Gebäuden sind nur Werbeanlagen zulässig, die die Tr<strong>auf</strong>kante bzw. Oberkante der Attika<br />

Präambel<br />

<strong>Buxtehude</strong>, den<br />

.......................<br />

Bürgermeister<br />

Robinia pseudoacacia (Robinie)<br />

nicht überragen. Pro Gebäudeseite darf die Summe der Breiten der Werbeanlagen nicht mehr<br />

als 30% der Fassadenlänge betragen.<br />

Auf Grund des § 1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), der §§ 56, 97<br />

und 98 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und des § 40 der Niedersächsischen<br />

Geltendmachen von Rechtsverletzungen<br />

Bereich der Grenzanzeige 08.2005<br />

CVK - VERMESSUNGSBÜRO<br />

Dipl.-Ing. H. KRUSE - Dipl.-Ing. H. von BARGEN<br />

N<br />

6.<br />

7.<br />

Auf privaten, offenen Stellplatzanlagen ist mindestens nach je<strong>dem</strong> sechsten Stellplatz ein<br />

hochstämmiger Laubbaum in der Qualität 3x verpflanzt, 16-18 cm Stammumfang<br />

(entsprechend der Pflanzliste in Festsetzung Nr. 5) zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei<br />

Abgang gleichwertig zu ersetzen. Je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens<br />

10 m² herzustellen und dauerhaft gegen ein Befahren zu sichern.<br />

Die Anpflanzung von Nadelgehölzen ist beschränkt <strong>auf</strong> 10 % der Anpflanzungen je Grundstück.<br />

Werbeanlagen, die nicht an Gebäuden angebracht sind, sind nur als <strong>dem</strong> Verkehr dienende<br />

Hinweisschilder zulässig. Sie sind an den dafür erforderlichen und geeigneten Stellen <strong>auf</strong> Tafeln<br />

zusammenzufassen bzw. als einzelne Hinweisschilder unmittelbar an der Grundstückszufahrt<br />

zulässig.<br />

Die Werbeanlagen dürfen durch Größe, Häufung, Lichtstärke oder Betriebsweise die<br />

Verkehrsteilnehmer <strong>auf</strong> der Moisburger Straße nicht behindern oder gefährden sowie<br />

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigen.<br />

Gemeindeordnung (NGO) hat der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> diesen Bebauungsplan Nr. 110 A<br />

"Gewerbe <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> <strong>ehemaligen</strong> Granini-Gelände", bestehend aus der Planzeichnung und den<br />

nebenstehenden textlichen Festsetzungen sowie den nebenstehenden örtlichen<br />

Bauvorschriften als Satzung beschlossen.<br />

<strong>Buxtehude</strong>, den<br />

.......................<br />

Siegel Bürgermeister<br />

Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 110 A "Gewerbe <strong>auf</strong> <strong>dem</strong><br />

<strong>ehemaligen</strong> Granini-Gelände"sind gemäß § 215 BauGB eine Verletzung von Verfahrensoder<br />

Formvorschriften, eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des<br />

Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder Mängel des Abwägungsvorgangs nicht<br />

geltend gemacht worden.<br />

<strong>Buxtehude</strong>, den<br />

.......................<br />

Bürgermeister<br />

8. Stellplatzanlagen ab vier Stellplätzen sind mit Hecken aus Laubgehölzen einzugrünen. Es sind<br />

3 - 4 Pflanzen je l<strong>auf</strong>enden Meter zu pflanzen. Als Gehölze sind die Arten der folgenden<br />

Pflanzenliste zu verwenden.<br />

Heckenpflanzen:<br />

Acer campestre (Feld-Ahorn)<br />

Carpinus betulus (Hainbuche)<br />

Crataegus monogyna (Weißdorn)<br />

Fagus sylvatica (Rot-Buche)<br />

Ligustrum vulgare (Gemeiner Liguster)<br />

Leuchtwerbung mit sich bewegen<strong>dem</strong> oder veränderlichem Licht ist unzulässig.<br />

8. Ordnungswidrigkeiten (§ 91 Abs. 3 NBauO)<br />

Ordnungswidrig handelt gem. § 91 Abs. 3 NBauO, wer als Bauherr, Entwurfsverfasser oder<br />

Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften zur Auswahl der Baustoffe und Farben<br />

außen sichtbarer Bauteile, Dachgauben und Dacheinschnitten, Dacheindeckung, Dachform<br />

sowie zu Grundstückseinfriedungen zuwiderhandelt. Gemäß § 91 Abs. 5 NBauO können<br />

Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 mit einer Geldbuße geahndet werden.<br />

Hinweise<br />

Verfahrensvermerke<br />

BP110A<br />

Übersichtsplan M 1 : 5.000 Quelle: DGK5-Rasterdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung<br />

BEBAUUNGSPLAN NR. 110 A<br />

"GEWERBE AUF DEM EHEMALIGEN GRANINI-GELÄNDE"<br />

Stand: 31.08.2011,<br />

Entwurf zur erneuten öffentlichen<br />

Auslegung / TÖB - Beteiligung<br />

BP110B<br />

in Aufstellung<br />

BP109<br />

BP 41<br />

BP 27A<br />

Gemarkung: <strong>Buxtehude</strong>, Flur 10<br />

0 10<br />

50<br />

Maßstab 1 : 1000<br />

100 m<br />

Falkenried 74a, 20251 Hamburg<br />

Tel. 040 / 46 09 55 -60, Fax -70, mail@elbberg.de, www.elbberg.de


<strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong><br />

- BAULEITPLANUNG -<br />

Bebauungsplan Nr. 110 A<br />

„Gewerbe <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> <strong>ehemaligen</strong> Granini-Gelände“<br />

(Bisheriger Titel: Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Granini-Gelände“)<br />

BEGRÜNDUNG<br />

Stand: Erneute Behördenbeteiligung und erneute öffentliche Auslegung, 31.08.2011<br />

Auftragnehmer und Bearbeitung:<br />

Dipl.-Ing. Bauassessor Gerd Kruse<br />

Dipl.-Ing. Anja Gomilar<br />

Dipl.-Ing. Reinhold Engberding<br />

Quelle: DGK5-Rasterdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung<br />

Entwurf<br />

Falkenried 74 a, 20251 Hamburg<br />

Tel. 040 460955-60, Fax -70, mail@elbberg.de, www.elbberg.de


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

INHALT:<br />

1 Planungsanlass / Ziele und Zwecke der Planung .......................................... 5<br />

2 Lage des Plangebietes / Bestand ................................................................... 7<br />

2.1 Lage und Situation im Plangebiet ......................................................................... 7<br />

2.2 Lage und Situation außerhalb des Plangebiets .................................................... 8<br />

2.3 Denkmalpflege / Archäologie ................................................................................ 8<br />

2.3.1 Baudenkmalpflege .................................................................................... 8<br />

2.3.2 Bodendenkmalpflege / Archäologie ........................................................... 9<br />

3 Planungsvorgaben ........................................................................................... 9<br />

3.1 Ziele der Raumordnung ........................................................................................ 9<br />

3.2 Flächennutzungsplan ......................................................................................... 10<br />

3.3 Vorhandene Bebauungspläne ............................................................................ 11<br />

4 Altlasten .......................................................................................................... 11<br />

5 Hochwasserschutz ......................................................................................... 13<br />

6 Städtebauliches Konzept............................................................................... 14<br />

6.1 Art der baulichen Nutzung .................................................................................. 14<br />

6.2 Maß der baulichen Nutzung, Baugrenzen .......................................................... 16<br />

6.3 Grünflächen und Bepflanzungen ........................................................................ 17<br />

6.4 Gestaltung .......................................................................................................... 17<br />

7 Ver- und Entsorgung ..................................................................................... 19<br />

8 Verkehrsflächen / Erschließung .................................................................... 20<br />

8.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) .................................................................. 20<br />

8.2 Rad- und Fußgängerverkehr .............................................................................. 20<br />

8.2.1 Verkehrsuntersuchung zum Fußgänger- und Radverkehr ....................... 21<br />

8.3 ÖPNV ................................................................................................................. 21<br />

8.4 Schienenverkehr ................................................................................................ 22<br />

9 Immissionsschutz .......................................................................................... 22<br />

10 Umweltbericht ................................................................................................ 23<br />

10.1 Einleitung ........................................................................................................... 23<br />

10.1.1 Allgemeines ............................................................................................ 23<br />

10.1.2 Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bauleitplanes ......................... 23<br />

10.1.3 Umweltschutzziele aus einschlägigen Fachgesetzen und Fachplanungen<br />

und ihre Bedeutung für den Bauleitplan .................................................. 24<br />

10.2 Bestands<strong>auf</strong>nahme und Bewertung des Umweltzustandes und der<br />

Umweltmerkmale ............................................................................................... 24<br />

10.2.1 Schutzgut Mensch einschließlich menschlicher Gesundheit ................... 24<br />

10.2.2 Schutzgut Flora und Fauna ..................................................................... 27<br />

10.2.3 Schutzgut Boden .................................................................................... 37<br />

10.2.4 Schutzgut Wasser ................................................................................... 39<br />

10.2.5 Schutzgut Luft und Klima ........................................................................ 41<br />

10.2.6 Schutzgut Landschaft und <strong>Stadt</strong>bild ........................................................ 42<br />

10.2.7 Schutzgut Kulturgüter und Sonstige Sachgüter ....................................... 43<br />

10.3 Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung .................... 44<br />

10.3.1 Schutzgut Mensch einschließlich menschlicher Gesundheit ................... 44<br />

10.3.2 Schutzgut Pflanzen und Tiere ................................................................. 45<br />

10.3.3 Artenschutz ............................................................................................. 45<br />

10.3.4 Schutzgut Boden .................................................................................... 54<br />

Entwurf<br />

78


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

10.3.5 Schutzgut Wasser ................................................................................... 54<br />

10.3.6 Schutzgut Luft und Klima ........................................................................ 54<br />

10.3.7 Schutzgut Landschafts- und <strong>Stadt</strong>bild ..................................................... 55<br />

10.3.8 Schutzgut Kulturgüter und Sonstige Sachgüter ....................................... 55<br />

10.3.9 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes .......... 55<br />

10.4 Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung ................. 55<br />

10.5 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung erheblich nachteiliger<br />

Umweltauswirkungen ......................................................................................... 56<br />

10.5.1 Schutzgut Mensch einschließlich menschlicher Gesundheit ................... 56<br />

10.5.2 Schutzgut Flora und Fauna ..................................................................... 56<br />

10.5.3 Schutzgüter Boden und Wasser ............................................................. 56<br />

10.5.4 Schutzgut Klima / Luft ............................................................................. 56<br />

10.5.5 Schutzgut Landschafts- und <strong>Stadt</strong>bild ..................................................... 56<br />

10.5.6 Schutzgut Kulturgüter und Sonstige Sachgüter ....................................... 56<br />

10.6 Grünordnungskonzept ........................................................................................ 57<br />

10.6.1 Maßnahmen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich ............................... 59<br />

10.7 Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung ................................................................. 60<br />

10.8 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten ............................. 61<br />

10.9 Zusätzliche Angaben .......................................................................................... 61<br />

10.9.1 Verwendete Fachgutachten und technische Verfahren ........................... 61<br />

10.9.2 Schwierigkeiten und Kenntnislücken ....................................................... 61<br />

10.9.3 Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung ............................. 61<br />

10.10 Allgemein verständliche Zusammenfassung ...................................................... 62<br />

11 Flächen und Kosten ....................................................................................... 63<br />

11.1 Flächenbilanz ..................................................................................................... 63<br />

11.2 Kostenangaben .................................................................................................. 63<br />

12 Planverfahren ................................................................................................. 63<br />

12.1 Rechtsgrundlagen .............................................................................................. 63<br />

12.2 Abl<strong>auf</strong> des Planverfahrens ................................................................................. 64<br />

Entwurf<br />

3


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

Anlagen:<br />

Anlage 1: Biotoptypenkartierung, Elbberg, Hamburg, Februar 2011<br />

Anlage 2: Detailuntersuchung Grundstück Moisburger Straße 3-7 in <strong>Buxtehude</strong>, Phase 1:<br />

Bestands<strong>auf</strong>nahme, Ingenieurgesellschaft Dr.-Ing. Beuße & Dr. Schmidt Stade<br />

mbH, Stade, Oktober 2004<br />

Anlage 3: Detailuntersuchung Grundstück Moisburger Straße 3-7 in <strong>Buxtehude</strong>, Phase 2:<br />

Gefahrenbeurteilung, Ingenieurgesellschaft Dr.-Ing. Beuße & Dr. Schmidt<br />

Stade mbH, Stade, April 2005<br />

Anlage 4: Grundstück Moisburger Straße 3-7 in <strong>Buxtehude</strong>, Ergänzende Stellungnahme<br />

zu Gefahrenbeurteilung <strong>auf</strong>grund eines neuen städtebaulichen Konzeptes, Ingenieurgesellschaft<br />

Dr. Schmidt mbH, Stade, Juni 2010<br />

Anlage 5: Konzept zur Fassung und Ableitung von kontaminiertem Stauwasser, Grundbauingenieure<br />

Steinfeld und Partner GBR, Stade; März 2010<br />

Anlage 6: Grundwasseruntersuchung <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> Grundstück Moisburger Straße 3-7 in <strong>Buxtehude</strong>,<br />

Ingenieurgesellschaft Dr. Schmidt mbH, Stade, Juni 2011<br />

Entwurf<br />

4


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

1 Planungsanlass / Ziele und Zwecke der Planung<br />

Das ehemalige Granini-Gelände an der Moisburger Straße in <strong>Buxtehude</strong> ist eine seit ca.<br />

1998 nahezu ungenutzte Betriebsfläche. Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplans sollen<br />

die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Wiedernutzung eines Teils des brachgefallenen<br />

Geländes geschaffen werden. Ein privater Vorhabenträger beabsichtigt eine gewerbliche<br />

Nutzung an der Moisburger Straße in Form der Errichtung einer Oldtimerausstellungshalle<br />

mit angeschlossener Werkstatt und Gastronomieeinrichtung.<br />

Für das gesamte Gelände war als Nachnutzung zunächst die Ansiedlung eines großen SB-<br />

Warenhaus sowie einiger Fachmärkten geplant. Zur Umsetzung dieses Vorhabens befand<br />

sich in der Zeit von 2004 bis 2006 dieser Bebauungsplan als vorhabenbezogener Bebauungsplan<br />

„Granini-Gelände“ im Verfahren. Da während des Planverfahrens ein SB-<br />

Warenhaus an anderer Stelle zu genehmigen war, hat die <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> das Planverfahren<br />

angehalten. Im September 2009 wurde ein neuer Rahmenplan für das Gelände vorgelegt.<br />

Das modifizierte Gesamtkonzept sieht die Ansiedlung eines Verbrauchermarktes im<br />

südöstlichen Teilbereich vor und die Entwicklung eines Wohngebietes sowie einer eingeschränkte<br />

gewerbliche Nutzung <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> übrigen Gelände. (Rahmenplan 2010 siehe Abbildung<br />

1).<br />

Mit der konzeptionellen Änderung wurde der bisherige vorhabenbezogene Bebauungsplan<br />

für das gesamte Gelände <strong>auf</strong> drei separate Bebauungspläne <strong>auf</strong>geteilt und neu benannt (s.<br />

Abbildung 2).<br />

Im südöstlichen Teilbereich ist die Ansiedlung eines Verbrauchermarktes mit ergänzenden<br />

Dienstleistungseinrichtungen vorgesehen. Dieses Vorhaben wurde mit <strong>dem</strong> gesonderten<br />

Bebauungsplan Nr. 109 „Verbrauchermarkt <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> <strong>ehemaligen</strong> Granini-Gelände“ bereits<br />

planungsrechtlich vorbereitet. Der B-Plan Nr. 109 ist seit März 2011 rechtskräftig.<br />

Mit <strong>dem</strong> Bebauungsplan Nr. 110 B „Wohnen <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> <strong>ehemaligen</strong> Granini-Gelände“ soll das<br />

im nördlichen Teilbereich vorgesehene Vorhaben der Entwicklung eines Wohngebietes planungsrechtlich<br />

vorbereitet werden. Der B-Plan Nr. 110 B befindet sich derzeit im Verfahren.<br />

Mit diesem Bebauungsplan Nr. 110 A soll nun die im südwestlichen Teilbereich vorgesehene<br />

Entwicklung eingeschränkter gewerblicher Flächen planungsrechtlich vorbereitet werden.<br />

Das hier geplante eingeschränkte Gewerbegebiet wird als separater Bebauungsplan betrieben,<br />

um das konkrete Vorhaben („Oldtimerpark“) zeitnah umsetzen zu können. Die für den<br />

nördlichen Teilbereich des <strong>ehemaligen</strong> Granini-Geländes noch abzustimmenden Aspekte<br />

des Hochwasserschutzes sind für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans ohne Belang.<br />

Die unterschiedlichen Vorhaben <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> <strong>ehemaligen</strong> Granini-Gelände fügen sich insgesamt<br />

zu einem stimmigen Gesamtkonzept zusammen.<br />

Aufgrund der wesentlichen inhaltlichen und räumlichen Änderungen wird die Beteiligung der<br />

Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung erneut<br />

durchgeführt. Die für die Planung relevanten Inhalte aus den Abwägungsergebnissen der<br />

bereits durchgeführten Beteiligungen der Bürger sowie der Behörden und sonstiger Träger<br />

öffentlicher Belange im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans finden in der<br />

neuen Planung Berücksichtigung.<br />

Entwurf<br />

5


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

Abbildung 1: Rahmenplan für das ehemalige Granini-Gelände, 2010, ohne Maßstab<br />

Entwurf<br />

6


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

Abbildung 2: Übersichtsplan der Bebauungspläne für das ehemalige Granini-Gelände, Maßstab 1:5.000<br />

(Plan Quelle: DGK5-Rasterdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung)<br />

2 Lage des Plangebietes / Bestand<br />

2.1 Lage und Situation im Plangebiet<br />

Das Plangebiet liegt im südlichen <strong>Stadt</strong>gebiet von <strong>Buxtehude</strong> im <strong>Stadt</strong>teil Altkloster (Flur 9<br />

und 10 der Gemarkung <strong>Buxtehude</strong>) und umfasst den südwestlichen Teil des <strong>ehemaligen</strong><br />

„Granini-Geländes“ mit Größe von ca. 0,42 ha.<br />

Südlich des Plangebietes verläuft die Moisburger Straße, die einen flachen Damm zwischen<br />

<strong>dem</strong> südlich angrenzenden Mühlenteich und <strong>dem</strong> Plangebiet bildet. Die Moisburger Straße<br />

ist ursprünglich als Damm zum Aufstau der Este angelegt worden. Schon in der Klosterstiftungsurkunde<br />

von 1196 werden zwei Mühlen, eine östliche und eine westliche, erwähnt. Seit<br />

dieser Zeit wird das Gelände gewerblich genutzt. Direkt westlich angrenzend verläuft die<br />

Este.<br />

Entwurf<br />

Bedingt durch die Lage im Tal der Este ist das ehemalige Granini-Gelände nördlich der<br />

Moisburger Straße nahezu eben. Die Geländehöhe im Bereich des Plangebietes liegt bei<br />

ca. 4,3 - 4,8 m über Normal-Null (NN). Die Moisburger Straße weist durch ihre Dammlage<br />

einen Höhenunterschied von ca. 1,4 – 1,9 m <strong>auf</strong> und liegt im angrenzenden Teilabschnitt bei<br />

ca. 6,2 m über NN.<br />

Seit 1622 ist eine Papiermühle <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> Gelände nachweisbar, die bis 1926 als Papierfabrik<br />

Winter existierte. Ab 1940 wurden zu<strong>dem</strong> diverse Gewerbe (u. a. Firmen Nöhrenheim,<br />

Wagenbau Thomas, Karosserie- und Fahrzeugbau Brüning) betrieben. Ab 1954 wurden<br />

durch die Firmen Klindworth, Altländer Gold, Deutsche Granini und Eckes-Granini Obstsäfte,<br />

7


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

Obstbrände und Fruchtsaftprodukte hergestellt. 1994 wurde die Produktion eingestellt. Seit<strong>dem</strong><br />

wurden diverse Maschinen und Anlagen abgebaut, die Hallen stehen leer.<br />

Im Jahr 1999 hat die Firma HGV Hanseatische Grundbesitz- und Vermögensgesellschaft<br />

mbH & Co. KG, Stade das gesamte ehemalige Granini-Gelände erworben.<br />

Die derzeitige Nutzung stellt sich überwiegend als brachgefallenes Betriebs<strong>gelände</strong> dar. Die<br />

verbliebenen Gebäude und die größtenteils versiegelten Flächen sind zur Zeit städtebaulich<br />

wenig ansprechend.<br />

Direkt an der Moisburger Straße steht im Südosten des Plangebietes ein zweigeschossiges<br />

Gebäude (ehemalige Verwaltung), das bis Ende 2007 als Kindergarten für Betriebe genutzt<br />

wird. Um das Gebäude herum ist ein kleines Frei<strong>gelände</strong> mit Spielplatz vorhanden.<br />

Das Plangebiet liegt innerhalb der Schutzzone II des Wasserschutzgebiets <strong>Buxtehude</strong> für die<br />

Wasserwerke Ziegelkamp und Eilendorf der <strong>Stadt</strong>werke <strong>Buxtehude</strong>.<br />

Allgemein sind die Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung vom 13.11.1992<br />

(Amtsblatt f. d. Regierungsbezirk Lüneburg / Nr. 24 v. 15.12.1992) in der zur Zeit gültigen<br />

Fassung sowie die Vorgaben einschlägiger Normen und Vorschriften einzuhalten.<br />

Insbesondere ist die Errichtung von Einzelgebäuden zu Wohnzwecken beschränkt zulässig,<br />

d.h. eine jeweilige wasserrechtliche Erlaubnis ist hierfür bei der unteren Wasserbehörde des<br />

Landkreises Stade einzuholen.<br />

Für das Einleiten von Abwasser und des von Verkehrsflächen abfließenden Wassers in oberirdische<br />

Gewässer, der Bau von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen<br />

sowie den Neu- und Ausbau von befestigten für Motorfahrzeuge zugelassenen Wegen,<br />

Straßen und Parkplätzen sind beim Landkreis Stade Befreiungen von den diesbezüglichen<br />

Verboten zu beantragen.<br />

2.2 Lage und Situation außerhalb des Plangebiets<br />

Nördlich des <strong>ehemaligen</strong> Granini-Geländes schließt sich das Gelände des Wasserwerkes<br />

Ziegelkamp an.<br />

Östlich des Geländes liegt ein durch einen Graben und eine in einem Grünzug liegende Wegeverbindung<br />

getrenntes Wohngebiet (Ellerbruch) mit teilweise mehrgeschossigen Gebäuden.<br />

Südlich der Moisburger Straße liegt der durch eine Aufstauung der Este entstandene Mühlenteich.<br />

Direkt westlich angrenzend befindet sich die Este. Auf der Westseite der Este befindet sich<br />

eine Wohnbebauung, die im südlichen Abschnitt aus bis zu fünfgeschossigen Gebäuden und<br />

im nördlichen Abschnitt aus Einfamilienhäusern besteht. Am Anschluss weiter westlich befindet<br />

sich der Klosterhof mit <strong>dem</strong> symbolisch in eine kleine Parkanlage integrierten Grundmauern<br />

des <strong>ehemaligen</strong> Klosters <strong>Buxtehude</strong>.<br />

Entlang der Moisburger Straße existieren einige Gewerbebetriebe und kleinere Geschäfte.<br />

2.3 Denkmalpflege / Archäologie<br />

2.3.1 Baudenkmalpflege<br />

Entwurf<br />

Im Plangebiet selbst sind keine denkmalgeschützten Objekte zu finden. Die nächstgelegenen<br />

denkmalgeschützten Objekte befinden sich westlich der Este. Dabei handelt es sich um<br />

Reste des <strong>ehemaligen</strong> Klosters <strong>Buxtehude</strong>. Bis zum Jahr 1285 war dieser heutige <strong>Stadt</strong>teil<br />

Altkloster der eigentliche Ort <strong>Buxtehude</strong>, erst in diesem Jahr wurde eine neue Siedlung an<br />

8


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

der heutigen Stelle 1,5 km weiter nördlich angelegt. Die Grundmauern des Klosters sind heute<br />

in eine kleine Parkanlage integriert. Bei <strong>dem</strong> Kloster handelt es sich um ein ehemaliges<br />

Benediktinerkloster, das 1196 gegründet worden ist und nach <strong>dem</strong> Dreißigjährigen Krieg<br />

<strong>auf</strong>gelöste wurde. Ferner ist in diesem Bereich ein Wohnhaus aus <strong>dem</strong> späten 19. Jahrhundert<br />

zu finden, das <strong>auf</strong> den Grundmauern des <strong>ehemaligen</strong> Klosters liegt. Die beiden denkmalgeschützten<br />

Objekte sind durch Wohnbebauung und die Este vom Plangebiet abgetrennt.<br />

2.3.2 Bodendenkmalpflege / Archäologie<br />

Bodendenkmäler sind gemäß Auskunft der Denkmalbehörde im Bereich des Plangebiets<br />

zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt.<br />

Allerdings befindet sich im Bereich des Plangebietes eine Fläche, die als potentielle archäologische<br />

Verdachtsfläche in Frage kommt. Diese liegt im Bereich des Wehrs im Südwesten<br />

des Plangebiets. Hier könnten sich nach Auskunft der Denkmalbehörde Reste einer Mühle<br />

aus der Klosterzeit befinden.<br />

Nordwestlich außerhalb des Plangebietes liegt eine weitere potentielle archäologische Verdachtsfläche.<br />

Hier können sich Überreste einer <strong>ehemaligen</strong> Anlegestelle (frühester Hafen der<br />

<strong>Stadt</strong>) und ggf. dazu gehöriger Gebäude befinden.<br />

Auf Grund der zu erwartenden Bodenfunde ist für jeden Bodeneingriff gemäß § 13 des Niedersächsischen<br />

Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) eine denkmalrechtliche Genehmigung<br />

erforderlich. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden sein. Der Baubeginn von Erdbauarbeiten<br />

ist mit der Denkmalbehörde abzustimmen. Sollten während der Erdarbeiten im<br />

Plangebiet Sachen oder Spuren gefunden werden, bei denen Anlass zu der Annahme besteht,<br />

dass es sich um Kulturdenkmale (Bodenfunde) handeln könnte, so sind diese unverzüglich<br />

der archäologischen Denkmalpflege gem. § 14 NDSchG anzuzeigen.<br />

3 Planungsvorgaben<br />

3.1 Ziele der Raumordnung<br />

Nach <strong>dem</strong> Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) des Landkreises Stade in der Fassung<br />

der Neubekanntmachung 2004 nimmt das Mittelzentrum <strong>Buxtehude</strong> die Schwerpunkt<strong>auf</strong>gabe<br />

Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten wahr. Außer<strong>dem</strong> wird der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Buxtehude</strong> als Erholungsstandort die besondere Entwicklungs<strong>auf</strong>gabe Fremdenverkehr zugeordnet.<br />

Im RROP ist der Planungsbereich als Vorranggebiet für Freiraumfunktion ausgewiesen; Aufgabe<br />

ist die Verbesserung der Frischluftzufuhr (s. RROP D 1.5 07). Dieses Vorranggebiet<br />

reicht von der B 73 bis nördlich zur DB – Strecke.<br />

Durch den im westlichen Randbereich des Plangebietes vorgesehenen Grünstreifen kann<br />

die Funktion des Vorranggebietes wie bisher <strong>auf</strong>recht erhalten werden.<br />

Entwurf<br />

Weitere Ziele sind:<br />

Das Plangebiet liegt innerhalb eines Vorranggebietes für die Trinkwassergewinnung.<br />

Das Plangebiet liegt innerhalb des ausgewiesenen Lärmbereiches nördlich der B 73.<br />

Die Moisburger Straße wird als Hauptverkehrsstraße von regionaler Bedeutung dargestellt.<br />

Die Festsetzungen dieses Bebauungsplans stehen den Zielen der Landesplanung nicht entgegen.<br />

Die geplante Umstrukturierung des Geländes beschränkt sich <strong>auf</strong> bereits baulich genutzte<br />

Gebiete. Auf die Lage innerhalb des Lärmbereiches ist bereits vor Jahren durch die<br />

Herstellung einer Lärmschutzwand beiderseits der B 73 reagiert worden.<br />

9


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

3.2 Flächennutzungsplan<br />

Der wirksame Flächennutzungsplan <strong>Buxtehude</strong> 2010 (2. Änderung) stellt für das gesamte<br />

Granini-Gelände ein Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel“ dar. Am östlichen Rand sind<br />

eine kleine Wasserfläche und parallel dazu eine Grünfläche dargestellt. Der Graben liegt in<br />

der Darstellung <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> Grundstück des ehem. Granini-Geländes, in der Örtlichkeit verläuft<br />

der Graben jedoch in einer eigenen Parzelle östlich davon.<br />

Östlich des Plangebietes sind - abgesetzt durch den Grünstreifen – Wohnb<strong>auf</strong>lächen dargestellt.<br />

Südlich des Plangebietes liegt der Mühlenteich (siehe Abbildung 3).<br />

Abbildung 3: Ausschnitt aus <strong>dem</strong> wirksamen Flächennutzungsplan einschließlich<br />

2. Änderung, Maßstab ca. 1:5.000<br />

Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist erforderlich und wurde parallel durchgeführt.<br />

Die 10. Änderung befindet sich im Verfahren unmittelbar vor <strong>dem</strong> Feststellungsbeschluss<br />

(siehe Abbildung 4).<br />

Entwurf<br />

10


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

Abbildung 4: Ausschnitt aus der 10. Änderung des Flächennutzungsplans<br />

(Stand: vor Feststellungsbeschluss), Maßstab ca. 1:5.000<br />

Die Flächen für das neue Wohngebiet und eingeschränkte Gewerbegebiet werden in der in<br />

Aufstellung befindlichen 10. Änderung des Flächennutzungsplans entsprechend als Wohnb<strong>auf</strong>läche<br />

und gewerbliche B<strong>auf</strong>läche dargestellt.<br />

Am nördlichen und östlichen Rand ist eine schmale Wasserfläche dargestellt und am westlichen<br />

Rand parallel zur Este eine Grünfläche.<br />

Die Festsetzungen dieses Bebauungsplans werden aus den geplanten Darstellungen der<br />

10. Änderung des Flächennutzungsplans entwickelt sein.<br />

3.3 Vorhandene Bebauungspläne<br />

Für das Plangebiet sind keine Bebauungspläne vorhanden.<br />

Östlich grenzt der Bebauungsplan Nr. 109 „Verbrauchermarkt <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> <strong>ehemaligen</strong> Granini-<br />

Gelände“ an, der seit März 2011 rechtskräftig ist.<br />

4 Altlasten<br />

Die langjährige Nutzung der Fläche als Industriestandort, zuletzt durch die Fa. Eckes-<br />

Granini, führte zu einer erheblichen Verunreinigung des Bodens. In den Jahren nach der<br />

Stilllegung der zuletzt erfolgten Getränkeproduktion wurden schon erhebliche Teile dieser<br />

Bodenverunreinigungen beseitigt.<br />

Entwurf<br />

Eine besondere Sensibilität ergibt sich für das Schutzgut Grundwasser <strong>auf</strong>grund der Lage in<br />

der Schutzzone II des Wasserwerks Ziegelkamp der <strong>Stadt</strong>werke <strong>Buxtehude</strong>.<br />

Das gesamte Gelände wurde gutachterlich untersucht. Im Jahre 2005 wurde vor <strong>dem</strong> Hintergrund<br />

der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Granini-Gelände“ eine<br />

Bewertung des Gefährdungspotentials durch die Ingenieurgesellschaft Dr.-Ing. Beuße & Dr.<br />

Schmidt mbH aus Stade vorgenommen. Die Bewertung und die vorgeschlagenen Maßnahmen<br />

orientierten sich an der seinerzeit geplanten gewerblichen Folgenutzung, die im Wesentlichen<br />

ein SB-Warenhaus mit angegliederten Fachmärkten vorsah.<br />

11


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

Die „Detailuntersuchung Grundstück Moisburger Straße 3-7 in <strong>Buxtehude</strong>“ aus <strong>dem</strong> April<br />

2005 empfiehlt eine Reihe von Maßnahmen zur Sanierung der Altlasten bzw. zur Minimierung<br />

von Schadstoffausträgen u. ä..<br />

Nunmehr wird ein neues Nutzungskonzept verfolgt, das eine Wohnnutzung im Norden und<br />

Westen des Areals vorsieht (Bebauungsplan Nr. 110 B) und die gewerbliche Nutzung im<br />

Süden des Geländes beschränkt (eingeschränktes Gewerbegebiet im Südwesten - Bebauungsplan<br />

Nr. 110 A und Verbrauchermarkt im Südosten - Bebauungsplan Nr. 109).<br />

Aufgrund des neuen Nutzungskonzeptes wurde durch die Ingenieurgesellschaft Dr. Schmidt<br />

im Juni 2010 eine „Ergänzende Stellungnahme zur Gefahrenbeurteilung <strong>auf</strong>grund des neuen<br />

städtebaulichen Konzeptes“ vorgelegt.<br />

Aus der Stellungnahme geht hervor, dass für die geplante Wohnnutzung eine Gefährdung<br />

des Schutzgutes menschliche Gesundheit durch technische Maßnahmen ausgeschlossen<br />

werden kann, wenn z. B. eine Aufhöhung mit sauberem Boden in entsprechender Schichtstärke<br />

(60 cm) oder ein Bodenaustausch (Tiefe 60 cm) erfolgt, so dass ein kontaminationsfreier<br />

Boden<strong>auf</strong>bau realisiert wird.<br />

Dies wird durch Festsetzung im Bebauungsplan gesichert, nach der für das Baugebiet im<br />

Plangebiet eine Geländehöhe von 5,5 über NN hergestellt werden muss (s. textliche Festsetzung<br />

Nr. 2). Damit wird die Fläche im Bereich des Plangebietes um ca. 0,7 bis 1,2 m <strong>auf</strong>gehöht,<br />

so dass bei Verwendung kontaminationsfreien Bodenmaterials eine Gefährdung des<br />

Schutzgutes menschliche Gesundheit ausgeschlossen werden kann.<br />

Für die Aufhöhung der Flächen soll kontaminationsfreier Boden der Bodenklasse Z 0 verwendet<br />

werden. Art und Umfang der vorgesehenen Sanierungsarbeiten sind mit der Unteren<br />

Bodenschutzbehörde des Landkreises Stade rechtzeitig, d.h. mindestens 1 Monat vorher,<br />

abzustimmen.<br />

Aus den Befunden und Maßnahmenvorschlägen der Gutachten wurden für den Bebauungsplan<br />

verschiedene Festsetzungen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

entwickelt, die <strong>dem</strong> Schutz des Bodens und des Grundwassers dienen.<br />

a) An einer Stelle ist im Plangebiet eine Flächen mit lokalen Bodenverunreinigungen vorhanden,<br />

die vor Beginn der Bauarbeiten durch Bodenaustausch zu sanieren sind (siehe<br />

textliche Festsetzung Nr. 9). Art und Umfang der Sanierungsmaßnahme sind mit der unteren<br />

Bodenschutzbehörde rechtzeitig abzustimmen. Diese Fläche mit einem Sanierungserfordernis<br />

ist in der Planzeichnung als Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden<br />

Stoffen belastet sind, gekennzeichnet.<br />

b) Im westlichen und südlichen Teil des Plangebietes sind besondere Vorkehrungen zum<br />

Schutz des Grundwassers vor schädlichen Umwelteinwirkungen notwendig. Dazu gehört,<br />

dass die bestehende Oberflächenversiegelung (Stand Ende 2010) zu erhalten ist,<br />

damit ein Eintrag von Sickerwasser in das kontaminierte Stauwasser vermieden wird<br />

und die Grundwasserneubildungsmengen minimiert werden. Das anfallende Niederschlagswasser<br />

ist oberhalb der im Jahre 2010 bestehenden Oberflächenversiegelung<br />

abzuleiten.<br />

Entwurf<br />

Unterhalb der versiegelten Geländeoberfläche (Stand Ende 2010) ist eine Drainage für<br />

das oberflächennahe Grundwasser anzulegen. Die Abführung des Wassers hat über<br />

Kontrollschächte zu erfolgen, in denen die Wasserqualität dauerhaft zu kontrollieren ist.<br />

Unbelastetes Wasser kann in den Vorfluter abgegeben werden, belastetes Wasser ist<br />

fachgerecht zu entsorgen. Die Oberflächenversiegelung ist nach Herstellung der Drainage<br />

wieder herzustellen.<br />

Eine Zerstörung der schützenden Torfschichten ist wegen ihres hohen Schadstoffrückhaltevermögens<br />

zu vermeiden. Der Verzicht <strong>auf</strong> Tiefgründungen wird ent-<br />

12


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

behrlich, wenn durch ein umfassendes Drainagesystem nachweislich sichergestellt wird,<br />

dass kein kontaminiertes Stauwasser in den ersten Grundwasserleiter gelangt. Dort wo<br />

Tiefgründungen erforderlich werden, ist eine Vorschachtung / Vorbaggerung bis <strong>auf</strong> die<br />

Oberkante der Torfschichten durchzuführen und das entnommene Material bei Verdacht<br />

<strong>auf</strong> schädliche Inhaltsstoffe zu überprüfen.<br />

Die genannten Maßnahmen können durch andere geeignete Maßnahmen ersetzt werden,<br />

wenn die entsprechenden Sanierungsmaßnahmen mit der zuständigen Unteren<br />

Bodenschutzbehörde des Landkreises Stade abgestimmt werden. Art und Umfang der<br />

vorgesehenen Sanierungsarbeiten sind rechtzeitig, d.h. mindestens 1 Monat vorher, abzustimmen<br />

(s. textliche Festsetzung Nr. 10).<br />

Im Zuge der Aufstellung dieses Bebauungsplans wurde das Grundwasser durch die Ingenieurgesellschaft<br />

Dr. Schmidt mbH aus Stade erneut untersucht (Juni 2011). Die Ergebnisse<br />

der Befunde aus <strong>dem</strong> Jahr 2005 wurden darin nochmal bestätigt. Die Bodensituation hat sich<br />

somit nicht verändert.<br />

Gemäß § 5 der gültigen Wasserschutzgebietsverordnung <strong>Buxtehude</strong> - Ziegelkamp und<br />

Eilendorf ist in Schutzzone II eine Befreiung von den Verboten des § 4 bzw. in Schutzzone III<br />

eine Erlaubnis für beschränkt zulässige Handlungen des § 4 durch den Landkreis Stade,<br />

Untere Wasserbehörde, erforderlich (siehe auch Kapitel 2.1).<br />

5 Hochwasserschutz<br />

Rechtsgrundlagen<br />

Auf Grund der zunehmenden Hochwasserereignisse der letzten Jahre ist das Wasserhaushaltsgesetz<br />

(WHG) mehrfach geändert worden, zuletzt am 11. August 2010. Danach sind<br />

alle Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt werden können, auch wenn sie formal nicht<br />

als solche festgesetzt sind, als Überschwemmungsgebiet zu betrachten. Die Länder sind<br />

verpflichtet, diejenigen Gebiete die statistisch einmal in 100 Jahren überschwemmt werden<br />

können, zu ermitteln, vorläufig sicherzustellen und bis zum 22.12.2013 durch Rechtsverordnungen<br />

zu sichern (gem. § 76 Abs. 2 Satz 2 WHG). In Niedersachsen obliegt die Aufgabe<br />

der Festsetzung der Überschwemmungsgebiete (ÜSG) den Unteren Wasserbehörden und<br />

damit auch <strong>dem</strong> Landkreis Stade.<br />

Situation im Plangebiet<br />

Das Plangebiet liegt nahe <strong>dem</strong> L<strong>auf</strong> der Este. Nach<strong>dem</strong> die Este im letzten Jahrhundert wiederholt<br />

in diesem Bereich über die Ufer getreten war, wurde beginnend im Jahr 1959 der<br />

Fluss zwischen <strong>dem</strong> Granini-Wehr und der Schleuse am Zwinger künstlich ausgebaut, um<br />

auch bei intensivem Oberwasserzufluss eine unschädliche Ableitung des Wassers durch die<br />

<strong>Stadt</strong> zu gewährleisten.<br />

Das ehemalige Granini-Gelände ist bei extremen Hochwasserständen in Teilen hochwassergefährdet.<br />

Dies betrifft jedoch nicht das Plangebiet, sondern nur den nördlichen und östlichen<br />

Teil. Das Plangebiet weist vorhandene Geländehöhen von 4,3 - 4,8 m über NN <strong>auf</strong> und<br />

liegt damit nicht innerhalb des sogenannten „Überschwemmungsgebietes HQ 100“ entlang<br />

der Este, wo von bestimmten dargestellten Überschwemmungshöhen auszugehen ist. Der<br />

Landkreis Stade hat <strong>auf</strong> Anfrage mitgeteilt, dass als Höhe des 100 jährigen Hochwassers im<br />

Plangebiet 4,35 m über NN anzunehmen sind. In den vom Niedersächsischen Landesbetrieb<br />

für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) vorgestellten Karten im Rahmen<br />

des Mediationsverfahren (Stand Unterlagen zum Mediationsverfahren des NLWKN vom<br />

01.12.2010) liegt das Plan entsprechend nicht innerhalb eines hochwassergefährdeten Gebietes,<br />

das für eine vorläufige Sicherung vorgeschlagen wird.<br />

Maßnahmen zum Hochwasserschutz sind für das Plangebiet daher nicht erforderlich.<br />

Entwurf<br />

13


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

Deichplanung<br />

Der Deichverband der II. Meile Alten Landes hat Untersuchungen zur Verbesserung des<br />

Hochwasserschutzes an der Este im Innenstadtbereich von <strong>Buxtehude</strong> durchgeführt. Weiterhin<br />

wurden vom Deichverband in öffentlichen Veranstaltungen Vorplanungen für Hochwasserschutzeinrichtungen<br />

vorgelegt, die im Bereich des Plangebiets entlang der Este einen<br />

Deich mit einer Höhe von 4,80 m über NN vorsehen (ca. ein halber Meter höher als der<br />

höchste anzunehmende Wasserstand von 4,35 m über NN). Würde dieser Deich errichtet<br />

werden, wäre das gesamte ehemalige Granini-Gelände vor Hochwasser geschützt und wäre<br />

damit insgesamt nicht mehr Teil eines Überschwemmungsgebietes.<br />

Auch der Westrand dieses Plangebiets ist von den Deichplanungen berührt. Hier ist allerdings<br />

keine Aufschüttung notwendig, da das Gelände bereits jetzt eine hochwassersichere<br />

Höhe hat. Lediglich der Deichverteidigungsweg vom nördlich anschließenden Deich soll über<br />

das Grundstück zur Moisburger Straße geführt werden.<br />

Die dafür benötigten Flächen entlang der Este werden in diesem Bebauungsplan für den<br />

entsprechenden Teilabschnitt freigehalten und entsprechend als Flächen für den Hochwasserschutz<br />

gesichert. Wenn das Gelände wie geplant und festgesetzt <strong>auf</strong> 5,5 m über NN <strong>auf</strong>geschüttet<br />

wird (siehe textliche Festsetzung Nr. 2, vgl. auch Kap. 6.2), ist die Errichtung eines<br />

Deiches überflüssig.<br />

Durch den Bau des Deiches entsteht eine bis zu 50 m tiefe Deichschutzzone <strong>auf</strong> der Landseite,<br />

in der nach <strong>dem</strong> Niedersächsischem Deichgesetz (NDG) ein Bauverbot besteht. Obwohl<br />

innerhalb des Plangebietes kein Deich gebaut werden soll, sondern nur ein Deichverteidigungsweg<br />

ohne Niveauveränderung, kann es sein, dass dieser Weg mit <strong>dem</strong> übrigen<br />

Deich als Deich gewidmet wird und dadurch eine Deichschutzzone mit entsprechen<strong>dem</strong><br />

Bauverbot im Plangebiet entsteht. Für diesen Fall hat der Landkreis Stade eine Ausnahmegenehmigung<br />

nach NDG für die Bebauung nach diesem Bebauungsplan in Aussicht gestellt.<br />

Die Este und ihre Uferzonen unterliegen Regelungen der Satzung des Unterhaltungs- und<br />

Landschaftsverbandes Este. U.a. sind Regelungen für die Zugänglichkeit der Ufer der Este<br />

zu beachten.<br />

6 Städtebauliches Konzept<br />

Städtebauliches Ziel ist es, die bestehende Industriebrache einer geeigneten und städtebaulich<br />

sinnvollen Nutzung zuzuführen. Hierfür bietet sich die Entwicklung eines attraktiven innenstadtnahen<br />

Wohnstandortes mit ergänzenden gewerblichen Nutzungen an der<br />

Moisburger Straße an. Durch diesen Bebauungsplan wird ein weiterer Baustein im Rahmen<br />

des Gesamtkonzeptes für das ehemalige Granini-Geländes für die Umsetzung eines gewerblichen<br />

Vorhabens (Oldtimerpark) geschaffen.<br />

Die Erholungsnutzung soll durch Anlagen von uferbegleitenden Wegeverbindungen und<br />

Grünzonen unterstützt werden.<br />

6.1 Art der baulichen Nutzung<br />

Entwurf<br />

Das Plangebiet wird als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt. Mit der Lage unmittelbar<br />

an der Moisburger Straße soll hier die Möglichkeit eröffnet werden, gewerbliche Nutzungen<br />

anzusiedeln. Das Plangebiet soll als gewerblicher Standort entwickelt werden, daher<br />

wird der gewerblichen Nutzung hier der Vorrang gegenüber einer Wohnnutzung gegeben.<br />

Das Wohnen soll im nördlich anschließenden Gebiet des <strong>ehemaligen</strong> Granini Geländes konzentriert<br />

werden.<br />

14


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

Zum Schutz des nördlich geplanten allgemeinen Wohngebietes wird festgesetzt, dass im<br />

eingeschränkten Gewerbegebiet nur Nutzungen und Anlagen zulässig sind, die das Wohnen<br />

nicht wesentlich stören (s. textliche Festsetzung Nr. 1 Satz 1). Im eingeschränkten Gewerbegebiet<br />

sind damit nur Betriebe zulässig, die von ihrem Emissionsverhalten her auch in<br />

einem Mischgebiet zulässig wären und damit auch mit direkt benachbarten Wohnen verträglich<br />

sind.<br />

Als weitere Einschränkung sind Einrichtungen mit zentrenrelevantem Einzelhandel nicht zulässig.<br />

Die zentrenrelevanten Sortimentsgruppen im Sinne dieser Festsetzung werden konkret<br />

<strong>auf</strong>geführt (gemäß Einzelhandelskonzept für die <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong>, 2008). Darunter fallen<br />

auch sog. nahversorgungsrelevante Sortimente wie Lebensmittel (inkl. Getränke), Reformwaren,<br />

Drogerieartikel / Parfümerieartikel / Friseurartikel, Schnittblumen, Zeitschriften und<br />

Schreibwaren (s. textliche Festsetzung Nr. 1 Satz 2 und 4).<br />

Mit den getroffenen Beschränkungen sollen die Ansiedlung von zentrenrelevanten Einzelhandel<br />

ausgeschlossen und negative Auswirkungen <strong>auf</strong> den nahegelegenen zentralen Versorgungsbereich<br />

Hauptstraße / Birkel<strong>gelände</strong> (ca. 200 m westlich) sowie den zentralen Versorgungsbereich<br />

Innenstadt vermieden werden. Im südöstlichen Bereich des <strong>ehemaligen</strong><br />

Granini-Geländes wurde zu<strong>dem</strong> mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 109 ein Standort<br />

für die Ansiedlung eines Lebensmittelverbrauchermarktes ausgewiesen.<br />

In geringfügiger Größe und in unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang<br />

mit <strong>dem</strong> gewerblichen Betrieb sind zentrenrelevante Sortimente unschädlich und sind daher<br />

ausnahmsweise je gewerblichem Betrieb mit einer Verk<strong>auf</strong>sfläche bis maximal 3% der gewerblichen<br />

Nutzfläche für zentrenrelevante Sortimente zulässig (s. textliche Festsetzung Nr.<br />

1 Satz 3).<br />

Die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässigen Betriebe, deren beabsichtigte Nutzung <strong>auf</strong> die<br />

Ausübung sexueller Handlungen innerhalb der Betriebsflächen ausgerichtet ist oder bei denen<br />

die Ausübung sexueller Handlungen ein betriebliches Wesensmerkmal darstellt sind<br />

nicht zulässig (s. textliche Festsetzung Nr. 1 Satz 5). Unter dieser Formulierung lassen sich<br />

Nutzungen wie Bordelle oder gewerbliche Zimmervermietungen zur Ausübung der Prostitution<br />

zusammenfassen.<br />

Ziel der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> ist es, mit <strong>dem</strong> Bebauungsplan Flächen für Gewerbetriebe im engeren<br />

Sinne (produzierendes und dienstleistendes Gewerbe) bereitzustellen. Um diesen<br />

Gewerbetrieben die entsprechenden Entfaltungsmöglichkeiten zu sichern, sollen solche Nutzungen<br />

ausgeschlossen werden, die <strong>auf</strong>grund ihrer höheren Wertschöpfung derartige Gewerbebetriebe<br />

verdrängen oder die allein <strong>auf</strong>grund ihrer Zulässigkeit zu Bodenwertsteigerungen<br />

führen können, die eine Ansiedlung der gewünschten Gewerbebetriebe erschweren.<br />

Dazu gehören insbesondere Bordelle, Vergnügungsstätten und Einzelhandelsbetriebe mit<br />

zentrenrelevanten Sortimenten. Zusätzlich ist zu befürchten, dass durch die Ansiedlung der<br />

hier ausgeschlossenen Betriebe die Entwicklung des nördlich angrenzenden übrigen Granini-Geländes<br />

zu einem qualitativ hochwertigen stadtnahen Wohngebiet erschwert werden<br />

würde.<br />

Entwurf<br />

Tankstellen werden im eingeschränkten Gewerbegebiet ausgeschlossen (s. textliche Festsetzung<br />

Nr. 1 Satz 6), um eine Beeinträchtigung des geplanten Wohngebietes und des Einmündungsbereiches<br />

der östlich vorgesehenen neuen Erschließungsstraße durch den Zuund<br />

Abfahrtsverkehr zu vermeiden. Eine direkte Zufahrt von der Moisburger Straße ist nicht<br />

möglich.<br />

Die nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten sind<br />

nicht zulässig (s. textliche Festsetzung Nr. 1 Satz 7). Zu Vergnügungsstätten gehören z. B.<br />

Spielhallen, Diskotheken, Nachtlokale und Betriebe mit Sexdarstellungen.<br />

Der Ausschluss erfolgt aus denselben Gründen wie der Ausschluss von Gewerbebetrieben,<br />

die <strong>auf</strong> sexuelle Handlungen ausgerichtet sind (s. o.). Auch Vergnügungsstätten sind geeignet,<br />

durch ihre Ertragsstärke andere Gewerbebetriebe zu verdrängen und durch negative<br />

Imageeffekte Schaffung eines attraktiven Wohnquartiers und damit die Beseitigung der städ-<br />

15


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

tebaulichen Missstände <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> übrigen Granini-Gelände (Leerstand, Altlasten) zu erschweren.<br />

Eine grundsätzliche Beeinträchtigung der hier ausgeschlossenen Betriebe ist nicht zu erkennen,<br />

sie sind an anderer Stelle im <strong>Stadt</strong>gebiet zulässig.<br />

Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter<br />

im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 werden nicht ausgeschlossen und sind ausnahmsweise<br />

zulässig. Die Möglichkeit für die Errichtung solcher Wohnungen soll bestehen bleiben.<br />

Vorzugsweise bietet sich dafür die nördliche Teil des Plangebietes oder eine Ausrichtung der<br />

Wohnung nach Norden an, um die Lärmimmissionen von der Moisburger Straße zu minimieren.<br />

Über die Zulässigkeit ist im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden.<br />

6.2 Maß der baulichen Nutzung, Baugrenzen<br />

Das Maß der baulichen Nutzung der Baugebiete wird bestimmt durch die vorgegebene<br />

Grundflächenzahl (GRZ) sowie die Zahl der zulässigen Vollgeschosse und maximaler Tr<strong>auf</strong>und<br />

Firsthöhen.<br />

Für das eingeschränkte Gewerbegebiet wird mit einer maximalen Grundflächenzahl von 0,8<br />

und einer maximalen Dreigeschossigkeit sowie einer maximalen Tr<strong>auf</strong>höhe von 17,5 m über<br />

NN und einer maximalen Firsthöhe von 20,5 m über NN eine für die Lage des Grundstückes<br />

direkt an der Moisburger Straße städtebaulich sinnvolle und verträgliche Dichte und Höhe<br />

ermöglicht.<br />

Mit der Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 wird die nach Baunutzungsverordnung<br />

(BauNVO) definierte Obergrenze erreicht. Dies ist hier unbedenklich, da zur Este<br />

eine Fläche für den Hochwasserschutz sowie eine öffentliche Grünfläche zur Eingrünung des<br />

Baugebietes und als Schutz zu den benachbarten Nutzungen festgesetzt ist, die bei der Berechnung<br />

der Grundflächenzahl nicht als Grundstücksfläche mitgerechnet werden. Einschließlich<br />

der Hochwasserschutz- und Grünflächen ergibt sich eine geringere Dichte.<br />

Zur Steuerung der Höhenentwicklung werden die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse <strong>auf</strong><br />

maximal drei beschränkt und zusätzlich die Tr<strong>auf</strong>höhen <strong>auf</strong> 17,5 m üNN und die Firsthöhen<br />

