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Skript zur Vorlesung „Privates Baurecht“ - Universität zu Köln

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Die wichtigsten, von der HOAI erfassten Leistungsbilder haben wir bereits in<br />

Abb. 1 angesprochen.<br />

204 Soweit die Tätigkeit von Architekten oder Ingenieuren nicht durch entsprechende<br />

Leistungsbilder der HOAI geregelt ist, ist die HOAI gemäß § 1 dennoch anwendbar,<br />

soweit Architekten- oder Ingenieurleistungen von anderen Bestimmungen der<br />

HOAI erfasst werden. Als Beispiele hierfür seien genannt:<br />

• Die in Teil III, §§ 28 - 32 HOAI geregelten „Zusätzlichen Leistungen“<br />

• Entwicklung und Herstellung von Fertigteilen;<br />

• rationalisierungswirksame Besondere Leistungen;<br />

• Projektsteuerung;<br />

• Winterbau;<br />

• die Erstellung von Gutachten gemäß § 33 HOAI;<br />

• die Erstellung von Wertermittlungen gemäß § 34 HOAI. 287<br />

205 Darüber hinaus gelten als von der HOAI erfasste Leistungen auch die Besonderen<br />

Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 HOAI, und zwar nicht nur solche Besonderen<br />

Leistungen, die in den einzelnen Leistungsbildern bereits als solche gekennzeichnet<br />

sind, sondern auch weitere Besondere Leistungen, die in den Katalogen<br />

der einzelnen Leistungsbilder nicht ausdrücklich genannt werden, nach dem<br />

Sach<strong>zu</strong>sammenhang aber als „Besondere Leistung“ ein<strong>zu</strong>stufen sind. 288<br />

206 Werden allerdings Besondere Leistungen im Sinne der HOAI nicht im Zusammenhang<br />

mit Grundleistungen übertragen, sondern isoliert beauftragt (z. B. die<br />

vorgezogene, isolierte Erstellung einer Bauvoranfrage oder einer Wirtschaftlichkeitsberechnung),<br />

so sind die Bestimmungen der HOAI auf die Honorierung einer<br />

solchen isolierten Besonderen Leistung nicht anwendbar. 289 Die HOAI ist auf<br />

Besondere Leistungen also nur dann anwendbar, wenn die Besonderen Leistungen<br />

entweder <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong> Grundleistungen (Zusätzliche Besondere Leistungen)<br />

oder anstelle einzelner Grundleistungen (so genannte Ersetzende Besondere<br />

Leistungen) beauftragt werden. 290<br />

Zusammenfassend lässt sich feststellen: Aufgrund der inzwischen erheblich erweiterten<br />

HOAI unterfallen die meisten Architekten- und Ingenieurleistungen für<br />

Bauwerke entweder einem Leistungsbild der HOAI oder aber sie sind sonst von<br />

Vorschriften der HOAI erfasst. Dennoch muss im Einzelfall jeweils geprüft werden,<br />

ob die infrage stehenden Leistungen, um deren Honorierung (und sonstige<br />

Abwicklung) es geht, von der HOAI erfasst werden oder nicht.<br />

1.1.4 Baukostenabhängige Anwendbarkeit der HOAI<br />

207 Die HOAI regelt die Abrechnung der für unsere Betrachtung wichtigsten Leistungsbilder<br />

• Objektplanung;<br />

• Tragwerksplanung;<br />

287 Zu diesem Komplex vgl. Korbion u. a., § 1 Rdn. 44; Locher u. a., § 1 Rdn. 2.<br />

288 So <strong>zu</strong>treffend Korbion u. a., § 1 Rdn. 45 m. w. N.<br />

289 Vgl. Locher u. a., § 2 Rdn. 17 m. N.<br />

290 BGH, BauR 1997, 1060 für eine isolierte vorgezogene Bauvoranfrage; ergänzend OLG Hamm, BauR<br />

1994, 797.<br />

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