Skript zur Vorlesung „Privates Baurecht“ - Universität zu Köln
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von<br />
Dr. Werner Langen<br />
Rechtsanwalt<br />
<strong>Skript</strong> <strong><strong>zu</strong>r</strong> <strong>Vorlesung</strong><br />
<strong>„Privates</strong> <strong>Baurecht“</strong><br />
Wintersemester 2005/2006<br />
<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
Teil III:<br />
Bauplanung<br />
Lehrbeauftragter an der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
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TEIL III: BAUPLANUNG .................................................................................................................. 68<br />
1 PLANUNG VON BAULEISTUNGEN UND HOAI .................................................................................... 68<br />
1.1 Regelfall: Anwendbarkeit der HOAI – Ausnahmefälle .......................................................... 68<br />
1.1.1 Leistungsbezogene Anwendung der HOAI................................................................... 68<br />
1.1.2 Räumlicher Geltungsbereich der HOAI......................................................................... 70<br />
1.1.3 Anwendbarkeit der HOAI nur auf darin geregelte Leistungen der Architekten und<br />
Ingenieure.................................................................................................................... 70<br />
1.1.4 Baukostenabhängige Anwendbarkeit der HOAI............................................................ 71<br />
1.2 Planungsaufgaben der Architekten und Ingenieure gemäß HOAI ........................................ 73<br />
1.3 Aufteilung der Planung in Leistungsphasen......................................................................... 75<br />
1.3.1 Zielorientierte Leistungserbringung pro Leistungsphase ............................................... 75<br />
1.3.2 Nichterbringung von Grundleistungen trotz Beauftragung............................................. 76<br />
1.4 Die Sollvorgaben für die Planung: Grundlagenermittlung..................................................... 80<br />
1.5 Die reinen Planungsleistungsphasen................................................................................... 81<br />
1.5.1 Vorplanung .................................................................................................................. 81<br />
1.5.2 Entwurfsplanung.......................................................................................................... 83<br />
1.5.3 Genehmigungsplanung................................................................................................ 85<br />
1.5.4 Ausführungsplanung .................................................................................................... 85<br />
1.6 Die ausführungsorientierten Leistungsphasen ..................................................................... 87<br />
1.6.1 Vorbereitung der Vergabe............................................................................................ 87<br />
1.6.2 Mitwirkung bei der Vergabe.......................................................................................... 90<br />
1.6.3 Objektüberwachung..................................................................................................... 92<br />
1.6.4 Objektbetreuung und Dokumentation........................................................................... 95<br />
1.7 Die Kostenverantwortung des Objektplaners....................................................................... 95<br />
1.7.1 Kostenermittlungspflicht als Hauptleistungspflicht des Objektplaners............................ 95<br />
1.7.2 Ausnahmsweise Hinweispflicht des Objektplaners als Nebenleistungspflicht ................ 96<br />
1.7.3 Anforderungen an die Genauigkeit der einzelnen Kostenermittlungsarten gemäß<br />
DIN 276 ....................................................................................................................... 97<br />
1.7.4 Folgen der nicht, verspätet oder mangelhaft durchgeführten Kostenermittlung ............. 99<br />
1.7.4.1 Nicht erstellte Kostenermittlung ............................................................................... 99<br />
1.7.4.2 Verspätet erstellte Kostenermittlung....................................................................... 100<br />
1.7.4.3 Mangelhaft erstellte Kostenermittlung .................................................................... 101<br />
1.7.4.3.1 Nachbesserung und Minderung....................................................................... 101<br />
1.7.4.3.2 Schadensersatz .............................................................................................. 103<br />
1.7.5 Die „Kostengarantie“ des Objektplaners ..................................................................... 106<br />
1.7.6 Die „nachgereichte“ Kostenermittlung des Objektplaners............................................ 106<br />
1.7.7 Die Kostenermittlung als Grundlage des Honoraranspruchs....................................... 107<br />
2 DER ABSCHLUSS DES PLANUNGSVERTRAGES ............................................................................... 109<br />
2.1 Parteien des Planungsvertrages ....................................................................................... 109<br />
2.2 Form des Planungsvertrages ............................................................................................ 110<br />
2.2.1 Konkludente Beauftragung......................................................................................... 110<br />
2.2.2 Mündliche Beauftragung ............................................................................................ 111<br />
2.2.3 Schriftliche Beauftragung........................................................................................... 112<br />
2.3 Vorvertrag und stufenweise Beauftragung......................................................................... 113<br />
2.4 Planungswettbewerbe....................................................................................................... 114<br />
2.5 Kopplungsverbot............................................................................................................... 115
Teil III: Bauplanung<br />
1 Planung von Bauleistungen und HOAI<br />
1.1 Regelfall: Anwendbarkeit der HOAI – Ausnahmefälle<br />
194 Wie schon angesprochen, handelt es sich bei der HOAI um eine von der Bundesregierung<br />
erlassene und periodisch aktualisierte Rechtsverordnung, die im<br />
Rahmen ihres Anwendungsbereichs grundsätzlich zwingendes Preisrecht enthält.<br />
Zu Bedeutung und Anwendbarkeit der HOAI wird hier <strong>zu</strong>sammengefasst:<br />
1.1.1 Leistungsbezogene Anwendung der HOAI<br />
195 Wie schon ausgeführt und durch die Grundsatzentscheidung des BGH vom<br />
22.05.1997 konkretisiert, 272 ist die HOAI grundsätzlich dann anwendbar, wenn auf<br />
der Basis eines entsprechenden Vertrages Architekten- oder Ingenieurleistungen<br />
entsprechend den in der HOAI geregelten Leistungsbildern und Leistungen<br />
erbracht werden, unabhängig davon, wer sie erbringt. Wird also beispielsweise<br />
eine Entwurfs- und Genehmigungsplanung im Sinne von § 15 Nr. 3 und 4 HOAI<br />
von einem Mitarbeiter des Bauamtes „nebenamtlich“ erstellt, so gelten hierfür die<br />
Bestimmungen der HOAI genauso, als wenn ein Ingenieurstudent eine statische<br />
Berechnung im Sinne von § 64 Nr. 3 oder 4 HOAI erstellt. 273 Auch das von einer<br />
deutschen Großbank angebotene „Baucontrolling“ unterliegt den Bestimmungen<br />
der HOAI, wenn sich hinter diesem Controlling inhaltlich Leistungen der Objektüberwachung<br />
im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI verbergen. 274 Nur dann, wenn<br />
die Planungsleistungen im Sinne der HOAI hinter sonstigen Leistungen, insbesondere<br />
Bauleistungen, <strong><strong>zu</strong>r</strong>ücktreten und gewissermaßen als „Neben- bzw. Vorleistungen“<br />
<strong>zu</strong> anderen Hauptleistungen erbracht werden, greifen die Bestimmungen<br />
der HOAI nach dem Grundsat<strong><strong>zu</strong>r</strong>teil des BGH vom 22.05.1997 nicht ein. 275<br />
196 Dennoch erscheint fraglich, ob die Nichtanwendbarkeit der HOAI in solchen Fällen<br />
einschränkungslos verallgemeinerungsfähig ist. Im Fall des Bauträgerkaufs<br />
mag man mit dem BGH davon ausgehen, dass die Planungsleistungen des Bauträgers<br />
im Verhältnis <strong>zu</strong> der Grundstücksübertragung einerseits sowie der - meist<br />
schlüsselfertigen - Bauleistung andererseits weit in den Hintergrund treten, gewissermaßen<br />
als eine wirtschaftlich relativ unbedeutende „Vorleistung“ der eigentlichen<br />
Bebauung. 276 Ähnliches mag gelten, wenn der Bauherr dem Generalunternehmer<br />
die Entwurfs- und Genehmigungsplanung sowie Leitdetails der Ausführungsplanung<br />
<strong><strong>zu</strong>r</strong> Verfügung stellt, sodass der Generalunternehmer neben den<br />
Bauleistungen „nur noch“ die fehlenden Teile der Ausführungsplanung - wenn ü-<br />
272 BauR 1997, 667 und BauR 1998, 193; da<strong>zu</strong> Anm. von Frey in BauR 1998, 815.<br />
273 So auch Locher u. a., § 1 Rdn. 11 ff., Hesse u. a., § 1 Rdn. 23.<br />
274 LG Berlin, IBR 2003, 89.<br />
275 BauR 1997, 667; anderer Auffassung beispielsweise Korbion u. a., § 1 Rdn. 29 m. w. N.<br />
276 Zur Unterscheidung von Planungsleistungen eines Architekten und eines GU vgl. auch OLG Koblenz,<br />
BauR 1998, 542.<br />
68
erhaupt - sowie die Leistungsphasen 6 ff. 277 <strong>zu</strong> erbringen hat.<br />
197 Übernimmt jedoch ein Totalüber- oder -unternehmer im Rahmen einer Leistungsbeschreibung<br />
mit Leistungsprogramm gemäß § 9 Nr. 10 bis 12 VOB/A neben<br />
der gesamten Bauabwicklung auch die komplette Planung, so besteht kein<br />
Grund, diesen „Planungsteil“ den Bestimmungen der HOAI <strong>zu</strong> entziehen. 278 Denn<br />
würde derselbe anfragende Bauherr einen Objektplaner für Gebäude (Architekten)<br />
<strong>zu</strong>mindest mit den Leistungsphasen 1 bis 4 beauftragen, so wäre auf dessen<br />
Leistungen 279 die HOAI anwendbar.<br />
198 Die unterschiedliche Vergütung ein und derselben Leistung wird spätestens dann<br />
augenfällig, wenn Bau- und Planungsvertrag inhaltlich und räumlich getrennt werden,<br />
der Bauherr also mit dem Totalunternehmer oder -übernehmer einerseits einen<br />
separaten Bauvertrag und andererseits einen separaten Generalplanervertrag<br />
abschließt, mithin den Planungsteil bewusst von der Bauausführung trennt.<br />
Deshalb spricht alles dafür, dass die Bestimmungen der HOAI in solchen Fällen<br />
ihrem Sinn und Zweck nach <strong>zu</strong>mindest dann Anwendung finden, wenn die Planungsleistungen<br />
eben nicht nur untergeordneter Teil einer insgesamt <strong>zu</strong> erbringenden<br />
Bau- oder Grundstücksverschaffungsleistung sind, sondern wenn sie neben<br />
diesen Leistungen einen selbstständigen, gewichtigen Teil der Gesamtleistung<br />
darstellen. Das ist um so eher der Fall, je umfangreicher die vom Auftragnehmer<br />
übernommenen Planungsverpflichtungen sind.<br />
199 Unrichtig erscheint deshalb auch die Entscheidung des OLG <strong>Köln</strong> vom<br />
10.12.1999. 280 Hiernach hatte ein Totalübernehmer <strong>zu</strong>nächst einen separaten<br />
Planungsvertrag mit dem Bauherrn abgeschlossen. Die Honorarvereinbarung unterschritt<br />
unstreitig die Mindestsätze der HOAI. Bevor der angestrebte Totalübernehmervertrag<br />
zwecks schlüsselfertiger Erstellung des Objektes <strong>zu</strong>stande kam,<br />
wurde die Zusammenarbeit der Parteien beendet. Der Vertrag blieb also, wie das<br />
OLG <strong>Köln</strong> es ausdrückte, „im Planungsstadium stecken“.<br />
Das OLG <strong>Köln</strong> führte aus, eine un<strong>zu</strong>lässige Mindestsat<strong>zu</strong>nterschreitung liege<br />
nicht vor, weil auf den Planungsvertrag die Bestimmungen der HOAI nicht anwendbar<br />
seien. Denn von den Parteien sei der Abschluss eines SF-Vertrages angestrebt<br />
gewesen, sodass es keine Rolle spiele, ob vor Abschluss des eigentlichen<br />
SF-Vertrages ein separater Planungsvertrag <strong>zu</strong>stande gekommen sei. Nach<br />
den vom BGH in BauR 1997, 677 aufgestellten Grundsätzen sei auch auf diesen<br />
separaten Planungsvertrag vor Abschluss des eigentlichen SF-Vertrages die<br />
HOAI nicht anwendbar.<br />
Diese Entscheidung erscheint äußerst zweifelhaft, weil der gleiche Bauherr dann,<br />
wenn er einen „freiberuflichen“ Architekten mit der Planung beauftragt hätte, die<br />
HOAI hätte beachten müssen. Außerdem ist <strong>zu</strong> bedenken, dass auch der<br />
SF-Unternehmer dies tun muss, wenn er die Planung nicht durch eigene Mitarbeiter<br />
erstellen lässt, sondern einen freiberuflich tätigen Planer hin<strong>zu</strong>zieht. Weshalb<br />
dann der - noch da<strong>zu</strong> - separat abgeschlossene Planungsvertrag zwischen dem<br />
Bauherrn und dem SF-Unternehmer nicht der HOAI unterliegen soll, ist sehr fraglich.<br />
Es bleibt ab<strong>zu</strong>warten, wie sich die weitere Rechtsprechung <strong>zu</strong> diesem Themen-<br />
277 Also keine eigentlichen Planungsleistungen, sondern „Serviceleistungen“.<br />
278 So <strong>zu</strong>treffend Korbion u. a., § 1 Rdn. 29 m. w. N., anderer Auffassung Thode u. a, § 21 Rdn. 12 ff.<br />
279 Das Gleiche gilt natürlich auch für die entsprechenden Fachingenieurleistungen.<br />
280 BauR 2000, 910; siehe dagegen OLG Oldenburg, NZBau 2002, 283.<br />
69
komplex entwickeln wird.<br />
1.1.2 Räumlicher Geltungsbereich der HOAI<br />
200 Die Bestimmungen der HOAI gelten grundsätzlich, soweit Architekten- oder Ingenieurleistungen<br />
im Sinne der in der HOAI geregelten Leistungsbilder und sonstigen<br />
Leistungen im Inland erbracht werden. 281 Bei grenzüberschreitenden Vertragsbeziehungen<br />
ist wie folgt <strong>zu</strong> differenzieren:<br />
201 Soweit in Deutschland ansässige Architektur- und Ingenieurbüros entsprechende<br />
Architekten- oder Ingenieurleistungen im Ausland erbringen, gelten die Bestimmungen<br />
der HOAI nach zwar bestrittener, aber <strong>zu</strong>treffender Ansicht nicht, wenn<br />
nicht für solche Leistungen ausdrücklich die Geltung der HOAI vereinbart worden<br />
ist. 282 Umstritten ist die Anwendung der HOAI, soweit im Ausland ansässige Architekten<br />
oder Ingenieure in Deutschland Leistungen im Sinne der HOAI erbringen.<br />
Zutreffend muss hier danach unterschieden werden, ob der entsprechende<br />
Architekten- oder Ingenieurvertrag als solcher deutschem Recht unterliegt - dann<br />
auch „automatische“ Geltung der HOAI als deutsches Preisrecht 283 - oder ob auf<br />
diesen Vertrag (z. B. aufgrund einer ausdrücklich getroffenen Rechtswahl) ausländisches<br />
Recht Anwendung findet; dann gilt für diesen, ausländischem Recht<br />
unterliegenden Architekten- oder Ingenieurvertrag nicht das deutsche Preisrecht<br />
der HOAI. 284<br />
202 Haben die Vertragsparteien bei ausländischem Sitz des Planers keine Rechtswahl<br />
getroffen, so gelten die Kollisionsregeln aus Art. 28 EG BGB. Gemäß Art. 28<br />
Abs. 2 Satz 2 EG BGB gilt die Vermutung für das Recht des Staates, in dem sich<br />
die (Haupt-)Niederlassung befindet, von der aus die entsprechenden Leistungen<br />
erbracht werden. Das ist bei Architekten- oder Ingenieurleistungen der (ausländische)<br />
Sitz des entsprechenden Architekten oder Ingenieurs. 285 Art. 28 Abs. 5<br />