<strong>auf</strong> 20,5 m üNN begrenzt. Der Tr<strong>auf</strong>punkt ist der Schnittpunkt zwischen senkrechter Wandaußenfläche<br />

und Oberkante Dachhaut. Bei Staffelgeschossen bezieht sich die Tr<strong>auf</strong>höhe <strong>auf</strong><br />

die Dachabschlusskante des obersten Vollgeschosses (s. textliche Festsetzung Nr. 3).<br />

Die zulässige Höhe ist in Anbetracht der benachbarten Bebauung städtebaulich verträglich.<br />

Die großen Abstände der Baugrenzen zu den nächsten angrenzenden Wohnbebauungen<br />

außerhalb des Plangebiets mit mindestens 40 m sorgen dafür, dass keinerlei beeinträchtigende<br />

Verschattung der Nachbarschaft erfolgen kann.<br />

Für das eingeschränkte Gewerbegebiet wird festgesetzt, dass die Geländehöhe mindestens<br />

5,5 m über NN betragen muss (s. textliche Festsetzung Nr. 2). Die Festsetzung erfolgt im<br />

Wesentlichen aus städtebaulichen Gründen, um den höhengleichen Anschluss des eingeschränkten<br />

Gewerbegebietes an die Moisburger Straße sowie an die östlich im Bebauungsplan<br />

Nr. 109 festgesetzte Planstraße zu ermöglichen.<br />

Die festgesetzte Geländehöhe reicht über die notwendige hochwassersichere Höhe von<br />

4,8 m über NN hinaus, so dass hiermit die Ausbildung hochwassersicherer Gebäude in je<strong>dem</strong><br />

Fall gewährleistet wird.<br />

Entwurf<br />

Durch die Aufschüttung wird eine Aufhöhung mit sauberem Boden in ausreichender Schichtstärke<br />

geschaffen, die in Bezug <strong>auf</strong> die vorhandene Altlast eine Gefährdung des Schutzgutes<br />

menschliche Gesundheit ausschließt (s. auch Kapitel 4).<br />

16


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

Die Lage der Gebäude wird durch eine Baugrenze bestimmt, die als Flächenausweisung<br />

eine flexible Bebaubarkeit des Grundstückes ermöglicht und noch Spielräume für die Anordnung<br />

und Form der Baukörper zulässt. Zu den nördlich angrenzenden Grundstücken und zur<br />

Grünfläche wird jeweils ein Abstand von 3 m eingehalten, zur Moisburger Straße ist unter<br />

Berücksichtigung der vorgesehenen Baumpflanzungen ein Abstand von mindestens 5 m<br />

einzuhalten. Die vorhandene Villa im südöstlichen Bereich soll auch zukünftig als besondere<br />

städtebauliche Situation erhalten bleiben und weiterentwickelt werden können. Daher wird in<br />

diesem Bereich die Baugrenze unter Berücksichtigung des Bestandes festgesetzt.<br />

6.3 Grünflächen und Bepflanzungen<br />

Innerhalb des Plangebietes werden differenzierte Festsetzungen zu Grünflächen und Bepflanzungen<br />

getroffen.<br />

Am westlichen Rand wird zwischen <strong>dem</strong> eingeschränkten Gewerbegebiet und der vorgehaltenen<br />

Fläche für den Deich eine öffentliche Grünfläche (ÖG) mit der Zweckbestimmung<br />

Parkanlage festgesetzt. Innerhalb dieser Grünfläche sollen Pflanzgruppe aus halbhohen<br />

Sträuchern gepflanzt werden, die zusammen mit den vorhandenen Großgehölzen eine attraktive<br />

Pflanzkulisse des Baugebietes zur Este gewährleisten. Zusammen mit <strong>dem</strong> geplanten<br />

Weg entlang der Este soll so eine attraktive Grünverbindung geschaffen werden (s. textliche<br />

Festsetzung Nr. 4).<br />

Südlich entlang des eingeschränkten Gewerbegebietes werden mehrere Standorte für<br />

Baumpflanzungen entlang der Moisburger Straße festgesetzt. Hier sind hochstämmige<br />

Laubbäume zu pflanzen, die einerseits zur positiven Gestaltung des Straßenbildes und anderseits<br />

zur Vermeidung von Aufheizeffekten beitragen. An je<strong>dem</strong> Baumstandort ist eine<br />

offene Vegetationsfläche von mindestens 10 m² herzustellen und gegen ein Befahren zu<br />

sichern. Die Standorte können im Zuge der Freiflächenplanung örtlich variiert und bis zu 5 m<br />

verschoben werden (s. textliche Festsetzung Nr. 5).<br />

Zur Gestaltung und Durchgrünung von privaten Stellplatzanlagen wird festgesetzt, dass<br />

nach je<strong>dem</strong> sechsten Stellplatz ein hochstämmiger Laubbaum zu pflanzen und zu dauerhaft<br />

zu erhalten ist. Je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 10 m² zu vorzusehen<br />

und gegen ein Befahren zu sichern (s. textliche Festsetzung Nr. 6). Außer<strong>dem</strong> sollen<br />

Stellplatzanlagen ab vier Stellplätzen mit Hecken aus Laubgehölzen eingegrünt werden (s.<br />

textliche Festsetzung Nr. 8). Mit diesen Festsetzungen werden positive gestalterische, ökologische<br />

und kleinklimatisch-lufthygienischen Effekte erzielt. Gehölze wirken insbesondere<br />

bei hohem Versiegelungsgrad ausgleichend <strong>auf</strong> die kleinklimatisch extreme Situation versiegelter<br />

Flächen und filtern Staub- und Schadstoffe aus der Luft.<br />

Um die Verbreitung von standorttypischen Bepflanzungen zu fördern, wird der Anteil von<br />

Nadelgehölzen wird <strong>auf</strong> höchstens 10 % beschränkt (s. textliche Festsetzung Nr. 7).<br />

Um die optische Wirkung von Mülltonnenstellplätzen zu verringern, sind diese zu begrünen<br />

oder in die Baukörper von Hauptgebäuden oder Nebenanlagen zu integrieren (s. Gestaltungsfestsetzung<br />

5).<br />

6.4 Gestaltung<br />

Entwurf<br />

Nach § 56 der Nds. Bauordnung (NBauO) werden Festsetzungen zur äußeren Gestaltung<br />

getroffen. Durch die Festsetzungen soll eine Beeinträchtigung des Ortsbildes vermieden und<br />

eine ansprechende Gestaltung der gewerblichen Bebauung gewährleistet werden.<br />

17


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

Daher wird festgesetzt, dass Fassaden in rotem bis rotbraunem Klinker (in bestimmten RAL-<br />

Farben), hellem Putz oder Verkleidungen in diesen Farben zu gestalten sind. Diese Elemente<br />

können auch kombiniert werden. Andere Materialien und Farben sind untergeordnet in<br />

einem gewissen Rahmen zulässig. Glänzende Materialien und verspiegelte Fensterscheiben<br />

sind nicht zulässig. (s. Gestaltungsvorschrift 1).<br />

Zur Sicherung einer ansprechenden nicht monotonen Fassadengestaltung sind Fassaden zu<br />

gliedern, die <strong>auf</strong> mehr als 30 m Länge keine Öffnungen <strong>auf</strong>weisen. Diese Gliederung kann<br />

durch Materialwechsel, Vor- und Rücksprünge von mindestens 0,15 m oder über die Begrünung<br />

des Fassadenabschnittes durch Schling- oder Kletterpflanzen mit mindestens einer<br />

Pflanze je 2 m Wandlänge erfolgen. Vorschläge für Arten zur Begrünung sind der Gestaltungsvorschrift<br />

1 der Planzeichnung zu entnehmen.<br />

Außer<strong>dem</strong> werden Festsetzungen für Farben und Eindeckungen von allgemein sichtbaren<br />

Dächern über 22 Grad Neigung festgesetzt. Begrünte Dächer und Solaranlagen sind dabei<br />

auch zulässig. Ausnahmen werden für engobierte Dachdeckungsmaterialien eröffnet, wenn<br />

es sich nachweislich um matt wirkende Oberflächen handelt (s. Gestaltungsvorschrift 2). Für<br />

flachere Dächern kann <strong>auf</strong> diese Festsetzungen verzichtet werden, da im Allgemeinen von<br />

den angrenzenden Bereichen kein Einblick <strong>auf</strong> die Dachfläche besteht.<br />

Bestimmte Dachneigungen und -formen werden festgesetzt, um eine Dachlandschaft zu erreichen,<br />

die einen Formenkanon einhält, der störende Dachformen vermeidet (s. Gestaltungsvorschrift<br />

3).<br />

Innerhalb der Fläche für den Hochwasserschutz sollen Zäune nur in Weiß und mit senkrechter<br />

Gliederung errichtet werden. Diese Festsetzung dient einer ansprechenden Gestaltung<br />

dieser Fläche im Zusammenhang mit <strong>dem</strong> entlang der Este geplanten Weges mit Aufenthaltsqualität<br />

(s. Gestaltungsvorschrift 4).<br />

Zur Überwindung unterschiedlicher Geländehöhen sind ggf. Stützmauern notwendig (z. B.<br />

innerhalb der Fläche für den Hochwasserschutz). Bei der Ausführung sollen besondere Anforderungen<br />

an die Gestaltung gelten, um z.B. Spundwände aus Metall zu vermeiden. Es<br />

wird daher festgesetzt, dass Stützmauern nur in rotem Sichtmauerwerk zulässig sind (s. Gestaltungsvorschrift<br />

5).<br />

Da Mülltonnenstellplätze und Mülltonnenschränke ebenfalls Wirkungen in den öffentlichen<br />

Raum hinein entfalten, sind auch diese mit einer Bepflanzung oder Berankung als Sichtschutz<br />

zu umgeben oder in die Baukörper zu integrieren (s. Gestaltungsvorschrift 6).<br />

Für den Gesamteindruck des Plangebietes ist außer<strong>dem</strong> die Ausführung von Werbeanlagen<br />

sowohl zu den öffentlichen Verkehrsflächen und den öffentlichen Grünflächen als auch zu<br />

den angrenzenden (vorhandenen und geplanten) Wohnnutzungen von Bedeutung. Im eingeschränkten<br />

Gewerbegebiet gelten daher umfangreiche Bestimmungen für Werbeanlagen. So<br />

wird die Zulässigkeit von Werbeanlagen <strong>auf</strong> solche beschränkt, die <strong>auf</strong> Firmen hinweisen,<br />

die von der Planstraße erschlossen werden.<br />

Zur Vermeidung einer insgesamt überdimensionierten Werbung an Gebäuden wird einschränkend<br />

festgesetzt, dass die zulässigen Gesamtgrößen der Werbeanlagen pro Gebäudeseite<br />

30% der Fassadenlänge nicht überschreiten und die Tr<strong>auf</strong>kante bzw. Attika nicht<br />

überragen dürfen.<br />

Um die Wirkungen <strong>auf</strong> den öffentlichen Raum zu begrenzen, werden weitere Festsetzungen<br />

zur Zulässigkeit von Werbeanlagen, die nicht an Gebäuden angebracht sind, getroffen. Hier<br />

sind nur <strong>dem</strong> Verkehr dienende Hinweisschilder zulässig. Sie sind an den dafür erforderlichen<br />

und geeigneten Stellen <strong>auf</strong> Tafeln zusammenzufassen bzw. als einzelne Hinweisschilder<br />

unmittelbar an der Grundstückszufahrt zulässig.<br />

Entwurf<br />

Die Verkehrssicherheit <strong>auf</strong> der Moisburger Straße darf allgemein durch die Größe, Häufung,<br />

Lichtstärke oder Betriebsweise der Werbeanlagen nicht behindert werden.<br />

18


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

Um optische Störungen zu vermeiden, ist Leuchtwerbung mit sich bewegen<strong>dem</strong> oder veränderlichem<br />

Licht unzulässig (s. Gestaltungsvorschrift Nr. 7).<br />

7 Ver- und Entsorgung<br />

Strom<br />

Das vorhandene ehemalige Granini Betriebs<strong>gelände</strong> verfügt über eine bestehende, aktive<br />

Stromversorgung. Diese Energieversorgung erfolgt über eine kundeneigene Trafostation. Die<br />

Stromversorgung für eine zukünftige Gewerbebebauung kann nicht über die vorhandene<br />

Trafostation erfolgen. Die Trafostation entspricht nicht mehr <strong>dem</strong> Stand der Technik und ist<br />

abgängig.<br />

Die elektrische Versorgung des Stauwehres ist auch davon betroffen. Hier sollte der Eigentümer<br />

sich um eine neue Versorgung aus <strong>dem</strong> Netz der öffentlichen Versorgung bemühen.<br />

Die Stromversorgung des zukünftigen Gewerbegebietes erfolgt aus <strong>dem</strong> Netz der öffentlichen<br />

Versorgung. Dieses Netz wird im Rahmen der Erschließung durch die <strong>Stadt</strong>werke <strong>Buxtehude</strong><br />

innerhalb der neuen Verkehrsflächen errichtet.<br />

Gas<br />

Die Gasversorgung wird durch die <strong>Stadt</strong>werke <strong>Buxtehude</strong> sichergestellt. Das Plangebiet<br />

kann aus <strong>dem</strong> vorhandenen Leitungsnetz versorgt werden.<br />

Trinkwasser<br />

Die Trinkwasserversorgung kann durch Anschluss an die Leitungssysteme der <strong>Stadt</strong>werke<br />

<strong>Buxtehude</strong> sichergestellt werden.<br />

Löschwasser<br />

Die Löschwasserversorgung erfolgt aus <strong>dem</strong> Trinkwassernetz und der nahegelegenen Este.<br />

Weitere Details sind in nachgeordneten Verfahren zu klären.<br />

Telekommunikation<br />

Der Anschluss kann durch verschiedene Betreiber erfolgen.<br />

Müllentsorgung<br />

Eine Satzung des Landkreises Stade regelt den Anschluss aller bebauten Grundstücke an<br />

die öffentliche Müllbeseitigung. Diese ist entsprechend zu beachten und einzuhalten.<br />

Schmutz- und Regenwasserkanalisation<br />

Das Plangebiet ist nicht an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen.<br />

Das innerhalb des Plangebietes <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> Grundstück anfallende Niederschlagswasser wird<br />

über private Leitungen oberhalb der bestehenden Oberflächenversiegelung gesammelt und<br />

in die Este abgeführt.<br />

Entwurf<br />

Für die Einleitung des Niederschlagswassers ist eine wasserrechtliche Erlaubnis durch den<br />

Landkreis Stade - Umweltamt - erforderlich, die vor Baubeginn einzuholen ist.<br />

Im Zuge der Erschließung des im südöstlichen Teil des ehem. Granini-Geländes geplanten<br />

Verbrauchermarktes (Bebauungsplan Nr. 109) ist geplant, ein Abwasserpumpwerk zu errichten<br />

und an die vorhandene Kanalisation in der Schanzenstraße bzw. im Weg "Auf der Koppel"<br />

anzuschließen.<br />

19


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

8 Verkehrsflächen / Erschließung<br />

8.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV)<br />

Das Plangebiet wird über die südlich an das Gelände angrenzende Moisburger Straße direkt<br />

an das örtliche und überörtliche Straßennetz angebunden. Die überregional wichtige Straßenverbindung<br />

B 73 (Hamburg – Cuxhaven) ist nur wenige hundert Meter entfernt. Über die<br />

B 73 sind auch die Bundesautobahnen A 1 und A 7 zu erreichen. Die Moisburger Straße<br />

verbindet - in Verlängerung über die Hauptstraße, die Georgstraße und Stader Straße (K 39)<br />

- das Plangebiet mit <strong>dem</strong> <strong>Stadt</strong>zentrum und <strong>dem</strong> Bahnhof.<br />

Die Erschließung des gesamten <strong>ehemaligen</strong> „Granini-Geländes“ soll über eine neue Erschließungsstraße<br />

(Planstraße) erfolgen. Der südliche Abschnitt der Planstraße mit <strong>dem</strong> Anschluss<br />

an die Moisburger Straße wurde durch den benachbarten Bebauungsplan Nr. 109<br />

„Verbrauchermarkt <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> <strong>ehemaligen</strong> Granini-Gelände“ bereits gesichert. Die Zufahrt zum<br />

eingeschränkten Gewerbegebiet erfolgt ebenfalls von dieser neuen Erschließungsstraße im<br />

südlichen Abschnitt. Eine direkte Grundstückszufahrt von der Moisburger Straße ist durch<br />

Festsetzung in der Planzeichnung ausgeschlossen.<br />

Es ist die Anlage einer vorfahrtgeregelten Einmündung vorgesehen. Für die Zufahrt von der<br />

Moisburger Straße aus Richtung Altkloster kommend muss ein Linksabbiegefahrstreifen (mit<br />

einer Länge von 40 m) angelegt werden. Auf der Nordseite sind ein neuer Radweg (Breite<br />

2,5 m) und ein neuer Gehweg (Breite 2 m zzgl. 0,25 m Randstreifen) geplant. Auf der Südseite<br />

verbleit ein Gehweg in einer Breite von 2,2 m. Eine Querungshilfe ist soweit wie möglich<br />

westlich zur Estebrücke mit einer Breite von 2,5 m vorgesehen. Für die Verbreiterung der<br />

Straße entfällt ein Teil des vorhandenen Parkstreifens <strong>auf</strong> der Südseite.<br />

Die erforderlichen Flächen der Moisburger Straße sind in den Geltungsbereich des Bebauungsplans<br />

Nr. 109 einbezogen und dort entsprechend als Straßenverkehrsfläche festgesetzt.<br />

Die südliche und östliche Grenze des Geltungsbereichs dieses Bebauungsplans<br />

Nr. 110 A ist entsprechend angepasst.<br />

Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 109 wurde eine verkehrstechnische<br />

Untersuchung durchgeführt in dessen Rahmen die Auswirkungen der <strong>auf</strong> <strong>dem</strong><br />

gesamten <strong>ehemaligen</strong> „Granini-Geländes“ geplanten Vorhaben <strong>auf</strong> die Verkehrssituation<br />

untersucht und bewertet und die Abwickelbarkeit der zu erwartende Verkehrs<strong>auf</strong>kommen an<br />

den benachbarten Knotenpunkten dargelegt wurden (Verkehrs- und schalltechnische Untersuchung<br />

zum Bebauungsplan „Verbrauchermarkt <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> ehem. Granini-Gelände“ in <strong>Buxtehude</strong>,<br />

Brilon Bondzio Weiser, Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH, Bochum, Februar<br />

2010).<br />

Als Grundlage wurde dabei das im Rahmenplan 2009 vorgegebene Konzept berücksichtigt,<br />

welches neben <strong>dem</strong> geplanten Lebensmitteldiscounter und Dienstleistungseinrichtungen<br />

(Bebauungsplans Nr. 109) auch die <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> übrigen Gelände vorgesehene Wohnbebauung<br />

und das (ehemals geplante) Alten – und Pflegeheim vorsieht.<br />

Die Verkehrsuntersuchung kommt zu <strong>dem</strong> Ergebnis, dass das aus <strong>dem</strong> geplanten Wohngebiet<br />

und aus <strong>dem</strong> (ehemals) geplanten Alten- und Pflegheim resultierende Verkehrs<strong>auf</strong>kommen<br />

eine untergeordnete Bedeutung einnimmt. Eine zusätzliche Belastung der Straße Ellerbruch<br />

ist durch das Vorhaben nicht zu erwarten.<br />

Durch die Konzeptänderung mit Verzicht <strong>auf</strong> ein Alten- und Pflegheim und stattdessen Ansiedlung<br />

einer eingeschränkten gewerblichen Nutzung <strong>auf</strong> der Fläche wird ebenfalls keine<br />

zusätzliche Belastung angenommen.<br />

Entwurf<br />

8.2 Rad- und Fußgängerverkehr<br />

Entlang der Moisburger Straße besteht im Abschnitt des Plangebietes derzeit <strong>auf</strong> der Südseite<br />

durchgehend ein Gehweg und <strong>auf</strong> der Nordseite bis zur Estebrücke, ein kombinierter<br />

20


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

Rad- und Fußweg, mit Zweirichtungsverkehr. Radfahrer in Fahrtrichtung Ortskern Altkloster<br />

müssen ab der Brücke die Fahrbahn benutzen. Südöstlich des Plangebietes ist der kombinierter<br />

Rad- und Fußweg <strong>auf</strong> der Nordseite für beide Richtungen freigegeben.<br />

Über den östliche des Plangebietes in ca. 100 m Entfernung verl<strong>auf</strong>enden Weg gibt es zu<strong>dem</strong><br />

eine Verbindung in Richtung Innenstadt abseits von Straßen.<br />

Innerhalb des Plangebietes soll entlang der Este eine Wegeverbindung hergestellt werden.<br />

Ein öffentlicher Weg kann innerhalb der Fläche für den Hochwasserschutz verl<strong>auf</strong>en, der<br />

gleichzeitig auch als Unterhaltungsweg dient. Der Verl<strong>auf</strong> wird in der Planzeichnung unverbindlich<br />

gekennzeichnet. Die genaue Lage kann im Rahmen der Erschließungsplanung festgelegt<br />

werden. Über die Möglichkeit einer Weiterführung des Weges nach Norden über das<br />

Gelände des Wasserwerkes bis zur Straße Auf der Koppel und der dort vorhandenen Brücke<br />

über die Este wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.<br />

8.2.1 Verkehrsuntersuchung zum Fußgänger- und Radverkehr<br />

Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 109 wurde die Verkehrsführung<br />

des Fuß- und Radwegeverkehrs im näheren Einzugsbereich des Vorhabens im Zuge<br />

der Moisburger Straße zwischen den Knotenpunkten Hauptstraße / Estetalstraße / Am Eichholz<br />

und Moisburger Straße / Schanzenstraße im November 2010 gutachterlich untersucht.<br />

Neben der Ermittlung der heutigen und künftigen Mengen im Fußgänger- und Radverkehr<br />

wurden Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssituation auch im Hinblick <strong>auf</strong> die<br />

Schulwegsicherung entwickelt. Für die Möglichkeiten zur Führung des Rad- und Fußgängerverkehrs<br />

im Zuge der Moisburger Straße und der Hauptstraße wurden drei Konzeptvarianten<br />

mit Ein- und Zweirichtungsverkehr entwickelt und gegenübergestellt.<br />

Zusammenfassend werden, unabhängig vom den geplanten baulichen Maßnahmen <strong>auf</strong> <strong>dem</strong><br />

<strong>ehemaligen</strong> Granini-Gelände, besonders in Anbetracht des Schülerverkehrs, Maßnahmen<br />

zur Verbesserung der Rad- und Fußgängerführung im Zuge der Hauptstraße – Moisburger<br />

Straße und im Knotenpunkt mit der Estetalstraße / Am Eichholz empfohlen.<br />

Es wird vorgeschlagen, insbesondere die Kfz-Verkehrsflächen in der Kreuzung zugunsten<br />

der Übersichtlichkeit und Überquerbarkeit für Fußgänger und Radfahrer zu verringern.<br />

Zur Gestaltung der Radverkehrsanlagen werden im Abschnitt Hauptstraße (Ost) beidseitige<br />

Einrichtungsradwege vorgeschlagen. Die Anlage würde eine geringe Verlegung der Fahrbahn<br />

nach Westen und die Verbreiterung der Seitenräume mit Eingriffen in die westlich angrenzenden<br />

Grundstücke erfordern.<br />

Im Verl<strong>auf</strong> der Moisburger Straße von der Estebrücke nach Osten wird die Fahrbahn zur<br />

Anordnung eines Linksabbiegestreifens <strong>auf</strong>geweitet. In diesem Abschnitt soll an der Nordseite<br />

ein Zweirichtungsradweg und an der Südseite <strong>auf</strong> einem Teilabschnitt ein gemeinsamer<br />

Rad-/Gehweg angelegt werden. Die Flächensicherung ist durch Festsetzungen im B-Plan Nr.<br />

109 erfolgt.<br />

Über die Maßnahmen außerhalb des Plangebietes werden Regelungen zwischen der <strong>Stadt</strong><br />

und <strong>dem</strong> Vorhabenträger für den Verbrauchermarkt im B-Plan Nr. 109 getroffen werden.<br />

8.3 ÖPNV<br />

Entwurf<br />

Auf der Moisburger Straße verkehrt die Buslinie 2038, die das südliche Umland mit <strong>dem</strong><br />

Zentrum von <strong>Buxtehude</strong> verbindet. Eine Haltestelle befindet sich unmittelbar südöstlich des<br />

Plangebietes in der Moisburger Straße.<br />

21


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

8.4 Schienenverkehr<br />

Der Bahnhof von <strong>Buxtehude</strong> ist Luftlinie ca. 700 m, fußläufig ca. 800 m entfernt. Von dort<br />

verkehren die S-Bahn in Richtung Hamburg und Stade sowie Personenzüge in Richtung<br />

Hamburg, Stade - Cuxhaven und Bremervörde - Bremerhaven.<br />

9 Immissionsschutz<br />

Im Zusammenhang mit der Aufstellung des benachbarten Bebauungsplans Nr. 109 wurde<br />

eine schalltechnischen Untersuchung durchgeführt in deren Rahmen die Auswirkungen der<br />

<strong>auf</strong> <strong>dem</strong> gesamten <strong>ehemaligen</strong> Granini-Gelände geplanten Vorhaben <strong>auf</strong> die Lärmsituation<br />

untersucht und bewertet wurden (Verkehrs- und schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan<br />

„Verbrauchermarkt <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> ehem. Granini-Gelände“ in <strong>Buxtehude</strong>, Brilon<br />

Bondzio Weiser, Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH, Bochum, Februar 2010).<br />

Als Grundlage wurde dabei das im Rahmenplan 2009 vorgegebene Konzept berücksichtigt,<br />

welches neben <strong>dem</strong> geplanten Lebensmitteldiscounter und Dienstleistungseinrichtungen<br />

(Bebauungsplans Nr. 109) auch die <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> übrigen Gelände vorgesehene Wohnbebauung<br />

und das (ehemals geplante) Alten – und Pflegeheim vorsieht.<br />

Im Bebauungsplan Nr. 109 wurden Festsetzungen zum Lärmschutz sowie Anforderungen zu<br />

Eink<strong>auf</strong>swagen und zur Anlieferung getroffen, um eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit<br />

der durch den geplanten Verbrauchermarkt zu erwartenden Geräuschimmissionen<br />

mit den vorhandenen Wohnnutzungen in der Nachbarschaft sowie mit den geplanten Nutzungen<br />

<strong>auf</strong> <strong>dem</strong> übrigen Teil des Geländes zu gewährleisten.<br />

Die Untersuchung hat gezeigt, dass in einem Bereich innerhalb des Plangebietes dieses<br />

Bebauungsplans der Immissionsrichtwert nach TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete von<br />

55 dB(A) am Tag überschritten wird. Maßgebende Geräuschquelle ist hier der östlich des<br />

