Skript zur Vorlesung „Privates Baurecht“ - Universität zu Köln
Skript zur Vorlesung „Privates Baurecht“ - Universität zu Köln
Skript zur Vorlesung „Privates Baurecht“ - Universität zu Köln
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
gen) beruhen, in aller Regel keine Grundleistung des Objektplaners, sondern entweder<br />
eine Besondere Leistung im Sinne des § 5 Abs. 4 HOAI oder - wenn die<br />
Ausführungsplanung komplett oder in wesentlichen Teilen neu erstellt werden<br />
muss - als nochmalige Erbringung der Grundleistungen mit doppelter Honorierungspflicht<br />
an<strong>zu</strong>sehen. 338 Zu solchen Planungsfortschreibungen aufgrund vom<br />
Bauherrn angeordneter Bauinhaltsmodifikationen ist der Objektplaner also nur<br />
gegen <strong>zu</strong>sätzliche Honorierung verpflichtet.<br />
247 Die Prüfung von unternehmerseitig erstellten Werkstattzeichnungen oder von Aufstellungs-<br />
und Fundamentplänen von Maschinenlieferanten ist bei der Gebäudeplanung<br />
Besondere Leistung im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 5 HOAI und bedarf<br />
damit einer besonderen Vereinbarung und Vergütung, falls sie vom Objektplaner<br />
verlangt wird.<br />
Beim Leistungsbild Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen entsprechen die<br />
Grundleistungen in Leistungsphase 5 im Wesentlichen denjenigen bei der Objektplanung<br />
von Gebäuden usw.<br />
1.6 Die ausführungsorientierten Leistungsphasen<br />
1.6.1 Vorbereitung der Vergabe<br />
248 In der Leistungsphase 6 hat der Objektplaner die Leistungsbeschreibungen für die<br />
Einholung von Angeboten <strong>zu</strong> erstellen. Gemäß § 9 Nr. 1 VOB/A ist dabei die Leistung<br />
eindeutig und erschöpfend <strong>zu</strong> beschreiben, damit die Bieter ihre Preise sicher<br />
und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.<br />
Ausgangspunkt für die Leistungsbeschreibung ist die vorab fertiggestellte Planung<br />
im Sinne der Strukturierung der HOAI und VOB, also die Ausführungsplanung.<br />
Sie enthält, sofern sie ordnungsgemäß erstellt wird, alle ausführungsrelevanten<br />
Angaben, somit auch alle Angaben <strong>zu</strong>m anstehenden handwerklichen Tun. Maßgebend<br />
dafür ist die Prämisse: Was inhaltlich klar ist, kann kalkuliert werden; wer<br />
weiß, was er <strong>zu</strong> tun hat, hat auch die <strong>zu</strong>gehörigen Angaben <strong><strong>zu</strong>r</strong> Kostenermittlung.<br />
Wenn nun trotzdem in der HOAI eine Leistungsphase für die Vorbereitung und<br />
eine für eine Mitwirkung bei der Vergabe enthalten ist, dann aus folgendem<br />
Grund:<br />
(1)<br />
249 Bei der konventionellen Baudurchführung erstellt nicht ein einziges Unternehmen<br />
das Bauvorhaben, sondern es werden für die verschiedenen Leistungsbereiche<br />
(Gewerke) jeweils (Fach-)Unternehmen mit der entsprechenden Fachkunde benötigt.<br />
Somit ist der für die Gesamtbauabwicklung anstehende Leistungsumfang in Leistungsbereiche<br />
(Gewerke) auf<strong>zu</strong>teilen. Für sie sind dann die <strong>zu</strong>gehörigen Leistungsbeschreibungen<br />
<strong>zu</strong> erstellen, insbesondere textliche Beschriebe und Abgren<strong>zu</strong>ngen<br />
zwischen den Leistungsbereichen.<br />
Anders ausgedrückt: Die von den unterschiedlichen Leistungsbereichen <strong>zu</strong> erbringenden<br />
Leistungen sind im Rahmen der Vorbereitung der Vergabe textlich <strong>zu</strong> do-<br />
338 Vgl. Locher u. a., § 15 Rdn. 131; unscharf insoweit Korbion u. a., § 15 Rdn. 111.<br />
87