EG BGB, wonach die vorstehende Regelung nicht eingreift, wenn der Vertrag engere<br />
Bindungen mit einem anderen Staat aufweist, führt nicht <strong><strong>zu</strong>r</strong> Geltung deutschen<br />
Rechts, auch wenn Architekten- oder Ingenieurleistungen für einen deutschen<br />
Bauherrn und ein deutsches Bauvorhaben erbracht werden. 286<br />
Zur Vermeidung von Unklarheiten ist den Parteien bei Verträgen mit Auslandsberührung<br />
also dringend an<strong><strong>zu</strong>r</strong>aten, eine klare Rechtswahl deutschen (oder eben<br />
ausländischen) Rechts <strong>zu</strong> treffen und diese im Vertrag <strong>zu</strong> dokumentieren.<br />
1.1.3 Anwendbarkeit der HOAI nur auf darin geregelte Leistungen der<br />
Architekten und Ingenieure<br />
203 § 1 HOAI bestimmt, dass die Bestimmungen der HOAI nur für die Berechnungen<br />
der Entgelte für die Leistungen der Architekten und Ingenieure (Auftragnehmer)<br />
gelten, soweit diese Leistungen entweder durch die Leistungsbilder oder durch<br />
andere Bestimmungen der HOAI erfasst werden.<br />
281 Vgl. Korbion u. a., § 1 Rdn. 47; Locher u. a., § 1 Rdn. 18.<br />
282 Korbion u. a., a. a. O.<br />
283 Streitig, vgl. Thode u. a., § 21 Rdn. 20 f. m. w. N.<br />
284 Vgl. Thode, a. a. O.<br />
285 Für den Parallelfall des Bauvertrages vgl. BGH, BauR 1999, 677; ergänzend Locher u. a., § 1 Rdn. 18<br />
sowie Korbion u. a., § 1 Rdn. 47 jeweils m. w. N.<br />
286 So <strong>zu</strong>treffend Locher u. a., § 1 Rdn. 18 unter Hinweis auf BGH, BauR 1999, 677, wonach selbst bei einem<br />
Bauvertrag über ein deutsches Bauvorhaben keine engere Verbindung mit dem deutschen Staat im<br />
Sinne von Art. 28 Abs. 5 EG BGB angenommen worden ist.<br />
70
Die wichtigsten, von der HOAI erfassten Leistungsbilder haben wir bereits in<br />
Abb. 1 angesprochen.<br />
204 Soweit die Tätigkeit von Architekten oder Ingenieuren nicht durch entsprechende<br />
Leistungsbilder der HOAI geregelt ist, ist die HOAI gemäß § 1 dennoch anwendbar,<br />
soweit Architekten- oder Ingenieurleistungen von anderen Bestimmungen der<br />
HOAI erfasst werden. Als Beispiele hierfür seien genannt:<br />
• Die in Teil III, §§ 28 - 32 HOAI geregelten „Zusätzlichen Leistungen“<br />
• Entwicklung und Herstellung von Fertigteilen;<br />
• rationalisierungswirksame Besondere Leistungen;<br />
• Projektsteuerung;<br />
• Winterbau;<br />
• die Erstellung von Gutachten gemäß § 33 HOAI;<br />
• die Erstellung von Wertermittlungen gemäß § 34 HOAI. 287<br />
205 Darüber hinaus gelten als von der HOAI erfasste Leistungen auch die Besonderen<br />
Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 HOAI, und zwar nicht nur solche Besonderen<br />
Leistungen, die in den einzelnen Leistungsbildern bereits als solche gekennzeichnet<br />
sind, sondern auch weitere Besondere Leistungen, die in den Katalogen<br />
der einzelnen Leistungsbilder nicht ausdrücklich genannt werden, nach dem<br />
Sach<strong>zu</strong>sammenhang aber als „Besondere Leistung“ ein<strong>zu</strong>stufen sind. 288<br />
206 Werden allerdings Besondere Leistungen im Sinne der HOAI nicht im Zusammenhang<br />
mit Grundleistungen übertragen, sondern isoliert beauftragt (z. B. die<br />
vorgezogene, isolierte Erstellung einer Bauvoranfrage oder einer Wirtschaftlichkeitsberechnung),<br />
so sind die Bestimmungen der HOAI auf die Honorierung einer<br />
solchen isolierten Besonderen Leistung nicht anwendbar. 289 Die HOAI ist auf<br />
Besondere Leistungen also nur dann anwendbar, wenn die Besonderen Leistungen<br />
entweder <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong> Grundleistungen (Zusätzliche Besondere Leistungen)<br />
oder anstelle einzelner Grundleistungen (so genannte Ersetzende Besondere<br />
Leistungen) beauftragt werden. 290<br />
Zusammenfassend lässt sich feststellen: Aufgrund der inzwischen erheblich erweiterten<br />
HOAI unterfallen die meisten Architekten- und Ingenieurleistungen für<br />
Bauwerke entweder einem Leistungsbild der HOAI oder aber sie sind sonst von<br />
Vorschriften der HOAI erfasst. Dennoch muss im Einzelfall jeweils geprüft werden,<br />
ob die infrage stehenden Leistungen, um deren Honorierung (und sonstige<br />
Abwicklung) es geht, von der HOAI erfasst werden oder nicht.<br />
1.1.4 Baukostenabhängige Anwendbarkeit der HOAI<br />
207 Die HOAI regelt die Abrechnung der für unsere Betrachtung wichtigsten Leistungsbilder<br />
• Objektplanung;<br />
• Tragwerksplanung;<br />
287 Zu diesem Komplex vgl. Korbion u. a., § 1 Rdn. 44; Locher u. a., § 1 Rdn. 2.<br />
288 So <strong>zu</strong>treffend Korbion u. a., § 1 Rdn. 45 m. w. N.<br />
289 Vgl. Locher u. a., § 2 Rdn. 17 m. N.<br />
290 BGH, BauR 1997, 1060 für eine isolierte vorgezogene Bauvoranfrage; ergänzend OLG Hamm, BauR<br />
1994, 797.<br />
71
• Technische Ausrüstung<br />
nach vier Komponenten. Maßgebend sind:<br />
• Die anrechenbaren Baukosten, deren Ermittlung sich nach DIN 276, Fassung<br />
April 1981 richtet (§ 10 Abs. 2 HOAI, § 52 Abs. 1 HOAI, § 62 Abs. 1 HOAI, § 68<br />
HOAI).<br />
• Sodann sind die Leistungen der einzelnen Leistungsbilder Honorarzonen <strong>zu</strong><strong>zu</strong>ordnen<br />
(§§ 11/12 HOAI, 53/54 HOAI, 63 sowie 71/72 HOAI).<br />
• Weiterhin kommt es darauf an, in welchem Umfang Leistungen beauftragt<br />
bzw. erbracht worden sind, also beispielsweise die Leistungsphasen 1 bis 4<br />
gemäß § 15 HOAI oder die entsprechenden Leistungsphasen anderer Leistungsbilder.<br />
• Das jeweils <strong>zu</strong>lässige Mindest- und Höchsthonorar lässt sich sodann der Honorartafel<br />
des <strong>zu</strong>gehörigen Leistungsbildes entnehmen, also beispielsweise in<br />
§ 16 für die Objektplanung von Gebäuden und raumbildenden Ausbauten, in<br />
§ 17 für die Objektplanung von Freianlagen, in § 56 für die Objektplanung von<br />
Ingenieurbauwerken usw.<br />
208 Diese Honorartafeln erfassen jedoch nur einen Ausschnitt der anrechenbaren<br />
Kosten der jeweiligen Bauleistungen. Soweit die anrechenbaren Baukosten unterhalb<br />
des Mindestbetrages der Honorartafel beginnen oder über die jeweiligen<br />
Höchstbeträge hinausgehen, gelten Sonderregelungen. Für die Hauptleistungsbilder<br />
gilt demgemäß:<br />
• Für das Leistungsbild „Objektplanung von Gebäuden und raumbildenden Ausbauten“<br />
bestimmt § 16 Abs. 2 HOAI, dass das Honorar für Grundleistungen bei<br />
Gebäuden und raumbildenden Ausbauten, deren anrechenbare Kosten unter<br />
25.565,00 € liegen, als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar nach § 6 HOAI<br />
berechnet werden kann, höchstens jedoch bis <strong>zu</strong> den in der Honorartafel bei<br />
anrechenbaren Kosten von 25.565,00 € festgesetzten Höchstsätzen. Als Mindestsätze<br />
gelten die Stundensätze nach § 6 Abs. 2 HOAI, höchstens jedoch die<br />
in der Honorartafel nach Abs. 1 für anrechenbare Kosten von 25.565,00 € festgesetzten<br />
Mindestsätze.<br />
• Wesentlich bedeutsamer für mittlere und größere Bauvorhaben ist die Bestimmung<br />
des § 16 Abs. 3 HOAI, wonach das Honorar für Gebäude und raumbildende<br />
Ausbauten, deren anrechenbare Kosten über 25.564.594,00 € liegen,<br />
frei vereinbart werden kann. Übersteigen die anrechenbaren Baukosten also<br />
den vorgenannten Betrag, so gelten die Bestimmungen der HOAI nicht. 291 Das<br />
Honorar kann (und sollte) frei vereinbart werden; <strong><strong>zu</strong>r</strong> Honorarberechnung, falls<br />
dennoch keine (wirksame) Honorarabsprache getroffen wurde, vgl. die Ausführungen<br />
bei Korbion u. a., § 16 Rdn. 9, Locher u. a., § 16 Rdn. 13 und Thode<br />
u. a., § 22 Rdn. 35.<br />
• Für Freianlagen gelten die vorstehenden Regelungen sinngemäß (§ 17 Abs. 2<br />
HOAI), soweit die anrechenbaren Kosten für Grundleistungen bei Freianlagen<br />
unter 20.452,00 € bzw. über 1.533.876,00 € liegen.<br />
• Für das Leistungsbild „Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen“ gelten gemäß<br />
§ 56 Abs. 3 HOAI die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 und Abs. 3 HOAI sinngemäß;<br />
auch hier beginnt die Tabelle <strong>zu</strong> § 56 HOAI erst bei anrechenbaren<br />
291 So ausdrücklich Locher u. a., § 16 Rdn. 13; auch Korbion u. a., § 16 Rdn. 9.<br />
72
Baukosten in Höhe von 25.565,00 € und sie endet bei anrechenbaren Baukosten<br />
in Höhe von 25.564,594,00 €.<br />
• Auch für das Leistungsbild „Tragwerksplanung“ gelten die Bestimmungen des<br />
§ 16 Abs. 2 und Abs. 3 HOAI über § 65 Abs. 2 HOAI sinngemäß; hier beginnt<br />
die Honorartabelle <strong>zu</strong> § 65 Abs. 1 HOAI bei anrechenbaren Baukosten in Höhe<br />
von 10.226,00 € und sie endet bei solchen in Höhe von 15.338.756,00 €.<br />
• Das Gleiche gilt gemäß § 74 Abs. 2 HOAI auch für das Leistungsbild „Technische<br />
Ausrüstung“, wobei die Honorartabelle <strong>zu</strong> § 74 Abs. 1 HOAI bei anrechenbaren<br />
Baukosten in Höhe von 5.113,00 € beginnt und bei solchen in Höhe<br />
von 3.834.689,00 € endet.<br />
209 Zusammenfassend lässt sich sagen: Im „Normalfall“ sind <strong><strong>zu</strong>r</strong> Honorarermittlung<br />
die Bestimmungen der HOAI anwendbar. Dennoch muss im Einzelfall geprüft<br />
werden, ob die anrechenbaren Baukosten hinsichtlich des ab<strong><strong>zu</strong>r</strong>echnenden Leistungsbildes<br />
ausnahmsweise so gering sind, dass bis <strong>zu</strong> den Tabellenwerten das<br />
Honorar frei vereinbart werden kann oder so hoch, dass grundsätzlich das Honorar<br />
frei vereinbart werden kann (und muss) und die Bestimmungen der HOAI mithin<br />
keine Anwendung finden.<br />
Dennoch kommt es auch in solchen Fällen nicht selten vor, dass die Parteien im<br />
Übrigen, also außerhalb der freien Honorarvereinbarung, die Bestimmungen der<br />
HOAI dem Vertrag <strong>zu</strong>grunde legen, sodass in solchen Fällen die Bestimmungen<br />
der HOAI qua freiwilliger Vereinbarung der Parteien <strong><strong>zu</strong>r</strong> Anwendung kommen. 292<br />
1.2 Planungsaufgaben der Architekten und Ingenieure gemäß HOAI<br />
210 Wir haben schon besprochen, dass das, was früher alles <strong><strong>zu</strong>r</strong> Aufgabe des Baumeisters<br />
gehörte, heut<strong>zu</strong>tage bei der konventionellen Baudurchführung von verschiedenen<br />
Planern, denen in der HOAI jeweils ein Leistungsbild <strong>zu</strong>geordnet ist,<br />
unter Führung des Objektplaners erbracht wird. Planung von Bauvorhaben beinhaltet<br />
also eine temporär begrenzte Kooperation von Architekten und Fachingenieuren<br />
der verschiedenen Leistungsbilder aus verschiedenen Organisationen<br />
(Firmen).<br />
Die den einzelnen Leistungsbildern <strong>zu</strong><strong>zu</strong>ordnenden Architekten und Fachingenieure<br />
erarbeiten jeweils (Planungs-)Einzelergebnisse; genaugenommen jeweils<br />
pro Leistungsphase. 293 Wir wollen dieses Zusammenwirken der einzelnen Leistungsbilder<br />
innerhalb einer Leistungsphase als die „horizontale, kooperative Dimension“<br />
der Planung bezeichnen.<br />
Welche Einzelergebnisse pro Leistungsbild <strong>zu</strong> erbringen sind, kann der jeweiligen<br />
Leistungsbilddetaillierung in der HOAI (z. B. § 15 Abs. 2 HOAI für den Objektplaner<br />
für Gebäude) entnommen werden. Dabei ist <strong>zu</strong> trennen zwischen Grundleistungen<br />
und Besonderen Leistungen, § 2 Abs. 1 HOAI.<br />
211 Gemäß § 2 Abs. 2 HOAI umfassen Grundleistungen die Leistungen, die <strong><strong>zu</strong>r</strong> ordnungsgemäßen<br />
Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind.<br />
Sachlich <strong>zu</strong>sammengehörige Grundleistungen sind hiernach <strong>zu</strong> jeweils einer in<br />
292 Beispielsweise <strong><strong>zu</strong>r</strong> Abrechnung von Besonderen Leistungen gemäß § 5 Abs. 4 HOAI, <strong><strong>zu</strong>r</strong> Abrechnung<br />
von Zeithonorar gemäß § 6 HOAI, von Nebenkosten gemäß § 7 HOAI usw.<br />
293 Der Begriff Leistungsphase wird nachfolgend näher erläutert.<br />
73
sich abgeschlossenen Leistungsphase <strong>zu</strong>sammengefasst. Die Grundleistungen<br />
werden durch die in der HOAI pro Leistungsbild ausgewiesenen Honorare entsprechend<br />
den dort geltenden Tabellen vergütet. 294<br />
212 Besondere Leistungen können gemäß § 2 Abs. 3 HOAI <strong>zu</strong> den Grundleistungen<br />
hin<strong>zu</strong>- oder an deren Stelle treten, wenn besondere Anforderungen an die Ausführung<br />
des Auftrages gestellt werden, die über die allgemeinen Leistungen hinausgehen<br />
oder diese ändern. Diese Besonderen Leistungen sind in den Leistungsbildern<br />
der HOAI nicht abschließend aufgeführt. Sie können gemäß § 2<br />
Abs. 3 Satz 3 HOAI auch in anderen Leistungsbildern oder Leistungsphasen vereinbart<br />
werden, in denen sie nicht aufgeführt sind, soweit die Besonderen Leistungen<br />
dort nicht als Grundleistung dargestellt sind.<br />
Die HOAI unterscheidet also zwischen Besonderen Leistungen, die <strong>zu</strong> Grundleistungen<br />
hin<strong>zu</strong>treten (so genannte Zusätzliche Besondere Leistungen), und Besonderen<br />
Leistungen, die Grundleistungen ersetzen (so genannte Ersetzende Besondere<br />
Leistungen).<br />
213 Für Zusätzliche Besondere Leistungen ist die Honorarbestimmung des § 5<br />
Abs. 4 HOAI <strong>zu</strong> beachten, wonach für solche Zusätzlichen Besonderen Leistungen<br />
ein Honorar nur berechnet werden darf, wenn die Leistungen im Verhältnis <strong>zu</strong><br />
den Grundleistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen<br />
und das Honorar schriftlich vereinbart worden ist. Das Honorar für Zusätzliche<br />
Besondere Leistungen muss in angemessenem Verhältnis <strong>zu</strong> dem Honorar<br />
für die Grundleistungen stehen, mit der die Besondere Leistung nach Art<br />
und Umfang vergleichbar ist. Ist diese Vergleichbarkeit nicht gegeben, so muss<br />
die <strong>zu</strong>sätzliche Besondere Leistung als Zeithonorar nach § 6 HOAI berechnet<br />
werden.<br />
214 Ersetzende Besondere Leistungen sind gemäß § 5 Abs. 5 HOAI in der Form <strong>zu</strong><br />
berechnen, dass das Honorar der ersetzten Grundleistung entspricht. Eine solche<br />
Ersetzende Besondere Leistung liegt beispielsweise in der Leistungsphase 6 des<br />
§ 15 HOAI vor, wenn der Auftraggeber das Bauvorhaben nicht in konventioneller<br />
Bauabwicklung mit Einzelvergabe, sondern durch das Aufstellen einer Leistungsbeschreibung<br />
mit Leistungsprogramm unter Be<strong>zu</strong>gnahme auf ein Baubuch /<br />
Raumbuch ausschreiben will, sodass die Grundleistungen „Ermitteln und Zusammenstellen<br />
von Mengen“ usw. entfallen und stattdessen von dem ausschreibenden<br />
Architekten oder Ingenieur eine zielorientierte (programmatische) Leistungsvorgabe<br />
(oft auch als Funktionalausschreibung bezeichnet) gefertigt wird.<br />
215 Das Fortschreiten der Planung (Grundleistungen und/oder Besondere Leistungen)<br />
über die Leistungsphasen hinweg wollen wir als die „vertikale konkretisierende<br />
Dimension“ der Planung bezeichnen. Bei ihr geht es darum, dass die Planung -<br />
also das Zusammenwirken der einzelnen Leistungsbilder - vom Globalen ins Detaillierte<br />
strebt, also von den Vorgaben für das <strong>zu</strong> Planende bis hin <strong><strong>zu</strong>r</strong> handwerkerorientierten<br />
Ausführungsanweisung. Die vertikale Dimension der Planung beinhaltet<br />
also die Konkretisierung der Planung über die Leistungsphasen hinweg.<br />
294 Ob jeweils pro Leistungsbild alle in der HOAI aufgeführten Einzelleistungen und Einzelergebnisse erbracht<br />
