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Skript zur Vorlesung „Privates Baurecht“ - Universität zu Köln

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1.7.4.3 Mangelhaft erstellte Kostenermittlung<br />

1.7.4.3.1 Nachbesserung und Minderung<br />

286 Als ordnungsgemäße Vertragserfüllung schuldet der Planer eine im Sinne von<br />

§ 633 Abs. 2 BGB mängelfreie Kostenermittlung. Mängelfreiheit liegt nach der<br />

Neudefinition von § 633 Abs. 2 BGB in erster Linie dann vor, wenn die Leistung<br />

die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist keine Beschaffenheit vereinbart, dann<br />

muss die Leistung die nach dem Vertrag vorausgesetzte, ansonsten die gewöhnliche<br />

Verwendung ermöglichen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Werken<br />

der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art des Werks<br />

erwarten kann.<br />

287 Für die Kostenermittlungs- und -fortschreibungspflicht des Planers kommt es nun<br />

darauf an, ob die Parteien unabhängig von der Kostenermittlung des Planers oder<br />

als Folge hiervon einen bestimmten Kostenrahmen bzw. ein entsprechendes<br />

Kostenlimit vereinbart haben oder nicht.<br />

Beispiel 1: Der Bauherr erklärt dem Planer vor Abschluss des Planungsvertrages,<br />

dass für diese Baumaßnahme einschließlich aller Nebenkosten maximal ein Betrag<br />

in Höhe von 1 Mio. € <strong>zu</strong>züglich Mehrwertsteuer <strong><strong>zu</strong>r</strong> Verfügung stehe.<br />

Beispiel 2: Im Rahmen der Vorplanung erstellt der Planer eine Kostenschät<strong>zu</strong>ng,<br />

die auf einen Betrag in Höhe von 950.000,00 € <strong>zu</strong>züglich Mehrwertsteuer endet.<br />

Der Bauherr erklärt hierauf dem Planer, dass für das Bauvorhaben maximal Kosten<br />

(einschließlich Nebenkosten) in Höhe von 1 Mio. € <strong>zu</strong>züglich Mehrwertsteuer<br />

entstehen dürfen.<br />

Der BGH hat durch Urteil vom 23.01.2003 381 klargestellt, dass eine zwischen den<br />

Vertragsparteien des Architekten- oder Ingenieurvertrages vereinbarte Bausumme<br />

als Beschaffenheit des geschuldeten Werkes an<strong>zu</strong>sehen sei. Daraus<br />

schlussfolgert der BGH zweierlei: Die Nichteinhaltung dieser vereinbarten Summe<br />

führt <strong><strong>zu</strong>r</strong> fehlenden Beschaffenheit der Planerleistung und damit <strong><strong>zu</strong>r</strong> Mangelhaftigkeit<br />

im Sinne von § 633 Abs. 2 BGB. Gleichzeitig stellt die vereinbarte Bausumme<br />

als vereinbarte Beschaffenheit des geschuldeten Werks die Obergrenze<br />

der anrechenbaren Kosten für die Honorarabrechnung dar. 382<br />

288 Diese Rechtsprechung des BGH, die an ein früheres Urteil vom 23.01.1997 anknüpft,<br />

383 darf jedoch nicht dahin missverstanden werden, dass die Kostenermittlung<br />

des Planers nur dann mangelhaft ist, wenn dem Planungsvertrag ein Kostenrahmen<br />

oder -limit <strong>zu</strong>grunde liegt. Es gibt in der Praxis genügend Fälle, in denen<br />

der Planer den Auftraggeber zwar entsprechend den einzelnen Planungsphasen<br />

über die jeweiligen Kosten (durch Kostenschät<strong>zu</strong>ng, Kostenberechnung usw.) informiert,<br />

in denen zwischen den Parteien aber gleichwohl kein Kostenrahmen und<br />

erst recht kein Kostenlimit vereinbart wird. In diesen Fällen fehlt zwar eine Beschaffenheitsvereinbarung<br />

im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB. Dennoch<br />

schuldet der Planer in den einzelnen Leistungsphasen eine Kostenermittlung, die<br />

sich <strong>zu</strong>mindest für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit<br />

aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller folglich<br />

nach der Art des Werks erwarten kann, § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Diese gewöhnli-<br />

381 BGH, NZBau 2003, 281.<br />

382 BGH, a. a. O.<br />

383 BGH, BauR 1997, 494.<br />

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