Skript zur Vorlesung „Privates Baurecht“ - Universität zu Köln
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planung, die <strong>zu</strong> den Grundleistungspflichten sowohl des Objektplaners als auch<br />
des Tragwerksplaners und des Planers „Technische Ausrüstung“ gehören.<br />
Zu den Grundleistungspflichten des Objektplaners von Gebäuden, Ingenieurbauwerken<br />
und Verkehrsanlagen gehört gemäß §§ 15 Abs. 2 Nr. 2 und 55 Abs. 2<br />
Nr. 2 HOAI auch die Erstellung einer Kostenschät<strong>zu</strong>ng gemäß DIN 276, worin die<br />
Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis <strong><strong>zu</strong>r</strong> 1. Ebene der Kostengliederung<br />
auf<strong>zu</strong>schlüsseln sind. 320 Die Fachingenieure für Tragwerksplanung und<br />
Technische Ausrüstung haben gemäß §§ 63 Abs. 3 Nr. 2 und 73 Abs. 3 Nr. 2<br />
HOAI an dieser Kostenschät<strong>zu</strong>ng des Objektplaners für die ihren Arbeitsbereich<br />
betreffenden Kosten mit<strong>zu</strong>wirken. Die Kostenschät<strong>zu</strong>ng dient dem Bauherrn / Auftraggeber<br />
als Entscheidungsgrundlage über die Vorplanung. 321<br />
235 Als Abschluss der Leistungsphase 2 sind sowohl vom Objektplaner als auch vom<br />
Tragwerksplaner und vom Planer der Technischen Ausrüstung alle Ergebnisse<br />
der Leistungsphase 2 nachvollziehbar <strong>zu</strong>sammen<strong>zu</strong>stellen. Ist hiernach das maßgebende<br />
Vorplanungsergebnis vom Bauherrn festgelegt, so sind die Maßnahmen<br />
<strong><strong>zu</strong>r</strong> Erfüllung der Nut<strong>zu</strong>ngsfunktion und die Vorgaben für die „Bauwerksform“ weitestgehend<br />
festgeschrieben. Die weiteren Leistungsphasen 3 bis 5 konkretisieren<br />
dann „nur noch“ das Ergebnis der Vorplanung im Hinblick auf die Erlangung der<br />
Baugenehmigung und die Bauausführung.<br />
Zusammenfassend lässt sich damit festhalten: Die kreative und eigenschöpferische<br />
Tätigkeit der Planung findet in der Leistungsphase 2, der Vorplanung, statt.<br />
In dieser Leistungsphase erarbeitet der Objektplaner - je nach Einzelfall bereits<br />
abgestimmt mit den Fachplanern- verschiedene Lösungsmöglichkeiten nach gleichen,<br />
in der Leistungsphase 1 formulierten Bauherrenvorgaben und in ihr werden<br />
auch bereits Grundsatzfragen <strong><strong>zu</strong>r</strong> planungsrechtlichen Unbedenklichkeit des Planungskonzeptes<br />
geklärt. Die voraussichtlichen Kosten sind gemäß DIN 276 <strong>zu</strong><br />
schätzen, um auch unter Kostengesichtspunkten eine Entscheidungsgrundlage<br />
für den Bauherrn her<strong>zu</strong>stellen. Wenn der Bauherr das vom Objektplaner erarbeitete<br />
Planungskonzept in der Leistungsphase 2 akzeptiert hat, sind bereits alle wesentlichen<br />
Weichenstellungen der Planung (und späteren Ausführung) erfolgt.<br />
1.5.2 Entwurfsplanung<br />
236 Auf der Basis der Ergebnisse der Vorplanung hat der Objektplaner die Entwurfsplanung<br />
gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 3 HOAI 322 <strong>zu</strong> erstellen. Hauptziel der Entwurfsplanung<br />
ist einerseits die zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, also<br />
derjenigen Planungsunterlagen, die - gegebenenfalls mit ergänzenden Eintragungen<br />
323 - im Rahmen von Leistungsphase 4 <strong><strong>zu</strong>r</strong> Erlangung der Baugenehmigung<br />
den Genehmigungsbehörden vorgelegt werden. Deshalb ist die Namensgebung<br />
„Entwurfsplanung“ für Leistungsphase 3 und „Genehmigungsplanung“ für Leistungsphase<br />
4 nicht sehr gelungen.<br />
Die zeichnerischen Darstellungen der Entwurfsplanung sind das Ergebnis aller<br />
bisherigen Grundleistungen. 324 Die Entwurfsplanung beinhaltet also die Durchar-<br />
320 Vgl. DIN 276 (1993) Abschnitt 3.2.1.<br />
321 Vgl. DIN 276 (1993) Abschnitt 3.2.1.<br />
322 Bzw. gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 3 HOAI bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen.<br />
323 Bauvorlagezeichnungen sind nach DIN 1356-1 Nr. 2.3 Entwurfszeichnungen, die durch alle Angaben ergänzt<br />
sind, die nach den jeweiligen Bauvorlageverordnungen der Länder oder nach den Vorschriften für<br />
andere öffentlich-rechtliche Verfahren gefordert werden.<br />
324 Vgl. Locher u. a., § 15 Rdn. 71.<br />
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