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Skript zur Vorlesung „Privates Baurecht“ - Universität zu Köln

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erstellt worden ist. In solchen Fällen weicht die nachfolgend erstellte Ausführungsplanung<br />

einschließlich der erforderlichen textlichen Ausführungen und sonstigen<br />

Ausführungsvorgaben in aller Regel von dem Leistungsverzeichnis ab bzw.<br />

konkretisiert dieses <strong>zu</strong>mindest.<br />

Vorrang bei der Objektüberwachung haben in jedem Fall die Ausführungsvorgaben<br />

- also insbesondere die Ausführungsplanung einschließlich ihrer textlichen<br />

Ausführungen. 353<br />

266 Wenn nun in der Praxis trotz allem für die Ausführung und ihre Überwachung<br />

manchmal auf Angaben aus einem Leistungsverzeichnis <strong><strong>zu</strong>r</strong>ückgegriffen wird,<br />

dann in erster Linie aus folgenden Gründen:<br />

(1)<br />

Oft beinhalten die Ausführungsunterlagen keine oder keine klaren Aussagen für<br />

eine bestimmte Teilleistung (z. B. keine Qualitätsangaben). In solchen Fällen behilft<br />

sich der Ausführende, statt beim Auftraggeber oder seinem Planer nach<strong>zu</strong>fragen,<br />

gerne mit der Aussage des Leistungsverzeichnisses.<br />

(2)<br />

Oft kümmert sich der Ausführende (aus Trägheit?) erst gar nicht um die aktuellen<br />

Ausführungspläne und richtet seine Bauausführung ausschließlich nach dem<br />

Leistungsverzeichnis.<br />

(3)<br />

Wie (2), jedoch bezogen auf den Überwachenden.<br />

(4)<br />

Oft bezieht sich der Überwachende bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsunterlagen<br />

und dem Leistungsverzeichnis dann, wenn ihm Letzteres günstiger<br />

erscheint, lieber auf das Leistungsverzeichnis. Das gilt auch für solche Fälle,<br />

bei denen der Auftraggeber sich bei Widersprüchen zwischen den Plänen und<br />

dem Leistungsverzeichnis aus der Verantwortung für die richtige Ausführung stehlen<br />

will.<br />

267 Wir halten fest: Es geht bei der Objektüberwachung schlicht und einfach um die<br />

Gegenüberstellung der aktuellen Ausführungsvorgaben aus Planung, Vorschriften<br />

und Baugenehmigung mit der als Bauist vor Ort an<strong>zu</strong>treffenden „materiellen“ Leistungserbringung.<br />

354<br />

Diese durchweg als Kontrolle der erstellten Leistungen der Art und dem Umfang<br />

nach <strong>zu</strong> bezeichnende Tätigkeit bezieht sich<br />

• auf einen durch die Ausführungsunterlagen definierten, vom Bauherrn individuell<br />

vorgegebenen Qualitätsaspekt;<br />

• auf einen durch Vorschriften und Regeln der Technik geregelten, allgemein<br />

gültigen Qualitätsaspekt<br />

• und auf einen durch die Genehmigung bzw. Zustimmung artikulierten, öffentlich-rechtlichen<br />

Qualitätsaspekt.<br />

353 Hiervon <strong>zu</strong> trennen ist die für die Bausollfestlegung wichtige Frage, was bei Widersprüchen zwischen<br />

Ausführungszeichnung und Leistungsbeschreibung / LV-Text oder Zeichnung Vorrang hat<br />

354 Demgegenüber geht es bei der Vergütungsermittlung auch um die Gegenüberstellung der durch Ausschreibungspläne<br />

und -unterlagen dokumentierten und entsprechend verpreisten Leistung mit der durch<br />

die aktuellen Ausführungsvorgaben geforderten Leistung.<br />

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