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30 Jahre - Gour-med

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Die GEMA und der<br />

musik-berieselte Patient<br />

Rechtsanwalt<br />

Hans-Georg König,<br />

Münster<br />

In Arzt- und vor allem Zahnarztpraxen findet<br />

häufig nicht nur im Wartebereich, sondern<br />

auch im Behandlungszimmer eine<br />

permanente Musikberieselung statt oder<br />

das Programm (lokaler) Radiosender ist<br />

zu hören. Dies soll offensichtlich weniger<br />

den in den Praxen tätigen Behandlern<br />

oder deren Mitarbeitern den Arbeitsalltag<br />

verschönern, sondern angst- und stressgeplagte<br />

Patienten entspannen und ablenken.<br />

Werke der Musik sind allerdings häufig<br />

noch urheberrechtlich geschützt,<br />

es sei denn, der Schöpfer des Werkes<br />

sei schon lange tot. Gemäß §§ 64 – 66<br />

UrhG erlischt das Urheberrecht 70 <strong>Jahre</strong><br />

nach dem Tod des Urhebers, bei Mit-<br />

51<br />

Urheberschaft 70 <strong>Jahre</strong> nach dem Tod<br />

des längstlebenden Mit-Urhebers. Bei<br />

anonymen oder pseudonymen Werken<br />

erlischt das Urheberrecht erst 70 <strong>Jahre</strong><br />

nach der Veröffentlichung. Beispielsweise<br />

Beethoven-Symphonien sind<br />

somit nicht mehr urheberrechtlich geschützt,<br />

können also uneingeschränkt<br />

verwertet werden.<br />

Ansonsten kümmert sich in Deutschland<br />

die GEMA mit Sitz in Berlin und<br />

München als Verwertungsgesellschaft<br />

um die Belange von Komponisten, Textdichtern<br />

und Musikverlegern. Hierüber<br />

werden u.a. Vergütungsansprüche geltend<br />

gemacht.<br />

Der Europäische Gerichtshof (EuGH)<br />

hatte sich kürzlich in zwei Rechtssachen<br />

mit aus dem jeweils nationalen Urheberrecht<br />

folgenden Verwertungsrechten<br />

zu beschäftigen. In der Rechtssache<br />

Phonographic Performance (Ireland)<br />

Limited ./. Irland und Attorney General<br />

(Urteil vom 15.03.2012, Az.: - C-162/10<br />

-) ging es um die Ausstrahlung von Tonträgern<br />

über in Hotelzimmern aufgestellte<br />

Fernseh- und/oder Radiogeräte;<br />

die Rechtssache Società Consortile<br />

Fonografici (SCF) ./. Marco Del Corso<br />

(Urteil vom 15.03.2012 - C135/10 -)<br />

hatte dagegen die Musikbeschallung in<br />

Arztpraxen zum Gegenstand.<br />

Der EuGH kam hierbei zu gegensätzlichen<br />

Beurteilungen. Maßgebend war<br />

dabei die Auslegung des Begriffs „Öffentliche<br />

Wiedergabe“.<br />

Soweit ein Zahnarzt in seiner Praxis<br />

kostenlos Musik für seine Patienten<br />

ausstrahle, sei das keine öffentliche<br />

www.gour-<strong>med</strong>.de<br />

Wiedergabe, denn die Patienten bildeten<br />

üblicherweise eine Gesamtheit von<br />

Personen, deren Zusammensetzung<br />

weitgehend stabil sei und stellten somit<br />

nicht „Personen allgemein“ dar. Wenn<br />

dagegen auf den Gästezimmern von Hotels<br />

Fernseh- oder Radiogeräte zur Verfügung<br />

stünden, so handle es sich hierbei<br />

um eine öffentliche Wiedergabe. Hotelunterkünfte<br />

seien insofern öffentlich, als hier<br />

geschützte Musikwerke einer unbestimmten<br />

und größeren Zahl von Leistungsempfängern<br />

angeboten würden; hierfür<br />

habe der Hotelbetreiber – eben anders<br />

als Ärzte/Zahnärzte - eine „angemessene<br />

Vergütung“ zu entrichten.<br />

Drum merke: Wenn zwei das Gleiche tun,<br />

ist es noch längst nicht dasselbe.<br />

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf<br />

hingewiesen, dass in Arzt- oder Zahnarztpraxen<br />

sehr wohl GEZ-Gebühren anfallen<br />

können.<br />

Text: RA Hans-Georg König<br />

Fachanwalt für Medizinrecht<br />

Foto: Silke Mayer<br />

Rechtsanwaltssozietät<br />

König, Strässer & Partner GbR (KS&P)<br />

Gasselstiege 33<br />

D-48159 Münster / Westfalen<br />

Telefon: 0 251 / 4 27 05<br />

muenster@ksp-rechtsanwaelte.de<br />

www.ksp-rechtsanwaelte.de<br />

our-<strong>med</strong><br />

G<br />

5/6-2012

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