Skript zur Vorlesung „Privates Baurecht“ - Universität zu Köln
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die Kostenermittlung kann hier nichts anderes gelten als für die sonstige Planungstätigkeit<br />
des Architekten oder Ingenieurs.<br />
1.7.4.3.2 Schadensersatz<br />
292 Der Schadensersatzanspruch des Bauherrn / Auftraggebers gegen den Planer<br />
wegen einer fehlerhaften Kostenermittlung setzt gemäß §§ 634 Nr. 4 BGB i. V. m.<br />
§§ 636, 280, 281, 283 und 311 a BGB voraus<br />
• eine Pflichtverlet<strong>zu</strong>ng des Planers, die<br />
• vom Planer <strong>zu</strong> vertreten ist und<br />
• einen Schaden herbeigeführt hat.<br />
Zu den Einzelmerkmalen:<br />
(1) Pflichtverlet<strong>zu</strong>ng<br />
293 Die Kostenermittlungs- und -fortschreibungspflichten des Planers, deren Verlet<strong>zu</strong>ng<br />
einen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers auslösen können, haben<br />
wir in den voranstehenden Kapiteln erörtert. Im Hinblick auf einen möglichen<br />
Schadensersatzanspruch des Auftraggebers bedeutet das konkret:<br />
Haben die Vertragsparteien des Architekten- oder Ingenieurvertrages entweder<br />
bereits bei Abschluss dieses Vertrages oder auch während der Vertragsdurchführung<br />
einen so genannten Kostenrahmen bzw. ein entsprechendes Kostenlimit<br />
für das Bauprojekt insgesamt (oder Teile davon) vereinbart, so stellt die Einhaltung<br />
dieses Kostenrahmens bzw. -limits die vereinbarte Beschaffenheit der Planungsleistung<br />
im Sinne von § 633 Abs. 2 BGB dar. 385 Die Planung des Architekten<br />
/ Ingenieurs selbst und die ihr folgende Kostenermittlung müssen also diesen<br />
vom Bauherrn / Auftraggeber vorgegebenen bzw. mit ihm vereinbarten Kostenrahmen<br />
/ Kostenlimit zwingend beachten, andernfalls ist die Leistung mangelhaft;<br />
gleichzeitig liegt eine Pflichtverlet<strong>zu</strong>ng des Architekten / Ingenieurs vor.<br />
294 Bei vereinbartem Kostenrahmen / Kostenlimit muss der Architekt / Ingenieur seine<br />
Planung also entweder von Anfang an 386 oder ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinbarung<br />
387 auf die Einhaltbarkeit des Kostenrahmens bzw. des Kostenlimits abstellen<br />
und entweder durch (Um-)Planungen Kostenreduzierungen <strong><strong>zu</strong>r</strong> Einhaltung des<br />
Kostenrahmens / Kostenlimits vornehmen oder aber den Auftraggeber frühestmöglich<br />
darauf hinweisen, dass die in der Leistungsphase 1 festgelegten Planungsziele<br />
<strong>zu</strong> dem vereinbarten / vorgegebenen Kostenrahmen / Kostenlimit nicht<br />
<strong>zu</strong> erreichen sind.<br />
Lässt der Planer sich hingegen auf die Vorgabe bzw. Vereinbarung eines Kostenrahmens<br />
/ -limits ein, ohne seine Planung dieser finanziellen Vorgabe an<strong>zu</strong>passen<br />
bzw. den Auftraggeber so früh wie möglich auf die Unerreichbarkeit des Planungsziels<br />
einerseits und des Kostenziels andererseits hin<strong>zu</strong>weisen, so liegt eine<br />
Pflichtverlet<strong>zu</strong>ng des Planers vor, die Grundlage eines Schadensersatzanspruchs<br />
sein kann.<br />
295 Wie der BGH in der Entscheidung vom 23.01.1997 388 <strong>zu</strong>treffend ausgeführt hat,<br />
bedeutet die Vereinbarung eines Kostenrahmens bzw. eines Kostenlimits jedoch<br />
385 BGH, BauR 1997, 494; BGH, NZBau 2003, 281.<br />
386 Wenn Kostenrahmen bzw. Kostenlimit schon bei Vertragsabschluss vereinbart worden sind.<br />
387 Wenn Kostenrahmen / Kostenlimit nachträglich vereinbart werden.<br />
388 BGH, BauR 1997, 494.<br />
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