werden müssen, behandeln wir später.<br />
74
1.3 Aufteilung der Planung in Leistungsphasen<br />
1.3.1 Zielorientierte Leistungserbringung pro Leistungsphase<br />
216 Das Gesamtplanungsziel besteht in der Vorbereitung und Durchführung eines<br />
bestimmten Bauvorhabens in jeweiliger Abstimmung mit den Vorgaben des Bauherrn<br />
/ Auftraggebers für Formgebung, Qualität, Termine und Kosten. Dieses Gesamtplanungsziel<br />
wird entsprechend den Vorgaben der HOAI in einzelne Planungs-<br />
bzw. Arbeitsziele - denen der einzelnen Leistungsphasen - aufgeteilt. Unter<br />
Leistungsphase versteht man dabei die kleinste, von der HOAI der Höhe<br />
nach bewertete Planungseinheit, die durch das jeweils angestrebte, erfolgsorientierte<br />
Arbeitsziel gekennzeichnet wird, welches der jeweilige Planer erreichen<br />
muss. 295<br />
Da die einzelnen Planer der für das Bauvorhaben erforderlichen Leistungsbilder in<br />
den einzelnen Leistungsphasen „Hand in Hand“ <strong>zu</strong> arbeiten haben, muss ihr abgestimmtes<br />
Tun auch <strong>zu</strong> einem (Gesamt-)Leistungsziel pro Leistungsphase führen.<br />
Deshalb haben diejenigen Leistungsbilder, die das jeweils <strong>zu</strong> erreichende<br />
Gesamtziel pro Leistungsphase 296 im Wesentlichen bestimmen und die im Regelfall<br />
bei den meisten Bauplanungen tätig werden müssen (also die Leistungsbilder<br />
Objektplanung, Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung), auch die gleichen<br />
Leistungsphasen. Anders ausgedrückt: Diese Leistungsbilder haben ihre<br />
Planungstätigkeit „im Gleichschritt“ ab der globalen Planungsvorgabe bis <strong><strong>zu</strong>r</strong> detaillierten<br />
Ausführungsvorgabe nicht individuell, sondern im Rahmen ihrer Fachkompetenz<br />
aufeinander abgestimmt <strong>zu</strong>m Planungsganzen und im Hinblick auf<br />
das anstehende konkrete Bauvorhaben <strong>zu</strong> erbringen.<br />
217 Während diese wesentlichen Leistungsbilder in jeweils neun Leistungsphasen<br />
aufgeteilt sind, umfassen die restlichen Leistungsbilder, wie Thermische Bauphysik,<br />
Schallschutz und Raumakustik usw., weniger als neun Leistungsphasen. Sie<br />
sind in der Regel auch auf die Leistungsphasen der Objektplanung abgestimmt,<br />
jedoch nicht in der Kodierung und Bezeichnung dieser Leistungsphasen. Abb. 3<br />
zeigt die Zuordnung der Leistungsphasen dieser „sekundären“ Leistungsbilder <strong>zu</strong><br />
den Leistungsphasen der Objektplanung.<br />
218 Den Abschluss einer Leistungsphase müssen die einzelnen Leistungsbilder gemeinsam<br />
und im Ergebnis aufeinander abgestimmt erreichen. Dies ergibt sich<br />
unmittelbar aus dem Text der HOAI. So gehört es <strong>zu</strong> den wichtigen Grundleistungen<br />
der Leistungsphasen 2 und 3 der Objektplanung, dass die Leistungen anderer<br />
an der Planung fachlich Beteiligter integriert werden. Zur Grundleistung der<br />
Leistungsphase 4 Objektplanung gehört die „Verwendung der Beiträge anderer an<br />
der Planung fachlich Beteiligter“; <strong><strong>zu</strong>r</strong> Leistungsphase 5 der Objektplanung zählt<br />
u. a. die Erarbeitung der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten<br />
und die Integration ihrer Beiträge bis <strong><strong>zu</strong>r</strong> ausführungsreifen Lösung.<br />
Welche Einzelleistungen (Einzelergebnisse) im Allgemeinen <strong><strong>zu</strong>r</strong> ordnungsgemäßen<br />
Leistungserbringung für eine Leistungsphase gehören, ergibt sich - pro Leistungsbild<br />
- aus der Auflistung der <strong>zu</strong>gehörigen Grundleistungen in § 2 Abs. 2<br />
HOAI. Als Beispiel wird für die Objektplanung von Gebäuden auf § 15 Abs. 2<br />
HOAI verwiesen.<br />
295 Vgl. Korbion u. a., § 2 Rdn. 8; Pott u. a., § 2 Rdn. 4.<br />
296 Vgl. Schiffers, Bauabwicklung S. 332<br />
75
Die Aufzählung der jeweiligen Einzelergebnisse, die gemäß HOAI <strong>zu</strong> den Grundleistungen<br />
einer Leistungsphase eines Leistungsbildes gehören, ist abschließend.<br />
297 Die abschließende (enumerative) Aufzählung der <strong>zu</strong> den einzelnen Leistungsphasen<br />
gehörenden Grundleistungen in der HOAI ist jedoch nur honorarrechtlicher<br />
Natur und darf nicht missverstanden werden. Wenn der Auftraggeber<br />
und der Planer also beispielsweise für die Erbringung der Grundleistungen der<br />
Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 Abs. 2 HOAI ein bestimmtes Honorar vereinbaren,<br />
so kann der Auftraggeber für das bestimmte Honorar eben nur die Erbringung<br />
der in den einzelnen Leistungsphasen geregelten Grundleistungen verlangen,<br />
mehr nicht.<br />
219 Wie der BGH jedoch durch Urteil vom 24.10.1996 klargestellt hat, kann der Objektplaner<br />
im Rahmen des von ihm geschuldeten Erfolges durchaus verpflichtet<br />
sein, über die Grundleistungen hinausgehende Leistungen (z. B. Besondere Leistungen)<br />
<strong>zu</strong> erbringen, wenn ohne diese Zusätzlichen Besonderen Leistungen der<br />
angestrebte Leistungserfolg (z. B. die Baugenehmigung) nicht erreicht werden<br />
kann. 298 Die abschließende Aufzählung der Grundleistungen in den einzelnen<br />
Leistungsphasen bedeutet also lediglich, dass honorarrechtlich die jeweiligen<br />
Mindest- und Höchstsätze der HOAI nur für die entsprechenden Grundleistungen<br />
gelten. Sie bedeutet nicht, dass der jeweilige Planer nicht darüber hinaus Leistungen<br />
vertragsrechtlich schuldet, die <strong><strong>zu</strong>r</strong> Erreichung des jeweils vereinbarten Erfolges<br />
<strong>zu</strong>sätzlich erforderlich werden, dann aber - beispielsweise gemäß § 5 Abs. 4<br />
und 5 HOAI - <strong>zu</strong>sätzlich honoriert werden müssen.<br />
Nur am Rande: Die Auflistung der jeweiligen, unter den Besonderen Leistungen<br />
aufgezählten Einzelleistungen ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 HOAI nicht abschließend,<br />
sondern richtet sich nur nach allgemeinen Erfahrungen.<br />
1.3.2 Nichterbringung von Grundleistungen trotz Beauftragung<br />
220 Wir haben oben festgehalten, dass ein Planer vertragsrechtlich auch <strong><strong>zu</strong>r</strong> Erbringung<br />
solcher Leistungen verpflichtet sein kann, die in den Grundleistungen und<br />
Besonderen Leistungen der HOAI nicht genannt, <strong><strong>zu</strong>r</strong> Zielerreichung der einzelnen<br />
Leistungsphase jedoch erforderlich sind.<br />
Häufig tritt aber auch der umgekehrte Fall ein: Der Auftraggeber beauftragt den<br />
Planer mit der Erbringung sämtlicher Grundleistungen, beispielsweise der Leistungsphasen<br />
1 bis 4 gemäß § 15 HOAI, ohne dass sämtliche Grundleistungen <strong><strong>zu</strong>r</strong><br />
Erreichung des Planungsziels in den einzelnen Phasen tatsächlich erbracht werden<br />
müssen.<br />
Weiß der Auftraggeber im Vorhinein, welche Grundleistungen beispielsweise<br />
ganz oder teilweise nicht erbracht werden müssen, so kann er gemäß § 5 Abs. 2<br />
HOAI <strong>zu</strong>nächst den Auftrag auf die Grundleistungen derjenigen Leistungsphasen<br />
beschränken, die nach den speziellen Objektanforderungen ausreichend sind.<br />
In diesem Fall darf der Planer gemäß § 5 Abs. 2 HOAI nur anteiliges Honorar<br />
(entsprechend dem übertragenen Leistungsumfang <strong>zu</strong>m gesamten Leistungsumfang<br />
der einzelnen Phase) berechnen. Das Gleiche gilt, wenn wesentliche Teile<br />
von Grundleistungen dem Auftragnehmer nicht übertragen werden, wobei jedoch<br />
ein <strong>zu</strong>sätzlicher Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand <strong>zu</strong> berücksichtigen<br />
297 Vgl. Korbion u. a., § 2 Rdn. 6; Locher u. a., § 2 Rdn. 3; Pott u. a., § 2 Rdn. 3 a.<br />
298 BGH, BauR 1997, 154.<br />
76
ist, § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 HOAI. 299<br />
221 Überträgt der Auftraggeber dem Planer jedoch die Grundleistungen einer (oder<br />
mehrerer) Leistungsphase(n) uneingeschränkt, führt aber der beauftragte Planer<br />
einzelne Grundleistungen nicht aus, z. B. weil diese im konkreten Fall nicht erforderlich<br />
waren, so ist die honorarrechtliche Handhabung streitig.<br />
Teilweise wird lediglich auf die Erfolgsbezogenheit des Planungsvertrages als<br />
Werkvertrag abgestellt mit der Konsequenz, dass die Nichterbringung beauftragter<br />
Grundleistungen nicht <strong>zu</strong> einer Honorarkür<strong>zu</strong>ng führe, wenn der Erfolg des<br />
Planungsvertrages insgesamt eingetreten sei. 300 Führe die Nichterbringung von<br />
Grundleistungen (oder von Teilen davon) hingegen <strong>zu</strong> einem Mangel der Planungsleistung,<br />
so könne der Auftraggeber im Rahmen des Gewährleistungsrechtes<br />
Abzüge für das Weglassen einzelner Leistungen bzw. Teilleistungen vornehmen.<br />
301<br />
Nach anderer Auffassung kommt es nicht auf den Eintritt des (Teil-)Erfolges oder<br />
auf gewährleistungsrechtliche Konsequenzen an, sondern darauf, ob die weggelassene<br />
(Teil-)Leistung als zentrale bzw. wesentliche Leistung an<strong>zu</strong>sehen sei,<br />
dann Honorarab<strong>zu</strong>g, oder aber als unwesentliche Leistung, dann kein Honorarab<strong>zu</strong>g.<br />
302<br />
222 Die überwiegend ergebnisorientierte Argumentation der herrschenden Auffassung<br />
überzeugt trotz der im Einzelfall vorgenommenen Differenzierung (kein Honorarab<strong>zu</strong>g<br />
bei Nichterbringung nicht erforderlicher beauftragter Grundleistungen, Honorarab<strong>zu</strong>g<br />
bei Nichterbringung zentraler Grundleistungen oder Mangelhaftigkeit<br />
der Architektenleistung durch das Weglassen einzelner Grundleistungen) letztlich<br />
nicht. Ihr liegt die <strong>zu</strong>mindest im Grundsatz nebulöse Vorstellung <strong>zu</strong>grunde, dass<br />
der Planer (d. h. der Architekt, aber auch der Fachingenieur?) nur einen - wie<br />
auch immer definierten - Erfolg bzw. entsprechende Teilerfolge in den einzelnen<br />
Leistungsphasen <strong>zu</strong> erbringen habe. Trete der Erfolg ein, dann sei als Konsequenz<br />
des eingetretenen Erfolges auch das Honorar (ungeschmälert) <strong>zu</strong> zahlen;<br />
einzige Ausnahme sei die Nichterbringung „wesentlicher“ oder „zentraler“ Grundleistungen,<br />
bei deren Weglassen es „ungerecht“ wäre, dem Planer gleichwohl das<br />
uneingeschränkte Honorar <strong>zu</strong><strong>zu</strong>billigen.<br />
223 Richtig erscheint demgegenüber, auf das zwischen den Parteien vertraglich vereinbarte<br />
Äquivalenzverhältnis ab<strong>zu</strong>stellen, also auf die Frage, für welche Leistungen<br />
des Planers die Parteien welche Gegenleistung - HOAI-konform - vereinbart<br />
haben. Methodisch ist also <strong>zu</strong>nächst <strong>zu</strong> prüfen, <strong>zu</strong> welchen Leistungen der<br />
Auftragnehmer des Planungsvertrages sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet<br />
hat und welche Gegenleistung (Honorar) die Parteien hierfür pro Teilleistung,<br />
pro Leistungsphase oder insgesamt vereinbart haben. Die Tatsache, dass<br />
auf der Vergütungsseite regelmäßig ein Pauschalhonorar vereinbart worden ist, 303<br />
bedeutet dabei - wie auch sonst im Bauvertragsrecht - nicht, dass damit auch die<br />
299 Zur Berechnung verweisen wir auf die „Tabelle <strong><strong>zu</strong>r</strong> Bewertung von Teilgrundleistungen“, abgedruckt bei<br />
Locher u. a., Anh. 4, aus der die allgemein anerkannten Honoraranteile für die Einzelleistungen der<br />
Grundleistung pro Leistungsphase und Leistungsbild ersichtlich sind.<br />
300 OLG Düsseldorf, BauR 1982, 597; KG DAB 1990, 754; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 454; Löffelmann/Fleischmann,<br />
Rdn. 684 m. w. N.<br />
301 OLG Hamm, BauR 1998, 819; Kniffka, BauR 1996, 773 und FS Vygen 1999, 20 ff.; ähnlich auch Korbion<br />
u. a., § 5, Rdn. 23.<br />
302 Wohl inzwischen herrschende Auffassung, vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1990, 522; OLG Celle, BauR 1991,<br />
371; OLG Karlsruhe, BauR 1993, 109; OLG Düsseldorf, BauR 1994, 133; OLG Hamm, BauR 1994, 793;<br />
OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 835; OLG Düsseldorf, BauR 2000, 290; Locher u. a., § 5 Rdn. 17.<br />
303 Da<strong>zu</strong> Lederer, Rdn. 20.<br />
77
Leistungsseite, also Quantität und Qualität der vom Planer <strong>zu</strong> erbringenden Leistungen,<br />
inhaltlich vage und/oder pauschal geregelt ist. Konkret bedeutet das:<br />
224 Haben die Parteien Art und Umfang der vom Planer <strong>zu</strong> erbringenden Leistungen<br />
detailliert nach Art eines „Leistungsverzeichnisses“ beschrieben, so ist der Planer<br />
vertragsgemäß <strong><strong>zu</strong>r</strong> Erbringung dieser detailliert beschriebenen Leistungen<br />
verpflichtet. Hierfür soll er das - entweder pro Teilleistung als Teilpauschale oder<br />
aber insgesamt als Pauschale - vereinbarte Honorar erhalten. Erbringt der Planer<br />
vereinbarte Leistungen ganz oder teilweise nicht, so entspricht es dem vereinbarten<br />
Äquivalenzverhältnis, als Konsequenz der nicht erbrachten Leistung auch das<br />
vereinbarte Honorar anteilig <strong>zu</strong> kürzen. 304 Liegt eine Leistungsbeschreibung des<br />
Planungsvertrages mit detailliertem Leistungsvorgaben vor, so führt die Nichterbringung<br />
von (Teil-)Leistungen also auch <strong>zu</strong> einer entsprechenden Honorarkür<strong>zu</strong>ng<br />
- analog der Regelung bei Bauausführungsverträgen, bei denen die Nichterbringung<br />
beauftragter Teilleistungen im Rahmen eines Detail-Pauschalvertrages<br />
ebenfalls <strong>zu</strong> einer anteiligen Kür<strong>zu</strong>ng der vereinbarten Gesamtpauschale<br />
führt. 305 Dabei kommt es auch nicht darauf an, aus welchem<br />
Grund die beauftragte (Teil-)Leistung nicht erbracht worden ist, ob diese also beispielsweise<br />
schlichtweg nicht erforderlich war 306 oder ob der Auftraggeber die<br />
entsprechende (Teil-)Leistung aus dem Auftrag „herausgenommen“, also teilgekündigt,<br />
hat. 307 In beiden Fällen richten sich die vergütungsrechtlichen Folgen<br />
nach § 649 Satz 2 BGB, d. h., sowohl bei ausdrücklicher (Teil-)Kündigung als<br />
auch bei still-schweigender (Teil-)Kündigung (nämlich der Nichterbringung von<br />
(Teil-)Leistungen mangels Notwendigkeit) steht dem Planer auch für die entsprechende<br />
(Teil-)Leistung das vereinbarte, anteilige Honorar <strong>zu</strong>, jedoch abzüglich ersparter<br />
Aufwendungen. 308<br />
Sind die vom Planer <strong>zu</strong> erbringenden Leistungen also detailliert definiert, so führt<br />
die Nichterbringung der Teilleistungen - mit oder ohne (ausdrücklicher) Kündigung<br />
- <strong>zu</strong> einer Honorarkür<strong>zu</strong>ng gemäß § 649 Satz 2 BGB, d. h., der Planer muss<br />
sich die für die entsprechende Teilleistung kalkulierte und aufgrund der Nichterbringung<br />
ersparte Aufwendung anrechnen lassen. Ansonsten steht ihm auch<br />
hierfür die vereinbarte Vergütung <strong>zu</strong>.<br />
225 Häufig werden die vom Planer <strong>zu</strong> erbringenden Leistungen jedoch nicht ausdrücklich<br />
und detailliert beschrieben, sondern letztlich nur durch die Be<strong>zu</strong>gnahme auf<br />
die entsprechenden Grundleistungen der HOAI geregelt.<br />
Beispiel: Der Auftraggeber beauftragt den Planer mit der Erbringung der Grundleistungen<br />
entsprechend den Leistungsphasen 1 bis 8 gemäß § 15 HOAI. Das<br />
Honorar wird pauschal vereinbart.<br />
Hier muss <strong>zu</strong>nächst durch Auslegung das so genannte Planungssoll ermittelt,<br />
