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Skript zur Vorlesung „Privates Baurecht“ - Universität zu Köln

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1.3 Aufteilung der Planung in Leistungsphasen<br />

1.3.1 Zielorientierte Leistungserbringung pro Leistungsphase<br />

216 Das Gesamtplanungsziel besteht in der Vorbereitung und Durchführung eines<br />

bestimmten Bauvorhabens in jeweiliger Abstimmung mit den Vorgaben des Bauherrn<br />

/ Auftraggebers für Formgebung, Qualität, Termine und Kosten. Dieses Gesamtplanungsziel<br />

wird entsprechend den Vorgaben der HOAI in einzelne Planungs-<br />

bzw. Arbeitsziele - denen der einzelnen Leistungsphasen - aufgeteilt. Unter<br />

Leistungsphase versteht man dabei die kleinste, von der HOAI der Höhe<br />

nach bewertete Planungseinheit, die durch das jeweils angestrebte, erfolgsorientierte<br />

Arbeitsziel gekennzeichnet wird, welches der jeweilige Planer erreichen<br />

muss. 295<br />

Da die einzelnen Planer der für das Bauvorhaben erforderlichen Leistungsbilder in<br />

den einzelnen Leistungsphasen „Hand in Hand“ <strong>zu</strong> arbeiten haben, muss ihr abgestimmtes<br />

Tun auch <strong>zu</strong> einem (Gesamt-)Leistungsziel pro Leistungsphase führen.<br />

Deshalb haben diejenigen Leistungsbilder, die das jeweils <strong>zu</strong> erreichende<br />

Gesamtziel pro Leistungsphase 296 im Wesentlichen bestimmen und die im Regelfall<br />

bei den meisten Bauplanungen tätig werden müssen (also die Leistungsbilder<br />

Objektplanung, Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung), auch die gleichen<br />

Leistungsphasen. Anders ausgedrückt: Diese Leistungsbilder haben ihre<br />

Planungstätigkeit „im Gleichschritt“ ab der globalen Planungsvorgabe bis <strong><strong>zu</strong>r</strong> detaillierten<br />

Ausführungsvorgabe nicht individuell, sondern im Rahmen ihrer Fachkompetenz<br />

aufeinander abgestimmt <strong>zu</strong>m Planungsganzen und im Hinblick auf<br />

das anstehende konkrete Bauvorhaben <strong>zu</strong> erbringen.<br />

217 Während diese wesentlichen Leistungsbilder in jeweils neun Leistungsphasen<br />

aufgeteilt sind, umfassen die restlichen Leistungsbilder, wie Thermische Bauphysik,<br />

Schallschutz und Raumakustik usw., weniger als neun Leistungsphasen. Sie<br />

sind in der Regel auch auf die Leistungsphasen der Objektplanung abgestimmt,<br />

jedoch nicht in der Kodierung und Bezeichnung dieser Leistungsphasen. Abb. 3<br />

zeigt die Zuordnung der Leistungsphasen dieser „sekundären“ Leistungsbilder <strong>zu</strong><br />

den Leistungsphasen der Objektplanung.<br />

218 Den Abschluss einer Leistungsphase müssen die einzelnen Leistungsbilder gemeinsam<br />

und im Ergebnis aufeinander abgestimmt erreichen. Dies ergibt sich<br />

unmittelbar aus dem Text der HOAI. So gehört es <strong>zu</strong> den wichtigen Grundleistungen<br />

der Leistungsphasen 2 und 3 der Objektplanung, dass die Leistungen anderer<br />

an der Planung fachlich Beteiligter integriert werden. Zur Grundleistung der<br />

Leistungsphase 4 Objektplanung gehört die „Verwendung der Beiträge anderer an<br />

der Planung fachlich Beteiligter“; <strong><strong>zu</strong>r</strong> Leistungsphase 5 der Objektplanung zählt<br />

u. a. die Erarbeitung der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten<br />

und die Integration ihrer Beiträge bis <strong><strong>zu</strong>r</strong> ausführungsreifen Lösung.<br />

Welche Einzelleistungen (Einzelergebnisse) im Allgemeinen <strong><strong>zu</strong>r</strong> ordnungsgemäßen<br />

Leistungserbringung für eine Leistungsphase gehören, ergibt sich - pro Leistungsbild<br />

- aus der Auflistung der <strong>zu</strong>gehörigen Grundleistungen in § 2 Abs. 2<br />

HOAI. Als Beispiel wird für die Objektplanung von Gebäuden auf § 15 Abs. 2<br />

HOAI verwiesen.<br />

295 Vgl. Korbion u. a., § 2 Rdn. 8; Pott u. a., § 2 Rdn. 4.<br />

296 Vgl. Schiffers, Bauabwicklung S. 332<br />

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