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Skript zur Vorlesung „Privates Baurecht“ - Universität zu Köln

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ist, § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 HOAI. 299<br />

221 Überträgt der Auftraggeber dem Planer jedoch die Grundleistungen einer (oder<br />

mehrerer) Leistungsphase(n) uneingeschränkt, führt aber der beauftragte Planer<br />

einzelne Grundleistungen nicht aus, z. B. weil diese im konkreten Fall nicht erforderlich<br />

waren, so ist die honorarrechtliche Handhabung streitig.<br />

Teilweise wird lediglich auf die Erfolgsbezogenheit des Planungsvertrages als<br />

Werkvertrag abgestellt mit der Konsequenz, dass die Nichterbringung beauftragter<br />

Grundleistungen nicht <strong>zu</strong> einer Honorarkür<strong>zu</strong>ng führe, wenn der Erfolg des<br />

Planungsvertrages insgesamt eingetreten sei. 300 Führe die Nichterbringung von<br />

Grundleistungen (oder von Teilen davon) hingegen <strong>zu</strong> einem Mangel der Planungsleistung,<br />

so könne der Auftraggeber im Rahmen des Gewährleistungsrechtes<br />

Abzüge für das Weglassen einzelner Leistungen bzw. Teilleistungen vornehmen.<br />

301<br />

Nach anderer Auffassung kommt es nicht auf den Eintritt des (Teil-)Erfolges oder<br />

auf gewährleistungsrechtliche Konsequenzen an, sondern darauf, ob die weggelassene<br />

(Teil-)Leistung als zentrale bzw. wesentliche Leistung an<strong>zu</strong>sehen sei,<br />

dann Honorarab<strong>zu</strong>g, oder aber als unwesentliche Leistung, dann kein Honorarab<strong>zu</strong>g.<br />

302<br />

222 Die überwiegend ergebnisorientierte Argumentation der herrschenden Auffassung<br />

überzeugt trotz der im Einzelfall vorgenommenen Differenzierung (kein Honorarab<strong>zu</strong>g<br />

bei Nichterbringung nicht erforderlicher beauftragter Grundleistungen, Honorarab<strong>zu</strong>g<br />

bei Nichterbringung zentraler Grundleistungen oder Mangelhaftigkeit<br />

der Architektenleistung durch das Weglassen einzelner Grundleistungen) letztlich<br />

nicht. Ihr liegt die <strong>zu</strong>mindest im Grundsatz nebulöse Vorstellung <strong>zu</strong>grunde, dass<br />

der Planer (d. h. der Architekt, aber auch der Fachingenieur?) nur einen - wie<br />

auch immer definierten - Erfolg bzw. entsprechende Teilerfolge in den einzelnen<br />

Leistungsphasen <strong>zu</strong> erbringen habe. Trete der Erfolg ein, dann sei als Konsequenz<br />

des eingetretenen Erfolges auch das Honorar (ungeschmälert) <strong>zu</strong> zahlen;<br />

einzige Ausnahme sei die Nichterbringung „wesentlicher“ oder „zentraler“ Grundleistungen,<br />

bei deren Weglassen es „ungerecht“ wäre, dem Planer gleichwohl das<br />

uneingeschränkte Honorar <strong>zu</strong><strong>zu</strong>billigen.<br />

223 Richtig erscheint demgegenüber, auf das zwischen den Parteien vertraglich vereinbarte<br />

Äquivalenzverhältnis ab<strong>zu</strong>stellen, also auf die Frage, für welche Leistungen<br />

des Planers die Parteien welche Gegenleistung - HOAI-konform - vereinbart<br />

haben. Methodisch ist also <strong>zu</strong>nächst <strong>zu</strong> prüfen, <strong>zu</strong> welchen Leistungen der<br />

Auftragnehmer des Planungsvertrages sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet<br />

hat und welche Gegenleistung (Honorar) die Parteien hierfür pro Teilleistung,<br />

pro Leistungsphase oder insgesamt vereinbart haben. Die Tatsache, dass<br />

auf der Vergütungsseite regelmäßig ein Pauschalhonorar vereinbart worden ist, 303<br />

bedeutet dabei - wie auch sonst im Bauvertragsrecht - nicht, dass damit auch die<br />

299 Zur Berechnung verweisen wir auf die „Tabelle <strong><strong>zu</strong>r</strong> Bewertung von Teilgrundleistungen“, abgedruckt bei<br />

Locher u. a., Anh. 4, aus der die allgemein anerkannten Honoraranteile für die Einzelleistungen der<br />

Grundleistung pro Leistungsphase und Leistungsbild ersichtlich sind.<br />

300 OLG Düsseldorf, BauR 1982, 597; KG DAB 1990, 754; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 454; Löffelmann/Fleischmann,<br />

Rdn. 684 m. w. N.<br />

301 OLG Hamm, BauR 1998, 819; Kniffka, BauR 1996, 773 und FS Vygen 1999, 20 ff.; ähnlich auch Korbion<br />

u. a., § 5, Rdn. 23.<br />

302 Wohl inzwischen herrschende Auffassung, vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1990, 522; OLG Celle, BauR 1991,<br />

371; OLG Karlsruhe, BauR 1993, 109; OLG Düsseldorf, BauR 1994, 133; OLG Hamm, BauR 1994, 793;<br />

OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 835; OLG Düsseldorf, BauR 2000, 290; Locher u. a., § 5 Rdn. 17.<br />

303 Da<strong>zu</strong> Lederer, Rdn. 20.<br />

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