also geklärt werden, ob der Planer durch die pauschale Be<strong>zu</strong>gnahme auf die<br />
HOAI tatsächlich <strong><strong>zu</strong>r</strong> Erbringung aller in der HOAI erwähnten Grundleistungen<br />
verpflichtet sein soll - dann entsprächen die Grundleistungen der HOAI einem<br />
„Musterleistungsverzeichnis“ - oder ob sich der vom Planer geschuldete Leis-<br />
304 Vgl. Lederer, a. a. O.<br />
305 Vgl. Kniffka, FS Vygen, S. 20, 25; ergänzend Lederer, Rdn. 19.<br />
306 Beispiel: Die ursprünglich als notwendig erachtete Vorverhandlung mit der Genehmigungsbehörde über<br />
die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens entfällt, weil die Genehmigungsfähigkeit bereits im Rahmen<br />
einer Bauvoranfrage verbindlich geklärt worden ist.<br />
307 Beispiel: Der Auftraggeber teilt dem Planer mit, dass eine beauftragte (Teil-)Leistung nicht vom Planer,<br />
sondern von einem Dritten oder gar nicht erbracht werden soll.<br />
308 Vgl. Lederer, Rdn. 23.<br />
78
tungsumfang einzelfallabhängig nach den konkreten Objekterfordernissen richtet -<br />
dann liegt dem Planervertrag durch die Be<strong>zu</strong>gnahme auf die HOAI letztlich kein<br />
Leistungsverzeichnis, sondern eine <strong>zu</strong>mindest teilweise zielorientierte Leistungsbeschreibung<br />
<strong>zu</strong>grunde. 309 Liegen keine konkreten gegensätzlichen Anhaltspunkte<br />
vor, so wird die Auslegung dieses „Standardfalls“ typischerweise <strong>zu</strong><br />
einer zielorientierten Leistungsbeschreibung mit allenfalls typisierter Detaillierung<br />
führen, d. h., der Planer ist nur <strong>zu</strong> den (Teil-)Leistungen verpflichtet, die - pro Leistungsphase<br />
- <strong><strong>zu</strong>r</strong> Erreichung des vereinbarten Erfolges erforderlich sind und darüber<br />
hinaus (typisierte Detaillierung!) <strong>zu</strong> den Leistungen, die typischerweise vom<br />
Auftraggeber im Rahmen der Planung erwartet werden wie beispielsweise die<br />
Kostenschät<strong>zu</strong>ng im Rahmen der Leistungsphase 2 und die Kostenberechnung<br />
im Rahmen der Leistungsphase 3 gemäß § 15 HOAI. In diesem Fall spielt der<br />
Begriff der „zentralen“ bzw. „wesentlichen“ Leistungen also doch wieder eine Rolle,<br />
weil es sich hierbei um diejenigen Leistungen handelt, die der Planer trotz der<br />
zielorientierten Leistungsbeschreibung als detaillierte Teilleistungen auf jeden Fall<br />
schuldet, wenn sie nicht ausdrücklich aus dem Vertrag herausgenommen worden<br />
sind. Erbringt der Planer diese „zentralen“ bzw. „wesentlichen“ Teilleistungen<br />
nicht, so führt die Nichterbringung dieser - wegen der insoweit vorliegenden Detailbeschreibung<br />
- geschuldeten Teilleistung <strong>zu</strong> einer Honorarkür<strong>zu</strong>ng gemäß<br />
§ 649 Satz 2 BGB, und zwar auch dann, wenn der eigentliche „Planungserfolg“,<br />
also beispielsweise die Baugenehmigung und die Budgeteinhaltung, erreicht werden.<br />
310<br />
Der BGH hat in einer grundlegenden Entscheidung vom 24.06.2004 311 eine im<br />
Ergebnis differenzierte, dogmatisch allerdings nicht unbedingt überzeugende Meinung<br />
vertreten. Erbringe der Architekt eine vertraglich geschuldete Leistung teilweise<br />
nicht, dann entfalle der Honoraranspruch des Architekten ganz oder teilweise<br />
nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts<br />
des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts<br />
erfüllt sei, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge<br />
vorsehe. Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg sei im Regelfall<br />
nicht darauf beschränkt, dass er die Aufgaben wahrnehme, die für die mangelfreie<br />
Errichtung des Bauwerks erforderlich seien. Umfang und Inhalt der geschuldeten<br />
Leistungen des Architekten seien, soweit einzelne Leistungen des Architekten, die<br />
für den Geschuldeten erforderlich seien, nicht als selbständige Teilerfolge vereinbart<br />
worden seien, durch Auslegung <strong>zu</strong> ermitteln. Eine an die Leistungsphasen<br />
des § 15 HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung begründe im Regelfall, dass<br />
der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolge des geschuldeten<br />
Gesamterfolges schulde.<br />
In dieser wichtigen Grundsatzentscheidung knüpft der BGH also einerseits nicht<br />
pauschal an die Erfolgsbezogenheit der vom Architekten (bzw. Ingenieur) geschuldeten<br />
Planungstätigkeit an, sondern differenziert durchaus zwischen den -<br />
erforderlichenfalls durch Auslegung <strong>zu</strong> ermittelnden - geschuldeten Teilerfolgen<br />
innerhalb der einzelnen Leistungsphasen. Erbringt der Architekt (bzw. Ingenieur)<br />
aber eine geschuldete (Teil-)Leistung nicht, so will der BGH eine an die Nichterbringung<br />
geknüpfte Honorarkür<strong>zu</strong>ng nur dann vornehmen, wenn dies nach dem<br />
allgemeinen Leistungsstörungsrecht des BGB bzw. dem (speziellen) Gewährleis-<br />
309 So <strong>zu</strong>treffend Lederer, Rdn. 17.<br />
310 Eine Aufzählung der typischen zentralen bzw. wesentlichen Leistungen enthält die Kommentierung von<br />
Locher u. a., § 5, Rdn. 21.<br />
311 BGH VII. ZR 259/02, NZBau 2004, 509.<br />
79
tungsrecht des Werkvertrages möglich ist 312 . Der dogmatische Ansatz des BGH<br />
erscheint kompliziert, weil die Nichterbringung einer geschuldeten (Teil-)Leistung<br />
nicht automatisch als Leistungsstörung oder Mangel im Sinne der §§ 634 ff. BGB<br />
an<strong>zu</strong>sehen ist, aber dennoch als Störung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses<br />
gemäß § 649 Satz 2 BGB eine - anteilige - Honorarkür<strong>zu</strong>ng erfordert.<br />
226 Zusammengefasst sind wir deshalb - mit dem BGH 313 - der Auffassung, dass die<br />
honorarrechtliche Behandlung von beauftragten, jedoch nicht ausgeführten<br />
Grundleistungen kein HOAI-Problem darstellt, sondern ein allgemeines werkvertragliches<br />
Problem, das auch nach werkvertraglichen, synallagmatischen<br />
Grundsätzen <strong>zu</strong> lösen ist. Es kommt immer darauf an, ob der Auftragnehmer des<br />
Planungsvertrages nach der dem Vertrag <strong>zu</strong>grunde liegenden Leistungsbeschreibung<br />
erforderlichenfalls nach Auslegung des Vertrages <strong><strong>zu</strong>r</strong> Erbringung der konkreten<br />
(Teil-)Leistung verpflichtet war, die im Einzelfall nicht erbracht worden ist.<br />
Ist dies <strong>zu</strong> bejahen, dann führt die Nichterbringung der entsprechenden Leistung<br />
auch <strong>zu</strong> einer Honorarkür<strong>zu</strong>ng gemäß § 649 Satz 2 BGB, d. h., dem Planer steht<br />
das vereinbarte (anteilige) Honorar abzüglich der ersparten Aufwendungen <strong>zu</strong>.<br />
Besteht die Leistungsbeschreibung des Vertrages in einer Be<strong>zu</strong>gnahme auf die in<br />
der HOAI definierten Grundleistungen, so liegt in Wahrheit eine ziel-orientierte<br />
Leistungsbeschreibung mit teilweiser (typisierter) Leistungsdetaillierung durch die<br />
so genannten zentralen bzw. wesentlichen Leistungspflichten des Planers vor.<br />
Werden diese zentralen bzw. wesentlichen Leistungen ohne Beeinträchtigung des<br />
Erfolges nicht erbracht, so ist entsprechend § 649 Satz 2 BGB eine Honorarkür<strong>zu</strong>ng<br />
gerechtfertigt. Werden nicht zentrale bzw. wesentliche Grundleistungen<br />
nicht erbracht, so bleibt das Honorar unverändert.<br />
1.4 Die Sollvorgaben für die Planung: Grundlagenermittlung<br />
227 Bevor jemand für einen anderen eine Leistung erbringen kann, muss er wissen,<br />
was er überhaupt (mit welchem Ziel) leisten soll. Der Bauherr / Auftraggeber eines<br />
Bauvorhabens muss dementsprechend den Planern (Architekten und Ingenieuren)<br />
vorgeben,<br />
• was<br />
• wo<br />
• unter welchen nut<strong>zu</strong>ngsfunktionalen, ästhetischen und sonstigen Anforderungen<br />
• mit welchem Mitteleinsatz geplant (und gebaut) werden soll.<br />
Die Festlegung der Planungsvorgaben ist deshalb eine originäre Bauherrenaufgabe.<br />
228 Der Vorläufer der HOAI, die GOA, ging noch als selbstverständlich von dieser<br />
originären Bauherrenaufgabe aus; im Leistungskatalog des § 19 GOA fehlte die<br />
Grundlagenermittlung als Leistung des Objektplaners vollständig. 314 Schon unter<br />
Geltung der GOA kristallisierte sich jedoch immer mehr heraus, dass viele Bauherren<br />
aufgrund un<strong><strong>zu</strong>r</strong>eichender Fachkenntnisse einerseits sowie immer komple-<br />
312 Im konkreten Fall: Vergütungsminderung gemäß § 634 BGB wegen der Nichterbringung der vom Architekten<br />
geschuldeten Teilleistungen „Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse“.<br />
313 BGH, a. a. O.<br />
314 Vgl. da<strong>zu</strong> auch Korbion u. a., § 15 Rdn. 31; Pott u. a., § 15 Rdn. 7.<br />
80
xer werdender Planungsanforderungen andererseits nicht in der Lage waren, diese<br />
„Planungsvorgaben“ selbst <strong>zu</strong> eruieren und <strong>zu</strong> definieren. Das führte da<strong>zu</strong>,<br />
dass aus den Zwängen der Sache schon damals - trotz fehlender Vorgaben in der<br />
GOA - die Tätigkeit der Architekten und Ingenieure nicht erst mit der eigentlichen<br />
Planungstätigkeit, sondern schon mit einer vorlaufenden Tätigkeit, nämlich der<br />
heute allgemein so bezeichneten Grundlagenermittlung für die anstehende Bauaufgabe,<br />
begann.<br />
Schon die erste, am 01.01.1977 in Kraft getretene Fassung der HOAI nahm diese<br />
Entwicklung auf und erweiterte das Leistungsbild „Objektplanung“ um eine <strong>zu</strong>sätzliche<br />
und nunmehr erste Leistungsphase, die Grundlagenermittlung.<br />
229 Aufgabe des Objektplaners bei der Grundlagenermittlung ist, die Bauherrenwünsche<br />
auf<strong>zu</strong>nehmen, Möglichkeiten für ihre Realisierung <strong>zu</strong> erörtern und Hilfestellung<br />
bei der Festlegung der anstehenden Planaufgaben <strong>zu</strong> geben. Zu den Grundleistungspflichten<br />
des Objektplaners in der Leistungsphase 1 gehört deshalb neben<br />
der Klärung der Aufgabenstellung auch die Beratung <strong>zu</strong>m gesamten Leistungsbedarf,<br />
die Formulierung von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer<br />
an der Planung fachlich Beteiligter sowie die Zusammenfassung der Ergebnisse.<br />
Besondere Leistungen in der Phase 1 sind beispielsweise eine Bestandsaufnahme,<br />
die Aufstellung eines Raum- und Funktionsprogramms oder auch - immer<br />
wichtiger - Umwelterheblichkeits- und -verträglichkeitsprüfungen.<br />
Zusammenfassend beinhaltet die Leistungsphase Grundlagenermittlung der Objektplanung<br />
u. a. die Mitwirkung bei der Festlegung der Sollvorgaben für das weitere<br />
eigene Tun des Objektplaners. Konsequenterweise wird das Ergebnis der<br />
Grundlagenermittlung auch Teil des Vertrages zwischen dem Bauherrn / Auftraggeber<br />
und dem Objektplaner.<br />
1.5 Die reinen Planungsleistungsphasen<br />
1.5.1 Vorplanung<br />
230 Während das Ziel der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) darin besteht, die<br />
Aufgabenstellung für die Planungsbeteiligten <strong>zu</strong> klären, liegt das Ziel der Vorplanung<br />
darin, ein dementsprechendes Planungskonzept <strong>zu</strong> erarbeiten.<br />
Zu den Grundleistungen gehört <strong>zu</strong>nächst die Analyse der Grundlagen, die Abstimmung<br />
der Zielvorstellungen (Randbedingungen und Zielkonflikte) sowie die<br />
Aufstellung eines planungsbezogenen Zielkatalogs (Festlegung der Programmziele).<br />
231 Auf dieser Basis hat der Objektplaner sodann ein Planungskonzept <strong>zu</strong> erarbeiten<br />
und in diesem Zusammenhang, wie schon erörtert, eine Untersuchung der alternativen<br />
Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer<br />
Darstellung und Bewertung, z. B. versuchsweise zeichnerische Darstellungen,<br />
Strichskizzen usw., vor<strong>zu</strong>nehmen. Der Objektplaner muss also bei gleichbleibenden<br />
Vorgaben aus Leistungsphase 1 unterschiedliche bauliche Lösungsvorschläge<br />
formulieren und damit nur verschiedene Varianten <strong><strong>zu</strong>r</strong> Lösung der gleichen<br />
Planungsaufgabe darstellen.<br />
Die Untersuchung von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich verschiedenen<br />
Anforderungen stellt demgegenüber eine Besondere Leistung im Rahmen der<br />
Leistungsphase 2 dar.<br />
81
Der Bauherr / Auftraggeber kann sich aus den ihm vorgelegten Planungsvarianten<br />
diejenige aussuchen, die seinen Vorstellungen am besten gerecht wird. Dabei<br />
wird er auch darauf achten, ob seine Budget- und Wirtschaftlichkeitsvorgaben<br />
eingehalten werden. Maßgebende Beurteilungsbasis hierfür ist die vom Objektplaner<br />
in der Leistungsphase 2 <strong>zu</strong> erstellende Kostenschät<strong>zu</strong>ng.<br />
232 Wenngleich § 15 Abs. 2 Nr. 2 HOAI im Zusammenhang mit der Erarbeitung des<br />
Planungskonzeptes exemplarisch von einer versuchsweisen zeichnerischen Darstellung<br />
spricht, worunter im Allgemeinen Skizzen <strong>zu</strong> verstehen sind, 315 so benötigt<br />
eine nachvollziehbare Kostenschät<strong>zu</strong>ng mindestens maßstäblich gezeichnete<br />
bzw. vermaßte Pläne und eine Mengenermittlung. Dieser scheinbare Widerspruch<br />
<strong>zu</strong> „Strichskizzen“ ist dahin auf<strong>zu</strong>lösen, dass die <strong><strong>zu</strong>r</strong> Mengenberechnung und damit<br />
Kostenschät<strong>zu</strong>ng erforderliche Vermaßung regelmäßig auf die wesentlichen<br />
Hauptmaße beschränkt werden kann, die <strong><strong>zu</strong>r</strong> Festlegung der Raum- und Flächeninhalte<br />
erforderlich sind. 316 Auch vor dem Hintergrund, dass eine Beurteilung der<br />
Vorplanungskonzepte darauf, ob ihre Nut<strong>zu</strong>ngsfunktionen - <strong>zu</strong>mindest grundsätzlich<br />
- vorgabegerecht erfüllt worden sind und ob die Formgebung befriedigend ist,<br />
ist der Objektplaner regelmäßig gezwungen, maßstäbliche (wenngleich nicht<br />
zwingend maßstabsgerechte) und grob vermaßte Zeichnungen als Ergebnis der<br />
Leistungsphase 2 an<strong>zu</strong>fertigen.<br />
In der Praxis sind deshalb i. d. R. zeichnerische Darstellungen im Maßstab<br />
1:200 - relativ gering vermaßt - das Ergebnis der Vorplanung. Die gemäß § 15<br />
Abs. 2 Nr. 2 HOAI gegebenenfalls <strong>zu</strong> erstellende erläuternden Angaben sind insbesondere<br />
<strong><strong>zu</strong>r</strong> sachgerechten Bewertung für die Kostenschät<strong>zu</strong>ng und <strong><strong>zu</strong>r</strong> Bewertung<br />
der Planungsergebnisse von Nutzen.<br />
233 Der Objektplaner hat sich bei seiner Vorplanungstätigkeit gegebenenfalls durch<br />
Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten<br />
über die Genehmigungsfähigkeit seiner Vorplanungsergebnisse kundig <strong>zu</strong> machen.<br />
Anders ausgedrückt: Wer Pläne erstellt, hat ab<strong>zu</strong>sichern, dass sie genehmigungsfähig<br />
sind.<br />
Der BGH betont deshalb <strong>zu</strong>treffend in ständiger Rechtsprechung, dass der Objektplaner<br />
im Rahmen seiner werkvertraglichen Erfolgshaftung <strong>zu</strong> einer (dauerhaft)<br />
genehmigungsfähigen Planung verpflichtet ist. 317 Ist die Genehmigungsfähigkeit<br />
zweifelhaft, so muss der Objektplaner diese Zweifel frühestmöglich - im<br />
Regelfall also in der Leistungsphase 2 318 - klären und die Risiken mit seinem Auftraggeber<br />
besprechen. 319<br />
234 Es geht im Ergebnis darum, dass die Vorplanung als Ganzes über die Leistungsbilder<br />
