Skript zur Vorlesung „Privates Baurecht“ - Universität zu Köln
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erstellt worden ist. In solchen Fällen weicht die nachfolgend erstellte Ausführungsplanung<br />
einschließlich der erforderlichen textlichen Ausführungen und sonstigen<br />
Ausführungsvorgaben in aller Regel von dem Leistungsverzeichnis ab bzw.<br />
konkretisiert dieses <strong>zu</strong>mindest.<br />
Vorrang bei der Objektüberwachung haben in jedem Fall die Ausführungsvorgaben<br />
- also insbesondere die Ausführungsplanung einschließlich ihrer textlichen<br />
Ausführungen. 353<br />
266 Wenn nun in der Praxis trotz allem für die Ausführung und ihre Überwachung<br />
manchmal auf Angaben aus einem Leistungsverzeichnis <strong><strong>zu</strong>r</strong>ückgegriffen wird,<br />
dann in erster Linie aus folgenden Gründen:<br />
(1)<br />
Oft beinhalten die Ausführungsunterlagen keine oder keine klaren Aussagen für<br />
eine bestimmte Teilleistung (z. B. keine Qualitätsangaben). In solchen Fällen behilft<br />
sich der Ausführende, statt beim Auftraggeber oder seinem Planer nach<strong>zu</strong>fragen,<br />
gerne mit der Aussage des Leistungsverzeichnisses.<br />
(2)<br />
Oft kümmert sich der Ausführende (aus Trägheit?) erst gar nicht um die aktuellen<br />
Ausführungspläne und richtet seine Bauausführung ausschließlich nach dem<br />
Leistungsverzeichnis.<br />
(3)<br />
Wie (2), jedoch bezogen auf den Überwachenden.<br />
(4)<br />
Oft bezieht sich der Überwachende bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsunterlagen<br />
und dem Leistungsverzeichnis dann, wenn ihm Letzteres günstiger<br />
erscheint, lieber auf das Leistungsverzeichnis. Das gilt auch für solche Fälle,<br />
bei denen der Auftraggeber sich bei Widersprüchen zwischen den Plänen und<br />
dem Leistungsverzeichnis aus der Verantwortung für die richtige Ausführung stehlen<br />
will.<br />
267 Wir halten fest: Es geht bei der Objektüberwachung schlicht und einfach um die<br />
Gegenüberstellung der aktuellen Ausführungsvorgaben aus Planung, Vorschriften<br />
und Baugenehmigung mit der als Bauist vor Ort an<strong>zu</strong>treffenden „materiellen“ Leistungserbringung.<br />
354<br />
Diese durchweg als Kontrolle der erstellten Leistungen der Art und dem Umfang<br />
nach <strong>zu</strong> bezeichnende Tätigkeit bezieht sich<br />
• auf einen durch die Ausführungsunterlagen definierten, vom Bauherrn individuell<br />
vorgegebenen Qualitätsaspekt;<br />
• auf einen durch Vorschriften und Regeln der Technik geregelten, allgemein<br />
gültigen Qualitätsaspekt<br />
• und auf einen durch die Genehmigung bzw. Zustimmung artikulierten, öffentlich-rechtlichen<br />
Qualitätsaspekt.<br />
353 Hiervon <strong>zu</strong> trennen ist die für die Bausollfestlegung wichtige Frage, was bei Widersprüchen zwischen<br />
Ausführungszeichnung und Leistungsbeschreibung / LV-Text oder Zeichnung Vorrang hat<br />
354 Demgegenüber geht es bei der Vergütungsermittlung auch um die Gegenüberstellung der durch Ausschreibungspläne<br />
und -unterlagen dokumentierten und entsprechend verpreisten Leistung mit der durch<br />
die aktuellen Ausführungsvorgaben geforderten Leistung.<br />
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