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Skript zur Vorlesung „Privates Baurecht“ - Universität zu Köln

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der Schlussrechnung des Architekten / Ingenieurs anspruchsmindernd ein, so legt<br />

der Architekt / Ingenieur häufig im Nachhinein die entsprechenden Kostenermittlungen<br />

(Kostenschät<strong>zu</strong>ng, Kostenberechnung und Kostenanschlag) vor.<br />

Es versteht sich von selbst, dass solche „nachgereichten“ Kostenermittlungen<br />

einzig und allein dem Zweck dienen, die vermeintlich vollständige Leistungserbringung<br />

<strong>zu</strong> dokumentieren, also Honorarkür<strong>zu</strong>ngen <strong>zu</strong> entgehen. Ihren eigentlichen<br />

Sinn und Zweck, planungsbegleitend die Kostensituation <strong>zu</strong> klären und<br />

damit auch die Finanzierbarkeit / Rentabilität gegenüber dem Bauherrn <strong>zu</strong> erläutern,<br />

können solche nachgereichten Kostenermittlungen jedoch nicht mehr erfüllen.<br />

Sie sind honorarrechtlich bedeutungslos und können an ihrer Nichterbringung<br />

im Zuge der jeweiligen Planungs- oder Ausführungsphase nichts mehr ändern.<br />

Eine Ausnahme gilt natürlich für den Fall, dass der Bauherr / Auftraggeber die<br />

nachträglich vorgelegten Kostenermittlungen noch als ordnungsgemäße Leistungserbringung<br />

akzeptiert. Dieser Fall dürfte allerdings höchst selten vorkommen.<br />

1.7.7 Die Kostenermittlung als Grundlage des Honoraranspruchs<br />

301 Wie bereits erwähnt, muss der Objektplaner in den Leistungsphasen 2, 3, 7 und 8<br />

zwar die Kosten nach der aktuell gültigen DIN 276 402 erfassen und fortschreiben.<br />

Für seine Honorarberechnung ist jedoch merkwürdigerweise nach wie vor nicht<br />

die aktuell gültige DIN 276 maßgebend, sondern nach dem eindeutigen Wortlaut<br />

von § 10 Abs. 2 HOAI die DIN 276 in der Fassung von April 1981. 403 Dies gilt<br />

auch für die Kostenermittlung des Objektplaners von Ingenieurbauwerken und<br />

Verkehrsanlagen, obwohl § 52 Abs. 2 HOAI - anders als § 10 Abs. 2 HOAI - nicht<br />

ausdrücklich auf die alte Fassung der DIN 276 verweist. Dies ergibt sich aber<br />

zweifelsfrei daraus, dass § 52 Abs. 6 und Abs. 7 auf die (alten) Kostengruppen<br />

der DIN 276 in der Fassung von April 1981 verweist und nicht auf die aktuell gültigen<br />

Kostengruppen der DIN 276.<br />

Sowohl der Objektplaner von Gebäuden usw. als auch der Objektplaner von Ingenieurbauwerken<br />

und Verkehrsanlagen haben also neben der planungsbegleitenden<br />

Kostenermittlung nach der aktuell gültigen DIN 276 auch für die Honorarberechnung<br />

eine Kostenermittlung nach der früher geltenden DIN 276 in der Fassung<br />

von April 1981 auf<strong>zu</strong>stellen.<br />

Geringfügige Unterschiede ergeben sich dabei, welche Kostenermittlungsart dem<br />

jeweiligen Honorar <strong>zu</strong>grunde <strong>zu</strong> legen ist:<br />

302 Der Objektplaner von Gebäuden usw. hat gemäß § 10 Abs. 2 HOAI das Honorar<br />

dreigeteilt ab<strong><strong>zu</strong>r</strong>echnen:<br />

• Für die Leistungsphasen 1 bis 4 richtet sich sein Honorar nach der Kostenberechnung,<br />

solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschät<strong>zu</strong>ng;<br />

• für die Leistungsphasen 5 bis 7 richtet sich sein Honorar nach dem Kostenanschlag,<br />

solange dieser nicht vorliegt, nach der Kostenberechnung;<br />

• für die Leistungsphasen 8 und 9 richtet sich sein Honorar nach der Kostenfeststellung,<br />

solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag.<br />

303 Der Objektplaner eines Ingenieurbauwerks oder einer Verkehrsanlage hat gemäß<br />

402 Fassung von Juni 1993.<br />

403 Vgl. Werner/Pastor, Rdn. 821.<br />

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