Skript zur Vorlesung „Privates Baurecht“ - Universität zu Köln
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1.3 Aufteilung der Planung in Leistungsphasen<br />
1.3.1 Zielorientierte Leistungserbringung pro Leistungsphase<br />
216 Das Gesamtplanungsziel besteht in der Vorbereitung und Durchführung eines<br />
bestimmten Bauvorhabens in jeweiliger Abstimmung mit den Vorgaben des Bauherrn<br />
/ Auftraggebers für Formgebung, Qualität, Termine und Kosten. Dieses Gesamtplanungsziel<br />
wird entsprechend den Vorgaben der HOAI in einzelne Planungs-<br />
bzw. Arbeitsziele - denen der einzelnen Leistungsphasen - aufgeteilt. Unter<br />
Leistungsphase versteht man dabei die kleinste, von der HOAI der Höhe<br />
nach bewertete Planungseinheit, die durch das jeweils angestrebte, erfolgsorientierte<br />
Arbeitsziel gekennzeichnet wird, welches der jeweilige Planer erreichen<br />
muss. 295<br />
Da die einzelnen Planer der für das Bauvorhaben erforderlichen Leistungsbilder in<br />
den einzelnen Leistungsphasen „Hand in Hand“ <strong>zu</strong> arbeiten haben, muss ihr abgestimmtes<br />
Tun auch <strong>zu</strong> einem (Gesamt-)Leistungsziel pro Leistungsphase führen.<br />
Deshalb haben diejenigen Leistungsbilder, die das jeweils <strong>zu</strong> erreichende<br />
Gesamtziel pro Leistungsphase 296 im Wesentlichen bestimmen und die im Regelfall<br />
bei den meisten Bauplanungen tätig werden müssen (also die Leistungsbilder<br />
Objektplanung, Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung), auch die gleichen<br />
Leistungsphasen. Anders ausgedrückt: Diese Leistungsbilder haben ihre<br />
Planungstätigkeit „im Gleichschritt“ ab der globalen Planungsvorgabe bis <strong><strong>zu</strong>r</strong> detaillierten<br />
Ausführungsvorgabe nicht individuell, sondern im Rahmen ihrer Fachkompetenz<br />
aufeinander abgestimmt <strong>zu</strong>m Planungsganzen und im Hinblick auf<br />
das anstehende konkrete Bauvorhaben <strong>zu</strong> erbringen.<br />
217 Während diese wesentlichen Leistungsbilder in jeweils neun Leistungsphasen<br />
aufgeteilt sind, umfassen die restlichen Leistungsbilder, wie Thermische Bauphysik,<br />
Schallschutz und Raumakustik usw., weniger als neun Leistungsphasen. Sie<br />
sind in der Regel auch auf die Leistungsphasen der Objektplanung abgestimmt,<br />
jedoch nicht in der Kodierung und Bezeichnung dieser Leistungsphasen. Abb. 3<br />
zeigt die Zuordnung der Leistungsphasen dieser „sekundären“ Leistungsbilder <strong>zu</strong><br />
den Leistungsphasen der Objektplanung.<br />
218 Den Abschluss einer Leistungsphase müssen die einzelnen Leistungsbilder gemeinsam<br />
und im Ergebnis aufeinander abgestimmt erreichen. Dies ergibt sich<br />
unmittelbar aus dem Text der HOAI. So gehört es <strong>zu</strong> den wichtigen Grundleistungen<br />
der Leistungsphasen 2 und 3 der Objektplanung, dass die Leistungen anderer<br />
an der Planung fachlich Beteiligter integriert werden. Zur Grundleistung der<br />
Leistungsphase 4 Objektplanung gehört die „Verwendung der Beiträge anderer an<br />
der Planung fachlich Beteiligter“; <strong><strong>zu</strong>r</strong> Leistungsphase 5 der Objektplanung zählt<br />
u. a. die Erarbeitung der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten<br />
und die Integration ihrer Beiträge bis <strong><strong>zu</strong>r</strong> ausführungsreifen Lösung.<br />
Welche Einzelleistungen (Einzelergebnisse) im Allgemeinen <strong><strong>zu</strong>r</strong> ordnungsgemäßen<br />
Leistungserbringung für eine Leistungsphase gehören, ergibt sich - pro Leistungsbild<br />
- aus der Auflistung der <strong>zu</strong>gehörigen Grundleistungen in § 2 Abs. 2<br />
HOAI. Als Beispiel wird für die Objektplanung von Gebäuden auf § 15 Abs. 2<br />
HOAI verwiesen.<br />
295 Vgl. Korbion u. a., § 2 Rdn. 8; Pott u. a., § 2 Rdn. 4.<br />
296 Vgl. Schiffers, Bauabwicklung S. 332<br />
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