Plangebietes gelegene Parkplatz des geplanten Verbrauchermarktes (Bebauungsplan Nr.<br />

109).<br />

Für den Bereich mit Überschreitungen des Richtwertes von 55 dB(A) werden besondere<br />

Vorkehrungen zum Lärmschutz erforderlich. Für die betroffene Fläche wird vorsorglich auch<br />

im eingeschränkten Gewerbegebiet daher festgesetzt, dass in den nach § 8 Abs. 3 Nr. 1<br />

BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen, Fenster von Aufenthaltsräumen nach<br />

Westen und Norden zu orientieren oder nur innerhalb von verglasten Loggien oder Wintergärten<br />

zulässig sind. (s. textliche Festsetzung Nr. 11).<br />

Entwurf<br />

22


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

10 Umweltbericht<br />

Vorbemerkung<br />

Der folgende Umweltbericht behandelt teilweise auch den Geltungsbereich das nördlich anschließenden<br />

Bebauungsplans Nr. 110 B, da es sich um ein zusammenhängendes Betriebs<strong>gelände</strong><br />

handelt. Dies betrifft insbesondere die Bestands<strong>auf</strong>nahme und Konfliktbeschreibung.<br />

Die Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung sowie das Kapitel 10.3 (Entwicklung des Umweltzustandes<br />

bei Durchführung der Planung) bezieht sich ausschließlich <strong>auf</strong> diesen B-Plan<br />

Nr. 110 A.<br />

10.1 Einleitung<br />

10.1.1 Allgemeines<br />

Der Umweltbericht wird <strong>auf</strong> der Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 Absatz<br />

4 und § 2a BauGB erstellt. Der Umweltbericht dient der Bündelung, sachgerechten Aufbereitung<br />

und Bewertung des gesamten umweltrelevanten Abwägungsmaterials <strong>auf</strong> der Grundlage<br />

geeigneter Daten und Untersuchungen. Es liegen folgende Gutachten und Fachbeiträge<br />

für die Umweltprüfung vor:<br />

- Landschaftsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> (1985)<br />

- Landschaftsrahmenplan des Landkreises Stade (1989) einschl. Ergänzungen (1994)<br />

- Baumschutzsatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> (1990, 3. Änderung 2005)<br />

- Der Umweltbericht mit entsprechenden Kartierungen zum vorhabenbezogenen B-<br />

Plan „Granini-Gelände“ aus <strong>dem</strong> Jahr 2007 (das B-Plan Verfahren wurde nicht beendet)<br />

- Verkehrs- und schalltechnische Untersuchung, Brilon, Bondzio, Weiser<br />

Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH, 2010<br />

- Detailuntersuchung für das Grundstück Moisburger Straße 3-7 in <strong>Buxtehude</strong>; Ingenieurgesellschaft<br />

Dr.-Ing. Beuße & Dr. Schmidt mbH, Stade,<br />

Phase 1: Bestands<strong>auf</strong>nahme 2004; Phase 2: Gefahrenbeurteilung 2005<br />

- Ergänzende Stellungnahme zur Gefahrenbeurteilung <strong>auf</strong>grund eines neuen städtebaulichen<br />

Konzeptes, Ingenieurgesellschaft, Dr. Schmidt mbH, 2010<br />

- Baugrundbeurteilung und Gründungsempfehlung, Grundbauingenieure Steinfeld und<br />

Partner GBR, 2006<br />

- Konzept zur Fassung und Ableitung von kontaminiertem Stauwasser, Grundbauingenieure<br />

Steinfeld und Partner GBR, 2010<br />

- Grundwasseruntersuchung <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> Grundstück Moisburger Straße 3-7, Ingenieur-<br />

gesellschaft Dr. Schmidt mbH, 2011<br />

Die verwendeten Methoden sowie Details zu den Ausführungen im Umweltbericht sind den<br />

genannten Quellen zu entnehmen.<br />

Entwurf<br />

Der Untersuchungsraum der Umweltprüfung wurde förmlich nicht festgelegt. Da umweltrelevante<br />

Auswirkungen über den Geltungsbereich des Bebauungsplans hinaus nicht ausgeschlossen<br />

werden können, wurde je nach Bedarf das nähere Umfeld in die einzelnen Untersuchungen<br />

einbezogen.<br />

10.1.2 Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bauleitplanes<br />

Die Ziele und Inhalte des Bebauungsplans sind in den ersten Kapiteln der Begründung näher<br />

beschrieben. Bedarfe an Grund und Boden ergeben sich aus Kapitel 11.<br />

23


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

10.1.3 Umweltschutzziele aus einschlägigen Fachgesetzen und Fachplanungen<br />

und ihre Bedeutung für den Bauleitplan<br />

Maßstab für die Bewertung der ermittelten Umweltauswirkungen sind diejenigen Vorschriften<br />

des Baugesetzbuchs, die die Berücksichtigung der umweltschützenden Belange in der planerischen<br />

Abwägung zum Gegenstand haben sowie die in den Fachgesetzen und Fachplänen<br />

festgelegten Ziele des Umweltschutzes, soweit sie für den Bauleitplan von Bedeutung<br />

sind.<br />

Im Rahmen der Bearbeitung der Schutzgüter wird übergeordnet <strong>auf</strong> den Landschaftsrahmenplan<br />

für den Landkreis Stade sowie <strong>auf</strong> den Landschaftsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong><br />

zurückgegriffen. Die für den Bebauungsplan im Landschaftsrahmenplan für den Landkreis<br />

Stade formulierten Aussagen und Planungsziele werden nachfolgend jeweils im Rahmen<br />

der Beschreibung der einzelnen Schutzgüter <strong>auf</strong>geführt.<br />

10.2 Bestands<strong>auf</strong>nahme und Bewertung des Umweltzustandes<br />

und der Umweltmerkmale<br />

Für die einzelnen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu betrachtenden Belange des Umweltschutzes<br />

erfolgt nachfolgend jeweils eine Beschreibung der Ermittlung und Bewertung des<br />

gegenwärtigen Umweltzustandes.<br />

10.2.1 Schutzgut Mensch einschließlich menschlicher Gesundheit<br />

Zu den Grundbedürfnissen des Menschen gehört das Wohnen und Arbeiten unter gesunden<br />

Umweltbedingungen sowie die Ausübung von Freizeit- und Erholungsaktivitäten.<br />

Durch § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sind bei raumbedeutsamen Planungen<br />

und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander<br />

so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen <strong>auf</strong> die ausschließlich oder überwiegend<br />

<strong>dem</strong> Wohnen dienenden Gebiete sowie <strong>auf</strong> sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit<br />

wie möglich vermieden werden. Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz<br />

(BNatSchG) 1 sind „zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des<br />

Erholungswertes von Natur und Landschaft … insbesondere zum Zweck der Erholung in der<br />

freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten<br />

und siedlungsnahen Bereich zu schützen und zugänglich zu machen.“<br />

Das Schutzgut Menschen ist über zahlreiche Wechselbeziehungen mit den anderen Schutzgütern<br />

verbunden. Menschen beziehen ihre Nahrung aus der landwirtschaftlichen Produktion<br />

und sind letztlich von den Bodeneigenschaften abhängig. Über die Atemluft sind Wechselwirkungen<br />

mit <strong>dem</strong> Schutzgut Luft vorhanden. Auswirkungen, die zunächst bei anderen<br />

Schutzgütern erscheinen, können über die Nahrungskette oder über die Trinkwassergewinnung<br />

Rückwirkungen <strong>auf</strong> die Menschen haben. Zwischen der Erholungsnutzung und <strong>dem</strong><br />

Schutzgut Landschaft (Teilfunktion Landschaftsbild) besteht zu<strong>dem</strong> ein enger Zusammenhang.<br />

1 In der Fassung vom 01. März 2010<br />

Entwurf<br />

24


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

Abbildung 4: Blick von Osten über die Este <strong>auf</strong> die Wohnbebauung Am Klostergang<br />

Entwurf<br />

Abbildung 5: Blick nach Westen am Südrand des Geländes<br />

25


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

Abbildung 6: Blick von der Moisburger Straße im Süden <strong>auf</strong> die alte Werkshalle<br />

Die nächstgelegene Wohnbebauung im Westen befindet sich jenseits der Este in der Straße<br />

Am Klostergang (<strong>Stadt</strong>teil Altkloster) mit Gärten zur Este sowie im Osten, jenseits des Weges,<br />

der das ehemalige Granini-Gelände begrenzt (siehe Abb. 4).<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> ist im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) in der Fassung<br />

von 2004 des Landkreises Stade als Mittelzentrum ausgewiesen. Gemäß des RROPs, sind<br />

neue Flächen für den großflächigen Einzelhandel zentralen Orten zuzuordnen, wobei sich<br />

der Umfang aus <strong>dem</strong> zentralörtlichen Versorgungspotential, den vorhandenen Versorgungseinrichtungen<br />

und der innergemeindlichen Zentrenstruktur bestimmt. Die Ansiedlung von<br />

großflächigen Einzelhandelsbetrieben an verkehrsgünstigen Stellen in integrierten Lagen ist<br />

<strong>dem</strong>nach sinnvoll.<br />

Der Flächennutzungsplan <strong>Buxtehude</strong> 2010 stellt nach der 2. Änderung für die Fläche des<br />

Vorhabens und darüber hinaus ein Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel“ und am nördlichen<br />

und östlichen Rand kleine Grünflächen sowie im Norden ein Gewässer dar (siehe Abbildung<br />

3). Östlich des Granini-Geländes sind im Flächennutzungsplan – abgesetzt durch<br />

einen Grünstreifen – Wohnb<strong>auf</strong>lächen dargestellt. Westlich der an die Sondergebietsfläche<br />

angrenzenden Este bestehen gemischte B<strong>auf</strong>lächen, weiter im Norden ein Grund- und<br />

Quellwassergewinnungsgebiet.<br />

Entwurf<br />

Die parallel zu diesem B-Plan bearbeitete 10. Änderung des Flächennutzungsplans sieht <strong>auf</strong><br />

<strong>dem</strong> größten Teil des Granini-Geländes im Norden Wohnen und nur noch im Süden zur<br />

Moisburger Straße hin eingeschränktes Gewerbe vor (siehe Abbildung 4).<br />

Auch unter <strong>dem</strong> Gesichtspunkt der Erholungsnutzung muss der südlich der Moisburger<br />

Straße angrenzende Mühlenteich erwähnt werden. Hier führt ein Wanderweg um den Stauteich,<br />

der mit seiner direkten Nähe zum <strong>Stadt</strong>teil Altkloster einen Bereich für die Naherholung<br />

bietet.<br />

26


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

Von Bedeutung für das Schutzgut Mensch ist die Verkehrsbelastung an der Moisburger<br />

Straße, die eine wichtige Verbindungsstraße für den <strong>Stadt</strong>teil Altkloster darstellt. Gemäß der<br />

verkehrs- und schalltechnischen Untersuchung (Brilon, Bondzio & Weiser 2010) ist dabei im<br />

Bereich des <strong>ehemaligen</strong> Granini-Geländes eine Verkehrsbelastung von ca. 6.050 Kfz/Tag<br />

vorhanden. Die Spitzen der Verkehrsbelastung liegen dabei in den Nachmittagsstunden zwischen<br />

16:30 und 17:30 Uhr. Die Moisburger Straße hat <strong>auf</strong> Höhe der geplanten Anbindung in<br />

dieser Spitzenstunde ein Verkehrs<strong>auf</strong>kommen von 643 Kfz/h. Dieser von der Moisburger<br />

Straße ausgehende Verkehrslärm ist als Vorbelastung zu bewerten.<br />

10.2.2 Schutzgut Flora und Fauna<br />

Untersuchungsumfang<br />

Gemäß Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde Landkreis Stade ist im Zusammenhang<br />

mit der Bearbeitung des <strong>ehemaligen</strong> vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Granini-Gelände"<br />

für den Umweltbericht eine Biotoptypenkartierung für das gesamte Gelände<br />

als Grundlage für die Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen durchgeführt worden. Diese<br />

Kartierung, von der Planungs- und Ingenieurgesellschaft GFL in Hameln im Jahr 2004<br />

erstellt und durch eine Nachkartierung des Büros Elbberg 2009 ergänzt, ist als Grundlage<br />

der folgenden Kapitel verwendet worden; Teile sind wörtlich übernommen worden, andere<br />

werden an den neuen, verkleinerten Geltungsbereich angepasst bzw. ergänzt.<br />

Schutzgebiete und -objekte<br />

Im Bereich des Vorhabens sind keine Schutzgebiete im Sinne des BNatSchG 2 bzw.<br />

NAGBNatSchG (Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz 3 ) zu<br />

finden. Auch besonders geschützte Biotope oder geschützte Landschaftsbestandteile und<br />

Naturdenkmale sind im Untersuchungsgebiet oder in unmittelbarere Nähe nicht ausgewiesen.<br />

Die Este ist in ihrem Oberl<strong>auf</strong> als FFH-Gebiet (Nr. 36 „Este, Bötersheimer Heide, Glüsinger<br />

Bruch und Osterbruch“; EU-Melde-Nr. 2524-331) ausgewiesen. Das Schutzgebiet endet an<br />

der B73 südlich von <strong>Buxtehude</strong>. Im Unterl<strong>auf</strong> der Este sind im Bereich „Neuland“ kleine Teilflächen<br />

als FFH-Gebiet nachgemeldet worden (Kennziffer 190, Este-Unterl<strong>auf</strong>). Im Bereich<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> ist die Este nicht als FFH-Gebiet gemeldet. Eine Beeinträchtigung der<br />

FFH-Gebiete ist durch das Vorhaben nicht gegeben. Weitere Gebiete von gemeinschaftlicher<br />

Bedeutung (FFH-Gebiete) oder europäische Vogelschutzgebiete sind in der Umgebung des<br />

Plangebietes nicht vorhanden.<br />

2 in der Fassung vom 01. März 2010<br />

3 vom 19. Februar 2010<br />

Entwurf<br />

27


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

10.2.2.1 Biotoptypen und Lebensraumfunktionen<br />

Methode<br />

Die Biotoptypen und Landschaftselemente des Untersuchungsraumes sind im August 2004<br />

unter Einbeziehung des Kartierschlüssels für Biotoptypen in Niedersachsen (V. Drachenfels<br />

2004) erfasst worden 4 . Als Manuskriptkarte diente eine Gebietskarte im Maßstab von<br />

1:2.000. Die Ergebnisse der Nachkartierungen von 2009 und 2011 sind nicht in einer gesonderten<br />

Karte festgehalten worden, da sich keine substantiellen Änderungen ergeben haben.<br />

Für den gesamten Bereich des <strong>ehemaligen</strong> Granini-Geländes ist eine Biotoptypenkarte erstellt<br />

worden. In Anlage 1 ist hiervon der Bereich des B-Plans Nr. 110 A abgegrenzt worden.<br />

Die für diesen Teilbereich gültigen Biotoptypen und Einzelbäume sind im folgenden Text<br />

ockerfarben markiert.<br />

Biotoptypen<br />

Auf den Flächen des Granini-Geländes wurden fast ausschließlich Biotoptypen der Siedlungsbereiche<br />

und der Gebäude- und Verkehrsflächen erfasst. Ausnahmen bilden einige<br />

Ruderalbiotope sowie ein Gewässer im Gebiet. Im Folgenden werden die im Gelände erfassten<br />

Biotoptypen in ihrer Lage und Ausprägung kurz beschrieben und einer entsprechenden<br />

Bewertungsstufe zugeteilt. Die Codierung und Nummerierung der Biotoptypen folgt dabei der<br />

Ordnung im Kartierschlüssel von Biotoptypen in Niedersachsen (V. Drachenfels 2004). Die<br />

Bewertung der Biotoptypen wird nach Bierhals et al. (2004) 5 durchgeführt, die im Anschluss<br />

an die Beschreibung der Biotoptypen erläutert wird.<br />

Entwurf<br />

4 GFL Planungs- und Ingenieurgesellschaft, Hameln für den damaligen `Vorhabenbezogenen Bebauungsplan<br />

„Granini-Gelände“ und Teil<strong>auf</strong>hebung Bebauungsplan Nr. 41 „Ellerbruch“`, 2005<br />

5 Erich Bierhals, Olaf von Drachenfels & Manfred Rasper (2004): Wertstufen und Regenerationsfähigkeit der<br />

Biotoptypen in Niedersachsen, Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen, Hildesheim<br />

28


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

Entwurf<br />

Abbildung 8: Luftbild des Granini-Geländes (LGN, 2009); an der westlichen<br />

Gebietsgrenze erkennt man den Verl<strong>auf</strong> der Este<br />

29


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

Gebüsche und Gehölzbestände<br />

BRU Ruderalgebüsche (2.8.1)<br />

Durch die bereits vor über zehn Jahren erfolgte Nutzungs<strong>auf</strong>gabe breiten sich <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> des<br />

Betriebs<strong>gelände</strong> an verschiedenen Stellen Ruderalgebüsche aus. Sie sind in <strong>dem</strong> das Gelände<br />

umgebenden Pflanzstreifen zu finden, aber auch in den größtenteils versiegelten Flächen<br />

suchen sich die Gebüsche ihren Platz. Hierbei ist vor allem das ehemalige Safttanklager<br />

im Nord-Westen des Gebäudekomplexes zu erwähnen. Die vollständig mit Betonteilen<br />

und Pflaster versiegelte Fläche ist von Pioniergebüschen zum größten Teil überwachsen. Als<br />

Pflanzen sind in den Ruderalgebüschen vor allem Holunder und Brombeere sowie Pioniergehölze<br />

wie Birken, Pappeln und Weiden zu finden. Teilweise sind auch Exemplare des<br />

Sommerflieders zu finden. In der Krautschicht sind überwiegend Pflanzen der<br />

nitrophytenreichen Hochstaudenfluren und der Ruderalfluren frischer Standorte zu finden.<br />

Die Ruderalgebüsche werden der Wertstufe 3 – mittlere Bedeutung für den Naturhaushalt<br />

zugeordnet.<br />

Binnengewässer: Untergruppe Fließgewässer<br />

FGR Nährstoffreicher Graben (4.8.3)<br />

Das Granini-Gelände wird im Norden und Nordosten durch einen Graben begrenzt, der nur<br />

im nordwestlichen Bereich, an der Übergabe zur Este hin, verrohrt ist. Der Graben ist permanent<br />

wasserführend und langsam durchflossen. Auf der Wasseroberfläche sind<br />

Wasserlinsegesellschaften zu finden. Im Graben selbst befindet sich eine spärliche krautige<br />

Vegetation, z. T. auch mit Algenbildung. Die Pflanzen im Graben und an den Grabenrändern<br />

lassen <strong>auf</strong> eine starke Nährstoffzufuhr schließen. Das Artenspektrum der Grabenböschungen<br />

reicht von artenarmen Brennnesselgesellschaften bis zu mäßig artenreichen halbruderalen<br />

Gras- und Staudenfluren.<br />

Wichtige Bewertungskriterien sind die Naturnähe und die floristische Diversität der Gräben.<br />

Die nährstoffreichen Gräben haben einen geringen Wert und werden der Wertstufe 2 zugeordnet.<br />

Ruderalfluren<br />

URF Ruderalflur frischer Standorte (11.1.1)<br />

Dies sind Vegetationsbestände aus Stauden, ein- und zweijährigen Kräutern und Gräsern<br />

<strong>auf</strong> mit Nährstoffen angereicherten oder sonst stark gestörten Flächen wie z. B. Schutt- und<br />

Brachflächen und in Gewässernähe und halbschattigen Bereichen. Die Ruderalfluren der<br />

frischen Standorte sind <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> Granini-Gelände im Norden im Bereich des Grabens und<br />

der Gehölzbestände zu finden. Zum Teil sind Übergänge zu den halbruderalen Gras- und<br />

Staudenfluren zu erkennen.<br />

Entwurf<br />

Charakteristische Arten <strong>auf</strong> nährstoffreichen bis stark eutrophen Böden sind:<br />

Gemeine Brennnessel (Urtica dioica), Gemeine Kratzdistel (Cirsium vulgare), Gemeiner Beifuß<br />

(Artemisia vulgaris), Zaun-Giersch (Aegopodium podagraria), Klebriges Labkraut (Galium<br />

aparine), Stumpfblättriger Ampfer (Rumex obtusifolius), Weiße Taubnessel (Lamium album),<br />

Wiesen-Kerbel (Anthriscus sylvestris), Zaun-Wicke (Vicia sepium), Weißes Labkraut (Galium<br />

album), Gewöhnliches Hornkraut (Cerastium holosteoides), sowie Süßgräsern wie z. B.<br />

Knäuelgraß (Dactylis glomerata) oder Quecke (Elymus repens).<br />

Die Ruderalfluren werden in der Bewertungsstufe 3 geführt.<br />

30


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

UHM Halbruderale Gras- und Staudenflur mittlerer Standorte (11.2.2)<br />

Die halbruderalen Gras- und Staudenfluren sind von Süßgräsern und Stauden dominierte<br />

Vegetationsbestände <strong>auf</strong> mit Nährstoffen angereicherten oder sonstigen gestörten Flächen<br />

an Wegen und Gehölzränder und <strong>auf</strong> Schutt- und Brachflächen. Halbruderale Vegetationsbestände<br />

sind im Untersuchungsgebiet vornehmlich im Norden am Graben und <strong>auf</strong> einer<br />

kleinen Fläche im Süden nahe den Gebäuden (auch Schornstein) zu finden (im Norden in<br />

Vergesellschaftung mit den Ruderalgebüschen.<br />

Charakteristische Arten <strong>auf</strong> nährstoffreichen bis stark eutrophen Böden sind:<br />

Glatthafer (Arrhenatherum elatius), Taube Trespe (Bromus sterilis), Knäulgras (Dactylis glomerata),<br />

Quecke (Elymus repens), Gemeiner Beifuß (Artemisia vulgaris), Acker-Kratzdistel<br />

(Cirsium arvense), Goldrute (Solidago canadensis), Gemeine Brennnessel (Urtica dioica),<br />

Klebriges Labkraut (Galium aparine), Stumpfblättriger Ampfer (Rumex obtusifolius), Weiße<br />

Taubnessel (Lamium album), Wiesen-Kerbel (Anthriscus sylvestris), Zaun-Wicke (Vicia<br />

sepium), Weißes Labkraut (Galium album), Gewöhnliches Hornkraut (Cerastium<br />

holosteoides)<br />

Die halbruderalen Gras- und Staudenfluren werden in der Arbeitshilfe in der Wertstufe 3 geführt.<br />

Grünanlagen der Siedlungsbereiche<br />

BZN Ziergebüsche aus überwiegend nicht heimischen Gehölzen (12.2.2)<br />

Im Norden und Osten. Parallel zum begrenzenden Graben befinden sich Mischbestände aus<br />

HSE (s.u.), BRU (s.o.) und diesem Biotoptyp, bestehend aus angepflanzten, zu Betriebszeiten<br />

sehr wahrscheinlich regelmäßig gepflegten, Ziergehölzbeständen, zum größten Teil aus<br />

nicht heimischen Arten.<br />

Die Ziergebüsche haben die Werteinheit 2, geringe Bedeutung.<br />

HSE Siedlungsgehölze aus überwiegend einheimischen Baumarten (12.3.1)<br />

Die Siedlungsgehölze sind Gehölzbestände geringerer Größe im Siedlungsbereich mit zum<br />

Teil älteren Baumgruppen und Baumreihen. Dabei gibt es eine Dominanz von einheimischen<br />

Baumarten, die allerdings normalerweise in anderen Naturräumen vorkommen würden. Zu<br />

den Siedlungsgehölzen wird ein Großteil der <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> <strong>ehemaligen</strong> Betriebs<strong>gelände</strong> und in<br />

den Randbereichen angepflanzten Gehölze im Norden und im Nordosten des Gebietes gezählt.<br />

Zwischen die ehemals gepflanzten Fichten haben sich im L<strong>auf</strong>e der letzten Jahr(zehnte)<br />

auch Pionierbaumarten wie Pappeln, Weiden oder Eschen angesiedelt. Auch die Gehölzbestände<br />

im Osten an <strong>dem</strong> Verbindungsweg sowie im Nordwesten nahe der Este werden zum<br />

Teil diesem Biotoptyp zugeordnet. Die Siedlungsgehölze sind oft durchsetzt mit Ruderlagebüschen,<br />

die in die ehemals gepflanzten Bestände hineinwachsen. Größere Einzelbäume<br />

sind gesondert erfasst worden.<br />

Entwurf<br />

Die Gehölze des Siedlungsbereiches werden der Wertstufe 2-3 zugeordnet.<br />

31


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

HBE Einzelbaum/Baumbestand/Baumgruppen (-reihen) des Siedlungsbe-<br />

reichs (12.4)<br />

Einzelne, vorwiegend ältere und raumbildende Gehölze und Gehölzgruppen sind bei der<br />

Biotoptypenkartierung gesondert erfasst worden. (siehe folgende Tabelle)<br />

Tabelle 1<br />

BAUMLISTE für den Bereich der B-Pläne Nr. 110 B und 110 A<br />

Baum<strong>auf</strong>maß Kruse/von Bargen 2009 / Nachkartierung Elbberg 2011<br />

Nr. Name Stamm- geschützt entfällt auszudurchmes-<br />

nach<br />

gleichenser<br />

(STØ) Baumschutz-<br />

in cm satzung<br />

B 001 Salweide 40 x x x<br />

B 01 Trauerweide 100 x<br />

B 03 - 23 Zitterpappeln alle 30<br />

B 24 Spitzahorn 40 x<br />

B 25 - 53 Pappeln (Hybr.) 30 - 40<br />

B 54 - 57 Stechfichten 25 - 40<br />

B 58 Weide (Hybr.) 30 x<br />

B 59 / 60 Stechfichten 30<br />

B 61 Stechfichte 30 x<br />

B 62 Sandbirke 40 x<br />

B 63 Weide (Hybr.) 30 x x x<br />

B 64 Weide (Hybr.) 30 x x x<br />

B 65 - 68 Salweiden 30 - 40 xxxx<br />

B 70 Pappel (Hybr.) 30<br />

B 71 Zitterpappel 50<br />

B 72 Stechfichte 40<br />

B 73 Salweide 3x30 x x<br />

B 74 Douglasie 30<br />

B 75 Salweide 2 x 30 x x<br />

B 76 Salweide 30 x x x<br />

B 77 Salweide 30 x x x<br />

In B-<br />

Plan<br />

110 A<br />

Entwurf<br />

32


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

Abbildung 8: Kräftigster Baum <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> Gelände, eine Trauerweide (B 01) mit einem<br />

Stammdurchmesser von ca. 100 cm<br />

Entwurf<br />

Abbildung 9: Reihe von Bastardpappeln am Westrand des Granini-Geländes (B 27-53)<br />

33


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

Abbildung 10: Gruppe von Stechfichten am Westrand des Granini-Geländes (B 54-57)<br />

