Skript zur Vorlesung „Privates Baurecht“ - Universität zu Köln
Skript zur Vorlesung „Privates Baurecht“ - Universität zu Köln
Skript zur Vorlesung „Privates Baurecht“ - Universität zu Köln
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Die wichtigsten, von der HOAI erfassten Leistungsbilder haben wir bereits in<br />
Abb. 1 angesprochen.<br />
204 Soweit die Tätigkeit von Architekten oder Ingenieuren nicht durch entsprechende<br />
Leistungsbilder der HOAI geregelt ist, ist die HOAI gemäß § 1 dennoch anwendbar,<br />
soweit Architekten- oder Ingenieurleistungen von anderen Bestimmungen der<br />
HOAI erfasst werden. Als Beispiele hierfür seien genannt:<br />
• Die in Teil III, §§ 28 - 32 HOAI geregelten „Zusätzlichen Leistungen“<br />
• Entwicklung und Herstellung von Fertigteilen;<br />
• rationalisierungswirksame Besondere Leistungen;<br />
• Projektsteuerung;<br />
• Winterbau;<br />
• die Erstellung von Gutachten gemäß § 33 HOAI;<br />
• die Erstellung von Wertermittlungen gemäß § 34 HOAI. 287<br />
205 Darüber hinaus gelten als von der HOAI erfasste Leistungen auch die Besonderen<br />
Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 HOAI, und zwar nicht nur solche Besonderen<br />
Leistungen, die in den einzelnen Leistungsbildern bereits als solche gekennzeichnet<br />
sind, sondern auch weitere Besondere Leistungen, die in den Katalogen<br />
der einzelnen Leistungsbilder nicht ausdrücklich genannt werden, nach dem<br />
Sach<strong>zu</strong>sammenhang aber als „Besondere Leistung“ ein<strong>zu</strong>stufen sind. 288<br />
206 Werden allerdings Besondere Leistungen im Sinne der HOAI nicht im Zusammenhang<br />
mit Grundleistungen übertragen, sondern isoliert beauftragt (z. B. die<br />
vorgezogene, isolierte Erstellung einer Bauvoranfrage oder einer Wirtschaftlichkeitsberechnung),<br />
so sind die Bestimmungen der HOAI auf die Honorierung einer<br />
solchen isolierten Besonderen Leistung nicht anwendbar. 289 Die HOAI ist auf<br />
Besondere Leistungen also nur dann anwendbar, wenn die Besonderen Leistungen<br />
entweder <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong> Grundleistungen (Zusätzliche Besondere Leistungen)<br />
oder anstelle einzelner Grundleistungen (so genannte Ersetzende Besondere<br />
Leistungen) beauftragt werden. 290<br />
Zusammenfassend lässt sich feststellen: Aufgrund der inzwischen erheblich erweiterten<br />
HOAI unterfallen die meisten Architekten- und Ingenieurleistungen für<br />
Bauwerke entweder einem Leistungsbild der HOAI oder aber sie sind sonst von<br />
Vorschriften der HOAI erfasst. Dennoch muss im Einzelfall jeweils geprüft werden,<br />
ob die infrage stehenden Leistungen, um deren Honorierung (und sonstige<br />
Abwicklung) es geht, von der HOAI erfasst werden oder nicht.<br />
1.1.4 Baukostenabhängige Anwendbarkeit der HOAI<br />
207 Die HOAI regelt die Abrechnung der für unsere Betrachtung wichtigsten Leistungsbilder<br />
• Objektplanung;<br />
• Tragwerksplanung;<br />
287 Zu diesem Komplex vgl. Korbion u. a., § 1 Rdn. 44; Locher u. a., § 1 Rdn. 2.<br />
288 So <strong>zu</strong>treffend Korbion u. a., § 1 Rdn. 45 m. w. N.<br />
289 Vgl. Locher u. a., § 2 Rdn. 17 m. N.<br />
290 BGH, BauR 1997, 1060 für eine isolierte vorgezogene Bauvoranfrage; ergänzend OLG Hamm, BauR<br />
1994, 797.<br />
71