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Skript zur Vorlesung „Privates Baurecht“ - Universität zu Köln

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die Kostenermittlung kann hier nichts anderes gelten als für die sonstige Planungstätigkeit<br />

des Architekten oder Ingenieurs.<br />

1.7.4.3.2 Schadensersatz<br />

292 Der Schadensersatzanspruch des Bauherrn / Auftraggebers gegen den Planer<br />

wegen einer fehlerhaften Kostenermittlung setzt gemäß §§ 634 Nr. 4 BGB i. V. m.<br />

§§ 636, 280, 281, 283 und 311 a BGB voraus<br />

• eine Pflichtverlet<strong>zu</strong>ng des Planers, die<br />

• vom Planer <strong>zu</strong> vertreten ist und<br />

• einen Schaden herbeigeführt hat.<br />

Zu den Einzelmerkmalen:<br />

(1) Pflichtverlet<strong>zu</strong>ng<br />

293 Die Kostenermittlungs- und -fortschreibungspflichten des Planers, deren Verlet<strong>zu</strong>ng<br />

einen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers auslösen können, haben<br />

wir in den voranstehenden Kapiteln erörtert. Im Hinblick auf einen möglichen<br />

Schadensersatzanspruch des Auftraggebers bedeutet das konkret:<br />

Haben die Vertragsparteien des Architekten- oder Ingenieurvertrages entweder<br />

bereits bei Abschluss dieses Vertrages oder auch während der Vertragsdurchführung<br />

einen so genannten Kostenrahmen bzw. ein entsprechendes Kostenlimit<br />

für das Bauprojekt insgesamt (oder Teile davon) vereinbart, so stellt die Einhaltung<br />

dieses Kostenrahmens bzw. -limits die vereinbarte Beschaffenheit der Planungsleistung<br />

im Sinne von § 633 Abs. 2 BGB dar. 385 Die Planung des Architekten<br />

/ Ingenieurs selbst und die ihr folgende Kostenermittlung müssen also diesen<br />

vom Bauherrn / Auftraggeber vorgegebenen bzw. mit ihm vereinbarten Kostenrahmen<br />

/ Kostenlimit zwingend beachten, andernfalls ist die Leistung mangelhaft;<br />

gleichzeitig liegt eine Pflichtverlet<strong>zu</strong>ng des Architekten / Ingenieurs vor.<br />

294 Bei vereinbartem Kostenrahmen / Kostenlimit muss der Architekt / Ingenieur seine<br />

Planung also entweder von Anfang an 386 oder ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinbarung<br />

387 auf die Einhaltbarkeit des Kostenrahmens bzw. des Kostenlimits abstellen<br />

und entweder durch (Um-)Planungen Kostenreduzierungen <strong><strong>zu</strong>r</strong> Einhaltung des<br />

Kostenrahmens / Kostenlimits vornehmen oder aber den Auftraggeber frühestmöglich<br />

darauf hinweisen, dass die in der Leistungsphase 1 festgelegten Planungsziele<br />

<strong>zu</strong> dem vereinbarten / vorgegebenen Kostenrahmen / Kostenlimit nicht<br />

<strong>zu</strong> erreichen sind.<br />

Lässt der Planer sich hingegen auf die Vorgabe bzw. Vereinbarung eines Kostenrahmens<br />

/ -limits ein, ohne seine Planung dieser finanziellen Vorgabe an<strong>zu</strong>passen<br />

bzw. den Auftraggeber so früh wie möglich auf die Unerreichbarkeit des Planungsziels<br />

einerseits und des Kostenziels andererseits hin<strong>zu</strong>weisen, so liegt eine<br />

Pflichtverlet<strong>zu</strong>ng des Planers vor, die Grundlage eines Schadensersatzanspruchs<br />

sein kann.<br />

295 Wie der BGH in der Entscheidung vom 23.01.1997 388 <strong>zu</strong>treffend ausgeführt hat,<br />

bedeutet die Vereinbarung eines Kostenrahmens bzw. eines Kostenlimits jedoch<br />

385 BGH, BauR 1997, 494; BGH, NZBau 2003, 281.<br />

386 Wenn Kostenrahmen bzw. Kostenlimit schon bei Vertragsabschluss vereinbart worden sind.<br />

387 Wenn Kostenrahmen / Kostenlimit nachträglich vereinbart werden.<br />

388 BGH, BauR 1997, 494.<br />

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