Bei den Baumbeständen des Granini-Geländes handelt es sich zum großen Teil nicht um<br />

wertvolle alte Baumstrukturen. Für die Beurteilung des Eingriffs sind in erster Linie Einzelbäume<br />

relevant, die auch von der Baumschutzsatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> geschützt werden<br />

(s. u.). Aufgeführt in der folgenden Tabelle und auch dargestellt in der Biotoptypenkarte<br />

sind allerdings auch über diese Satzung nicht geschützte Bäume ab einer bestimmten Größe<br />

(STØ >= 30 cm), da diese Großgehölze das Erscheinungsbild des Gebietes deutlich prägen<br />

und allemal als potentieller Lebensraum insbesondere für Vögel von Bedeutung ist.<br />

Die sieben über diese Planung bedingt entfallenden und wegen ihres Schutzstatus´ auszugleichenden<br />

Bäume sind sämtlich keine herausragenden Exemplare; es sind Weiden (Salund<br />

Hybrid-Weiden) mit einem STØ von 30 – 40 cm. Die übrigen beiden entfallenden Bäume<br />

sind nicht geschützte Birke und Stechfichte von ähnlicher Stärke.<br />

Auf eine Zuordnung zu Wertstufen wird hier verzichtet. Für zu beseitigende Einzelbäume/Baumgruppen<br />

ist entsprechender Ersatz zu schaffen.<br />

ER Beet / Rabatte (12.5)<br />

Entwurf<br />

Im Süden, nahe der westlichen Zufahrt zum Betriebs<strong>gelände</strong> sind zwei, inzwischen stark<br />

ruderalisierte Beet bzw. Rabattenflächen zu finden. Hier waren ursprünglich niedrig wachsende,<br />

bodendeckende Gehölze und Strauchrosen angepflanzt worden, die von Arten der<br />

Ruderalfluren inzwischen durchwachsen sind (Wertstufe 2).<br />

34


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

Gebäude, Verkehrs und Industrieflächen<br />

Die restlichen Flächen werden den Biotoptypen der bebauten Bereiche, Verkehrs- und Industrieflächen<br />

zugeordnet. Diese sind vollständig oder überwiegend versiegelt und nehmen<br />

über 80 % der Gesamtfläche ein. Nachstehend werden hier nur die Bezeichnungen der einzelnen<br />

Flächen kurz dargestellt. Die versiegelten Flächen haben den Wertfaktor 0 - keine<br />

Bedeutung für den Naturhaushalt.<br />

TMX Mauer (13.1.8)<br />

TFZ Fläche mit Ziegel / Betonsteinpflaster (13.4.4)<br />

TFB Beton- Asphaltflächen 13.4.5)<br />

OVS Straße (13.12.1)<br />

OVW Weg (13.12.5)<br />

OGI Industrielle Anlagen (13.13.1)<br />

ONZ Sonstiger Gebäudekomplex (13.11.3)<br />

Die Lage der einzelnen Flächen kann aus der zeichnerischen Darstellung entnommen werden<br />

und wird von daher hier nicht weiter beschrieben. In der zeichnerischen Darstellung sind<br />

nur die Biotoptypen innerhalb der Grenzen der B-Plan-Gebiete Nr. 110 B und Nr. 110 A resp.<br />

der Flächennutzungsplanänderung dargestellt.<br />

Bewertung<br />

Die zusammenfassende Bewertung der Biotoptypen folgt der Ausarbeitung „Wertstufen und<br />

Regenerationsfähigkeit der Biotoptypen in Niedersachsen“ (Bierhals et al. 2004). Dabei wird<br />

davon ausgegangen, dass jeder Biotoptyp einen spezifischen Wert für die Leistungsfähigkeit<br />

des Naturhaushalts und für das Landschaftsbild <strong>auf</strong>weist. Als Kriterien für die Wertermittlung<br />

werden schutzgutbezogen folgende Kriterien für die Leistungsfähigkeit eines Biotoptyps herangezogen.<br />

Kriterien für die Wertermittlung:<br />

Schutzgut Pflanzen und Tiere<br />

Lebensraumfunktion, Wiederherstellbarkeit und Natürlichkeit der Biotoptypen<br />

Schutzgut Boden<br />

Natürlichkeit des Bodens<br />

Schutzgut Wasser<br />

Grundwasserneubildungsrate der Biotoptypen<br />

Schutzgut Klima /Luft<br />

Filterleistung der Biotoptypen sowie die klimatische Ausgleichsfunktion der Biotoptypen<br />

Schutzgut Landschaftsbild<br />

Erlebniswert der Biotoptypen für den Menschen<br />

Bewertungsstufen<br />

Über die Bedeutung der einzelnen Schutzgüter für den Biotoptyp geben die unterschiedlichen<br />

Wertstufen Auskunft. Die Biotoptypen werden dann in einer fünfstufigen Wertfaktorenskala<br />

eingeordnet.<br />

Die Benennung der Biotoptypen geschieht nach Drachenfels (2004), die Wertstufen und Angaben<br />

zur Regenerationsfähigkeit werden in Anlehnung an Bierhals et al. (2004) vergeben<br />

und haben folgende Bedeutung:<br />

V = von besonderer Bedeutung<br />

Entwurf<br />

35


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

IV = von besonderer bis allgemeiner Bedeutung<br />

III = von allgemeiner Bedeutung<br />

II = von allgemeiner bis geringer Bedeutung<br />

I = von geringer Bedeutung<br />

Tabelle 2: Bewertungsübersicht der Biotoptypen und Landschaftselemente hinsichtlich ihrer Bedeutung<br />

für den Naturschutz (nach Drachenfels et al., 2004 und Bierhals et al., 2004)<br />

Biotop- Biotoptyp<br />

Wertstufe<br />

typencode (Bezeichnung sowie Nummer der zugeordneten Biotoptypen (Haupt- und<br />

Untereinheit) nach v. DRACHENFELS (2004))<br />

2. Gebüsche und Kleingehölze<br />

BRU Ruderlagebüsche (2.8.1) III<br />

4. Binnengewässer<br />

Untergruppe Fließgewässer:<br />

FGR Nährstoffreicher Graben (4.8.3) II<br />

11. Ruderalfluren<br />

URF Ruderalflur frischer Standorte (11.1.1)<br />

UHM Halbruderale Gras und Staudenflur mittlerer Standorte (11.2.2) III<br />

12. Grünanlagen der Siedlungsbereiche<br />

BZN Ziergebüsch aus überwiegend nicht heimischen Arten (12.2.2) II<br />

HSE Siedlungsgehölz aus überwiegend heimischen Arten (12.3.1) III<br />

HBE Einzelbaum/Baumbestand des Siedlungsbereichs (12.4) ---<br />

ER Beet, Rabatte (12.5) I<br />

13. Gebäude, Verkehrs- und Industrieflächen<br />

TMX Sonstige Mauer (13.1.8) -<br />

TFZ Fläche mit Ziegel / Betonsteinpflaster (13.4.4) -<br />

TFB Beton-/Asphaltfläche (13.4.5) -<br />

ONZ Sonstiger Gebäudekomplex (13.11.3) -<br />

OGI Industrielle Anlagen (13.13.1) -<br />

OVW Weg (13.12.5) -<br />

OVS Straße (13.12.1) -<br />

10.2.2.2 Flora und Fauna<br />

Gefäßpflanzenarten<br />

Gefäßpflanzenarten der Roten Liste wurden im Verfahrensgebiet nicht gefunden. Auch wenn<br />

ein Nachweis nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann, sind entsprechende Nachweise<br />

<strong>auf</strong>grund der örtlichen Gegebenheiten – großflächige Versiegelung, hauptsächlich<br />

anthropogen angepflanzte Gehölze sowie Ruderalgebüsche und Fluren - eher unwahrscheinlich.<br />

Fauna<br />

Die Fauna des Untersuchungsgebietes wurde nicht gesondert erfasst und es liegen auch<br />

keine Angaben vor. Aufgrund der Biotoptypen und der damit vorhanden Lebensraumfunktionen,<br />

sind <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> Granini-Gelände allerdings keine seltenen oder gefährdeten Arten zu erwarten.<br />

Lediglich der alte Gebäudebestand und wenige Gehölze können ein Quartierspotenzial<br />

für verschiedene Fledermausarten (geschützt nach Anhang IV der FFH-Richtlinie) darstellen.<br />

Ihre Betroffenheiten und mögliche Maßnahmen zur Minderung und zum Ausgleich<br />

der Eingriffe <strong>auf</strong> die Spezies ist der artenschutzrechtlichen Betrachtung zu entnehmen (Kap.<br />

10.3.3).<br />

Gehölze<br />

Entwurf<br />

Im Untersuchungsgebiet ist, neben den Gehölzen und Gehölzgruppen der Biotoptypenerfassung,<br />

eine Einzelgehölzerfassung der nach der Baumschutzsatzung (Stand 3. Änderung,<br />

20.01.2006) geschützten Bäume durchgeführt worden. Danach sind alle Gehölze, die einen<br />

36


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

Stammumfang von mind. 80 cm (= ca. 25 cm ) in einem Meter Höhe über <strong>dem</strong> Erdboden<br />

<strong>auf</strong>weisen, geschützt. Mehrstämmige Bäume (Heister) sind geschützt, wenn die Summe aller<br />

Stammumfänge mind. 1 m beträgt oder der Umfang eines Einzelstamms mind. 60 cm (= ca.<br />

20 cm ) <strong>auf</strong>weist. Die Baumarten Eibe, Rotdorn, Stechpalme (Ilex), Kugelahorn und Kugelrobinie<br />

sind bereits ab einem Stammumfang von 30 cm (= ca. 9,5 cm ) geschützt. (siehe<br />

Tabelle 1)<br />

Nicht geschützt nach der Satzung sind Fichten, Tannen, Zedern und Douglasien, Pappeln<br />

und Kiefern, sowie Birken <strong>auf</strong> privaten Grundstücken und Obstbäume (mit einigen Ausnahmen).<br />

In der Baumschutzsatzung ist ausdrücklich erwähnt, dass der Kronen- und Wurzelbereich<br />

von geschützten Bäumen nicht beeinträchtigt werden darf.<br />

Bei der Einzelgehölzerfassung sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans 110 insgesamt<br />

13 Bäume im Jahr 2008 und 1 weiterer (B 001) bei einer Nachkartierung <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> Gelände<br />

im Jahre 2011 erfasst worden, die nach der Baumschutzsatzung geschützt sind – im Bereich<br />

des B-Plans 110 A handelt es sich lediglich um einen Baum (B 01) (siehe auch hierzu Tabelle<br />

1).<br />

Die geschützten Bäume sind zum großen Teil im Norden und Osten des B-Plangebiets<br />

110 B nahe <strong>dem</strong> Graben zu finden. Auf <strong>dem</strong> <strong>ehemaligen</strong> Betriebs<strong>gelände</strong> selbst ist in einem<br />

kleinen, schwer zugänglichen Innenhof eine Weide nachkartiert worden. – Darüber hinaus ist<br />

die Trauerweide am Südwestrand des Plangebietes mit ihrer prächtigen Gestalt und einem<br />

STØ von ca. 100 cm hervorzuheben (diese im Bereich des B-Plans 110 A). Bei den anderen<br />

geschützten Gehölzen handelt es sich ebenfalls überwiegend um Weiden, hinzu kommt ein<br />

Ahorn.<br />

10.2.3 Schutzgut Boden<br />

Im Hinblick <strong>auf</strong> das Schutzgut Boden ist eine „Detailuntersuchung für das Grundstück Moisburger<br />

Straße 3-7 in <strong>Buxtehude</strong>“ (Beuße & Schmidt 2004 u. 2005) angefertigt worden. Das<br />

Gutachten besteht aus zwei Teilen (Phase 1: Bestands<strong>auf</strong>nahme 2004; Phase 2: Gefahrenbeurteilung<br />

2005) und beschreibt unter anderem die Bodenbeschaffenheit, die Geologie und<br />

das Vorkommen von Altlasten und Altlastenverdachtsflächen <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> gesamten <strong>ehemaligen</strong><br />

Granini-Gelände. Für die Phase 2 der Detailuntersuchung wurden in Teilbereichen zusätzliche<br />

Bohrstellen zur Untersuchung der Bodenbeschaffenheit sowie eine Erweiterung des<br />

Grundwassermessstellennetzes eingerichtet, um die Datenlage zu verbessern und kritische<br />

Bereiche genauer zu untersuchen. Die beiden Teile des Gutachtens bilden für die folgenden<br />

Ausführungen die Grundlage.<br />

Böden und Geologie<br />

Die Böden und Bodenschichten <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> <strong>ehemaligen</strong> Betriebs<strong>gelände</strong> lassen sich nach<br />

Beuße & Schmidt (2004) wie folgt zusammenfassend charakterisieren:<br />

Entwurf<br />

Die jüngsten Ablagerungen werden durch anthropogene Auffüllungen gebildet. Die Auffüllungen<br />

haben eine Mächtigkeit von durchschnittlich 2,1m. Die größte Mächtigkeit der Schicht<br />

ist mit 4,7 m gemessen worden. Die Auffüllungen sind sowohl von sandiger als lehmiger<br />

Herkunft und weisen unterschiedliche Beimengungen von Bauschutt und anderen anthropogenen<br />

Bestandteilen wie Schlacke, Scherben und Asche <strong>auf</strong>. Unter der Auffüllung folgen<br />

meist holozäne Torfe, in die Sandlinsen eingelagert sein können. Die Torfschichten sind lokal<br />

erodiert oder in mehrere Bänke gespalten. Sie erreichen eine durchschnittliche Mächtigkeit<br />

von ca. 2-3 m. Unter den Torfschichten schließen fluviatile, jungpleistozäne Niederungssande<br />

unterschiedlicher Ausprägung mit ca. 10-20 m Mächtigkeit an. Die Niederungssande werden<br />

unterlagert von <strong>dem</strong> ca. 30-40 m mächtigen „Lauenburger Komplex“, der hier überwiegend<br />

aus schluffigen Tonen und tonigem Schluff besteht. Unter <strong>dem</strong> Komplex der<br />

37


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

Lauenburger Tone sind elsterzeitliche Schmelzwassersedimente in Form von Sanden und<br />

Kiesen zu finden.<br />

Die vertiefenden Untersuchungen von Beuße & Schmidt (Phase 2, 2005) haben die Untersuchungen<br />

zu den Bodenschichten aus <strong>dem</strong> Jahre 2004 weitestgehend bestätigt. Nähere Erläuterungen<br />

zur Geologie des Untersuchungsgebiets sind in der „Detailuntersuchung“ von<br />

Beuße & Schmidt (2004 / 2005) zu finden.<br />

Besondere Werte von Böden<br />

Böden mit besonderen Werten sind u.a. Böden mit besonderen Standorteigenschaften / Extremstandorten,<br />

naturnahe Böden, Böden mit kulturhistorischer Bedeutung oder mit naturhistorischer<br />

und geowissenschaftlicher Bedeutung sowie sonstige seltene Böden. Da in der<br />

oberen Bodenschicht des Plangebietes durchgehend die Böden <strong>auf</strong>geschüttet wurden, sind<br />

im Bereich des Vorhabens keine Böden mit besonderen Standorteigenschaften festzustellen.<br />

Böden mit beeinträchtigter Funktionsfähigkeit<br />

Als Böden mit beeinträchtigter Funktionsfähigkeit sind u.a. zu nennen:<br />

entwässerte grundwasserbeeinflusste Mineralböden<br />

durch anthropogene Eingriffe degradierte Böden<br />

durch Wind- oder Wassererosion degradierte Böden<br />

versiegelte Böden<br />

Das gesamte Untersuchungsgebiet ist mit Böden von beeinträchtigter Funktionsfähigkeit<br />

ausgestattet. Die Böden im Vorhabengebiet weisen insgesamt eine starke anthropogene<br />

Überformung <strong>auf</strong>. Es sind durchgehend <strong>auf</strong>gefüllte Böden in der oberen Bodenschicht zu<br />

finden. Eine Ausnahme bilden die Bereiche am östlich verl<strong>auf</strong>enden Graben; da hier jedoch<br />

keine baulichen Eingriffe geplant sind, wurde hier <strong>auf</strong> zusätzliche Bodenuntersuchung verzichtet.<br />

Oberflächenversiegelung<br />

Das Plangebiet ist in seinem momentanen Zustand stark durch die Versiegelung der Böden<br />

gekennzeichnet. Hier sind zwei verschiedene Versiegelungszustände zu unterscheiden. Das<br />

Plangebiet wird zu einem Großteil durch die Gebäude der <strong>ehemaligen</strong> Getränkeherstellung<br />

versiegelt. Ein weiterer sehr großer Teil des Gebietes - die als Verkehrsfläche genutzte Fläche<br />

- ist durch Asphalt oder Betonstein-Verbundpflaster versiegelt. Lediglich an den Randbereichen<br />

des Plangebietes sind unversiegelte Bereiche (Pflanzstreifen, Graben) zu finden.<br />

Altlasten im Untersuchungsgebiet<br />

Im Rahmen der Detailuntersuchung sind die aus einer historischen Recherche resultierenden<br />

Altlasten-Verdachtsflächen mittels weiteren Probebohrungen vertiefend untersucht worden<br />

(Beuße & Schmidt 2004). Danach konnte für die meisten Bereiche des <strong>ehemaligen</strong> Granini-Geländes<br />

eine ausreichende Beschreibung und Beurteilung der Kontaminationssituation<br />

vorgenommen werden. Ein Großteil der ehemals vorliegenden Schadstoffbelastungen durch<br />

Mineralöl-Kohlenwasserstoffe (MKW) ist bereits durch Bodenaustausch in der Vergangenheit<br />

entfernt worden. Nur noch geringe Restkontaminationen von MKW sind aus bautechnischen<br />

Gründen im Untergrund verblieben. Sie befinden sich zentral bzw. im westlichen Teil der<br />

<strong>ehemaligen</strong> Gewerbeflächen und sind nicht Bestandteil des B-Plan-Gebiets. Vornehmlich im<br />

Bereich eines <strong>ehemaligen</strong> Werksgerinnes sind zusätzlich Belastungen des Bodens mit<br />

Schwermetallen festgestellt worden. Weitere punktuelle Schadstoffbelastungen werden vom<br />

Gutachten im Hinblick <strong>auf</strong>grund der wechselhaften industriellen Nutzung des Gebietes nicht<br />

ausgeschlossen (Beuße & Schmidt 2004). Durch die fast vollständige Versiegelung des Gebietes<br />

und der Tatsache, dass bei den Bodenproben die Prüfwerte der Bundes-Bodenschutz<br />

Entwurf<br />

38


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

und Altlastenverordnung (BBodSchV) für den Wirkungspfad Boden-Mensch und die Nutzungsform<br />

Industrie- und Gewerbegrundstücke nicht überschritten wurden, wird von <strong>dem</strong><br />

Gutachter eine Gefährdung hinsichtlich des Wirkungspfades Boden-Mensch ausgeschlossen<br />

(Beuße & Schmidt 2004). Weitere Details der Untersuchungen sowie Messergebnisse sind<br />

<strong>dem</strong> Gutachten von Beuße & Schmidt (2004) zu entnehmen. Bei den Nachuntersuchungen<br />

im Feb. 2005 sind im Bereich einer neuen Kleinbohrung (RKS4, ebenfalls außerhalb des<br />

Plangebiets) Verunreinigungen durch Mineralöl-Kohlenwasserstoffe gefunden worden. Daraus<br />

wird <strong>auf</strong> eine „kleinräumige Bodenverunreinigung durch – vermutlich gealterte – Mineralöl-Kohlenwasserstoffe“<br />

(Beuße & Schmidt 2005) geschlossen.<br />

Eine wesentlich größere Bedeutung haben die Verunreinigungen des Bodens hinsichtlich der<br />

Gefährdung und Verunreinigung des Grundwassers (s. Kap 10.2.4).<br />

Zusammenfassend bleibt festzuhalten:<br />

Vorherrschender Bodentyp im Untersuchungsgebiet sind anthropogen stark veränderte<br />

Böden.<br />

Die natürlichen Bodenfunktionen sind <strong>auf</strong>grund der Oberflächenversiegelung und der<br />

Nutzung der unversiegelten Flächen als Gehölzflächen zum Teil stark eingeschränkt.<br />

10.2.4 Schutzgut Wasser<br />

Hinsichtlich des Schutzguts Wasser ist eine Unterteilung in Grundwasser und Oberflächengewässer<br />

vorzunehmen.<br />

Grundwasser<br />

Die Grundwasserverhältnisse im Plangebiet sind in der „Detailuntersuchung“ von Beuße &<br />

Schmidt (2004 / 2005) betrachtet worden. Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen:<br />

Im Untersuchungsgebiet sind insgesamt drei Grundwasserleiter ausgebildet. Ein „oberflächennaher<br />

Grundwasserleiter“ wird durch die oberflächennahen, anthropogenen Auffüllungen<br />

oberhalb der holozänen Niedermoortorfe gebildet. Die durchschnittliche Mächtigkeit beträgt<br />

ca. 2,5 m, der wassergesättigte Teil wird <strong>auf</strong> ca. 1,5 m geschätzt. Für den oberflächennahen<br />

Grundwasserkörper wurde ein Grundwassergleichenplan konstruiert. Die Fließrichtung<br />

im oberflächennahen Grundwasserleiter ist nach NW bis NNW zur Este hin gerichtet<br />

(Beuße & Schmidt 2005).<br />

Der 1. Grundwasserleiter ist in den jungpleistozänen Niederungssanden im liegenden der<br />

holozänen Niedermoortorfe ausgebildet. Im Bereich des Estetals können die Sande der Niederterrasse<br />

den Torf durchragen, der den 1. Grundwasserleiter zu einem gewissen Grad vor<br />

direkten Stoffeinträgen schützt. Die Grundwasserfließrichtung ist Richtung NW gerichtet. Aus<br />

früheren Messungen geht hervor, dass „eine vermutlich niederschlagsabhängige und damit<br />

temporär ausgebildete vertikale Strömungskomponente vom oberflächennahen Grundwasserleiter<br />

in den 1. Grundwasserleiter vorhanden ist“ (Beuße & Schmidt 2005).<br />

Der ca. 30 m mächtige Lauenburger Komplex trennt als Grundwassergeringleiter den 1.<br />

Grundwasserleiter“ vom 2. Grundwasserleiter. Der 2. Grundwasserleiter ist in den elsterzeitlichen<br />

Schmelzwassersanden ausgebildet. Im oberen Abschnitt dieses Grundwasserleiters<br />

sind die Trinkwasserversorgungsbrunnen des Wasserwerkes Ziegelkamp verfiltert.<br />

Entwurf<br />

Zwischen <strong>dem</strong> 1. und <strong>dem</strong> 2. Grundwasserleiter sind in früheren Pumpversuchen hydraulische<br />

Wegsamkeiten festgestellt worden. Durch Modellrechungen der DVGW-<br />

Forschungsstelle an der TU Hamburg-Harburg ist dargelegt worden, dass durch die Zusammenhänge<br />

der Grundwasserleiter untereinander unter bestimmten Entnahmesituationen die<br />

hydraulischen Verhältnisse soweit verändert werden können, dass ein Zustrom von Grundwasser<br />

aus <strong>dem</strong> oberflächennahen Grundwasserleiter über den 1. Grundwasserleiter in einen<br />

der Förderbrunnen im 2. Grundwasserleiter möglich ist (Beuße & Schmidt 2005).<br />

39


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

Bei den vertiefenden Untersuchung der 2. Phase der Detailuntersuchung wurden in den Proben<br />

des oberflächennahen Grundwassers ein nicht unerheblicher Eintrag von Schadstoffen<br />

aus <strong>dem</strong> Boden in das oberflächennahe Grundwasser vorgefunden. In fünf von zehn entnommen<br />

abstromigen Grundwasserproben wurde für mindestens einen Parameter (Arsen,<br />

Blei, Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)) der jeweilige LAWA-<br />

Maßnahmenschwellenwert erreicht oder überschritten. „Damit zeigen die erhobenen Daten<br />

das bereichsweise Vorliegen einer erheblichen negativen Beschaffenheitsveränderung des<br />

oberflächennahen Grundwassers an“ (Beuße & Schmidt 2005). Unter den momentanen Bedingungen<br />

fließt dieses Grundwasser der Este zu, so dass zumindest von einer geringen<br />

Belastung der Este auszugehen ist. Aufgrund der nur geringen Potentialunterschiede zum<br />

Grundwasser des ersten Grundwasserleiters ist der vertikale Wasseraustausch vermutlich<br />

sehr gering. Unter ungünstigen Förderbedingungen ist aber auch ein Zustrom von <strong>dem</strong> belasteten<br />

Grundwasser des oberflächennahen Grundwassers über die beiden anderen<br />

Grundwasserleiter in einen der Förderbrunnen der Trinkwassergewinnungsanlage möglich.<br />

Eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung ist von daher nicht mit völliger Sicherheit ausgeschlossen<br />

(Beuße & Schmidt 2005). Der Gutachter empfiehlt unabhängig von der Folgenutzung<br />

des Geländes Maßnahmen, um eine Gefährdung durch die vorhandenen Altlasten<br />

zu verhindern bzw. zu minimieren.<br />

Im Bezug <strong>auf</strong> die Grundwasserneubildung ist im direkten Bereich des Vorhabens <strong>auf</strong>grund<br />

der zum größten Teil versiegelten Oberfläche von einer geringen Neubildungsrate auszugehen.<br />

Die Überprüfung der Grundwasserbeschaffenheit erfolgt durch zwei Messstellen (GWM) außerhalb<br />

des Plangebiets.<br />

Im Zuge der Aufstellung dieses Bebauungsplans wurde das Grundwasser durch die Ingenieurgesellschaft<br />

Dr. Schmidt mbH aus Stade erneut untersucht (Juni 2011). Die Ergebnisse<br />

der Befunde aus <strong>dem</strong> Jahr 2005 wurden darin nochmal bestätigt. Die Bodensituation hat sich<br />

somit nicht verändert.<br />

Wasserschutzgebiet<br />

Wasserschutzgebietsverordnung<br />

Das Plangebiet liegt innerhalb der Zone II eines Wasserschutzgebietes. Das Wasserschutzgebiet<br />

für die Wasserwerke Ziegelkamp und Eilendorf der <strong>Stadt</strong>werke <strong>Buxtehude</strong>, Landkreis<br />

Stade wurde mit Verordnung vom 13. November 1992 festgesetzt. Gemäß dieser Verordnung<br />

wird das Wasserschutzgebiet für die der öffentliche Wasserversorgung dienenden<br />

Brunnen der <strong>Stadt</strong>werke <strong>Buxtehude</strong> festgesetzt. Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in drei<br />

Schutzzonen. Die Schutzzone I (Fassungsbereich / Trinkwasserbrunnen) grenzt einige Hundert<br />

Meter nördlich des <strong>ehemaligen</strong> Granini-Geländes an. Das Plangebiet selbst liegt in der<br />

Schutzzone II (engere Schutzzone, Anstrombereich). Die Verordnung regelt die möglichen<br />

