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Skript zur Vorlesung „Privates Baurecht“ - Universität zu Köln

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xer werdender Planungsanforderungen andererseits nicht in der Lage waren, diese<br />

„Planungsvorgaben“ selbst <strong>zu</strong> eruieren und <strong>zu</strong> definieren. Das führte da<strong>zu</strong>,<br />

dass aus den Zwängen der Sache schon damals - trotz fehlender Vorgaben in der<br />

GOA - die Tätigkeit der Architekten und Ingenieure nicht erst mit der eigentlichen<br />

Planungstätigkeit, sondern schon mit einer vorlaufenden Tätigkeit, nämlich der<br />

heute allgemein so bezeichneten Grundlagenermittlung für die anstehende Bauaufgabe,<br />

begann.<br />

Schon die erste, am 01.01.1977 in Kraft getretene Fassung der HOAI nahm diese<br />

Entwicklung auf und erweiterte das Leistungsbild „Objektplanung“ um eine <strong>zu</strong>sätzliche<br />

und nunmehr erste Leistungsphase, die Grundlagenermittlung.<br />

229 Aufgabe des Objektplaners bei der Grundlagenermittlung ist, die Bauherrenwünsche<br />

auf<strong>zu</strong>nehmen, Möglichkeiten für ihre Realisierung <strong>zu</strong> erörtern und Hilfestellung<br />

bei der Festlegung der anstehenden Planaufgaben <strong>zu</strong> geben. Zu den Grundleistungspflichten<br />

des Objektplaners in der Leistungsphase 1 gehört deshalb neben<br />

der Klärung der Aufgabenstellung auch die Beratung <strong>zu</strong>m gesamten Leistungsbedarf,<br />

die Formulierung von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer<br />

an der Planung fachlich Beteiligter sowie die Zusammenfassung der Ergebnisse.<br />

Besondere Leistungen in der Phase 1 sind beispielsweise eine Bestandsaufnahme,<br />

die Aufstellung eines Raum- und Funktionsprogramms oder auch - immer<br />

wichtiger - Umwelterheblichkeits- und -verträglichkeitsprüfungen.<br />

Zusammenfassend beinhaltet die Leistungsphase Grundlagenermittlung der Objektplanung<br />

u. a. die Mitwirkung bei der Festlegung der Sollvorgaben für das weitere<br />

eigene Tun des Objektplaners. Konsequenterweise wird das Ergebnis der<br />

Grundlagenermittlung auch Teil des Vertrages zwischen dem Bauherrn / Auftraggeber<br />

und dem Objektplaner.<br />

1.5 Die reinen Planungsleistungsphasen<br />

1.5.1 Vorplanung<br />

230 Während das Ziel der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) darin besteht, die<br />

Aufgabenstellung für die Planungsbeteiligten <strong>zu</strong> klären, liegt das Ziel der Vorplanung<br />

darin, ein dementsprechendes Planungskonzept <strong>zu</strong> erarbeiten.<br />

Zu den Grundleistungen gehört <strong>zu</strong>nächst die Analyse der Grundlagen, die Abstimmung<br />

der Zielvorstellungen (Randbedingungen und Zielkonflikte) sowie die<br />

Aufstellung eines planungsbezogenen Zielkatalogs (Festlegung der Programmziele).<br />

231 Auf dieser Basis hat der Objektplaner sodann ein Planungskonzept <strong>zu</strong> erarbeiten<br />

und in diesem Zusammenhang, wie schon erörtert, eine Untersuchung der alternativen<br />

Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer<br />

Darstellung und Bewertung, z. B. versuchsweise zeichnerische Darstellungen,<br />

Strichskizzen usw., vor<strong>zu</strong>nehmen. Der Objektplaner muss also bei gleichbleibenden<br />

Vorgaben aus Leistungsphase 1 unterschiedliche bauliche Lösungsvorschläge<br />

formulieren und damit nur verschiedene Varianten <strong><strong>zu</strong>r</strong> Lösung der gleichen<br />

Planungsaufgabe darstellen.<br />

Die Untersuchung von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich verschiedenen<br />

Anforderungen stellt demgegenüber eine Besondere Leistung im Rahmen der<br />

Leistungsphase 2 dar.<br />

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