hinweg abgestimmt und schlüssig ist und dass sich nicht im Nachhinein<br />
fachspezifische Hindernisse oder Unmöglichkeiten herausstellen. Der Bauherr /<br />
Auftraggeber sollte schon im Vorplanungsstadium neben dem eigentlichen Objektplaner<br />
jedenfalls Fachingenieure hin<strong>zu</strong>ziehen für die Tragwerksplanung und<br />
Technische Ausrüstung.<br />
Gleiches gilt auch für die schon im Rahmen der Leistungsphase 2 <strong>zu</strong> führenden<br />
Vorverhandlungen mit Behörden bezüglich der Genehmigungsfähigkeit der Vor-<br />
315 Vgl. Locher u. a., § 15 Rdn. 38.<br />
316 Vgl. Locher u. a., § 15 Rdn. 38; Korbion u. a., § 15 Rdn. 46.<br />
317 BGH, BauR 1998, 579; NJW 1999, 2112; BauR 1999, 1195; NZBau 2001, 261; NZBau 2002, 41; NZBau<br />
2003, 38; <strong>zu</strong>m Thema ausführlich Bönker, NZBau 2003, 80 ff.<br />
318 OLG Nürnberg, NZBau 2003, 39.<br />
319 BGH, NZBau 2003, 38.<br />
82
planung, die <strong>zu</strong> den Grundleistungspflichten sowohl des Objektplaners als auch<br />
des Tragwerksplaners und des Planers „Technische Ausrüstung“ gehören.<br />
Zu den Grundleistungspflichten des Objektplaners von Gebäuden, Ingenieurbauwerken<br />
und Verkehrsanlagen gehört gemäß §§ 15 Abs. 2 Nr. 2 und 55 Abs. 2<br />
Nr. 2 HOAI auch die Erstellung einer Kostenschät<strong>zu</strong>ng gemäß DIN 276, worin die<br />
Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis <strong><strong>zu</strong>r</strong> 1. Ebene der Kostengliederung<br />
auf<strong>zu</strong>schlüsseln sind. 320 Die Fachingenieure für Tragwerksplanung und<br />
Technische Ausrüstung haben gemäß §§ 63 Abs. 3 Nr. 2 und 73 Abs. 3 Nr. 2<br />
HOAI an dieser Kostenschät<strong>zu</strong>ng des Objektplaners für die ihren Arbeitsbereich<br />
betreffenden Kosten mit<strong>zu</strong>wirken. Die Kostenschät<strong>zu</strong>ng dient dem Bauherrn / Auftraggeber<br />
als Entscheidungsgrundlage über die Vorplanung. 321<br />
235 Als Abschluss der Leistungsphase 2 sind sowohl vom Objektplaner als auch vom<br />
Tragwerksplaner und vom Planer der Technischen Ausrüstung alle Ergebnisse<br />
der Leistungsphase 2 nachvollziehbar <strong>zu</strong>sammen<strong>zu</strong>stellen. Ist hiernach das maßgebende<br />
Vorplanungsergebnis vom Bauherrn festgelegt, so sind die Maßnahmen<br />
<strong><strong>zu</strong>r</strong> Erfüllung der Nut<strong>zu</strong>ngsfunktion und die Vorgaben für die „Bauwerksform“ weitestgehend<br />
festgeschrieben. Die weiteren Leistungsphasen 3 bis 5 konkretisieren<br />
dann „nur noch“ das Ergebnis der Vorplanung im Hinblick auf die Erlangung der<br />
Baugenehmigung und die Bauausführung.<br />
Zusammenfassend lässt sich damit festhalten: Die kreative und eigenschöpferische<br />
Tätigkeit der Planung findet in der Leistungsphase 2, der Vorplanung, statt.<br />
In dieser Leistungsphase erarbeitet der Objektplaner - je nach Einzelfall bereits<br />
abgestimmt mit den Fachplanern- verschiedene Lösungsmöglichkeiten nach gleichen,<br />
in der Leistungsphase 1 formulierten Bauherrenvorgaben und in ihr werden<br />
auch bereits Grundsatzfragen <strong><strong>zu</strong>r</strong> planungsrechtlichen Unbedenklichkeit des Planungskonzeptes<br />
geklärt. Die voraussichtlichen Kosten sind gemäß DIN 276 <strong>zu</strong><br />
schätzen, um auch unter Kostengesichtspunkten eine Entscheidungsgrundlage<br />
für den Bauherrn her<strong>zu</strong>stellen. Wenn der Bauherr das vom Objektplaner erarbeitete<br />
Planungskonzept in der Leistungsphase 2 akzeptiert hat, sind bereits alle wesentlichen<br />
Weichenstellungen der Planung (und späteren Ausführung) erfolgt.<br />
1.5.2 Entwurfsplanung<br />
236 Auf der Basis der Ergebnisse der Vorplanung hat der Objektplaner die Entwurfsplanung<br />
gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 3 HOAI 322 <strong>zu</strong> erstellen. Hauptziel der Entwurfsplanung<br />
ist einerseits die zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, also<br />
derjenigen Planungsunterlagen, die - gegebenenfalls mit ergänzenden Eintragungen<br />
323 - im Rahmen von Leistungsphase 4 <strong><strong>zu</strong>r</strong> Erlangung der Baugenehmigung<br />
den Genehmigungsbehörden vorgelegt werden. Deshalb ist die Namensgebung<br />
„Entwurfsplanung“ für Leistungsphase 3 und „Genehmigungsplanung“ für Leistungsphase<br />
4 nicht sehr gelungen.<br />
Die zeichnerischen Darstellungen der Entwurfsplanung sind das Ergebnis aller<br />
bisherigen Grundleistungen. 324 Die Entwurfsplanung beinhaltet also die Durchar-<br />
320 Vgl. DIN 276 (1993) Abschnitt 3.2.1.<br />
321 Vgl. DIN 276 (1993) Abschnitt 3.2.1.<br />
322 Bzw. gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 3 HOAI bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen.<br />
323 Bauvorlagezeichnungen sind nach DIN 1356-1 Nr. 2.3 Entwurfszeichnungen, die durch alle Angaben ergänzt<br />
sind, die nach den jeweiligen Bauvorlageverordnungen der Länder oder nach den Vorschriften für<br />
andere öffentlich-rechtliche Verfahren gefordert werden.<br />
324 Vgl. Locher u. a., § 15 Rdn. 71.<br />
83
eitung des als Abschluss von Leistungsphase 2 verabschiedeten Planungskonzeptes<br />
(der Vorplanung) bis <strong><strong>zu</strong>r</strong> Konkretisierung aller Sachverhalte, die für die<br />
Prüfung auf ihre öffentlich-rechtliche Zulässigkeit erforderlich sind.<br />
237 Bei Gebäuden wird für die Entwurfszeichnung ein Maßstab von 1:100 (je nach<br />
Gebäudegröße auch 1:200) gewählt; bei raumbildenden Ausbauten ein solcher<br />
von 1:50 bis 1:20, für Freianlagen ein Maßstrab von 1:500 bis 1:100. 325 Die Vermaßung<br />
sollte derartig sein, dass alle genehmigungsrelevanten Sachverhalte überprüft<br />
werden können. Die Entwurfsplanung muss jedoch noch keine baureife<br />
Zeichnung mit allen Maßen darstellen. 326<br />
Da der Objektplaner eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung schuldet, hat<br />
sich der Objektplaner auch bei der Entwurfsplanung - gegebenenfalls wiederum<br />
durch weitere Vorverhandlungen mit Behörden etc. - über die Genehmigungsfähigkeit<br />
seiner inzwischen vorangeschrittenen Planungsunterlagen kundig <strong>zu</strong> machen<br />
und den Auftraggeber in Zweifelsfällen in eine Lösungsdiskussion ein<strong>zu</strong>beziehen.<br />
Das schließt gegebenenfalls auch den Fachingenieur ein.<br />
238 Andererseits besteht eine zentrale Leistungspflicht der Phase 3 in der Anfertigung<br />
der Objektbeschreibung, die alle wesentlichen Merkmale des Bauvorhabens, die<br />
baukostenrelevant sind, <strong>zu</strong> enthalten hat. Dies bezieht sich auf Konstruktionen,<br />
Materialien, Technische Gebäudeausrüstung, Ausbauleistungen usw. 327 Als Ergebnis<br />
der zeichnerischen Darstellung des Gesamtentwurfs einerseits sowie der<br />
Objektbeschreibung andererseits hat der Objektplaner gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 3<br />
HOAI ferner als zentrale Leistung eine Kostenberechnung gemäß DIN 276 (oder<br />
nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht) <strong>zu</strong> erstellen. Die Kostenberechnung<br />
stellt eine gegenüber der Kostenschät<strong>zu</strong>ng verfeinerte Kostenermittlung<br />
dar, die mindestens bis <strong><strong>zu</strong>r</strong> zweiten Ebene der Kostengliederung gemäß DIN 276<br />
<strong>zu</strong> erfolgen hat 328 und damit genauere Aussagen liefert als die bloße Kostenschät<strong>zu</strong>ng.<br />
329<br />
Auch der Objektplaner von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen hat gemäß<br />
§ 55 Abs. 2 Nr. 3 HOAI eine Kostenberechnung <strong>zu</strong> erstellen, während Tragwerksplaner<br />
und Planer der Technischen Ausrüstung gemäß §§ 63 Abs. 3 Nr. 3 und 73<br />
Abs. 3 Nr. 3 HOAI hieran für ihren Planungsbereich nur mit<strong>zu</strong>wirken haben.<br />
239 Schon nach früherem Recht bestand Einigkeit, dass der Objektplaner nicht nur<br />
isoliert in Phase 2 die Kostenschät<strong>zu</strong>ng und in Phase 3 die Kostenberechnung<br />
auf<strong>zu</strong>stellen, sondern auch eine Kostenkontrolle im Zusammenhang mit der verfeinerten<br />
Kostenermittlung vor<strong>zu</strong>nehmen hat. Durch die 5. HOAI-Novelle vom<br />
01.01.1996 ist nun ausdrücklich klargestellt, dass dies durch einen ausdrücklichen<br />
Vergleich zwischen Kostenschät<strong>zu</strong>ng und Kostenberechnung <strong>zu</strong> geschehen hat,<br />
um relevante Kostenveränderungen erkennen <strong>zu</strong> können und ihre Verursachung<br />
<strong>zu</strong> klären. Gegebenenfalls hat der Objektplaner dem Bauherrn / Auftraggeber<br />
Modifikationen des Entwurfs vor<strong>zu</strong>schlagen, wenn es <strong><strong>zu</strong>r</strong> Einhaltung des Budgets<br />
erforderlich ist.<br />
240 Zentrale Aufgabe des Objektplaners von Gebäuden wie von Ingenieurbauwerken<br />
etc. in Leistungsphase 3 ist - ähnlich wie in Leistungsphase 2 - die Integration der<br />
325 Vgl. Locher u. a., § 15 Rdn. 71.<br />
326 Vgl. Korbion u. a., § 15 Rdn. 82.<br />
327 Vgl. Locher u. a., § 15 Rdn. 70.<br />
328 Vgl. DIN 276 (1993) Abschnitt 3.2.2.<br />
329 Vgl. Locher u. a., § 15 Rdn. 73.<br />
84
Planungsbeiträge der Fachingenieure. Beispielsweise hat der Tragwerksplaner<br />
gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 3 HOAI die konstruktiven Elemente der Tragwerkslösung<br />
dar<strong>zu</strong>stellen und überschlägig <strong>zu</strong> bemessen; das Leistungsbild Technische Ausrüstung<br />
hat sein Fachplanungskonzept zeichnerisch dar<strong>zu</strong>stellen, alle System-<br />
und Anlagenteile fest<strong>zu</strong>legen, die notwendigen Berechnungen und Beschreibungen<br />
<strong>zu</strong> erstellen und sich mit der Tragwerksplanung wegen der Trassen und Lasten<br />
ab<strong>zu</strong>stimmen. Auch und gerade in der Leistungsphase 3 haben also Objektplanung,<br />
Tragwerksplanung und Planung der Technischen Ausrüstung eine im<br />
Ergebnis aufeinander abgestimmte und den Planungsvorgaben gerecht werdende<br />
Lösung dar<strong>zu</strong>stellen.<br />
1.5.3 Genehmigungsplanung<br />
241 Der Begriff „Genehmigungsplanung“ für die in Leistungsphase 4 <strong>zu</strong> erbringenden<br />
Leistungen ist jedenfalls für den Bereich Objektplanung missverständlich. Der Objektplaner<br />
hat in Leistungsphase 4 keine planerisch-kreative Tätigkeit mehr <strong>zu</strong><br />
erbringen, sondern eine <strong>zu</strong>sammenstellende und begleitende Tätigkeit im Hinblick<br />
auf die behördliche Überprüfung und Genehmigung der Antragsunterlagen. Die<br />
Leistungsphase 4 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI umfasst nämlich nur die Erarbeitung<br />
der Vorlageunterlagen für die Genehmigungsstellen einschließlich der Anträge auf<br />
Ausnahmen und Befreiungen unter Verwendung der Beiträge der anderen Planungsbeteiligten,<br />
die Einreichung dieser Unterlagen und schließlich die Vervollständigung<br />
und Anpassung der Unterlagen, sofern erforderlich. Deshalb trüge die<br />
Leistungsphase 4 der Objektplanung für Gebäude richtiger die Bezeichnung „Erlangung<br />
der behördlichen Genehmigungen“.<br />
1.5.4 Ausführungsplanung<br />
242 Liegen die behördlichen Genehmigungen vor, also z. B. die Baugenehmigung bei<br />
einem Gebäude oder der Planfeststellungsbeschluss bei einer Verkehrsanlage,<br />
so darf gebaut werden. Wenn trotzdem danach noch eine „planende“ Leistungsphase<br />
im Rahmen der Objektplanung folgt, so deshalb, weil ein genehmigungsfähiger<br />
Entwurf noch nicht alle für die Ausführung erforderlichen Angaben beinhaltet.<br />
Die in den §§ 15 Abs. 2 Nr. 5 und 55 Abs. 2 Nr. 5 HOAI geregelte Ausführungsplanung<br />
greift die nur auf Genehmigungsfähigkeit ausgerichtete Entwurfsplanung<br />
und die Auflagen der behördlichen Genehmigung auf und konkretisiert ihre Inhalte<br />
unter Berücksichtigung der qualitativen Bauherrenwünsche. Diese detaillierte<br />
Ausgestaltung zielt über die bauherrenbezogene Bauinhaltsklärung hinaus primär<br />
darauf ab, ausführungs- bzw. handwerkerbezogen den Arbeitskräften vor Ort alle<br />
notwendigen planerischen Vorgaben <strong>zu</strong>kommen <strong>zu</strong> lassen. 330<br />
Anders ausgedrückt: Die Ausführungsplanung ist nach den an die praktische<br />
Durchführung der Bauaufgabe <strong>zu</strong> stellenden Anforderungen <strong>zu</strong> orientieren, demnach<br />
auf die Bauausführung abgestellt. Die Ausführungsplanung muss so konkret<br />
und detailliert sein, dass sich die Ausführung ohne weiteres und ohne <strong>zu</strong>sätzliche<br />
planerische Tätigkeit daran anschließen kann. 331<br />
243 Die §§ 15 Abs. 2 Nr. 5 und 55 Abs. 2 Nr. 5 HOAI definieren deshalb als erste<br />
330 Vgl. Locher u. a., § 15 Rdn. 127; Korbion u. a., § 15 Rdn. 111.<br />
331 Vgl. Korbion u. a., a. a. O.<br />
85
Grundleistungspflicht des Objektplaners die Durcharbeitung der Ergebnisse der<br />
Leistungsphasen 3 und 4 unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer,<br />
funktionaler, technischer usw. Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer<br />
an der Planung fachlich Beteiligter bis <strong><strong>zu</strong>r</strong> ausführungsreifen Lösung. Diese<br />
ausführungsreife Lösung muss einerseits zeichnerisch dargestellt werden, wobei<br />
die Zeichnungen beispielsweise bei Gebäuden einen Maßstab von 1:50 bis hin <strong>zu</strong><br />
1:1 aufweisen und endgültige, vollständige Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen<br />
beinhalten müssen. 332 Sie sind erforderlichenfalls durch textliche<br />
Ausführungen <strong>zu</strong> ergänzen, die alle Hinweise auf Konstruktionen, Materialien,<br />
Bauelemente, Bauteile usw. (z. B. Fußbodenhöhen und -aufbau, Detaillösungen<br />
von Isolierungen) beinhalten. 333<br />
Diese Kombination von zeichnerischen Darstellungen und Texten (die sich natürlich<br />
in den Zeichnungen befinden können und sollten) trägt dem Gedanken Rechnung,<br />
dass manches besser und anschaulicher aus Plänen, anderes besser aus<br />
Texten für die Ausführung vorgegeben werden kann. Als nahe<strong>zu</strong> müßig erscheint<br />
in diesem Zusammenhang die Streitfrage in der Literatur, ob unter „textlichen Angaben“<br />
im Sinne der HOAI nur schriftliche textliche Angaben <strong>zu</strong> verstehen sind<br />
oder auch mündliche Ausführungen (z. B. auf der Baustelle) genügen können. 334<br />
244 Da ein Bauvorhaben in aller Regel nicht „über Nacht“ entsteht, kann folgerichtig<br />
auch der Objektplaner die Ausführungsplanung sukzessive erstellen; sie muss<br />
nicht schon <strong>zu</strong> Beginn der Baumaßnahme vollständig vorliegen. 335<br />
Dieses Kriterium darf jedoch nicht missverstanden werden. Der sowohl der HOAI<br />
als auch der VOB <strong>zu</strong>grunde liegende Gedankengang, dass das Planen vor der<br />
Ausschreibung, der Vergabe und der Ausführung <strong>zu</strong> erfolgen hat, wird bekanntlich<br />
in der Praxis nicht vollständig umgesetzt. Zumeist erfolgen Ausschreibung und<br />
Vergabe (Leistungsphasen 6 und 7) vor der Erstellung der (vollständigen) Ausführungsplanung<br />
(Leistungsphase 5). Das ändert aber nichts daran, dass der Objektplaner<br />
unzweifelhaft auch bei sukzessiver Fertigung der Ausführungspläne<br />
diese so rechtzeitig vorlegen muss, dass <strong>zu</strong> jeder Zeit ein reibungsloser Bauablauf<br />
gewährleistet ist. 336<br />
245 Die letzte in §§ 15 Abs. 2 Nr. 5 und 55 Abs. 2 Nr. 5 HOAI aufgeführte Grundleistung,<br />
die Fortschreibung der Ausführungsplanung während der Objektausführung,<br />
