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Skript zur Vorlesung „Privates Baurecht“ - Universität zu Köln

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gen) beruhen, in aller Regel keine Grundleistung des Objektplaners, sondern entweder<br />

eine Besondere Leistung im Sinne des § 5 Abs. 4 HOAI oder - wenn die<br />

Ausführungsplanung komplett oder in wesentlichen Teilen neu erstellt werden<br />

muss - als nochmalige Erbringung der Grundleistungen mit doppelter Honorierungspflicht<br />

an<strong>zu</strong>sehen. 338 Zu solchen Planungsfortschreibungen aufgrund vom<br />

Bauherrn angeordneter Bauinhaltsmodifikationen ist der Objektplaner also nur<br />

gegen <strong>zu</strong>sätzliche Honorierung verpflichtet.<br />

247 Die Prüfung von unternehmerseitig erstellten Werkstattzeichnungen oder von Aufstellungs-<br />

und Fundamentplänen von Maschinenlieferanten ist bei der Gebäudeplanung<br />

Besondere Leistung im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 5 HOAI und bedarf<br />

damit einer besonderen Vereinbarung und Vergütung, falls sie vom Objektplaner<br />

verlangt wird.<br />

Beim Leistungsbild Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen entsprechen die<br />

Grundleistungen in Leistungsphase 5 im Wesentlichen denjenigen bei der Objektplanung<br />

von Gebäuden usw.<br />

1.6 Die ausführungsorientierten Leistungsphasen<br />

1.6.1 Vorbereitung der Vergabe<br />

248 In der Leistungsphase 6 hat der Objektplaner die Leistungsbeschreibungen für die<br />

Einholung von Angeboten <strong>zu</strong> erstellen. Gemäß § 9 Nr. 1 VOB/A ist dabei die Leistung<br />

eindeutig und erschöpfend <strong>zu</strong> beschreiben, damit die Bieter ihre Preise sicher<br />

und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.<br />

Ausgangspunkt für die Leistungsbeschreibung ist die vorab fertiggestellte Planung<br />

im Sinne der Strukturierung der HOAI und VOB, also die Ausführungsplanung.<br />

Sie enthält, sofern sie ordnungsgemäß erstellt wird, alle ausführungsrelevanten<br />

Angaben, somit auch alle Angaben <strong>zu</strong>m anstehenden handwerklichen Tun. Maßgebend<br />

dafür ist die Prämisse: Was inhaltlich klar ist, kann kalkuliert werden; wer<br />

weiß, was er <strong>zu</strong> tun hat, hat auch die <strong>zu</strong>gehörigen Angaben <strong><strong>zu</strong>r</strong> Kostenermittlung.<br />

Wenn nun trotzdem in der HOAI eine Leistungsphase für die Vorbereitung und<br />

eine für eine Mitwirkung bei der Vergabe enthalten ist, dann aus folgendem<br />

Grund:<br />

(1)<br />

249 Bei der konventionellen Baudurchführung erstellt nicht ein einziges Unternehmen<br />

das Bauvorhaben, sondern es werden für die verschiedenen Leistungsbereiche<br />

(Gewerke) jeweils (Fach-)Unternehmen mit der entsprechenden Fachkunde benötigt.<br />

Somit ist der für die Gesamtbauabwicklung anstehende Leistungsumfang in Leistungsbereiche<br />

(Gewerke) auf<strong>zu</strong>teilen. Für sie sind dann die <strong>zu</strong>gehörigen Leistungsbeschreibungen<br />

<strong>zu</strong> erstellen, insbesondere textliche Beschriebe und Abgren<strong>zu</strong>ngen<br />

zwischen den Leistungsbereichen.<br />

Anders ausgedrückt: Die von den unterschiedlichen Leistungsbereichen <strong>zu</strong> erbringenden<br />

Leistungen sind im Rahmen der Vorbereitung der Vergabe textlich <strong>zu</strong> do-<br />

338 Vgl. Locher u. a., § 15 Rdn. 131; unscharf insoweit Korbion u. a., § 15 Rdn. 111.<br />

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