30 Jahre - Gour-med
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Die GEMA und der<br />
musik-berieselte Patient<br />
Rechtsanwalt<br />
Hans-Georg König,<br />
Münster<br />
In Arzt- und vor allem Zahnarztpraxen findet<br />
häufig nicht nur im Wartebereich, sondern<br />
auch im Behandlungszimmer eine<br />
permanente Musikberieselung statt oder<br />
das Programm (lokaler) Radiosender ist<br />
zu hören. Dies soll offensichtlich weniger<br />
den in den Praxen tätigen Behandlern<br />
oder deren Mitarbeitern den Arbeitsalltag<br />
verschönern, sondern angst- und stressgeplagte<br />
Patienten entspannen und ablenken.<br />
Werke der Musik sind allerdings häufig<br />
noch urheberrechtlich geschützt,<br />
es sei denn, der Schöpfer des Werkes<br />
sei schon lange tot. Gemäß §§ 64 – 66<br />
UrhG erlischt das Urheberrecht 70 <strong>Jahre</strong><br />
nach dem Tod des Urhebers, bei Mit-<br />
51<br />
Urheberschaft 70 <strong>Jahre</strong> nach dem Tod<br />
des längstlebenden Mit-Urhebers. Bei<br />
anonymen oder pseudonymen Werken<br />
erlischt das Urheberrecht erst 70 <strong>Jahre</strong><br />
nach der Veröffentlichung. Beispielsweise<br />
Beethoven-Symphonien sind<br />
somit nicht mehr urheberrechtlich geschützt,<br />
können also uneingeschränkt<br />
verwertet werden.<br />
Ansonsten kümmert sich in Deutschland<br />
die GEMA mit Sitz in Berlin und<br />
München als Verwertungsgesellschaft<br />
um die Belange von Komponisten, Textdichtern<br />
und Musikverlegern. Hierüber<br />
werden u.a. Vergütungsansprüche geltend<br />
gemacht.<br />
Der Europäische Gerichtshof (EuGH)<br />
hatte sich kürzlich in zwei Rechtssachen<br />
mit aus dem jeweils nationalen Urheberrecht<br />
folgenden Verwertungsrechten<br />
zu beschäftigen. In der Rechtssache<br />
Phonographic Performance (Ireland)<br />
Limited ./. Irland und Attorney General<br />
(Urteil vom 15.03.2012, Az.: - C-162/10<br />
-) ging es um die Ausstrahlung von Tonträgern<br />
über in Hotelzimmern aufgestellte<br />
Fernseh- und/oder Radiogeräte;<br />
die Rechtssache Società Consortile<br />
Fonografici (SCF) ./. Marco Del Corso<br />
(Urteil vom 15.03.2012 - C135/10 -)<br />
hatte dagegen die Musikbeschallung in<br />
Arztpraxen zum Gegenstand.<br />
Der EuGH kam hierbei zu gegensätzlichen<br />
Beurteilungen. Maßgebend war<br />
dabei die Auslegung des Begriffs „Öffentliche<br />
Wiedergabe“.<br />
Soweit ein Zahnarzt in seiner Praxis<br />
kostenlos Musik für seine Patienten<br />
ausstrahle, sei das keine öffentliche<br />
www.gour-<strong>med</strong>.de<br />
Wiedergabe, denn die Patienten bildeten<br />
üblicherweise eine Gesamtheit von<br />
Personen, deren Zusammensetzung<br />
weitgehend stabil sei und stellten somit<br />
nicht „Personen allgemein“ dar. Wenn<br />
dagegen auf den Gästezimmern von Hotels<br />
Fernseh- oder Radiogeräte zur Verfügung<br />
stünden, so handle es sich hierbei<br />
um eine öffentliche Wiedergabe. Hotelunterkünfte<br />
seien insofern öffentlich, als hier<br />
geschützte Musikwerke einer unbestimmten<br />
und größeren Zahl von Leistungsempfängern<br />
angeboten würden; hierfür<br />
habe der Hotelbetreiber – eben anders<br />
als Ärzte/Zahnärzte - eine „angemessene<br />
Vergütung“ zu entrichten.<br />
Drum merke: Wenn zwei das Gleiche tun,<br />
ist es noch längst nicht dasselbe.<br />
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf<br />
hingewiesen, dass in Arzt- oder Zahnarztpraxen<br />
sehr wohl GEZ-Gebühren anfallen<br />
können.<br />
Text: RA Hans-Georg König<br />
Fachanwalt für Medizinrecht<br />
Foto: Silke Mayer<br />
Rechtsanwaltssozietät<br />
König, Strässer & Partner GbR (KS&P)<br />
Gasselstiege 33<br />
D-48159 Münster / Westfalen<br />
Telefon: 0 251 / 4 27 05<br />
muenster@ksp-rechtsanwaelte.de<br />
www.ksp-rechtsanwaelte.de<br />
our-<strong>med</strong><br />
G<br />
5/6-2012