steht hier<strong>zu</strong> nicht in Widerspruch, sondern bestätigt die vorstehenden Ausführungen:<br />
Mit „Fortschreibung der Ausführungsplanung“ sind lediglich Ergän<strong>zu</strong>ngen<br />
und Änderungen der bereits vorliegenden Ausführungsplanung gemeint. Diese<br />
können verschiedene Ursachen haben. So kann z. B. <strong>zu</strong> einem Teil des Gebäudes<br />
die Ausführungsplanung <strong><strong>zu</strong>r</strong>ückgestellt worden sein, weil die Gebäudenut<strong>zu</strong>ng<br />
hier noch nicht fest stand. Auch Korrekturen der bereits vorliegenden Ausführungsplanung<br />
sind als Fortschreibung der Ausführungsplanung an<strong>zu</strong>sehen und<br />
damit - selbstverständlich - nicht <strong>zu</strong>sätzlich honorarpflichtig. 337<br />
246 Dagegen sind Änderungen des bisherigen Planungsinhalts - z. B. wegen neuer<br />
Nut<strong>zu</strong>ngsanforderungen - und sonstige „Planungsfortschreibungen“, die auf Bauinhaltsmodifikationen<br />
des Bauherrn (angeordnete Änderungs- oder Zusatzleistun-<br />
332<br />
Zum Unterschied vgl. Korbion u. a., § 15 Rdn. 113.<br />
333<br />
Vgl. Locher u. a., § 15 Rdn. 129.<br />
334<br />
Vgl. <strong>zu</strong> diesem Meinungsstreit Korbion u. a., § 15 Rdn. 113 einerseits sowie Pott u. a., § 15 Rdn. 18 a<br />
andererseits.<br />
335<br />
Vgl. Korbion u. a., § 15 Rdn. 111.<br />
336<br />
So <strong>zu</strong>treffend Korbion u. a., § 15 Rdn. 111.<br />
337<br />
Vgl. Locher u. a., § 15 Rdn. 131.<br />
86
gen) beruhen, in aller Regel keine Grundleistung des Objektplaners, sondern entweder<br />
eine Besondere Leistung im Sinne des § 5 Abs. 4 HOAI oder - wenn die<br />
Ausführungsplanung komplett oder in wesentlichen Teilen neu erstellt werden<br />
muss - als nochmalige Erbringung der Grundleistungen mit doppelter Honorierungspflicht<br />
an<strong>zu</strong>sehen. 338 Zu solchen Planungsfortschreibungen aufgrund vom<br />
Bauherrn angeordneter Bauinhaltsmodifikationen ist der Objektplaner also nur<br />
gegen <strong>zu</strong>sätzliche Honorierung verpflichtet.<br />
247 Die Prüfung von unternehmerseitig erstellten Werkstattzeichnungen oder von Aufstellungs-<br />
und Fundamentplänen von Maschinenlieferanten ist bei der Gebäudeplanung<br />
Besondere Leistung im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 5 HOAI und bedarf<br />
damit einer besonderen Vereinbarung und Vergütung, falls sie vom Objektplaner<br />
verlangt wird.<br />
Beim Leistungsbild Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen entsprechen die<br />
Grundleistungen in Leistungsphase 5 im Wesentlichen denjenigen bei der Objektplanung<br />
von Gebäuden usw.<br />
1.6 Die ausführungsorientierten Leistungsphasen<br />
1.6.1 Vorbereitung der Vergabe<br />
248 In der Leistungsphase 6 hat der Objektplaner die Leistungsbeschreibungen für die<br />
Einholung von Angeboten <strong>zu</strong> erstellen. Gemäß § 9 Nr. 1 VOB/A ist dabei die Leistung<br />
eindeutig und erschöpfend <strong>zu</strong> beschreiben, damit die Bieter ihre Preise sicher<br />
und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.<br />
Ausgangspunkt für die Leistungsbeschreibung ist die vorab fertiggestellte Planung<br />
im Sinne der Strukturierung der HOAI und VOB, also die Ausführungsplanung.<br />
Sie enthält, sofern sie ordnungsgemäß erstellt wird, alle ausführungsrelevanten<br />
Angaben, somit auch alle Angaben <strong>zu</strong>m anstehenden handwerklichen Tun. Maßgebend<br />
dafür ist die Prämisse: Was inhaltlich klar ist, kann kalkuliert werden; wer<br />
weiß, was er <strong>zu</strong> tun hat, hat auch die <strong>zu</strong>gehörigen Angaben <strong><strong>zu</strong>r</strong> Kostenermittlung.<br />
Wenn nun trotzdem in der HOAI eine Leistungsphase für die Vorbereitung und<br />
eine für eine Mitwirkung bei der Vergabe enthalten ist, dann aus folgendem<br />
Grund:<br />
(1)<br />
249 Bei der konventionellen Baudurchführung erstellt nicht ein einziges Unternehmen<br />
das Bauvorhaben, sondern es werden für die verschiedenen Leistungsbereiche<br />
(Gewerke) jeweils (Fach-)Unternehmen mit der entsprechenden Fachkunde benötigt.<br />
Somit ist der für die Gesamtbauabwicklung anstehende Leistungsumfang in Leistungsbereiche<br />
(Gewerke) auf<strong>zu</strong>teilen. Für sie sind dann die <strong>zu</strong>gehörigen Leistungsbeschreibungen<br />
<strong>zu</strong> erstellen, insbesondere textliche Beschriebe und Abgren<strong>zu</strong>ngen<br />
zwischen den Leistungsbereichen.<br />
Anders ausgedrückt: Die von den unterschiedlichen Leistungsbereichen <strong>zu</strong> erbringenden<br />
Leistungen sind im Rahmen der Vorbereitung der Vergabe textlich <strong>zu</strong> do-<br />
338 Vgl. Locher u. a., § 15 Rdn. 131; unscharf insoweit Korbion u. a., § 15 Rdn. 111.<br />
87
kumentieren und voneinander ab<strong>zu</strong>grenzen, da die Ausführungspläne den Gesamtleistungsumfang<br />
aufzeigen und somit die Leistungen vieler Leistungsbereiche<br />
(Gewerke) umfassen 339 .<br />
(2)<br />
250 Außerdem: Sofern nur ein einziger Preis - also ein Pauschalpreis - pro Leistungsbereich<br />
an<strong>zu</strong>geben ist, reicht eine Leistungsabgren<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong>sammen mit den Ausführungsunterlagen<br />
aus. Nur am Rande: Ein solcher nach Leistungsbereichen<br />
(Gewerken) abgegrenzter Beschrieb (ohne eine Kategorisierung wie in einem<br />
Leistungsverzeichnis) darf nicht mit einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm<br />
(im Sinne von § 9 Nr. 10 bis 12 VOB/A) verwechselt werden, denn sie<br />
ist ebenso präzise wie ein Leistungsverzeichnis, erlaubt jedoch keine Abrechnung<br />
nach Einheitspreisen.<br />
Eine programmatische Leistungsbeschreibung gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 6 HOAI 340<br />
und § 9 Nr. 10 bis 12 VOB/A liegt erst dann vor, wenn nicht alle Einzelheiten der<br />
aus<strong>zu</strong>führenden Leistung in der Leistungsbeschreibung vorgegeben sind, also<br />
<strong>zu</strong>mindest einzelne Vorgaben zielorientiert getätigt werden.<br />
Eine solche „programmatische Leistungsbeschreibung“ ersetzt eine detaillierte<br />
Leistungsbeschreibung, die als Grundleistung in § 15 Abs. 2 Nr. 6 HOAI genannt<br />
ist. Die HOAI bestimmt deshalb ausdrücklich, dass in diesem Fall eine so genannte<br />
Ersetzende Besondere Leistung vorliegt, nicht eine Zusätzliche Besondere<br />
Leistung. 341 Inwieweit der Objektplaner daneben noch (sonstige) Grundleistungen<br />
der Phase 6 <strong>zu</strong> erbringen hat, hängt vom Einzelfall ab; hiernach richtet sich auch<br />
die Honorierung der funktionalen Leistungsbeschreibung als Grundleistung oder<br />
(teilweise) als Besondere Leistung. 342<br />
251 Bei der konventionellen Baudurchführung werden Angebote auf der Basis von<br />
einzeln ausgewiesenen Teilleistungen und <strong>zu</strong>gehörigen Einheitspreisen bevor<strong>zu</strong>gt.<br />
Deshalb ist vom Objektplaner i. d. R. eine nach Teilleistungen aufgegliederte<br />
Leistungsbeschreibung <strong>zu</strong> erstellen. Im Rahmen dieser detaillierten Leistungsbeschreibung<br />
ist - vergleichbar mit einem Katalog - eine Auflistung von ausführlichen<br />
Beschrieben der anstehenden Einzelleistungen - das Leistungsverzeichnis - an<strong>zu</strong>fertigen.<br />
Ein Leistungsverzeichnis entsteht also durch die Transformation der gezeichneten<br />
und textlichen Planungsergebnisse in ein nach Ordnungszahlen (Positionsnummern)<br />
strukturiertes Verzeichnis von einzelnen, detailliert beschriebenen Teilleistungen.<br />
Der Inhalt der ausführungsorientierten Planung wird also in Leistungsphase<br />
6 in die Sprache der Preisanfrage umformuliert.<br />
Bei der Strukturierung und Textabfassung des Leistungsverzeichnisses sind die in<br />
§ 9 Nr. 1 bis 9 VOB/A sowie in der VOB/C (in den 0-Abschnitten) aufgeführten<br />
Vorgaben <strong>zu</strong> beachten.<br />
(3)<br />
252 Damit bei Verwendung von Leistungsverzeichnissen die anbietenden Firmen ihre<br />
Preise ohne umfangreiche Vorarbeiten ermitteln können (§ 9 Nr. 1 VOB/A), ist für<br />
339 Ausnahme: Die Ausführungsplanung <strong>zu</strong> den Einzelleistungen der Technischen Ausrüstung.<br />
340 Dort als Besondere Leistung geregelt.<br />
341 Eine Zusätzliche Besondere Leistung liegt nur dann vor, wenn im Rahmen einer Parallelausschreibung<br />
sowohl eine detaillierte als auch eine zielorientierte Leistungsbeschreibung erstellt werden.<br />
342 Vgl. Locher u. a., § 15 Rdn. 152.<br />
88
jede Ordnungszahl, also für jede Teilleistung, die <strong>zu</strong>gehörige Menge (der Vordersatz)<br />
an<strong>zu</strong>geben. Der Objektplaner hat demgemäß in Leistungsphase 6 die Mengen<br />
der anstehenden Teilleistungen <strong>zu</strong> ermitteln.<br />
Dabei kommt es nicht auf die letzte Genauigkeit der Mengenermittlung an, weil<br />
• die Vergütung gemäß § 2 Nr. 2 VOB/B auf der Basis der tatsächlich erbrachten<br />
Mengen ermittelt wird und diese gemäß § 14 Nr. 1 Satz 3 VOB/B ohnehin erst<br />
bei oder nach der Leistungserstellung, dann aber präzise, ermittelt werden,<br />
• und <strong>zu</strong>dem gemäß § 2 Nr. 3 VOB/B Einheitspreiskorrekturen für den Fall vorgesehen<br />
sind, dass die tatsächlichen Mengen um mehr als 10 % von den ausgeschriebenen<br />
Mengen (Vordersätzen) abweichen. 343<br />
Somit führt eine im Ausschreibungsstadium falsch ermittelte Menge dann, wenn<br />
dem Bauvertrag die Bestimmungen der VOB/B <strong>zu</strong>grunde liegen und die Vertragsparteien<br />
ihre hiernach eröffneten Rechte auch wahrnehmen, nicht <strong><strong>zu</strong>r</strong> Benachteiligung<br />
einer Vertragspartei.<br />
253 Wenn trotzdem auf eine einigermaßen <strong>zu</strong>treffende Mengenermittlung im Ausschreibungsstadium<br />
<strong>zu</strong> achten ist, dann einerseits deshalb, weil falsche Vordersätze<br />
der erste Schritt <strong><strong>zu</strong>r</strong> Manipulation im Angebotsstadium sind und <strong>zu</strong> Wettbewerbsverzerrungen<br />
führen können. Darüber hinaus bilden die Vordersätze in Verbindung<br />
mit den angebotenen Einheitspreisen die Basis für den in der Leistungsphase<br />
7 auf<strong>zu</strong>stellenden Kostenanschlag. Falsche Vordersätze führen also - sofern<br />
bei der Aufstellung des Kostenanschlags keine Korrekturen erfolgen - notgedrungen<br />
<strong>zu</strong> falschen Kostenanschlägen und gegebenenfalls auch <strong>zu</strong> falschen<br />
Bauherrenentscheidungen.<br />
254 Unabhängig hiervon gibt es aber einen weiteren, sich aus der „(Fehl-)Praxis“ ergebenden<br />
Grund für die konsequente Trennung von Ausführungsplanung einerseits<br />
und Vorbereitung der Vergabe andererseits: Bei einer Ausschreibung, die<br />
schon vor oder kurz nach Erlangung der Baugenehmigung und vor der Durchführung<br />
bzw. Fertigstellung der Ausführungsplanung durchgeführt wird, hofft der<br />
Bauherr auf Zeitersparnis. Eine solche Praxis - in Deutschland üblich, in den USA<br />
verpönt -, die auf der Basis der Entwurfsplanung, erster Ausführungsfestlegungen<br />
sowie der bisherigen Ausschreibungs- und Abwicklungserfahrungen der Beteiligten<br />
die Leistungsverzeichnisse erstellt, erarbeitet tatsächlich nur Prognosen darüber,<br />
was wahrscheinlich gebaut wird. Die Realitätsnähe dieser Prognosen ist<br />
zwar manchmal erstaunlich groß. Eine Identität zwischen Bausoll und Bauist ist<br />
aber nicht <strong>zu</strong> erwarten, denn das tatsächlich Aus<strong>zu</strong>führende wird erst nach der<br />
Ausschreibung und <strong>zu</strong>meist auch erst nach der Vergabe insgesamt und endgültig<br />
durch die Ausführungsplanung festgelegt.<br />
Bildlich gesprochen wird der Leistungsinhalt A mit den Qualitätsangaben a bis n<br />
ausgeschrieben und von den Bietern „verpreist“. Alle beteiligten Fachleute, <strong>zu</strong>mindest<br />
die Planer und die Unternehmer, nicht aber unbedingt der Bauherr wissen,<br />
dass vieles dafür spricht, dass später ein modifizierter Leistungsinhalt A’ mit<br />
den Qualitätsangaben a’ bis n’ <strong>zu</strong> erstellen sein wird, sofern es nicht sogar da<strong>zu</strong><br />
kommt, dass gar nicht der Leistungsinhalt A’, sondern der Leistungsinhalt B <strong>zu</strong><br />
erstellen ist.<br />
255 Die Bestimmungen der VOB/B tragen bemerkenswerterweise diesem Verhalten<br />
343 Weichen die tatsächlichen Mengen hingegen aufgrund auftraggeberseitiger Eingriffe von den ausgeschriebenen<br />
Mengen ab, so greifen die Bestimmungen des § 2 Nr. 4 bis 6 VOB/B ein.<br />
89
ereits Rechnung, denn sie beinhalten in § 1 Nr. 3 und Nr. 4 das Recht des Auftraggebers,<br />
das festgelegte Bausoll <strong>zu</strong> modifizieren und in § 2 VOB/B ausdrücklich<br />
entsprechende modifizierende Vergütungsregelungen. Die Vergütung von<br />
qualitativen Modifikationen von Vertragsleistungen wird für die herkömmliche<br />
Bauabwicklung durch § 2 Nr. 5 und Nr. 6 VOB/B geregelt; für die Vergütung von<br />
quantitativen Modifikationen stehen §§ 2 Nr. 4 und Nr. 6 sowie 8 Nr. 1 VOB/B <strong><strong>zu</strong>r</strong><br />
Verfügung. 344<br />
Somit wird - wenn beide Vertragsparteien konsequent nach § 2 VOB/B handeln -<br />
im Fall von auftraggeberseitigen Vertragsinhaltsmodifikationen jede Partei so behandelt,<br />
als wenn das Modifizierte schon als Bausoll vereinbart worden wäre.<br />
256 Fest<strong>zu</strong>halten bleibt jedoch, dass die Bestimmungen der VOB/B durch die §§ 1<br />
Nr. 3 und 4 sowie 2 Nr. 4 ff. den Auftraggeber privilegieren. Denn er kann eine<br />
Leistung A ausschreiben, beauftragen und später dann doch nicht bzw. anders<br />
ausführen lassen, bindet aber gleichzeitig den Auftragnehmer durch die Preisvereinbarungen<br />
an sein Preisniveau und kann für die nachträglich geänderte oder<br />
<strong>zu</strong>sätzlich verlangte Leistung auf preisniveauentsprechenden Preisen bestehen.<br />
Der Aspekt der möglichen Ausschreibungsmanipulation mit all seinen Folgen ist<br />
somit im Fall auftraggeberseitiger bauinhaltlicher Modifikationen noch größer als<br />
bei dem vorab besprochenen Fall der falschen Ausschreibungsmengen (Vordersätze).<br />
1.6.2 Mitwirkung bei der Vergabe<br />
257 Gemäß §§ 15 Abs. 2 Nr. 7, 55 Abs. 2 Nr. 7 HOAI gehört <strong><strong>zu</strong>r</strong> Grundleistung des<br />
Objektplaners <strong>zu</strong>nächst die Zusammenstellung der Verdingungsunterlagen für alle<br />
(!) Leistungsbereiche. Damit obliegt ihm die Zusammenstellung der Verdingungsunterlagen<br />
auch für die Leistungsbereiche, für die der <strong>zu</strong>ständige Fachingenieur<br />
(z. B. der Technischen Ausrüstung) im Rahmen der Leistungsphase 6 die<br />
Leistungsbeschreibung auf<strong>zu</strong>stellen hatte. Unter „Verdingungsunterlagen“ sind<br />
dabei entsprechend der allgemein gültigen Festlegung von § 10 VOB/A alle späteren<br />
Vertragsunterlagen <strong>zu</strong> verstehen, insbesondere also die Leistungsbeschreibungen,<br />
345 daneben aber auch je nach Einzelfall Besondere Vertragsbedingungen,<br />
Zusätzliche Vertragsbedingungen, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen<br />
sowie - in aller Regel - die Bedingungen der VOB/B und C. 346<br />
258 Mit dieser Grundleistungspflicht des Objektplaners korrespondieren auch die<br />
Grundleistungen der anderen Leistungsbilder. Der Fachingenieur Technische<br />
Ausrüstung hat, wie schon erwähnt, lediglich die Leistungsbeschreibung selbst<br />
