Skript zur Vorlesung „Privates Baurecht“ - Universität zu Köln
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xer werdender Planungsanforderungen andererseits nicht in der Lage waren, diese<br />
„Planungsvorgaben“ selbst <strong>zu</strong> eruieren und <strong>zu</strong> definieren. Das führte da<strong>zu</strong>,<br />
dass aus den Zwängen der Sache schon damals - trotz fehlender Vorgaben in der<br />
GOA - die Tätigkeit der Architekten und Ingenieure nicht erst mit der eigentlichen<br />
Planungstätigkeit, sondern schon mit einer vorlaufenden Tätigkeit, nämlich der<br />
heute allgemein so bezeichneten Grundlagenermittlung für die anstehende Bauaufgabe,<br />
begann.<br />
Schon die erste, am 01.01.1977 in Kraft getretene Fassung der HOAI nahm diese<br />
Entwicklung auf und erweiterte das Leistungsbild „Objektplanung“ um eine <strong>zu</strong>sätzliche<br />
und nunmehr erste Leistungsphase, die Grundlagenermittlung.<br />
229 Aufgabe des Objektplaners bei der Grundlagenermittlung ist, die Bauherrenwünsche<br />
auf<strong>zu</strong>nehmen, Möglichkeiten für ihre Realisierung <strong>zu</strong> erörtern und Hilfestellung<br />
bei der Festlegung der anstehenden Planaufgaben <strong>zu</strong> geben. Zu den Grundleistungspflichten<br />
des Objektplaners in der Leistungsphase 1 gehört deshalb neben<br />
der Klärung der Aufgabenstellung auch die Beratung <strong>zu</strong>m gesamten Leistungsbedarf,<br />
die Formulierung von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer<br />
an der Planung fachlich Beteiligter sowie die Zusammenfassung der Ergebnisse.<br />
Besondere Leistungen in der Phase 1 sind beispielsweise eine Bestandsaufnahme,<br />
die Aufstellung eines Raum- und Funktionsprogramms oder auch - immer<br />
wichtiger - Umwelterheblichkeits- und -verträglichkeitsprüfungen.<br />
Zusammenfassend beinhaltet die Leistungsphase Grundlagenermittlung der Objektplanung<br />
u. a. die Mitwirkung bei der Festlegung der Sollvorgaben für das weitere<br />
eigene Tun des Objektplaners. Konsequenterweise wird das Ergebnis der<br />
Grundlagenermittlung auch Teil des Vertrages zwischen dem Bauherrn / Auftraggeber<br />
und dem Objektplaner.<br />
1.5 Die reinen Planungsleistungsphasen<br />
1.5.1 Vorplanung<br />
230 Während das Ziel der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) darin besteht, die<br />
Aufgabenstellung für die Planungsbeteiligten <strong>zu</strong> klären, liegt das Ziel der Vorplanung<br />
darin, ein dementsprechendes Planungskonzept <strong>zu</strong> erarbeiten.<br />
Zu den Grundleistungen gehört <strong>zu</strong>nächst die Analyse der Grundlagen, die Abstimmung<br />
der Zielvorstellungen (Randbedingungen und Zielkonflikte) sowie die<br />
Aufstellung eines planungsbezogenen Zielkatalogs (Festlegung der Programmziele).<br />
231 Auf dieser Basis hat der Objektplaner sodann ein Planungskonzept <strong>zu</strong> erarbeiten<br />
und in diesem Zusammenhang, wie schon erörtert, eine Untersuchung der alternativen<br />
Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer<br />
Darstellung und Bewertung, z. B. versuchsweise zeichnerische Darstellungen,<br />
Strichskizzen usw., vor<strong>zu</strong>nehmen. Der Objektplaner muss also bei gleichbleibenden<br />
Vorgaben aus Leistungsphase 1 unterschiedliche bauliche Lösungsvorschläge<br />
formulieren und damit nur verschiedene Varianten <strong><strong>zu</strong>r</strong> Lösung der gleichen<br />
Planungsaufgabe darstellen.<br />
Die Untersuchung von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich verschiedenen<br />
Anforderungen stellt demgegenüber eine Besondere Leistung im Rahmen der<br />
Leistungsphase 2 dar.<br />
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