Nutzungen und setzt Verbote fest, um den Schutz des Grundwassers zu gewährleisten. Die<br />

das Grundwasser gefährdenden Handlungen und Anlagen werden differenziert für die einzelnen<br />

Schutzzonen in der Verordnung dargelegt. Befreiungen von den Verboten können für<br />

die Schutzzonen II, III A und III B im Einzelfall vom Landkreis Stade zugelassen werden.<br />

Aussagen zur Gefährdungssituation für die Trinkwasserbrunnen (Schutzzone I) durch die im<br />

Boden vorhandenen Altlasten wurden bereits unter <strong>dem</strong> Punkt „Grundwasser“ gegeben. Zusätzlich<br />

wird <strong>auf</strong> die Detailuntersuchung von Beuße & Schmidt (2005) hingewiesen.<br />

Oberflächengewässer<br />

Entwurf<br />

Als Oberflächengewässer ist ein Graben zu finden, der das ehemalige Granini-Gelände im<br />

Norden und Osten begrenzt. Der Graben fließt hier außerhalb des Maschendrahtzauns. Der<br />

40


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

Graben ist ca. 2-3 m breit und wird nur langsam von Süden her durchströmt. Im Nordwesten<br />

des Werks<strong>gelände</strong>s wird der Graben zur Este hin durch ein kleines Sperrbauwerk von der<br />

Este abgetrennt und <strong>auf</strong>gestaut. Aufgrund der Vegetation des Grabens kann <strong>auf</strong> einen starken<br />

Nährstoffeintrag geschlossen werden. Im Plangebiet selbst sind keine Oberflächengewässer<br />

vorhanden.<br />

Abbildung 11: Der östlich das ehemalige Werks<strong>gelände</strong> begrenzende Graben und der Weg<br />

Die westlich an das Plangebiet angrenzende Este ist ein Hauptgewässer zweiter Ordnung.<br />

Auf Höhe des Plangebietes weist die Este einen naturfernen, ausgebauten Zustand <strong>auf</strong>. An<br />

der Brücke über die Moisburger Straße liegt ein Wehr, das die Este zu <strong>dem</strong> südlich der Straße<br />

gelegenen Mühlenteich <strong>auf</strong>staut. Der Mühlenteich hat eine relativ große Wasserfläche<br />

und hat damit auch eine mikroklimatische Funktion in der Nähe zum <strong>Stadt</strong>teilzentrum von<br />

Altkloster. Das Wehr ist früher zur Elektrizitätsgewinnung genutzt worden. Es hat einen relativ<br />

hohen Absturz, der als Wanderhindernis für Fließgewässerorganismen in der Este wirkt.<br />

Im Bereich des Wehres ist eine Fisch<strong>auf</strong>stiegshilfe installiert. Für die Este und den angrenzenden<br />

Naturraum existiert ein Pflege- und Entwicklungsplan (Planungsgruppe Ökologie &<br />

Umwelt Nord 1999). Insgesamt gesehen hat die Este im Bereich des Plangebietes durch<br />

ihren naturfernen Ausbau einen eher geringeren Wert.<br />

Der Oberl<strong>auf</strong> der Este südlich von <strong>Buxtehude</strong> ist als FFH-Gebiet ausgewiesen. Teilflächen<br />

der Este im Norden von <strong>Buxtehude</strong> sind als FFH-Gebiet nachgemeldet worden.<br />

10.2.5 Schutzgut Luft und Klima<br />

Entwurf<br />

Für das Schutzgut Klima und Luft liegen keine detaillierten Angaben zum Plangebiet vor.<br />

Gemäß den Ausführungen des Landschaftsrahmenplans zum Klima gehört das Plangebiet<br />

zum Klimabezirk Niedersächsisches Tiefland, das durch ein deutlich maritimes Klima geprägt<br />

ist (LRP LK Stade 1991). Es ist charakterisiert durch milde Winter und relativ kühle Sommer.<br />

Die Temperaturen sind im Jahresverl<strong>auf</strong> gemäßigt. Weitere Kennzeichen für das maritime<br />

Klima im Landkreis Stade sind eine geringe durchschnittliche Jahrestemperaturdifferenz von<br />

16°C und eine insgesamt geringe Frostgefährdung. Bei den küstennahen Bereichen im<br />

Nordwesten des Landkreis Stade ist dabei eine deutlich stärker maritime Ausprägung zu<br />

finden als an den Geest-Standorten im Landesinneren. Weitere klimatische Merkmale des<br />

Landkreis Stade sind ca. 710 -750 mm Niederschlag im Jahr und Hauptwindrichtung West.<br />

41


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

Zu den mikroklimatischen Bedingungen im Plangebiet gibt es keine genaueren Angaben.<br />

Aufgrund seiner stadtrandnahen Lage, der Lage an einer Zugangsstraße und des hohen<br />

Versiegelungsgrads des Plangebietes ist allerdings mit typischen Erscheinungen der<br />

<strong>Stadt</strong>klimate zu rechnen. Dazu gehören unter anderem eine starke Erwärmung der Flächen<br />

im Sommer, verminderter Luftaustausch und eine höhere Belastung durch Luftschadstoffe.<br />

Abgemildert werden diese stadtklimatischen Erscheinungen durch den Baumbestand im<br />

Randbereich der Fläche, durch die Waldfläche im Norden und die Wasserfläche (Mühlenteich)<br />

südlich der Moisburger Straße.<br />

10.2.6 Schutzgut Landschaft und <strong>Stadt</strong>bild<br />

Das Schutzgut Landschaft umfasst das Landschafts- und Ortsbild mit allen dazugehörigen<br />

Landschaftselementen sowie die Sichtbeziehungen. Zu<strong>dem</strong> werden hier naturraumtypische<br />

Besonderheiten beschrieben.<br />

Das Erscheinungsbild des Granini-Geländes wird wesentlich von den <strong>ehemaligen</strong> Fabrikgebäuden,<br />

ein altes Wohngebäude („die Villa“) und den großflächigen, versiegelten Verkehrsund<br />

Ladebereichen geprägt. Durch die fast das gesamte Gelände umgebende Eingrünung<br />

werden die Fabrikgebäude außerhalb des Geländes trotz ihrer Größe vor allem im Westen<br />

und weiter im Osten des Plangebietes nur wenig wahrgenommen. Prägend für das Ortsbild<br />

sind die Gehölzstrukturen an der Este und im Osten des Geländes, nahe der Wohnbebauung.<br />

Durch die relativ stark befahrene Moisburger Straße ist das Landschafts- und Ortsbild<br />

im südlichen Bereich stark vorbelastet und weist in diesem Bereich einen geringen Wert <strong>auf</strong>.<br />

Zu<strong>dem</strong> sind in diesem Bereich auch die Fabrikgebäude deutlich wahrzunehmen und dominieren<br />

das Erscheinungsbild der Landschaft. Insgesamt hat das Landschafts- und Ortsbild<br />

mit den dazugehörigen Landschaftselementen eine geringe Bedeutung im Plangebiet.<br />

Entwurf<br />

Abbildung 12: Blick von Südwesten <strong>auf</strong> die ungenutzten Hallen<br />

42


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

Abbildung 13: Leer stehende Werkshallen, versiegelte Flächen, im Hintergrund,<br />

rechts vom Schornstein die „Villa“<br />

Naturraumtypische Besonderheiten oder besondere Sicht- und Blickbeziehungen sind in<br />

<strong>dem</strong> Plangebiet nicht gegeben.<br />

10.2.7 Schutzgut Kulturgüter und Sonstige Sachgüter<br />

Denkmalgeschützte Objekte<br />

Im Hinblick <strong>auf</strong> die Kultur und sonstige Sachgüter werden Denkmäler, Bodendenkmäler,<br />

städtebaulich wertvolle Bereiche und ähnliches im Bereich des Vorhabens erfasst. Auch historische<br />

Weg- und Sichtbeziehungen werden berücksichtigt.<br />

Im Plangebiet selbst sind keine denkmalgeschützten Objekte zu finden. Die nächstgelegenen<br />

denkmalgeschützten Objekte befinden sich in einiger Entfernung westlich der Este.<br />

Sonstige Bauwerke und kulturelle Sachgüter<br />

Entwurf<br />

Über die oben genannten sind keine weiteren Bauwerke und kulturelle Sachgüter im Bereich<br />

des Plangebietes und <strong>auf</strong> den angrenzenden Flächen bekannt.<br />

Auch Bodendenkmäler sind gemäß Auskunft der Denkmalbehörde im Bereich des Plangebiets<br />

zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt. Allerdings gibt es im Bereich des Werks<strong>gelände</strong>s<br />

zwei Flächen, die als potentielle archäologische Verdachtsflächen in Frage kommen. Eine<br />

Fläche liegt im Südwesten des Plangebiets, im Bereich des Wehrs. Hier könnten sich nach<br />

Auskunft der Denkmalbehörde Reste einer Mühle aus der Klosterzeit befinden. Im nordwestlichen<br />

Bereich des Granini-Geländes können sich Überreste einer <strong>ehemaligen</strong> Anlegestelle<br />

(frühester Hafen der <strong>Stadt</strong>) und ggf. dazu gehöriger Gebäude befinden.<br />

43


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

10.3 Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der<br />

Planung<br />

Im Rahmen der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der<br />

Planung werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens ermittelt und<br />

bewertet. Die Beurteilung, ob die zu erwartenden Auswirkungen des Bauleitplanes erheblich<br />

sind, richtet sich dabei nach den fachgesetzlichen Maßstäben. Hinsichtlich des Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege ergeben sich die Maßstäbe aus <strong>dem</strong> Naturschutzrecht. Dabei<br />

sind die Auswirkungen um so eher als erheblich nachteilig zu bewerten, je wertvoller oder je<br />

empfindlicher die betroffenen Ausschnitte oder Ausprägungen von Natur und Landschaft<br />

sind.<br />

Für eine umfassende Ermittlung und Beschreibung der zu erwartenden nachteiligen Umweltauswirkungen,<br />

die sich aus der geplanten Nutzung ergeben können, müssen zunächst die zu<br />

erwartenden Wirkfaktoren (Auslöser der Auswirkungen) ermittelt werden. Umwelterhebliche<br />

Wirkfaktoren des Bebauungsplanes sind:<br />

Anlagebedingte Flächenbeanspruchung,<br />

Anlagebedingte Flächenversiegelung,<br />

Anlagebedingte visuelle Störung,<br />

Baubedingte Schadstoff- und Lärmemissionen durch den Baustellenbetrieb,<br />

Baubedingte visuelle Störungen und Störreize,<br />

Betriebsbedingte Schadstoff- und Lärmemissionen durch den Anliegerverkehr.<br />

Nachfolgend werden schutzgutbezogen die voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens<br />

im Hinblick <strong>auf</strong> ihre Erheblichkeit erläutert. Dabei wird zwischen voraussichtlich nicht<br />

erhebliche (= geringe oder nicht feststellbare) und voraussichtlich erhebliche (= deutliche<br />

oder schwerwiegende) Vorhabenauswirkungen unterschieden.<br />

10.3.1 Schutzgut Mensch einschließlich menschlicher Gesundheit<br />

Hinsichtlich des Schutzgutes Mensch sind die Immissionen, die durch den Betrieb des eingeschränkten<br />

Gewerbebetriebes im Süden entstehen werden (Betriebs- und Verkehrslärm,<br />

Zunahme von Autoabgasen), sowie die Schadstoffbelastung im Boden zu beachten.<br />

Die Verkehrs- und Schalltechnische Untersuchung (Brilon, Bondzio & Weiser 2010) berücksichtigt<br />

noch nicht die Ansiedlung des eingeschränkten Gewerbes sondern ein Alten- und<br />

Pflegeheim. Das im B-Plan festgesetzte eingeschränkte Gewerbe ist durch die textliche<br />

Festsetzung Nr. 1 so weit eingeschränkt, dass es die angrenzenden Wohnnutzungen nicht<br />

wesentlich stören darf.<br />

Entwurf<br />

Die Untersuchung hat gezeigt, dass in einem Bereich innerhalb des Granini-Geländes dieses<br />

Bebauungsplans der Immissionsrichtwert nach TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete von<br />

55 dB(A) am Tag überschritten wird. Maßgebende Geräuschquelle ist hier der östlich des<br />

Plangebietes gelegene Parkplatz des geplanten Verbrauchermarktes (Bebauungsplan Nr.<br />

109).<br />

Im Bebauungsplan Nr. 109 wurden Festsetzungen zum Lärmschutz sowie Anforderungen zu<br />

Eink<strong>auf</strong>swagen und zur Anlieferung getroffen, um eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit<br />

der durch den dort geplanten Verbrauchermarkt zu erwartenden Geräuschimmissionen<br />

mit den vorhandenen Wohnnutzungen in der Nachbarschaft sowie mit den geplanten<br />

Nutzungen <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> übrigen Teil des Geländes zu gewährleisten.<br />

44


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

Zusätzlich ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch die Schadstoffbelastung<br />

der Böden zu betrachten (siehe hierzu die Kap. 4 „Altlasten“ sowie die Kap. 10.3.4 „ Boden“<br />

und 10.3.5 „Wasser“). Wichtig ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass für die geplante Wohnnutzung<br />

im Bereich des B-Plans Nr. 110 B eine Gefährdung des Schutzgutes menschliche<br />

Gesundheit durch technische Maßnahmen ausgeschlossen werden kann. 6 Vielmehr ist davon<br />

auszugehen, dass sich durch das Belassen der derzeitigen Versiegelung und zusätzliches<br />

Aufbringen unbelasteten Bodenmaterials die Gefährdung der menschlichen Gesundheit<br />

verringert.<br />

10.3.2 Schutzgut Pflanzen und Tiere<br />

Durch diesen Bebauungsplan gehen keine besonders geschützten Gebiete nach <strong>dem</strong> Naturschutzrecht<br />

verloren bzw. werden erheblich gemindert. Außerhalb der besonders geschützten<br />

Gebiete kann die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung als Beurteilungsmaßstab herangezogen<br />

werden.<br />

Das Schutzgut Pflanzen und Tiere wird von dieser Planung nur in geringem Umfang beeinträchtigt.<br />

Insgesamt gesehen hat das Plangebiet <strong>auf</strong>grund seiner langen industriellen Nutzung<br />

eine erheblich eingeschränkte Funktion für den Naturhaushalt.<br />

Die langfristige und wesentliche Veränderung der Flächen mit allgemeiner Bedeutung für<br />

den Naturhaushalt (Wertstufe 3) sind als erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit<br />

des Naturhaushaltes zu bewerten. Die Inanspruchnahme der Flächen mit allgemeiner bis<br />

geringer Bedeutung für den Naturhaushalt (Wertstufe 2) ist in der Regel als nicht erhebliche<br />

Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu bewerten.<br />

Folgende Biotoptypen der Wertstufe 3 sind im Plangebiet vorhanden – (siehe Anlage 1: Biotopkartierung)<br />

betroffene Biotope allgemeiner Bedeutung<br />

UHM Halbruderale Gras- und Staudenflur mittlerer Standorte (48 m²)<br />

HSE Siedlungsgehölz, überwiegend einheimische Baumarten (44 m²) – bleibt erhalten<br />

Hinzu kommen geringwertige Biotoptypen wie ER (Beete/Rabatte) und die versiegelten Flächen<br />

(Gebäude, Verkehrs- und Industrieflächen).<br />

Für das Vorhaben werden keine nach der Baumschutzsatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> geschützte<br />

Weiden mit einem STØ von 30 – 40 cm entfernt werden müssen.<br />

Darüber hinaus werden Biotopflächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz (siehe<br />

oben) zu einem Anteil von 48 m² (siehe auch Bilanzierung Kap. 10.7) überplant. Die Biotope<br />

werden laut Bilanzierung in einem Verhältnis 1:1 ausgeglichen. Daraus ergibt sich zusätzlich<br />

zu den erforderlichen Kompensationsmaßnahmen bezüglich der entfallenden Bäume ein<br />

Ausgleichserfordernis für flächenhafte Biotope von 48 m².<br />

10.3.3 Artenschutz<br />

Die durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe können grundsätzlich die Zugriffsverbote<br />

des § 44 Abs. 1 BNatSchG tangieren. Hiernach ist es verboten:<br />

6 Ingenieurgesellschaft Dr. Schmidt, Juni 2010 „Ergänzende Stellungnahme zur Gefahrenbeurteilung <strong>auf</strong>grund<br />

des neuen städtebaulichen Konzeptes“<br />

Entwurf<br />

45


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen,<br />

zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen,<br />

zu beschädigen oder zu zerstören (Abs. 1 Nr. 1),<br />

wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten<br />

während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten<br />

erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch<br />

die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert<br />

(Abs. 1 Nr. 2),<br />

Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten<br />

Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Abs. 1 Nr. 3),<br />

wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihrer Entwicklungsformen<br />

aus der Natur zu entnehmen oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.<br />

(Abs. 1 Nr. 4).<br />

Der § 44 des BNatSchG bestimmt somit für streng geschützte Arten weitergehende Zugriffsverbote<br />

als für besonders geschützte Arten. Die Begriffe besonders und streng geschützte<br />

Arten sind in § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG geregelt. Grundsätzlich zählen beispielsweise<br />

zu den besonders geschützten Arten alle europäischen Vogelarten, alle heimischen<br />

Säugetierarten mit Ausnahme einiger Neozooen und einiger „schädlicher“ Nagetierarten sowie<br />

alle europäischen Amphibienarten. Streng geschützte Arten sind immer auch besonders<br />

geschützt.<br />

Da es sich bei <strong>dem</strong> Vorhaben um einen nach § 15 BNatSchG zulässigen Eingriff handelt, ist<br />

insbesondere § 44 Abs. 5 BNatSchG zu beachten. Dort heißt es im Wortlaut:<br />

„Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des<br />

§ 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten<br />

die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in<br />

Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG <strong>auf</strong>geführte Tierarten, europäische Vogelarten<br />

oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer<br />

2 <strong>auf</strong>geführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im<br />

Hinblick <strong>auf</strong> damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch<br />

gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der<br />

von <strong>dem</strong> Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen<br />

Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen<br />

festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang<br />

IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG <strong>auf</strong>geführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.<br />

Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur<br />

Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und<br />

Vermarktungsverbote vor."<br />

§ 44 Abs. 5 BNatSchG hat für die Durchführung der artenschutzrechtlichen Prüfung bei Eingriffsvorhaben<br />

entscheidende und weitreichende Konsequenzen, die im Folgenden kurz genannt<br />

werden:<br />

Entwurf<br />

Es ist lediglich zu prüfen, ob Verbotstatbestände für die Tier- und Pflanzenarten des<br />

Anhangs IV der FFH-Richtlinie oder für europäische Vogelarten vorliegen können.<br />

Ausgenommen sind damit auch alle national streng oder besonders geschützten Arten,<br />

wenn sie nicht die oben genannten Kriterien erfüllen. Durch das seit <strong>dem</strong><br />

1.3.2010 geltende BNatSchG werden darüber hinaus in Zukunft auch Arten zu betrachten<br />

sein, die in ihrem Bestand gefährdet sind und für die die Bundesrepublik<br />

Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Diese<br />

so genannten „Verantwortungsarten“ werden per Rechtsverordnung erlassen werden<br />

und sind dann Bestandteil der zu betrachtenden Spezies. Voraussichtlich ist jedoch<br />

vor der zweiten Hälfte des Jahres 2011 mit keiner diesbezüglichen Verordnung zu<br />

rechnen, sodass entsprechende Arten derzeit noch keine Berücksichtigung in der Artenschutzbetrachtung<br />

finden können.<br />

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STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

Das Verbot der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und<br />

Ruhestätten gilt nur soweit deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang<br />

nicht wiederhergestellt werden kann. Wenn unvermeidlich, so ist bei der Beeinträchtigung<br />

der Fortpflanzungs- und Ruhestätten auch das Töten oder Verletzen der<br />

Tiere „zulässig“. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, beispielsweise zur Neuschaffung<br />

der Fortpflanzungs- und Ruhestätten und ihrer ökologischen Funktionen, werden<br />

anerkannt.<br />

Das Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 gilt bei Eingriffsvorhaben für<br />

die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie oder für europäische Vogelarten, sofern<br />

die Maßnahme nicht im Zusammenhang mit der Beschädigung oder Zerstörung von<br />

Fortpflanzungs- und Ruhestätten steht.<br />

Das Verbot der erheblichen Störung nach § 44 Abs. 2 gilt bei Eingriffsvorhaben für<br />

die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie oder für europäische Vogelarten, sofern<br />

sich damit der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Alle Anhang<br />

IV – Arten sind gleichzeitig streng geschützt.<br />

Bei Pflanzenarten des Anhangs IV tritt ein Verbot bei der Zerstörung und Beschädigung<br />

von Lebensräumen nur ein, wenn die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang<br />

nicht erhalten werden kann.<br />

Sind Verbotstatbestände nicht zu vermeiden, ist zur Realisierung des Vorhabens eine<br />

Ausnahme gemäß § 45 BNatSchG erforderlich.<br />

Entwurf<br />

47


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

Planungsrelevante Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie und der europäischen<br />

Vogelarten<br />

Tabelle 3: Fledermäuse<br />

Artname Rote<br />

Liste<br />

Niedersachsen<br />

Anhang<br />

IV FFH-<br />

Richtlinie<br />

Habitate Bemerkungen<br />

Braunes Langohr,<br />

2 x Baumhöhlen (SQ) Verbreitet. Fehlt lediglich in höheren<br />

Plecotus auritus<br />

Eiskeller (WQ) Lagen und in Küstennähe.<br />

Höhlen (WQ) Temporäres Vorkommen <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> Granini-Gelände<br />

<strong>auf</strong>grund der angrenzenden<br />

Gehölzstrukturen denkbar<br />

Breitflügelfledermaus, 2 x Dachboden (SQ) Landesweit verbreitet, ausgesprochene<br />

Eptesicus serotinus<br />

Außenfassade Hausart,<br />

(SQ)<br />

Vorkommen innerhalb des Plangebiets<br />

Großer Abendsegler, 2 x<br />

Baumhöhlen (WQ)<br />

Baumhöhlen (SQ)<br />

nicht unwahrscheinlich<br />

Zahlreich im Hochland, im Tiefland ver-<br />

Nyctalus noctula<br />

Baumhöhlen (WQ) mutlich ebenfalls weit verbreitet, lediglich<br />

in waldarmen Bereichen weniger stark<br />

vertreten.<br />

Temporäres Vorkommen <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> Granini-Gelände<br />

<strong>auf</strong>grund der angrenzenden<br />

Gehölzstrukturen denkbar<br />

Mückenfledermaus, N x Außenfassade Differenzierung von Zwergfledermaus<br />

Pipistrellus pygmaeus<br />

(SQ)<br />

schwierig; hausbewohnende Art, Vor-<br />

Mauerspalten kommen im Plangebiet nicht unwahr-<br />

Rauhautfledermaus, 2 x<br />

(WQ)<br />

Baumhöhlen (SQ)<br />

scheinlich<br />

Zerstreut und wohl in allen Teilen des<br />

Pipistrellus nathusii<br />

Baumhöhlen (WQ) Landes vorhanden, allerdings eher in<br />

Wäldern oder Waldnähe vorhanden.<br />

Vorkommen im und um das Plangebiet<br />

denkbar aber wenig wahrscheinlich.<br />

Wasserfledermaus, 3 x Baumhöhlen (SQ) Mehr oder weniger landesweit verbreitet,<br />

Myotis daubentonii<br />

Mauerspalten theoretisches Vorkommen im Umfeld<br />

(WQ)<br />

Höhlen (WQ)<br />

des Estestausees und der Este<br />

Zwergfledermaus,<br />

3 x Außenfassade Differenzierung von Mückenfledermaus<br />

Pipistrellus pipistrellus<br />

(SQ)<br />

schwierig; hausbewohnende Art; Vor-<br />

Mauerspalten kommen im oder um das Plangebiet<br />

Erläuterungen:<br />

(WQ)<br />

nicht unwahrscheinlich<br />

Angaben nach Theunert (2008), Verzeichnis der in Niedersachsen besonders oder streng geschützten Arten/<br />

Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen<br />

Rote Liste: 1-vom Aussterben bedroht, 2-stark gefährdet, 3-gefährdet, V-Vorwarnliste, R-extrem selten,<br />

D-defiziär, N-erst nach Veröffentlichung der RL nachgewiesen (Status noch unbekannt), *-nicht geführt<br />

FFH-RL: X-in Anhang IV gelistet, *-nicht geführt<br />

(SQ) – Sommerquartier (WQ) – Winterquartier<br />

Entwurf<br />

48


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

Tabelle 4: Europäische Vogelarten<br />

Artname Rote Anhang I Bemerkungen<br />

Liste VogelschutzNiederrichtliniesachsen<br />

(VSchRL)<br />

Amsel<br />

* * Flächendeckend und dabei fast überall in großer Anzahl<br />

Turdus merula<br />

vorhandener Brutvogel,<br />

Vorkommen im Plangebiet wahrscheinlich<br />

Bachstelze<br />

* * Flächendeckend als Brutvogel vorhanden; gerne in<br />

Motacilla alba<br />

Anlehnung an Gebäude;<br />

Vorkommen im Plangebiet wahrscheinlich<br />

Blaumeise<br />

* * Flächendeckend vorhandener Brutvogel<br />

Parus caeruleus<br />

Bluthänfling<br />

V * Brutvogel mit flächendeckender Verbreitung, Vorkom-<br />

Carduelis cannabina<br />

men im Plangebiet denkbar<br />

Buchfink<br />

* * Häufigste Brutvogelart in Niedersachsen, überall vor-<br />

Fringilla coelebs<br />

handen, Vorkommen im Plangebiet wahrscheinlich<br />

Elster<br />

* * Verbreitet vorhanden<br />

Pica pica<br />

Fitis<br />

* * Flächendeckend vorhandener Brutvogel; eher<br />

Phylloscopus trochilus<br />

gehölzreiche Habitate,<br />

im Plangebiet jedoch auch denkbar<br />

Gartengrasmücke<br />

* * Flächendeckend vorhandener Brutvogel;<br />

Sylvia borin<br />

Vorkommen im Plangebiet denkbar<br />

Grünfink<br />

* * Flächendeckend vorhandener Brutvogel<br />

Carduelis chloris<br />

Hausrotschwanz<br />

* * In Industriegebieten verbreitet, brütet in Nischen an<br />

Phoenicurus ochruros<br />

Gebäuden, Vorkommen im Plangebiet wahrscheinlich<br />

Klappergrasmücke<br />

* * Flächendeckend vorhandener Brutvogel<br />

Sylvia curruca<br />

Kohlmeise<br />

* * Flächendeckend vorhandener Brutvogel<br />

Parus major<br />

Mauersegler<br />

* * In Städten vorhanden, brütet an höheren Gebäuden,<br />

Apus apus<br />

meist in kleinen Kolonien, Vorkommen im Plangebiet<br />

wahrscheinlich<br />

Mönchsgrasmücke<br />

* * Flächendeckend vorhandener Brutvogel<br />

Sylvia aticapilla<br />

Ringeltaube<br />

* * Flächendeckend vorhandener Brutvogel<br />

Columba palumbus<br />

Rotkehlchen<br />

* * Zumeist verbreiteter Brutvogel; in Küstennähe jedoch<br />

Erithacus rubecula<br />

nur zerstreut vorhanden;<br />

Vorkommen im Plangebiet denkbar<br />

Star<br />

V * Flächendeckend vorhandener Brutvogel; Brut innerhalb<br />

Sturnus vulgaris<br />

des Geltungsbereichs an Gebäudeteilen denkbar<br />

Straßentaube<br />

* * In Städten verbreitet, brütet an Gebäuden, Vorkommen<br />

Columba livia forma<br />

im Plangebiet wahrscheinlich<br />

domestica<br />

Zilpzalp<br />

* * Flächendeckend vorhandener Brutvogel; eher<br />

Phylloscopus collybita<br />

gehölzreiche Habitate, im Plangebiet jedoch auch denkbar<br />

Erläuterungen:<br />

Angaben nach Theunert (2008), Verzeichnis der in Niedersachsen besonders oder streng geschützten Arten/<br />

Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen<br />

Rote Liste: 1-vom Aussterben bedroht, 2-stark gefährdet, 3-gefährdet, V-Vorwarnliste, R-extrem selten,<br />

*-nicht geführt<br />

VSchRL: X-in Anhang I gelistet, *-nicht geführt<br />

Für die Anwendung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen gibt es in anderen Bundesländern<br />

Listen sog. planungsrelevanter Arten; in Niedersachsen wird das Verzeichnis der in<br />

Niedersachsen besonders oder streng geschützter Arten 7 Entwurf<br />

als Grundlage genommen.<br />

7<br />

Verzeichnis der in Niedersachsen besonders oder streng geschützten Arten; Teil A Wirbeltiere,<br />

Pflanzen und Pilze; Teil B: Wirbellose Tiere - Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen, Hefte<br />

3/2008 und 4/2008<br />

49


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

Um zu einer abgestuften Bewertung der Betroffenheit von Fortpflanzungs- und Ruhestätten<br />

zu gelangen, wird vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und<br />

Naturschutz (NLWKN) wie auch von vergleichbaren Institutionen in anderen Bundesländern<br />

das Kriterium des Rote-Liste-Status herangezogen.<br />

Häufig auch durch innerörtliche Baumaßnahmen beeinträchtigte Artengruppen sind die europäischen<br />

Vogelarten und Fledermäuse (siehe Tabellen oben). Ein Vorkommen verschiedener<br />

baum- oder gebäudebrütender Vogelarten ist innerhalb des Geltungsbereiches sehr<br />

wahrscheinlich, das Vorkommen von Fledermäusen, insbesondere von hausbewohnenden<br />

Arten, nicht auszuschließen.<br />

Weitere Säugetier- oder andere Tierarten, die unter den Schutz des Anhang IV der FFH-<br />

Richtlinie fallen, können für das Plangebiet ausgeschlossen werden.<br />

Fledermäuse<br />

Nach Inaugenscheinnahme des Eingriffsraums ist eine Beeinträchtigung planungsrelevanter<br />

Arten bei den Fledermausarten denkbar. Insbesondere im Falle der hausbewohnenden Arten<br />

kann es durch die Planrealisierung theoretisch zu erheblichen Beeinträchtigungen kommen.<br />

Im Folgenden werden die potenziell vorkommenden Fledermausarten im Bezug <strong>auf</strong> die nach<br />

Artenschutzrecht möglichen Verbotstatbestände zusammenfassend betrachtet und nötige<br />

Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung oder zum Ausgleich bei Erforderlichkeit dargestellt.<br />

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)<br />

Außerhalb der potenziellen Quartierbäume werden Fledermäuse nicht durch die Bauarbeiten<br />

und den Betrieb der geplanten baulichen Anlagen im Sinne des Paragraphen beeinträchtigt.<br />

Kollisionen mit Gebäudekörpern (außer mit Windkraftanlagen) sind aus der Literatur nicht<br />

bekannt.<br />

Das Quartierspotenzial der innerhalb der Baugrenzen befindlichen Gehölze kann <strong>auf</strong>grund<br />

der Altersstruktur für die baumbewohnenden Arten als relativ gering angesehen werden.<br />

Zum sicheren Ausschluss des Tötungsverbots ist jedoch vor den Fällarbeiten eine Prüfung<br />

<strong>auf</strong> Besatz der Gehölze durchzuführen. Dabei sind nur Bäume relevant, die in irgendeiner<br />

Form Höhlungen <strong>auf</strong>weisen. Für hausbewohnenden Spezies (in erster Linie Zwerg- und<br />

Breitflügelfledermäuse) sind im Falle von Abrissmaßnahmen von Gebäuden oder Gebäudeteilen<br />

ebenfalls Vorkommen von Sommer- oder Winterquartieren zu prüfen.<br />

Da in den zum Abriss stehenden Hallen keine Kellerräume und somit keine bevorzugten<br />

Winterquartiersplätze vorhanden sind, ist die Wahrscheinlichkeit von Quartiersfunden gering.<br />

Auch den Fachleuten der ÖFLAG (Ökologisch Fledermauskundliche Arbeitsgemeinschaft)<br />

liegen keine Daten über Fledermausvorkommen <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> Gelände vor. Um allerdings auszuschließen,<br />

dass kellervergleichbare Räume als Winterquartier fungieren (ggf. vorhandene<br />

ehemalige Kühlräume o. ä.), hat die o.g. Untersuchung zu erfolgen.<br />

Entwurf<br />

Fledermäuse legen in der Regel mehrere Sommerquartiere an; insofern ist es möglich, die<br />

Individuen nach Verlassen ihrer eventuell anzutreffenden Quartiere im Gebiet zum Umzug in<br />

Ausweichquartiere zu veranlassen. – Fledermauskästen in Bäumen oder an zukünftigen Gebäuden<br />

sorgen ggf. für zusätzliche Ausweichquartiere<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> verpflichtet sich, <strong>dem</strong> zukünftigen Bauherrn folgendes zum Thema Fledermäuse<br />

<strong>auf</strong>zuerlegen:<br />

1. Der Besatz von Gebäuden und Bäumen mit entsprechenden Fledermausarten ist fachkundig<br />

zu überprüfen.<br />

2. Diese Kontrolle der Gehölze und der Gebäudeteile <strong>auf</strong> Quartiere hin ist vor Abriss oder<br />

Fällung durchzuführen.<br />

50


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

3. Die nach dieser Überprüfung evtl. als notwendig angesehenen Maßnahmen sind immer<br />

nach Vorgabe der zuständigen Fachbehörde fachgerecht vor Ort umzusetzen.<br />

4. Eine ggf. notwendige Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG zum Abriss<br />

der Gebäude und zum Fällen der Bäume ist rechtzeitig bei der Unteren Naturschutzbehörde<br />

zu stellen.<br />

Bei Berücksichtigung dieser Vermeidungsmaßnahme tritt der Verbotstatbestand nicht ein.<br />

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten<br />

(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)<br />

Für die <strong>auf</strong>geführten Arten besitzen Waldstrukturen und auch bauliche Anlagen (artspezifisch<br />

verschieden – siehe Tabelle) eine essenzielle Bedeutung für die Aufzucht der Jungen und /<br />

oder zur Überdauerung in den Wintermonaten. Auch werden entsprechende Habitate von<br />

ihnen als Tagesverstecke genutzt. Für baumbewohnende Arten kann jedoch festgestellt<br />

werden, dass insgesamt strukturreiche Wälder bevorzugt werden, in denen ein hoher<br />

Laubgehölzanteil vorherrscht und lockere Baumbestände sich mit Jungwuchs und Strauchbestand<br />

abwechseln. Das Plangebiet selbst besitzt durch seine nahezu vollständige Versiegelung<br />

kaum Potenzial für Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Lediglich in den Randbereichen<br />

befinden sich Gehölzstrukturen, die theoretisch Fledermausquartiere <strong>auf</strong>weisen können. Der<br />

größte Teil der lokalen Populationen vorkommender Arten wird jedoch seinen Lebensraum in<br />

den umliegenden Waldstrukturen finden, da hier die Lebensraumqualitäten als wesentlich<br />

günstiger gelten dürfen. Der Eintritt des Tatbestandes ist aus diesem Grunde als sehr unwahrscheinlich<br />

einzustufen, ist jedoch <strong>auf</strong>grund der bauleitplanerischen Inhalte nicht auszuschließen.<br />

Die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist nicht verbotsrelevant, wenn deren<br />

ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt bleibt. Aufgrund der<br />

wesentlich günstigeren Lebensraumstrukturen nördlich und südlich des <strong>ehemaligen</strong> Werks<strong>gelände</strong>s<br />

kann davon ausgegangen werden, dass der Erhaltungszustand der lokalen Populationen<br />

baumbewohnender Arten in seiner derzeitigen Situation durch die Planung keine<br />

Verschlechterung erfährt. Der Verlust potenzieller Quartiere innerhalb des Plangebiets kann<br />

planextern durch die Besiedelung vorhandener Bäume kompensiert werden. Zu<strong>dem</strong> setzt<br />

der Bebauungsplan die Neupflanzung von 5 Großbäumen fest, <strong>auf</strong> denen langfristig wiederum<br />

Quartiere für Fledermäuse entstehen können. Zur Sicherstellung der Vermeidung des<br />

Verbotstatbestandes ist jedoch bei der Feststellung von Quartieren innerhalb zu fällender<br />

Bäume je Baum ein Fledermauskasten in den Gehölzstrukturen jenseits des Plangebiets<br />

<strong>auf</strong>zuhängen.<br />

Der Verbotstatbestand der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungsoder<br />

Ruhestätten des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG tritt für die baumbewohnenden Spezies<br />

nicht ein. Eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist aus diesem Grunde nicht erforderlich.<br />

Für die hausbewohnenden Arten ist im Vorfeld der Gebäudeabrissmaßnahmen ebenfalls das<br />

Vorkommen von Fledermausquartieren zu prüfen. Werden entsprechende Gebäudeteile von<br />

bestimmten Arten genutzt, so kann generell davon ausgegangen werden, dass die umliegenden<br />

Siedlungsflächen ausreichend Ersatzhabitate bieten, sodass auch hier die ökologische<br />

Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Der Verbotstatbestand wäre<br />

für diesen Fall nicht erfüllt, eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG wäre nicht erforderlich.<br />

Entwurf<br />

Werden jedoch große Vorkommen von Fledermäusen in <strong>dem</strong> alten Gebäudebestand festgestellt,<br />

so kann die Aussage über den Erhalt der ökologischen Funktion nicht mehr zweifelsfrei<br />

vertreten werden. In diesem Falle wäre <strong>auf</strong> Vorhabenebene eine Ausnahme nach § 45 Abs.<br />

7 BNatSchG zu beantragen.<br />

51


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)<br />

Prinzipiell sind die Anlage und der Betrieb von baulichen Anlagen innerhalb eines Sondergebiets<br />

geeignet, Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und<br />

Wanderungszeiten von Fledermäusen auszulösen. So können beispielsweise Sperrwirkungen<br />

von Gebäudekomplexen die Wanderbewegungen zwischen den Jagdrevieren bzw. zwischen<br />

Tageseinständen und Jagdrevieren behindern. Allerdings kann in <strong>dem</strong> aktuellen Planungsfall<br />

davon ausgegangen werden, dass für die betroffenen Arten ausreichend Ausweichmöglichkeiten<br />

bestehen, so dass kein Konfliktniveau erreicht wird, welches eine Verschlechterung<br />

des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen erwirken könnte. Für den<br />

gehölzbegleitenden Verl<strong>auf</strong> der Este stellt die Realisierung der Bauleitplanung zwar ein Hindernis<br />

dar, welches sich negativ <strong>auf</strong> Wanderbewegungen der Fledermäuse auswirken kann,<br />

eine Zusatzbelastung zu <strong>dem</strong> Status quo ergibt sich jedoch nicht.<br />

Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen werden daher nicht erforderlich. Ein Verbotstatbestand<br />

tritt nicht ein.<br />

Europäische Vogelarten<br />

Die artenschutzrechtlichen Betroffenheiten der Singvögel stellen sich durch den starken Versiegelungsgrad<br />

des Betriebs<strong>gelände</strong>s als relativ gering dar. In diesem Zusammenhang wird<br />

auch <strong>auf</strong> die Häufigkeit der entsprechenden Arten verwiesen.<br />

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)<br />

Dieser Verbotstatbestand kann erfüllt werden, wenn im Zuge der Bauarbeiten brütende Individuen<br />

oder Jungvögel mitsamt ihrem Nest entfernt werden.<br />

Aus diesem Grund ist zur Vermeidung des Verbotstatbestandes die Abholzung der Bäume<br />

außerhalb der sensiblen Brutzeiträume (1. März bis 30. September) durchzuführen (deckt<br />

sich mit <strong>dem</strong> nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG geltenden Verbot). Abweichungen hiervon<br />

bedürfen einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG, die bei der Unteren Naturschutzbehörde<br />

zu beantragen ist.<br />

Es ist sinnvoll, sich für Abrissarbeiten von Gebäuden oder Gebäudeteilen ebenfalls an den<br />

o.g. Zeitraum zu halten. Sind Abrissarbeiten dennoch während der Brutperiode vorgesehen,<br />

sind die entsprechenden Gebäudeteile zuvor <strong>auf</strong> Besatz durch Brutvögel (Halbhöhlen-/ Nischenbrüter)<br />

zu prüfen.<br />

Bei Gelegefunden während dieser Periode in den abzureißenden Gebäuden muss das Flüggewerden<br />

der Jungvögel abgewartet werden, da ein Umsiedeln sehr schwierig ist. Bei gut<br />

begründeter Abweichung hiervon ist ein Antrag nach § 45 Abs. 7 BNatSchG bei der Unteren<br />

Naturschutzbehörde zu stellen<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> verpflichtet sich, <strong>dem</strong> zukünftigen Bauherrn folgendes zum Thema Europäische<br />

Vogelarten <strong>auf</strong>zuerlegen:<br />

1. Der Abriss von Gebäuden ist möglichst außerhalb der für das Fällen der Bäume nach<br />

BNatSchG gesetzlich geregelten Periode (01. März bis 30. September) durchzuführen.<br />

Entwurf<br />

2. Sind Abrissarbeiten während dieser Periode unumgänglich, sind die betroffenen Gebäude<br />

und Gebäudeteile fachkundig vor <strong>dem</strong> Abriss <strong>auf</strong> Gelege zu überprüfen. Bei Gelegefunden<br />

ist das Flüggewerden der Jungvögel abzuwarten. Sollte dies aus guten Gründen nicht möglich<br />

sein, stellt er einen entsprechenden Ausnahmeantrag nach § 45 Abs. 7 BNatSchG bei<br />

der Unteren Naturschutzbehörde.<br />

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten<br />

(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)<br />

Beim Abriss der Gebäude werden Fortpflanzungs- und Ruhestätten der potenziell vorkommenden<br />

Gebäudebrüter (hier: Bachstelze, Blaumeise, Hausrotschwanz, Johlmeise, Mauersegler,<br />

Star, Straßentaube) zerstört. Beim Fällen von Bäumen oder <strong>dem</strong> Abräumen der Ve-<br />

52


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

getationsschicht sind entsprechend die baum- oder bodenbrütenden Arten Amsel, Blaumeise,<br />

Bluthänfling, Buchfink, Elster, Fitis, Gartengrasmücke, Grünfink, Klappergrasmücke,<br />

Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Rotkehlchen, Star und Zilpzalp betroffen<br />

Da es sich bei den potenziell vorkommenden Vogelarten durchweg um weit verbreitete, an<br />

den Menschen angepasste und ungefährdete (nicht <strong>auf</strong> der Roten Liste stehende) Arten<br />

handelt, kann davon ausgegangen werden, dass die ökologische Funktion der betroffenen<br />

Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiter bestehen wird: Der<br />

Verlust an Bäumen ist im Vergleich zum lokalen Gesamtbestand sehr gering. Auch der verloren<br />

gehende Gebäudebestand ist für die hier vorkommenden Arten nicht unersetzlich, so<br />

dass in <strong>dem</strong> geplanten Baugebiet weiterhin zahlreiche Brutmöglichkeiten gegeben sein werden.<br />

Durch das Vorhandensein von Ausweichhabitate daher werden keine Kompensationsmaßnahmen<br />

zur Vermeidung des Tatbestandes der Entnahme, Beschädigung und Zerstörung<br />

von Fortpflanzungs- und Ruhestätten erforderlich.<br />

Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)<br />

Durch die Umsetzung der Planungen können die Vögel in ihrem Lebenszyklus gestört werden.<br />

Die Störungen beziehen sich <strong>auf</strong> Lärmauswirkungen sowie visuelle Effekte, die in der<br />

Hauptsache während der Bauphase und der Nutzung der neuen Gebäude entstehen. Da die<br />

überwiegende Zahl der Arten in Siedlungsnähe bzw. innerhalb von Siedlungen einen Lebensraum<br />

gefunden haben, sind die Störeffekte jedoch als relativ gering einzuschätzen und<br />

betreffen vorrangig die Baumaßnahmen, während derer lärmintensive Maschinen zum Einsatz<br />

kommen. Der Erhaltungszustand lokaler Populationen von einzelnen Arten wird durch<br />

diese Störungstatbestände jedoch nicht verschlechtert. Bei ungefährdeten und in Siedlungsbiotopen<br />

vorkommenden Arten ist generell ein hoher Schwellenwert für die Verschlechterung<br />

des Erhaltungszustandes der lokalen Population anzusetzen. Der Verbotstatbestand der<br />

Störung tritt nicht ein.<br />

Ausnahmen nach § 45 BNatSchG<br />

Ist ein Eintreten der Verbotstatbestände nicht vermeidbar, so sind nach § 45 BNatSchG<br />

Ausnahmen möglich. Um eine Ausnahme zu erwirken, müssen die folgenden drei Bedingungen<br />

erfüllt sein:<br />

- Das Eingriffsvorhaben muss aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen<br />

Interesses, die auch wirtschaftlicher Art sein können, notwendig sein.<br />

- Zumutbare Alternativen dürfen nicht gegeben sein.<br />

- Der Erhaltungszustand der Populationen einer Art darf sich durch den Eingriff nicht verschlechtern.<br />

Im Falle eines eintretenden Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (für Fledermäuse<br />

nicht auszuschließen) können folgende Gründe zur Genehmigung eines Ausnahmeantrags<br />

angeführt werden:<br />

Aufgrund eines derzeit nur begrenzten Flächenanteils der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> an planungsrechtlich<br />

abgesicherten Gewerbeflächen stellt es aus Sicht der nachhaltigen Entwicklung<br />

mittelständischer Wirtschaftsstrukturen einen städtebaulich begründeten Handlungsbedarf<br />

dar, <strong>auf</strong>gegebene Gewerbeflächen in der Zukunft wieder als solche nutzbar zu machen.<br />

Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses sind damit erfüllt.<br />

Entwurf<br />

Zumutbare Alternativen sind aus <strong>dem</strong> Grunde kaum planungsrelevant, da die Flächen des<br />

Betrachtungsraums bereits jetzt weitestgehend versiegelt sind und ein Ausweichen <strong>auf</strong> Alternativflächen<br />

zu großer Wahrscheinlichkeit eine zusätzliche Versiegelung bedeuten würde.<br />

Eine Alternativenprüfung kann daher als nicht zielführend erachtet werden.<br />

Durch die Ergreifung verschiedener Maßnahmen (siehe Kapitel 8.5) kann eine Verschlechterung<br />

des Erhaltungszustandes entsprechender Populationen vermieden werden. Der § 45<br />

Abs. 7 BNatSchG hebt auch nicht, anders als im § 44 Abs. 1 BNatSchG, <strong>auf</strong> die lokale Population<br />

einer Art ab, sondern <strong>auf</strong> seine Gesamtpopulation. Der Erhaltungszustand der Ge-<br />

53


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

samtpopulation von ungefährdeten Arten ist grundsätzlich durch Einzelvorhaben nicht gefährdet.<br />

10.3.4 Schutzgut Boden<br />

Es werden keine Böden mit besonderen Standorteigenschaften, naturnahe und empfindliche<br />

Böden, Böden mit kulturhistorischer Bedeutung oder Archivfunktion oder seltene Böden für<br />

das Vorhaben beansprucht.<br />

Durch das Vorhaben werden ausschließlich anthropogen veränderte, bereits jetzt schon<br />

überwiegend versiegelte Böden überplant (siehe hierzu auch Kap. 4 „Altlasten“).<br />

Darüber hinaus lässt die Bebauungsplanung eine zusätzliche Überbauung von 230 m² offenen<br />

Bodenflächen zu (siehe Bilanzierung Kap. 10.7). Böden mit allgemeiner Bedeutung für<br />

den Naturhaushalt werden in einem Verhältnis von 1:0,5 ausgeglichen. Der Ausgleichsbedarf<br />

für das Schutzgut Boden beträgt somit 115 m².<br />

10.3.5 Schutzgut Wasser<br />

Durch das Vorhaben gehen keine naturnahen Fließgewässerabschnitte oder Überschwemmungsgebiete<br />

verloren (siehe hierzu Kap. 5 „Hochwasserschutz“). Es erfolgt keine erhebliche<br />

Minderung von besonderen Wasserhaushaltsfunktionen bzw. von besonderen Schutzgebieten.<br />

Im Nordwesten wird ein kleiner Teil des Grabens, an <strong>dem</strong> sich auch die heutige Übergabestelle<br />

des Grabens in die Este befindet, zugeschüttet werden müssen (ca. 78 m²) hinzu<br />

kommt eine Fläche von ca. 35 m² für die Überquerung des Grabens im Osten. Im Gegenzug<br />

wird im Nordwesten <strong>auf</strong> einer ca. 76 m² großen Fläche ein neuer Grabenanschluss an die<br />

Este hergestellt.<br />

Beim Schutzgut Boden wurde schon erwähnt, dass es nur eine geringe Zunahme versiegelter<br />

bzw. bebauter Flächen im Änderungsgebiet geben wird. Eine Kompensation der Eingriffe<br />

in das Schutzgut Wasser wird in Zusammenhang mit den Ausgleichsmaßnahmen für das<br />

Schutzgut Boden erreicht.<br />

10.3.6 Schutzgut Luft und Klima<br />

Durch das Vorhaben werden im Hinblick <strong>auf</strong> das Mikroklima mit Sicherheit keine negativen<br />

Änderungen des Plangebiets vorgenommen. Bestimmende Faktoren wie die randliche dichte<br />

Gehölzreihe, die Nähe zum Estel<strong>auf</strong> aber auch die Belastungen durch Straßenverkehr werden<br />

erhalten bleiben. Der hohe Grad der Versiegelung wird sich zwar nicht grundlegend ändern,<br />

allerdings wird durch das Aufhöhen des Geländes <strong>auf</strong> der vorhandenen künstlichen<br />

Sperrschicht mit vegetationsfähigem Material und den dadurch möglichen höheren Vegetationsflächenanteil<br />

(neue Straßenbäume und Hausgärten) zu einer Verbesserung des Mikroklimas<br />

beitragen.<br />

Entwurf<br />

Ein Kompensationsbedarf für dieses Schutzgut ist nicht gegeben.<br />

54


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

10.3.7 Schutzgut Landschafts- und <strong>Stadt</strong>bild<br />

Durch die Planung erfolgt keine Inanspruchnahme von Gebieten von besonderer Bedeutung<br />

für das Landschafts- und <strong>Stadt</strong>bild.<br />

Durch das Vorhaben wird das Ortsbild im Bereich des <strong>ehemaligen</strong> Granini-Geländes zur<br />

Moisburger Straße hin wenig verändert. Die festgesetzte Baugrenze für die vorgesehene<br />

Gewerbenutzung <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> südlichen Teil des Plangebiets sowie insbesondere die festgesetzte<br />

Baumreihe zur Straße hin ermöglicht eine ruhige Straßenansicht und kann als Verbesserung<br />

der heutigen Situation angesehen werden.. Die nördlich und nordöstlich anschließenden<br />

allgemeinen Wohngebiete fügen sich gut in die östlich des Weges und westlich der Este<br />

gelegenen vorhandenen Wohngebiet ein. Die westlichen Grünstrukturen, insbesondere die<br />

längs der Este werden komplett erhalten bleiben.<br />

Werbeanlagen entlang der Moisburger Straße für den/die Gewerbebetrieb/e sind nur in sehr<br />

eingeschränktem Maße zulässig. So dürfen Werbeanlagen an Gebäuden lediglich maximal<br />

30 % der Fassadenlänge einnehmen und die Tr<strong>auf</strong>kante bzw. Oberkante der Attika nicht<br />

überragen. Freistehende Werbeanlagen sind nur als <strong>dem</strong> Verkehr dienende Hinweisschilder<br />

zulässig (siehe Kap. 6.4 und Gestaltungsvorschrift 6).<br />

Ein Kompensationsbedarf für dieses Schutzgut ist nicht gegeben.<br />

10.3.8 Schutzgut Kulturgüter und Sonstige Sachgüter<br />

Im Plangebiet sind keine denkmalgeschützten Objekte zu finden. Eine Beeinträchtigung der<br />

denkmalgeschützten Objekte <strong>auf</strong> der anderen Este-Seite sowie der zu erwartenden Bodenfunde<br />

<strong>auf</strong> der hiesigen Este-Seite wird ausgeschlossen.<br />

Ein Kompensationsbedarf für dieses Schutzgut ist nicht gegeben.<br />

10.3.9 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes<br />

Die Beschreibung und Beurteilung der direkten Wechselwirkungen zu anderen Schutzgütern<br />

und Schutzgutfunktionen erfolgte bereits im Rahmen der zuvor durchgeführten schutzgutbezogenen<br />

Analyse. Für das Plangebiet ist der Schwerpunkt der Wechselwirkungen zwischen<br />

den Schutzgütern Boden und Wasser sowie den Schutzgütern Mensch und Landschaftsbild<br />

zu sehen. Erhebliche Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sowie eine Verstärkung<br />

der erheblichen Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende Wechselwirkungen<br />

sind im Plangebiet nicht zu erwarten.<br />

Entwurf<br />

10.4 Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der<br />

Planung<br />

Ohne Entwicklung von Wohnb<strong>auf</strong>lächen (im Bereich B-Plan 110 B) und Flächen für eingeschränktes<br />

Gewerbe würde das Gelände weiterhin als Industriebrache zentrumsnah ungenutzt<br />

bleiben oder andere verändernde Nutzungen würden geplant und entwickelt.<br />

Um den Bedarf an zentrumsnahen (Wohnbau- und) Gewerbeflächen im südlichen <strong>Stadt</strong>gebiet<br />

zu decken, wären anderweitig Flächen auszuweisen. Ein Teil der – hier geringen – Eingriffe<br />

in den Naturhaushalt und in das Landschaftsbild wäre auch an anderen Standorten im<br />