auf<strong>zu</strong>stellen; die Zusammenstellung der Verdingungsunterlagen obliegt auch insoweit<br />
jedoch dem Objektplaner. Dem Tragwerksplaner unterliegen in der Leistungsphase<br />
7 keinerlei Leistungen. Er hatte ja schon in Leistungsphase 6 nur „Zulieferleistungen“<br />
und keine eigenständige Ausschreibungsleistung <strong>zu</strong> erbringen.<br />
Obwohl explizit darüber nichts in § 15 Abs. 2 Nr. 7 HOAI steht, versteht es sich<br />
von selbst, dass auch die terminliche Einbindung der Durchführung der Arbeit der<br />
einzelnen Leistungsbereiche in den Gesamtablauf schon vor der Ausschreibung<br />
<strong>zu</strong> regeln und in der Ausschreibung <strong>zu</strong> dokumentieren ist (Arbeitsbeginn, Dauer,<br />
344 Nur <strong><strong>zu</strong>r</strong> Klarstellung: § 2 Nr. 3 VOB/B erfasst nicht qualitative Modifikationen.<br />
345 Gegebenenfalls diejenige vom Fachplaner.<br />
346 Vgl. Locher u. a., § 15 Rdn. 157; Korbion u. a., § 15 Rdn. 137.<br />
90
Unterbrechungen, Ende).<br />
259 Wenn der Objektplaner die Verdingungsunterlagen <strong>zu</strong>sammengestellt hat, hat er<br />
als nächsten Schritt eigenständig Angebote ein<strong>zu</strong>holen. Dabei ist <strong>zu</strong> differenzieren:<br />
Wird der Objektplaner für einen Auftraggeber tätig, der den Vergaberegeln<br />
der VOB/A unterliegt, dann muss der Objektplaner bei der Einholung von Angeboten<br />
die Regeln der VOB/A beachten. Er muss dann im Regelfall eine öffentliche<br />
Ausschreibung durchführen, auch wenn aus seiner Sicht eine beschränkte Ausschreibung<br />
oder gar eine freihändige Vergabe sinnvoller erscheint, § 3 Nr. 2<br />
VOB/A.<br />
Wird der Objektplaner hingegen für einen privaten, nicht den Vergaberegeln der<br />
VOB/A unterliegenden Bauherrn tätig, so kann die Einholung von Angeboten in<br />
Abstimmung mit dem Bauherrn in beliebiger Form erfolgen. In aller Regel wird der<br />
Objektplaner hier die aus seiner Sicht geeigneten und leistungsbereiten Firmen<br />
<strong><strong>zu</strong>r</strong> Abgabe von Angeboten auffordern.<br />
260 Liegen die Angebote vor, so findet die wichtigste Tätigkeit des Objektplaners im<br />
Rahmen der Leistungsphase 7 statt, die Prüfung und Wertung der Angebote einschließlich<br />
der Aufstellung eines Preisspiegels nach Teilleistungen, wobei alle an<br />
den Leistungsphasen 6 und 7 fachlich Beteiligten mit<strong>zu</strong>wirken haben. Diese Tätigkeit<br />
umfasst u. a. die Vollständigkeitskontrolle der Angebote, die Kontrolle auf<br />
richtige Ausfüllung und Unterzeichnung der Angebotsunterlagen sowie die Kontrolle<br />
auf Rechenfehler. 347<br />
261 Für die Prüfung und Wertung der Angebote selbst enthalten die §§ 23 bis 25<br />
VOB/A zahlreiche Vorgaben, die bei der VOB/A-Ausschreibung zwingend <strong>zu</strong> beachten<br />
sind, deren Berücksichtigung dem Objektplaner aber auch bei der „privaten“<br />
Vergabe <strong>zu</strong> empfehlen ist. 348 Speziell gilt dies auch für die Teilleistung „Verhandlungen<br />
mit Bietern“, für die bei VOB/A-gebundenen Ausschreibungen die besonderen<br />
Vorschriften des § 24 VOB/A <strong>zu</strong> beachten sind. Hiernach darf der Auftraggeber<br />
(und damit auch der Objektplaner als sein Gehilfe) mit einem Bieter nur<br />
verhandeln, um sich über dessen Eignung, dessen technische und wirtschaftliche<br />
Fähigkeit, das Angebot selbst, Änderungsvorschläge und Nebenangebote, die<br />
geplante Art der Durchführung usw. <strong>zu</strong> unterrichten. Preisverhandlungen sind<br />
gemäß § 24 Nr. 3 VOB/A grundsätzlich untersagt.<br />
Naturgemäß gilt dieses „Preisverhandlungsverbot“ nicht bei privaten Vergaben.<br />
Auch hier ist der Objektplaner jedoch nicht von sich aus verpflichtet, im - vermeintlichen<br />
- Interesse des Bauherrn Preisverhandlungen mit den Bietern <strong><strong>zu</strong>r</strong> -<br />
vermeintlichen - Preisoptimierung durch<strong>zu</strong>führen. 349<br />
262 Auf der Basis der geprüften Unternehmerangebote hat der Objektplaner für Gebäude<br />
sodann den Kostenanschlag gemäß DIN 276 <strong>zu</strong> erstellen; der Objektplaner<br />
für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen hat dagegen „nur“ die Kostenberechnung<br />
gemäß DIN 276 fort<strong>zu</strong>schreiben. In beiden Fällen hat der Objektplaner<br />
jedoch eine Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlages mit der Kostenberechnung<br />
bzw. der fortgeschriebenen Kostenberechnung mit der Kostenberechnung<br />
durch<strong>zu</strong>führen; nunmehr können den bislang prognostizierten Kosten<br />
erstmals Marktpreise - voraussichtliche Ist-Kosten - gegenübergestellt werden.<br />
Der Gefahr der Budgetüberschreitung bzw. der Unwirtschaftlichkeit kann somit -<br />
347 Vgl. Locher u. a., § 15 Rdn. 160.<br />
348 So <strong>zu</strong>treffend auch Korbion u. a., § 15 Rdn. 140.<br />
349 So <strong>zu</strong>treffend Korbion u. a., § 15 Rdn. 143.<br />
91
je nach Einzelfall - durch qualitative und quantitative Leistungsmodifikationen<br />
noch vor der Vergabe entgegengetreten werden.<br />
263 Den Abschluss der Leistungsphase 7 bildet die Mitwirkung des Objektplaners bei<br />
der Auftragserteilung. Dies gilt gleichermaßen bei Gebäuden wie bei Ingenieurbauwerken<br />
und Verkehrsanlagen. Durch den Begriff „Mitwirkung“ stellt die HOAI<br />
klar, dass die Auftragserteilung selbst die originäre Aufgabe des Bauherrn ist und<br />
dass der Objektplaner ihn hierbei lediglich unterstützen muss. 350 Abgesehen davon<br />
ist der mit Leistungsphase 7 beauftragte Objektplaner auch gar nicht bevollmächtigt,<br />
Aufträge an die Bieter <strong>zu</strong> erteilen. 351<br />
1.6.3 Objektüberwachung<br />
264 Nachdem in den Leistungsphasen 6 und 7 die Verträge mit den ausführenden<br />
Unternehmern vorbereitet und abgeschlossen worden sind, geht es in der Phase<br />
8 um die Überwachung der vertragsgerechten Erstellung der jeweiligen Bauleistung.<br />
Kernaufgabe des mit der Objektüberwachung beauftragten Objektplaners<br />
für Gebäude ist dabei die Kontrolle, ob die Bauausführung<br />
• mit der Baugenehmigung oder einer entsprechenden Zustimmung,<br />
• den Ausführungsplänen und sonstigen Ausführungsvorgaben<br />
• sowie mit den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften<br />
übereinstimmt.<br />
Die Einhaltung der Festlegungen und Anordnungen aus der Baugenehmigung<br />
(einschließlich etwaiger Bedingungen und Auflagen) - also eine Vorgabe aus Leistungsphase<br />
4 - sollte an sich durch die entsprechende Ausführungsplanung in<br />
Leistungsphase 5 gewährleistet werden. Durch nicht erstellte, vorgezogene oder<br />
lückenhafte Ausführungsplanungen wird dieses Ziel aber in der Praxis häufig vernachlässigt<br />
und kann <strong>zu</strong> unangenehmen Zeit- und Kostenfolgen sowie berechtigten<br />
behördlichen Beanstandungen führen. 352<br />
Gleichermaßen wichtig ist die Überwachung der Bauausführung auf Übereinstimmung<br />
mit den Ausführungsvorgaben. Maßgebend insoweit sind in erster Linie<br />
naturgemäß die in Leistungsphase 5 erstellten Ausführungspläne einschließlich<br />
der im Text der Phase 5 erwähnten „erforderlichen textlichen Ausführungen“.<br />
265 Hat der Objektplaner auf der Basis der fertigen Ausführungsplanung (einschließlich<br />
deren textlicher Ausführung) eine Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis<br />
für die Ausschreibung und die Vergabe erarbeitet, so stellt das Leistungsverzeichnis<br />
im Idealfall eine redundante, jedoch anders formulierte Wiedergabe<br />
der Ausführungsplanung dar. Wenn dann tatsächlich diese Ausführungsplanung<br />
unverändert um<strong>zu</strong>setzen ist, es also <strong>zu</strong> keinen Bauinhaltsmodifikationen<br />
kommt, dann kann die Ausführung z. T. auch anhand des Leistungsverzeichnisses<br />
überprüft und überwacht werden. Der Regelfall ist aber, dass die erstellten<br />
Leistungen viel einfacher und detailgenauer anhand der Ausführungspläne und<br />
-anordnungen kontrolliert werden.<br />
Dies gilt umso mehr, wenn das Leistungsverzeichnis vor der Ausführungsplanung<br />
350 Vgl. Locher u. a., § 15 Rdn. 166; Korbion u. a., § 15 Rdn. 145.<br />
351 So <strong>zu</strong>treffend Korbion u. a., a. a. O.<br />
352 Vgl. Korbion u. a., § 15 Rdn. 164.<br />
92
erstellt worden ist. In solchen Fällen weicht die nachfolgend erstellte Ausführungsplanung<br />
einschließlich der erforderlichen textlichen Ausführungen und sonstigen<br />
Ausführungsvorgaben in aller Regel von dem Leistungsverzeichnis ab bzw.<br />
konkretisiert dieses <strong>zu</strong>mindest.<br />
Vorrang bei der Objektüberwachung haben in jedem Fall die Ausführungsvorgaben<br />
- also insbesondere die Ausführungsplanung einschließlich ihrer textlichen<br />
Ausführungen. 353<br />
266 Wenn nun in der Praxis trotz allem für die Ausführung und ihre Überwachung<br />
manchmal auf Angaben aus einem Leistungsverzeichnis <strong><strong>zu</strong>r</strong>ückgegriffen wird,<br />
dann in erster Linie aus folgenden Gründen:<br />
(1)<br />
Oft beinhalten die Ausführungsunterlagen keine oder keine klaren Aussagen für<br />
eine bestimmte Teilleistung (z. B. keine Qualitätsangaben). In solchen Fällen behilft<br />
sich der Ausführende, statt beim Auftraggeber oder seinem Planer nach<strong>zu</strong>fragen,<br />
gerne mit der Aussage des Leistungsverzeichnisses.<br />
(2)<br />
Oft kümmert sich der Ausführende (aus Trägheit?) erst gar nicht um die aktuellen<br />
Ausführungspläne und richtet seine Bauausführung ausschließlich nach dem<br />
Leistungsverzeichnis.<br />
(3)<br />
Wie (2), jedoch bezogen auf den Überwachenden.<br />
(4)<br />
Oft bezieht sich der Überwachende bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsunterlagen<br />
und dem Leistungsverzeichnis dann, wenn ihm Letzteres günstiger<br />
erscheint, lieber auf das Leistungsverzeichnis. Das gilt auch für solche Fälle,<br />
bei denen der Auftraggeber sich bei Widersprüchen zwischen den Plänen und<br />
dem Leistungsverzeichnis aus der Verantwortung für die richtige Ausführung stehlen<br />
will.<br />
267 Wir halten fest: Es geht bei der Objektüberwachung schlicht und einfach um die<br />
Gegenüberstellung der aktuellen Ausführungsvorgaben aus Planung, Vorschriften<br />
und Baugenehmigung mit der als Bauist vor Ort an<strong>zu</strong>treffenden „materiellen“ Leistungserbringung.<br />
354<br />
Diese durchweg als Kontrolle der erstellten Leistungen der Art und dem Umfang<br />
nach <strong>zu</strong> bezeichnende Tätigkeit bezieht sich<br />
• auf einen durch die Ausführungsunterlagen definierten, vom Bauherrn individuell<br />
vorgegebenen Qualitätsaspekt;<br />
• auf einen durch Vorschriften und Regeln der Technik geregelten, allgemein<br />
gültigen Qualitätsaspekt<br />
• und auf einen durch die Genehmigung bzw. Zustimmung artikulierten, öffentlich-rechtlichen<br />
Qualitätsaspekt.<br />
353 Hiervon <strong>zu</strong> trennen ist die für die Bausollfestlegung wichtige Frage, was bei Widersprüchen zwischen<br />
Ausführungszeichnung und Leistungsbeschreibung / LV-Text oder Zeichnung Vorrang hat<br />
354 Demgegenüber geht es bei der Vergütungsermittlung auch um die Gegenüberstellung der durch Ausschreibungspläne<br />
und -unterlagen dokumentierten und entsprechend verpreisten Leistung mit der durch<br />
die aktuellen Ausführungsvorgaben geforderten Leistung.<br />
93
268 Die vor der Abnahme durch<strong>zu</strong>führenden Kontrollen auf Mängel, die Veranlassung<br />
<strong><strong>zu</strong>r</strong> Mängelbeseitigung und deren anschließende Kontrolle sind ebenfalls originäre<br />
Objektüberwachungsaufgaben des Objektplaners. Dieser hat außerdem die<br />
Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen im Hinblick darauf durch<strong>zu</strong>führen,<br />
ob ihre Beschaffenheit und ihre Maße richtig sind.<br />
Auch für einfache Tragwerke im Sinne von § 63 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HOAI obliegt<br />
dem Objektplaner für Bauwerke die Konstruktionskontrolle. Demgegenüber ist die<br />
Überwachung der Ausführung schwieriger Tragwerke auf Übereinstimmung mit<br />
den Standsicherheitsnachweisen bei Bauwerken auf jeden Fall eine Besondere<br />
Leistung, und zwar entweder des Objektplaners oder des Tragwerksplaners gemäß<br />
§ 64 Abs. 2 Nr. 8 HOAI.<br />
269 Neben der bauinhaltlichen Überwachungspflicht hat der Objektplaner für Bauwerke<br />
während der Baudurchführung auch den Einsatz der anderen an der Überwachung<br />
fachlich Beteiligten <strong>zu</strong> koordinieren, damit keinerlei Bauausführung ohne<br />
fachkundige Inhaltskontrollen erfolgt und durch nachfolgende Leistungen verdeckt<br />
wird. Daneben hat der Objektüberwacher die Terminplanung und -überwachung<br />
<strong>zu</strong> übernehmen und auftraggeberseitig das Bautagebuch <strong>zu</strong> führen.<br />
In diesem Zusammenhang ist darauf hin<strong>zu</strong>weisen, dass § 15 Abs. 2 Nr. 8<br />
4. Abschnitt HOAI (Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes) nicht wörtlich <strong>zu</strong><br />
nehmen ist. Wir haben schon besprochen, dass jedenfalls schon vor der Versendung<br />
der Ausschreibungsunterlagen die zeitliche Erstellung der einzelnen Leistungsbereiche<br />
innerhalb des Gesamtablaufs gelöst sein muss.<br />
270 Folgende „Abschlusstätigkeiten“ gehören ebenfalls <strong><strong>zu</strong>r</strong> Objektüberwachung:<br />
• Gemeinsames Aufmaß (wenn erforderlich), Abrechnung und Rechnungsprüfung;<br />
• Beratung und Begleitung des Auftraggebers bei der Durchführung der privatrechtlichen<br />
Abnahme einschließlich Überwachung und Kontrolle der Beseitigung<br />
der dabei festgestellten Mängel sowie Überwachung der Gewährleistungsfristen;<br />
355<br />
• Antrag auf und Teilnahme an der Abnahme seitens der Behörden;<br />
• Übergabe des Objektes mit allen erforderlichen Unterlagen, wie Bedienungsanleitungen,<br />
Prüfprotokolle usw. 356<br />
• und schlussendlich die Kostenfeststellung und -kontrolle.<br />
Nach dem Text des § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI erfolgt die vorerwähnte Abnahme der<br />
Bauleistung „unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung<br />
fachlich Beteiligter“. Eine ausdrückliche Pflicht <strong><strong>zu</strong>r</strong> Durchführung der Abnahme hat<br />
nach den Bestimmungen der HOAI jedoch nur der Fachingenieur für die Technische<br />
Ausrüstung gemäß § 73 Abs. 3 Nr. 8 HOAI, wobei hier der Verordnungstext<br />
- anders als in § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI - klarstellt, dass <strong>zu</strong> seiner Leistungspflicht<br />
die fachtechnische Abnahme unter Feststellung von Mängeln gehört, also<br />
auch hier nicht die rechtsgeschäftliche Abnahme der Technischen Ausrüstung.<br />
355 Abweichend vom Wortlaut des § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI ist der Objektüberwacher nicht befugt, die rechtsgeschäftliche<br />
Abnahme mit der ausführenden Firma durch<strong>zu</strong>führen. Die Durchführung dieser privatrechtlichen<br />
Abnahme ist vielmehr originäre Aufgabe des Auftraggebers selbst. Der überwachende Objektplaner<br />
hat lediglich eine technische Abnahme durch<strong>zu</strong>führen und den Auftraggeber / Bauherrn bei der privatrechtlichen<br />
Abnahme <strong>zu</strong> begleiten, vgl. Locher u. a., § 15 Rdn. 187 sowie Hesse u. a., § 15 Rdn. 175.<br />
356 Vgl. Locher u. a., § 15 Rdn. 195.<br />
94
1.6.4 Objektbetreuung und Dokumentation<br />
271 Zu den Grundleistungen von Leistungsphase 9 gehören gemäß §§ 15 und 55<br />