<strong>Stadt</strong>gebiet zu verzeichnen.<br />

55


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

10.5 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung erheblich<br />

nachteiliger Umweltauswirkungen<br />

Für das Bebauungsplanverfahren ist die Eingriffsregelung des § 1 a Abs. 3 BauGB in Verbindung<br />

mit § 18 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beachten. Gemäß § 1 a<br />

Abs. 3 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen<br />

des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes<br />

in der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der<br />

Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen wird in der im Kapitel 10.7 folgenden<br />

Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung in ihrem Umfang ermittelt. Die nachstehenden<br />

Maßnahmen beschreiben Möglichkeiten, Auswirkungen <strong>auf</strong> die Schutzgüter zu vermeiden<br />

oder zu minimieren.<br />

10.5.1 Schutzgut Mensch einschließlich menschlicher Gesundheit<br />

Schallschutzfestsetzungen für Wohngebäude entlang der Grenze zum B-Plan 109<br />

(Stellplatzanlage eines Verbrauchermarktes)<br />

10.5.2 Schutzgut Flora und Fauna<br />

B<strong>auf</strong>eldräumung außerhalb der artspezifischen Brutzeiten (01. März bis 30. September;<br />

deckt sich mit <strong>dem</strong> nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG geltenden Verbot)<br />

Prüfung <strong>auf</strong> Besatz von potenziellen Höhlenbäumen und leerstehenden Gebäudeteilen<br />

(Quartiere für Fledermäuse) im Vorfeld von Rodungs- und Abrissarbeiten<br />

Erhalt möglichst großer Teile der vorhandenen Gehölzstrukturen<br />

Aufhängen von Fledermauskästen bei Feststellung von Quartierseignung zu fällender<br />

Bäume<br />

Anbringen von Nistkästen bei Feststellung von Bruthöhlen und Nestern in zu fällenden<br />

Bäumen<br />

10.5.3 Schutzgüter Boden und Wasser<br />

Der hohe Versiegelungsgrad muss aus Gründen des Grundwasserschutzes beibehalten<br />

werden (siehe hierzu die Festsetzungen 12 und 13)<br />

10.5.4 Schutzgut Klima / Luft<br />

Minimierung des Energiebedarfs von Gebäuden und damit von Schadstoffausstoß<br />

durch Energiesparmaßnahmen (Energiespargeräte, Wärmedämmung etc.)<br />

10.5.5 Schutzgut Landschafts- und <strong>Stadt</strong>bild<br />

Entwurf<br />

Zurückgesetzte Lage des geplanten Baukörpers im Gewerbegebiet<br />

Weitgehender Erhalt von Gehölzstrukturen<br />

10.5.6 Schutzgut Kulturgüter und Sonstige Sachgüter<br />

Klärung mit der Denkmalschutzbehörde im Vorfeld der Bebauung, ob ein sogenannter<br />

Erkundungsschnitt durch das Gelände notwendig ist. Damit kann das evtl. Vorhandensein<br />

von Siedlungsspuren abgeschätzt werden. Die Kosten einer eventuell erforderlichen<br />

Ausgrabung sind vom Vorhabenträger zu tragen.<br />

56


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

Auf Grund der zu erwartenden Bodenfunde ist für jeden Bodeneingriff gemäß § 13<br />

des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) eine denkmalrechtliche<br />

Genehmigung erforderlich.<br />

10.6 Grünordnungskonzept<br />

Dieser Umweltbericht enthält neben dessen eigentlichen Aussagen auch die Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung<br />

(Kap. 10.7) und formuliert zu<strong>dem</strong> nachfolgend die notwendigen grünordnerischen<br />

und landschaftspflegerischen Maßnahmen.<br />

Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)<br />

Schutz und Entwicklung vorhandener Grünflächen<br />

Parallel zum Este-Verl<strong>auf</strong> und zum geplanten Hochwasserschutz ist eine für die öffentliche<br />

Erholung wichtige Grünanlage an der Westgrenze des Plangebietes zu entwickeln und zu<br />

schützen. Das Aufbringen von unbelastetem, vegetationsfähigem Boden ist nur in geringer<br />

Stärke (50 – 100 cm) möglich. Von daher werden hier nur zum Pionierbewuchs geeignete<br />

Gehölze gepflanzt, die sich mit den am Estel<strong>auf</strong> befindlichen Espen und Hybrid-Pappeln zu<br />

einem harmonischen Grünzug entwickeln werden können.<br />

Festsetzungsvorschlag:<br />

Innerhalb der öffentlichen Grünfläche (ÖG) mit der Zweckbestimmung Parkanlage sind<br />

nach Andeckung mit vegetationsfähigem Boden eine Wieseneinsaat vorzunehmen und<br />

in kleinen Gruppen halbhohe Sträucher in der Qualität leichter Strauch, 1 x verpflanzt,<br />

Höhe 70 bis 90 cm zu pflanzen und durch 1-2-schürige Mahd und sonstige fachgerechte<br />

Pflege dauerhaft zu erhalten.<br />

Laubgehölze (Sträucher):<br />

Amelanchier lamarckii (Felsenbirne)<br />

Corylus avellana (Haselnuss)<br />

Prunus spinosa (Schlehe)<br />

Rosa canina (Hunds-Rose)<br />

Rosa spinosissima (Bibernell-Rose)<br />

Rubus spec. (Brombeeren<br />

Salix caprea (Salweide)<br />

Sambucus nigra (Schwarzer Holunder)<br />

Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern, sonstige Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a<br />

BauGB)<br />

Pflanzung von Großgehölzen<br />

Die Südgrenze der Gewerbefläche hin zur Moisburger Straße ist ebenfalls mit Bäumen gestalterisch<br />

zu gliedern. Im westlichen Teilbereich gibt es noch unversiegelte Böden; im Osten<br />

werden zur Herrichtung der Vegetationsflächen ein Gebäudeabriss und eine Auffüllung um<br />

ca. 1,00 m nötig. Parallel zur Straße sollen sechs hochstämmige Laubbäume mit mind. 10<br />

m² offener Vegetationsfläche gepflanzt werden. Ziel dieser Begrünung mit Laubbäumen ist<br />

die gestalterische Einbindung des Gebiets in den Straßenraum der Moisburger Straße.<br />

Festsetzungsvorschlag:<br />

Entwurf<br />

Auf den festgesetzten Standorten zum Anpflanzen von Bäumen ist ein hochstämmiger<br />

Laubbaum in der Qualität 3 x verpflanzt, 16-18 cm Stammumfang zu pflanzen und<br />

dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. Je Baum ist eine offe-<br />

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STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

ne Vegetationsfläche von mindestens 10 m² herzustellen und gegen ein Befahren zu<br />

sichern. Die Standorte können im Rahmen der Freiflächenplanung örtlich variiert und<br />

bis zu 5 m verschoben werden. Es sind Arten aus der folgenden Pflanzenliste zu verwenden:<br />

Laubgehölze (Bäume):<br />

Fraxinus excelsior (Esche)<br />

Quercus robur (Stieleiche)<br />

Robinia pseudoacacia (Robinie)<br />

Stellplatzanlagenbegrünung durch Baumpflanzung<br />

Die Stellplatzanlagen für das eingeschränkte Gewerbegebiet sind mit Bäumen gestalterisch<br />

zu gliedern. In diesem Bereich kann die derzeit versiegelte Fläche um ca. 1,00 m bis 1,50 m<br />

mit unbelastetem, vegetationsfähigem Aufbau überdeckt werden. Innerhalb der Stellplatzanlagen<br />

sollen hochstämmige Laubbäume mit mind. 10 m² offener Vegetationsfläche gepflanzt<br />

werden. Ziel der Begrünung der Stellplatzanlagen mit Laubbäumen ist die Beschattung der<br />

befestigten Flächen durch zukünftig großkronige Bäume. Durch diese Anpflanzfestsetzung<br />

soll ein Mindestanteil an Großgrün im Gebiet entstehen.<br />

Festsetzungsvorschlag:<br />

Auf privaten, offenen Stellplatzanlagen ist mindestens nach je<strong>dem</strong> sechsten Stellplatz<br />

ein hochstämmiger Laubbaum in der Qualität 3x verpflanzt, 16-18 cm Stammumfang –<br />

entsprechend vorgenannter Pflanzenliste – zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei<br />

Abgang gleichwertig zu ersetzen. Je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens<br />

10 m² herzustellen und dauerhaft gegen ein Befahren zu sichern.<br />

Weitere Stellplatzanlagenbegrünung<br />

Die Stellplatzanlagen für das eingeschränkte Gewerbegebiet und die Wohngebiete sind neben<br />

den Bäumen mit weiteren Gehölzen gestalterisch zu gliedern. In diesem Bereich kann<br />

die derzeit versiegelte Fläche um ca. 1,00 m bis 2,50 m mit unbelastetem, vegetationsfähigem<br />

Aufbau überdeckt werden. Anlagen ab vier Stellplätzen sind mit Laubgehölz-Hecken<br />

einzugrünen.<br />

Festsetzungsvorschlag:<br />

Stellplatzanlagen ab vier Stellplätzen sind mit Hecken aus Laubgehölzen einzugrünen.<br />

Es sind 3 - 4 Pflanzen je l<strong>auf</strong>enden Meter zu pflanzen. Als Gehölze sind die Arten der<br />

folgenden Pflanzenliste zu verwenden.<br />

Heckenpflanzen:<br />

Acer campestre (Feld-Ahorn)<br />

Carpinus betulus (Hainbuche)<br />

Crataegus monogyna (Weißdorn)<br />

Fagus sylvatica (Rot-Buche)<br />

Ligustrum vulgare (Gemeiner Liguster)<br />

Weitere Begrünung<br />

Die Art der Begrünung des Grundstücks soll gesteuert werden. Deshalb wird die Anpflanzung<br />

von nicht standortheimischen Nadelgehölzen des Grundstücks begrenzt, um negative<br />

Auswirkungen <strong>auf</strong> die Qualität des Landschaftsbildes zu vermeiden.<br />

Festsetzungsvorschlag:<br />

Entwurf<br />

Die Anpflanzung von Nadelgehölzen ist beschränkt <strong>auf</strong> 10 % der Anpflanzungen je<br />

Grundstück.<br />

58


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

10.6.1 Maßnahmen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich<br />

Schutzgut Tiere und Pflanzen<br />

Der Verlust an Biotopflächen mit geringer Bedeutung für den Naturhaushalt (Wertstufe 1)<br />

führt grundsätzlich nicht zu einem Ausgleichsbedarf für das Schutzgut Tiere und Pflanzen.<br />

Darüber hinaus ist der Eingriff in Biotope von allgemeiner bis geringer Bedeutung für den<br />

Naturhaushalt (Wertstufe 2) als nicht erheblicher Eingriff zu bewerten.<br />

Innerhalb des Plangebietes wird eine ausgleichspflichtige Biotop-Gesamtfläche von ca. 48<br />

m² durch Überbauung und Versiegelung zerstört. Ein Ausgleich ist im Verhältnis 1:1 erforderlich.<br />

Dies bedeutet einen notwendigen Ausgleich von 48 m².<br />

Auf der öffentlichen Grünflächen ÖG (in diesem Teil-Bebauungsplan 270 m² groß und bisher<br />

versiegelte Fläche) werden Vegetationsflächen entstehen. Dies wird als Ausgleich in Anrechnung<br />

gebracht. Es ergibt sich <strong>dem</strong>nach eine vollständige Kompensation dieses Eingriffes.<br />

Hinzu kommen, für den Fall, dass innerhalb der Fläche für den Hochwasserschutz eingemessene<br />

Bäume gefällt werden müssen, entsprechender Ersatz im Verhältnis 1:1 (im Einzelfall<br />

B 01 im Verhältnis 1.3). Der Ausgleich für nicht nach Baumschutzsatzung geschützter<br />

Bäume ergibt sich aus <strong>dem</strong> Artenschutzrechtlichen Ausgleich (siehe Kap. 10.3.2)<br />

Schutzgüter Boden und Wasser<br />

Bei einer Versiegelung von Böden mit allgemeiner Bedeutung für den Naturhaushalt (Wertstufe<br />

III) sind im Verhältnis von 1:0,5 für Gebäudeflächen und versiegelte Oberflächenbeläge<br />

Kompensationsmaßnahmen durchzuführen. Bei einer zulässigen Überplanung von 230 m²<br />

zusätzlichen Bodens bedeutet dies einen notwendigen Ausgleich von 115 m².<br />

Durch die geplante Aufhöhung des Geländes mit vegetationsfähigem Boden in weiten Bereichen<br />

heute versiegelter Fläche für öffentliche Grünflächen in erheblicher Größenordnung ist<br />

hier von einer Überkompensation auszugehen (genaue Bilanz siehe Kap. 10.7).<br />

Schutzgut Landschaftsbild<br />

Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes formulierten Anpflanzungsfestsetzungen im<br />

Bereich der öffentlichen Grünflächen und <strong>auf</strong> der Südseite der Gewerbeflächen tragen zur<br />

landschaftsgerechten Einbindung des Gewerbegebietes bei und unterstützen die landschaftliche<br />

Vielfalt im betroffenen Landschaftsraum.<br />

Entwurf<br />

59


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

10.7 Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung<br />

Schutzgut Tiere und Pflanzen<br />

Ausprägung, Größe und - 4.175 m² Gesamtfläche (Eingeschränktes Gewerbegebiet einschl.<br />

Wert der betroffenen<br />

Fläche für den Hochwasserschutz und Öffentliche Grünfläche)<br />

Bereiche<br />

- davon 3.901 m² heute bereits vollversiegelte Fläche (Fläche mit Ziegel-/Betonsteinpflaster,<br />

industrielle Anlagen)<br />

Voraussichtliche Beeinträchtigungen<br />

Bebauung, Umbau und Beseitigung von Vegetation:<br />

- Totalverlust von Biotoptypen allgemeiner Bedeutung (vergl. Kap.<br />

10.3.2) durch zusätzliche Vollversiegelung <strong>auf</strong> einer Gesamtfläche<br />

von 48 m²<br />

Ausgleichsbedarf Bei einer Versiegelung von Biotopen mit allgemeiner Bedeutung für den<br />

Naturschutz (Wertstufe III), sind in einem Verhältnis von 1:1 für versiegelte<br />

Flächen Kompensationsflächen zur Verfügung zu stellen.<br />

Folgender Ausgleichsbedarf ist erforderlich:<br />

48 m² Flächen der Wertstufe III x 1 = 48 m²<br />

Der Gesamtausgleich für das Schutzgut Tiere und Pflanzen beträgt 48<br />

m².<br />

Ausgleichsmaßnahmen Das Ausgleichserfordernis von 48 m² flächenhaften Biotopen kann <strong>auf</strong><br />

der Öffentlichen Grünfläche (ÖG) erbracht werden. Die Fläche besitzt<br />

eine Ausdehnung von ca. 270 m². In diesem Este-parallelen Streifen<br />

können sich (<strong>auf</strong> Grund der nur geringen Überdeckung lediglich) Wiesenflächen<br />

und niedrige bis halbhohe Ruderalgebüsche entwickeln.<br />

Die Kompensation ist hiermit erbracht.<br />

Schutzgut Boden und Wasser<br />

Ausprägung, Größe und - 4.175 m² (Eingeschränktes Gewerbegebiet einschl. Fläche für den<br />

Wert der betroffenen<br />

Hochwasserschutz und Öffentliche Grünfläche)<br />

Bereiche<br />

- davon 3.901 m² heute bereits vollversiegelte Fläche (Fläche mit Ziegel-/Betonsteinpflaster,<br />

industrielle Anlagen)<br />

Voraussichtliche Beeinträchtigungen<br />

- 274 m² heute nicht versiegelte Bereiche<br />

Bodenverdichtung und –versiegelung:<br />

230 m² Neubebauung <strong>auf</strong> heute nicht versiegelten Böden<br />

Ausgleichsbedarf Bei einer Versiegelung von Böden mit allgemeiner Bedeutung für den<br />

Naturschutz sind in einem Verhältnis von 1:0,5 für versiegelte Flächen<br />

Kompensationsflächen zur Verfügung zu stellen.<br />

Folgender Ausgleichsbedarf ist erforderlich:<br />

Entwurf<br />

230 m² Flächen der Wertstufe III x 0,5 = 115 m²<br />

Ausgleichsmaßnahmen Das Ausgleichserfordernis von 115 m² kann über die Schaffung von anrechenbarem<br />

vegetationsfähigen Bodenbereichen in einer Größenordnung<br />

von ca. 750 m² ohne weiteres erbracht werden.<br />

Berechnung<br />

Aufbringen von mehreren Metern neuen Bodens <strong>auf</strong> auch weiterhin versiegelten<br />

Flächen und damit Schaffung nahezu aller natürlichen Bodenfunktionen<br />

(Ausnahme Grundwasseranreicherung):<br />

3.645 m² Eingeschränktes Gewerbegebiet x 0,2 (GRZ = 0,8) = 729 m²,<br />

hinzu kommen 271 m² Öffentliche Grünfläche, beide mit nahezu allen<br />

Bodenfunktionen (Summe = 1.000 m²).<br />

60


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

Da die Bodenfunktion „Grundwasseranreicherung“ bei Erhalt der heutigen<br />

Versiegelung unter der Aufhöhung nicht erfüllt werden kann, wird<br />

hier nur mit 75 % gerechnet; das ergibt ca. 750 m².<br />

Die Kompensation ist hiermit erbracht.<br />

10.8 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten<br />

Der Flächennutzungsplan (FNP) <strong>Buxtehude</strong> 2010 (2. Änderung) stellt für das gesamte ehemalige<br />

Granini-Gelände ein Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel“ dar. – Die geplante<br />

Änderung des FNPs sieht eine Mischung von Wohnb<strong>auf</strong>lächen im Norden und Osten sowie<br />

eine Gewerbefläche im Süden vor.<br />

Eine Alternative zu der vorliegenden Bauleitplanung wäre die Herrichtung von Wohn- und<br />

Gewerbeflächen gleichen Ausmaßes an einem anderen Standort. Die Eingriffe in den Naturhaushalt<br />

würden <strong>auf</strong> einer Alternativfläche ein vermutlich deutlich höheres Konfliktniveau<br />

erreichen, da das Areal des <strong>ehemaligen</strong> Granini-Geländes bereits zu fast 90 % versiegelt ist,<br />

so dass die zum Status quo hinzukommenden Belastungen als gering gelten dürfen.<br />

10.9 Zusätzliche Angaben<br />

10.9.1 Verwendete Fachgutachten und technische Verfahren<br />

Der Umweltprüfung liegen die Aussagen des Flächennutzungsplans, des Landschaftsrahmenplans<br />

(1989, einschl. Ergänzungen von 1994) und des Landschaftsplans (1985), der<br />

Baumschutzsatzung (1990, 3. Änderung 2005), der Umweltbericht zum <strong>ehemaligen</strong> vorhabenbezogenen<br />

B-Plan „Granini-Gelände“ (2007), die Verkehrs- und schalltechnische Untersuchung<br />

(2010), die Detailuntersuchung für das Grundstück Moisburger Straße 3-7 in <strong>Buxtehude</strong>;<br />

Ingenieurgesellschaft Dr.-Ing. Beuße & Dr. Schmidt, Stade, Phase 1: Bestands<strong>auf</strong>nahme<br />

2004; Phase 2: Gefahrenbeurteilung 2005, die Ergänzende Stellungnahme zur Gefahrenbeurteilung<br />

Ingenieurgesellschaft Dr. Schmidt, 2010 und die Baugrundbeurteilung<br />

und Gründungsempfehlung, Grundbauing. Steinfeld und Partner GbR, 2006 zugrunde.<br />

Die jeweils verwendeten technischen Verfahren sind in den jeweiligen Fachgutachten und<br />

Fachbeiträgen dargestellt, <strong>auf</strong> die hiermit verwiesen wird.<br />

Es wird dar<strong>auf</strong> hingewiesen, dass die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung<br />

nach den Vorgaben des Merkblattes „Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung<br />

bei Bauleitplanverfahren im Landkreis Stade“ erfolgte. Es handelt sich um eine Anpassung<br />

an das niedersächsische Bewertungsmodell nach Breuer (2003).<br />

10.9.2 Schwierigkeiten und Kenntnislücken<br />

Es bestanden keine Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben für die Um-<br />

Entwurf<br />

weltprüfung. Insbesondere haben sich keine technischen Lücken oder fehlende Kenntnisse<br />

ergeben.<br />

10.9.3 Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung<br />

Die Überwachung der erheblichen unvorhergesehenen nachteiligen Umweltauswirkungen<br />

infolge der Planrealisierung erfolgt im Rahmen von fachgesetzlichen Verpflichtungen zur<br />

Umweltüberwachung nach Wasserhaushalts-, Bundesimmissionsschutz- (Luftqualität, Lärm),<br />

Bundesbodenschutz- (Altlasten), Bundesnaturschutzgesetz (Umweltbeobachtung) sowie ggf.<br />

weiterer Regelungen. Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Maßnahmen zur Überwachung<br />

vorgesehen.<br />

61


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> setzt die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Stade über die<br />

fachgerechte Umsetzung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen in Kenntnis.<br />

10.10 Allgemein verständliche Zusammenfassung<br />

Der vorliegende Umweltbericht beschreibt und bewertet die ermittelten voraussichtlich erheblichen<br />

Umweltauswirkungen für das Bauleitplanverfahren nach <strong>dem</strong> Baugesetzbuch. Er stellt<br />

selbst keine Abwägung mit anderen Belangen, sondern die fachliche Bewertung der Umweltbelange<br />

dar. Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist das Ergebnis der Umweltprüfung in der Abwägung<br />

nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Im Rahmen dieser rechtlichen Abwägung<br />

sind die Umweltbelange mit den anderen öffentlichen und privaten Belangen gegeneinander<br />

und untereinander gerecht zu bewerten.<br />

Unter Beachtung der planerischen Vorgaben des Umweltschutzes und unter Berücksichtigung<br />

des Bestandes und der gegebenen Vorbelastungen sowie der Art und Ausgestaltung<br />

der städtebaulichen Planung ergeben sich für die jeweiligen Schutzgüter folgende planungsbedingte<br />

Auswirkungen.<br />

Beschreibung der möglichen<br />

Vorhabensauswirkungen<br />

voraussichtlich<br />

erheblich positiv (+),<br />

negativ (-)<br />

Schutzgut Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit<br />

Beeinträchtigung der angrenzenden Wohngebiete<br />

durch hinzukommenden Verkehr<br />

voraussichtlich<br />

nicht erheblich (o)<br />

Auswirkungen <strong>auf</strong> die Erholungsnutzung o<br />

Schutzgut Tiere und Pflanzen einschließlich der biologischen Vielfalt<br />

Lebensraumveränderungen durch den Verlust -<br />

von Vegetation und Gebäudestrukturen<br />

Schutzgut Boden<br />

Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunkti- -<br />

on durch zusätzliche Bodenversiegelung<br />

Schutzgut Wasser<br />

Erhöhung des Oberflächenabflusses aus <strong>dem</strong> -<br />

Baugebiet<br />

Verringerung der Grundwasserneubildungsrate -<br />

Schutzgut Luft und Klima<br />

Veränderung des Mikroklimas o<br />

Schutzgut Landschaftsbild<br />

Veränderung des Landschafts- bzw. Ortsbildes o<br />

Schutzgut Kultur- und Sonstige Sachgüter<br />

Entwurf<br />

Verlust von Kultur- und Sachgütern o<br />

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Umsetzung des B-Plans Nr. 110 A<br />

zu erheblichen wenn auch quantitativ geringfügigen Auswirkungen <strong>auf</strong> die Schutzgüter Tiere<br />

und Pflanzen sowie Boden und Wasser führt. Im Rahmen des vorliegenden Umweltberichts<br />

sind Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Beeinträchtigungen <strong>auf</strong> die Umwelt<br />

o<br />

62


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

<strong>auf</strong>gezeigt worden, die ihren Niederschlag in den Festsetzungen des Bebauungsplanes gefunden<br />

haben. Der notwendige Kompensationsbedarf von insgesamt 163 m² (48 m² für das<br />

Schutzgut Tiere und Pflanzen und 115 m² für Boden und Wasser) wird <strong>auf</strong> planinternen Flächen<br />

erbracht. Einzelne, zu rodende Bäume werden gemäß der Baumschutzsatzung der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> – im Falle der ggf. durchzuführenden Abgrabung zur Schaffung von Retentionsflächen<br />

gemäß Artenschutzrecht – ausgeglichen. Die Eingriffe gelten damit als kompensiert.<br />

11 Flächen und Kosten<br />

11.1 Flächenbilanz<br />

Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 0,42 ha. Davon entfallen <strong>auf</strong>:<br />

Eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) ca. 3646 m²<br />

Öffentliche Grünfläche (ÖG) ca. 271 m²<br />

Fläche für den Hochwasserschutz ca. 258 m²<br />

Gesamt ca. 4175m²<br />

11.2 Kostenangaben<br />

Durch die Verwirklichung dieses Bebauungsplanes entstehen Kosten für den Ausbau und die<br />

Unterhaltung der öffentlichen Grünfläche.<br />

Die mit der Erschließung des Plangebiets verbundenen Kosten werden vom Vorhabenträger<br />

übernommen.<br />

12 Planverfahren<br />

12.1 Rechtsgrundlagen<br />

1. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004<br />

(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl.<br />

I S. 1509).<br />

2. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung -<br />

BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBI. I, S. 132),<br />

zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBI. I S. 466).<br />

Entwurf<br />

3. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes<br />

(Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes<br />

vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509).<br />

4. Niedersächsische Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds.<br />

GVBI. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2010 (Nds.<br />

GVBl. S. 475).<br />

63


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

5. Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds.<br />

GVBI. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 07. Oktober 2010<br />

(Nds. GVBI. S. 462).<br />

12.2 Abl<strong>auf</strong> des Planverfahrens<br />

27.04.2004 Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan<br />

„Granini-Gelände“<br />

22.09.2004 Amtliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses<br />

28.06.2004 Scoping-Termin<br />

30.09.2004 Bürgerversammlung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung<br />

22.11.2005 Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu <strong>dem</strong> vorhabenbezogenen Bebauungsplan<br />

„Granini-Gelände“<br />

25.11.2005 bis<br />

13.01.2006<br />

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zu <strong>dem</strong> vorhabenbezogenen<br />

Bebauungsplan „Granini-Gelände“<br />

25.11.2005 Amtliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des vorhabenbezogenen<br />

Bebauungsplanes „Granini-Gelände“<br />

06.12.2005 bis<br />

13.01.2006<br />

Öffentliche Auslegung des Entwurfs zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan<br />

„Granini-Gelände“<br />

Entwurf<br />

64


STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

<strong>Buxtehude</strong>, den ............................<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong><br />

Der Bürgermeister<br />

............................................<br />

Badur<br />

Entwurf<br />

65

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