Abs. 2 Nr. 9 HOAI bei Objektplanungen jeder Art:<br />
• Die Mängelfeststellung vor Ablauf der Gewährleistungsfristen und die Überwachung<br />
ihrer Beseitigung;<br />
• die Mitwirkung bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen;<br />
• die systematische Zusammenstellung zeichnerischer und rechnerischer Objektunterlagen.<br />
Bestandspläne, Ausrüstungs- und Inventarverzeichnisse, Wartungs- und Pflegeanweisungen<br />
sind bei der Objektplanung für Gebäude Teil der Besonderen Leistungen.<br />
Von den Fachingenieuren sieht nur noch das Leistungsbild Technische Ausrüstung<br />
Grundleistungen für Objektbetreuung und Dokumentation vor. Diese entsprechen<br />
- bezogen auf die Technische Ausrüstung - vollinhaltlich den Grundleistungen<br />
der Objektplanung.<br />
1.7 Die Kostenverantwortung des Objektplaners<br />
1.7.1 Kostenermittlungspflicht als Hauptleistungspflicht des Objektplaners<br />
272 Die verschiedenen Kostenermittlungs- und -fortschreibungspflichten sind in den<br />
einzelnen Leistungsphasen des § 15 Abs. 2 bzw. § 55 Abs. 2 HOAI als Grundleistungspflicht<br />
des Objektplaners deklariert. Wir haben zwar schon an anderer Stelle<br />
darauf hingewiesen, dass die HOAI nur eine Preisverordnung darstellt und sich<br />
aus ihren Leistungsbildern und -phasen nur honorarrechtliche Regelungen ableiten<br />
lassen, jedoch keine vertragsrechtlichen Rechte und Pflichten. 357 Die Pflicht<br />
des Objektplaners <strong><strong>zu</strong>r</strong> Kostenermittlung und -fortschreibung kann sich also nur<br />
aus dem Planungsvertrag selbst ergeben, nicht aus den dem Planungsvertrag<br />
<strong>zu</strong>grunde liegenden Bestimmungen der HOAI.<br />
Vereinbaren die Parteien im Planungsvertrag ausdrücklich, dass der Objektplaner<br />
in der Leistungsphase 2 <strong><strong>zu</strong>r</strong> Kostenschät<strong>zu</strong>ng gemäß DIN 276 verpflichtet ist, im<br />
Rahmen der Leistungsphase 3 <strong><strong>zu</strong>r</strong> Kostenberechnung gemäß DIN 276 usw., so<br />
besteht an der entsprechenden Kostenermittlungs- und -fortschreibungspflicht des<br />
Objektplaners aufgrund der vertraglichen Leistungsbestimmung kein Zweifel. Haben<br />
die Parteien jedoch, wie häufig, <strong><strong>zu</strong>r</strong> Leistungsbestimmung lediglich auf die<br />
Regelungen der HOAI verwiesen, 358 so ist diese vertragliche Be<strong>zu</strong>gnahme auf die<br />
Leistungsphasen der HOAI für das dem Planungsvertrag <strong>zu</strong>grunde liegende Planungssoll<br />
aus<strong>zu</strong>legen. Diese Auslegung führt in aller Regel da<strong>zu</strong>, dass der Planer<br />
wegen der Wichtigkeit der planungsbegleitenden Kostenermittlung und<br />
-fortschreibung <strong><strong>zu</strong>r</strong> Kostenschät<strong>zu</strong>ng, Kostenberechnung, <strong>zu</strong>m Kostenanschlag<br />
und <strong><strong>zu</strong>r</strong> Kostenfeststellung verpflichtet ist.<br />
357 BGH, BauR 1997, 154.<br />
358 Beispiel: „Der Architekt verpflichtet sich <strong><strong>zu</strong>r</strong> Erbringung der Grundleistungen nach den Leistungsphasen<br />
1 bis 8 gemäß § 15 HOAI“.<br />
95
273 Ist der Planer aufgrund der vertraglichen Festlegung bzw. der vorgenannten Auslegung<br />
des Vertrages <strong><strong>zu</strong>r</strong> planungsbegleitenden Kostenermittlung gemäß DIN 276<br />
verpflichtet, so ist als nächstes die Qualität dieser Leistungspflicht fest<strong>zu</strong>legen. Zu<br />
der bis <strong>zu</strong>m 31.12.2001 gültigen Fassung des BGB vertrat die herrschende Auffassung<br />
den Standpunkt, die Kostenermittlungspflicht des Objektplaners sei nicht<br />
bloße Nebenleistungspflicht, wie früher vielfach angenommen wurde, 359 sondern<br />
Hauptpflicht des Objektplaners. 360 Dieser Einschät<strong>zu</strong>ng ist <strong>zu</strong><strong>zu</strong>stimmen. Sie führt<br />
auch nach neuer, ab 01.01.2002 gültiger Fassung des BGB da<strong>zu</strong>, die Kostenermittlungspflicht<br />
des Objektplaners als so genannte Hauptleistungspflicht ein<strong>zu</strong>stufen.<br />
361 Die Qualifizierung als Hauptleistungspflicht bedeutet, dass dem Auftraggeber<br />
bei Nicht- oder Schlechterfüllung der Kostenermittlungspflicht entsprechende<br />
Rechte nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht des BGB 362 bzw.<br />
nach dem werkvertraglichen Mängel-haftungsrecht 363 <strong>zu</strong>stehen. Kommt der Objektplaner<br />
also seiner (Hauptleistungs-)Pflicht <strong><strong>zu</strong>r</strong> entsprechenden Kostenermittlung<br />
oder -fortschreibung in der jeweiligen Leistungsphase nicht oder <strong>zu</strong> spät<br />
nach, so kann der Auftraggeber aus dieser Leistungsstörung die Rechte gemäß<br />
§§ 280 ff. BGB geltend machen, bei Ver<strong>zu</strong>g des Planers also beispielsweise den<br />
Ersatz des ver<strong>zu</strong>gsbedingten Verzögerungsschadens gemäß §§ 280, 286 BGB<br />
fordern. Ist die Kostenermittlung des Planers mangelhaft, so stehen dem Auftraggeber<br />
die Mängelansprüche gemäß §§ 634 ff. BGB <strong>zu</strong>.<br />
1.7.2 Ausnahmsweise Hinweispflicht des Objektplaners als Nebenleistungspflicht<br />
274 Neben der Hauptleistungspflicht des Objektplaners, ordnungsgemäße Kostenermittlungen<br />
und -fortschreibungen vor<strong>zu</strong>nehmen, kann ausnahmsweise auch eine<br />
Nebenpflicht in Betracht kommen, den Bauherrn / Auftraggeber auf Kostenauswirkungen<br />
eigener Bauherrenentscheidungen hin<strong>zu</strong>weisen.<br />
Beispiel: Auf Veranlassung des Shop-Mieters ordnet der Bauherr gegenüber dem<br />
Objektplaner an, die Trennwände in einem bestimmten Shop anders als geplant<br />
auf<strong>zu</strong>stellen. Der Bauherr übersieht dabei, dass über die reinen Mehr- und Minderkosten<br />
für das Umsetzen der bereits stehenden Wände hinaus zahlreiche Folgekosten<br />
entstehen (z. B. Veränderung des Deckenspiegels, Veränderung der<br />
bereits vorinstallierten Sprinkler, andere Brandabschnitte usw.).<br />
In solchen und ähnlichen Fällen ist der Objektplaner verpflichtet, den Bauherrn<br />
auf die weiteren Kostenfolgen der vom Bauherrn selbst angeordneten Planänderung<br />
dann hin<strong>zu</strong>weisen, wenn der Bauherr diese mittelbaren Kostenfolgen - auch<br />
z. B. bei eigenen Sonderwünschen - offensichtlich nicht überblickt. 364 In solchen<br />
(Ausnahme-)Fällen kommt naturgemäß keine Nachbesserung durch den Objektplaner<br />
in Betracht, sondern lediglich ein Schadensersatzanspruch in Geld, falls<br />
der Objektplaner seine Hinweis- oder Warnpflicht schuldhaft verletzt hat.<br />
359 So noch OLG Stuttgart, BauR 1977, 426; OLG Frankfurt, OLGR 1995, 53.<br />
360 Vgl. OLG Stuttgart, BauR 1987, 462; OLG Düsseldorf, BauR 1994, 133 und OLGR 1998, 317; OLG<br />
Frankfurt, BauR 1993, 626; ergänzend Locher u. a., Einleitung Rdn. 61; Werner/Pastor, Rdn. 1775.<br />
361 In Abgren<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong> leistungsbezogenen Nebenpflichten sowie (sonstigen) Nebenpflichten, da<strong>zu</strong> näher Palandt/Heinrichs,<br />
BGB, § 280 Rdn. 13 ff.; näher Thode u. a., § 13 S. 498.<br />
362 §§ 280 ff. BGB.<br />
363 §§ 634 ff. BGB; vgl. auch BGH, a. a. O.<br />
364 Vgl. BGH, BauR 1997, 1067, 1068; allgemein Werner/Pastor, Rdn. 1775.<br />
96
1.7.3 Anforderungen an die Genauigkeit der einzelnen Kostenermittlungsarten<br />
gemäß DIN 276<br />
275 Es liegt in der Natur der Sache, dass die vom Objektplaner planungs- und baubegleitend<br />
vorgenommenen Kostenermittlungen einen immer größeren Genauigkeitsgrad<br />
aufweisen, je weiter Planung und Bauausführung vorangeschritten sind.<br />
DIN 276 Abschnitt 2.3 trägt dem dadurch Rechnung, dass die Kostenschät<strong>zu</strong>ng<br />
als „überschlägige Ermittlung“, die Kostenberechnung als „angenäherte Ermittlung“<br />
und der Kostenanschlag als „möglichst genaue Ermittlung“ der Kosten bezeichnet<br />
werden. Die Kostenfeststellung ist die Aufstellung der tatsächlich angefallenen<br />
Kosten selbst. Ein - mit dem Planungsfortschritt abnehmendes - Maß an<br />
Ungenauigkeit ist den einzelnen Kostenermittlungsarten damit immanent.<br />
276 Wie genau die einzelnen Kostenermittlungen in der jeweiligen Planungs- oder<br />
Ausführungsphase sein können bzw. müssen, lässt sich nicht allgemein verbindlich<br />
beantworten. Maßgebende Parameter sind dabei aber:<br />
• Zeitnahe Erfahrungen mit ähnlichen Objekten unter ähnlichen Verhältnissen; 365<br />
• allgemeine Erfahrungen mit ähnlichen Bauaufgaben; 366<br />
• Unwägbarkeiten bei der Erstellung größerer Sanierungs- und Umbauvorhaben<br />
usw.<br />
Soweit der Objektplaner in solchen Fällen mit Abschluss der Vorplanung eine<br />
Kostenschät<strong>zu</strong>ng oder mit Abschluss der Entwurfsplanung eine Kostenberechnung<br />
gemäß DIN 276 vorlegt, die ohne Bauinhalts- oder -umstandsmodifikationen<br />
des Bauherrn von den späteren Ist-Kosten der Kostenfeststellung abweicht, so<br />
können diese Abweichungen verschiedenste Ursachen haben. So kann der Planer<br />
beispielsweise das Mengengerüst (Kubatur, Flächen etc.) fehlerhaft ermittelt<br />
haben. In diesem Fall beruht die fehlerhafte Kostenermittlung also nicht auf der<br />
Unwägbarkeit der Bewertungskriterien, sondern auf einer fehlerhaften Planungsleistung,<br />
die mit einem - wie auch immer gearteten - Toleranzrahmen der Kostenermittlung<br />
nichts <strong>zu</strong> tun hat. 367 Entsprechendes gilt, wenn der Planer bei der Leistungsbeschreibung<br />
mit Leistungsverzeichnis Einzelleistungen (Positionen) vergisst<br />
und der Kostenanschlag wegen dieser fehlenden Positionen später von den<br />
Ist-Kosten (Kostenfeststellung) abweicht. 368<br />
277 Kommt es <strong>zu</strong> Abweichungen zwischen den Ist-Kosten gemäß Kostenfeststellung<br />
und den Soll-Kosten gemäß der jeweiligen Kostenermittlungsart in den einzelnen<br />
Planungsstufen, so muss bei der Ursachenforschung zwischen fehlerhaften<br />
Grundlagen der entsprechenden Kostenermittlung einerseits und einer fehlerhaften<br />
Bewertung richtiger Grundlagen andererseits differenziert werden. Sind die<br />
Grundlagen der Kostenermittlung falsch, sind also aufgrund fehlerhafter Mengenermittlung<br />
nicht alle durch<strong>zu</strong>führenden Leistungen quantitativ erfasst oder geht die<br />
Kostenermittlung von falschen Qualitätsvorgaben des Bauherrn aus, so ist auch<br />
bei möglicherweise <strong>zu</strong>treffenden Bewertungsparametern das Ergebnis der Kostenermittlung<br />
zwangsläufig falsch. 369<br />
Ist die Planungsleistung des Objektplaners hingegen <strong>zu</strong>treffend, d. h., hat der Pla-<br />
365 Beispiel: Es liegen entsprechende Ist-Kosten für den entsprechenden Reihenhaustyp aus einer kürzlich<br />
abgeschlossenen Baumaßnahme vor.<br />
366 Z. B. eingeschossiger Einkaufsmarkt mit vorgelagerten Parkplätzen.<br />
367 Vgl. da<strong>zu</strong> auch OLG <strong>Köln</strong>, NJW-RR 1994, 981.<br />
368 Da<strong>zu</strong> Werner/Pastor, Rdn. 1785.<br />
369 Z. B. die Kosten pro m³ umbauten Raum oder pro m² Nutzfläche.<br />
97
ner die Mengen <strong>zu</strong>treffend ermittelt, hat er die Qualitätsvorgaben des Bauherrn in<br />
den einzelnen Leistungsphasen <strong>zu</strong>treffend berücksichtigt usw., so geht es darum,<br />
entsprechend dieser Leistungsdokumentation der bisherigen Planung die <strong>zu</strong>treffenden<br />
Bewertungsparameter an<strong>zu</strong>legen. Mit diesem Bewertungsermessen des<br />
Planers haben Rechtsprechung und Literatur sich in unzähligen Urteilen und Beiträgen<br />
befasst. Daraus lässt sich <strong>zu</strong>sammenfassen:<br />
(1) Kostenschät<strong>zu</strong>ng<br />
278 Bei der Anfertigung der Kostenschät<strong>zu</strong>ng steht dem Objektplaner ein „Toleranzrahmen“<br />
<strong>zu</strong>, dessen Grenzen für den Regelfall bei ca. 30 % liegen. 370<br />
(2) Kostenberechnung<br />
279 Ist die Entwurfsplanung abgeschlossen, so liegt bereits die komplette zeichnerische<br />
Darstellung (bei Gebäuden im Regelfall im Maßstab 1:100) vor, ebenso eine<br />
Objektbeschreibung, sodass im Sinne von Abschnitt 2.3.2 DIN 276 bereits eine<br />
angenäherte Ermittlung der Kosten möglich ist. Der dem Objektplaner <strong>zu</strong><strong>zu</strong>gestehende<br />
Toleranzbereich muss deshalb aufgrund des fortgeschrittenen Planungsstandes<br />
damit kleiner sein als der der Kostenschät<strong>zu</strong>ng.<br />
Die überwiegende Lehre will dem Objektplaner insoweit einen Toleranzrahmen in<br />
Höhe von 20 bis 25 % <strong>zu</strong>gestehen, 371 was bei einem Toleranzrahmen der Kostenschät<strong>zu</strong>ng<br />
von lediglich ca. 30 % jedoch als <strong>zu</strong> großzügig erscheint. Ein Toleranzrahmen<br />
von maximal 20 % erscheint insgesamt für die Kostenberechnung<br />
sachgerechter.<br />
(3) Kostenanschlag<br />
280 Beim Kostenanschlag wird dem Objektplaner in aller Regel ein Toleranzrahmen<br />
von 10 bis 15 % <strong>zu</strong>gebilligt. 372 Indes erscheint eine Differenzierung sachgerecht:<br />
Erstellt der Objektplaner den Kostenanschlag bei Einzelvergabe der Gewerke<br />
(Leistungsbereiche) beispielsweise derart, dass ihm teilweise Unternehmerangebote,<br />
teilweise aber auch lediglich die Werte der Kostenberechnung <strong>zu</strong>grunde liegen,<br />
weil einzelne Leistungsbereiche (Gewerke) noch nicht ausgeschrieben worden<br />
sind, so kann ein solcher Kostenanschlag nur eine geringere Genauigkeit erreichen,<br />
als ein Kostenanschlag, der nach Eingang aller Angebote erstellt wird,<br />
also <strong>zu</strong> einem Zeitpunkt, <strong>zu</strong> dem bereits verschiedene Leistungsbereiche erbracht<br />
und schlussgerechnet sind. Ein solcher Kostenanschlag ist teilweise schon mit<br />
der Kostenfeststellung identisch.<br />
Insgesamt erscheint es vertretbar und gerade<strong>zu</strong> geboten, dem Objektplaner nach<br />
Erstellung sämtlicher Ausschreibungsgrundlagen nur noch einen relativ geringen<br />
Toleranzrahmen von maximal 10 % <strong>zu</strong><strong>zu</strong>billigen, ansonsten maximal 15 %.<br />
(4) Kostenfeststellung<br />
281 Hinsichtlich der Kostenfeststellung kann dem Objektplaner naturgemäß keinerlei<br />
Toleranzrahmen mehr <strong>zu</strong>gebilligt werden, weil die Kostenfeststellung die Ermittlung<br />
der tatsächlich entstandenen Kosten beinhaltet und damit alle Abweichungen<br />
zwischen prognostizierten Kosten und den tatsächlich eingetretenen Kosten be-<br />
370 So <strong>zu</strong>treffend Werner/Pastor, Rdn. 1788; Korbion u. a., § 15 Rdn. 71 wollen dem Objektplaner regelmäßig<br />
nur noch einen Toleranzrahmen von maximal 20 % einräumen; demgegenüber wollen Locher u. a.<br />
dem Planer einen Toleranzrahmen von bis <strong>zu</strong> 40 % <strong>zu</strong>gestehen, Einleitung Rdn. 59, jeweils m. w. N.<br />
371 Vgl. Werner/Pastor, Rdn. 1789; Locher u. a., Rdn. 59.<br />
372 Vgl. Werner/Pastor, Rdn. 1789 und Locher u. a., Rdn. 59, jeweils m. w. N.<br />
98
eits berücksichtigt, Abschnitte 2.3.4 und 3.2.4 DIN 276.<br />
1.7.4 Folgen der nicht, verspätet oder mangelhaft durchgeführten Kostenermittlung<br />
1.7.4.1 Nicht erstellte Kostenermittlung<br />
282 Wie bereits ausgeführt, ist die Kostenermittlungspflicht regelmäßig Hauptleistungs-<br />
und nicht bloße Nebenleistungspflicht des Objektplaners. Führt der Objektplaner<br />
diese Pflicht nicht aus, erstellt er also im Rahmen der Leistungsphase 2<br />
beispielsweise keine Kostenschät<strong>zu</strong>ng oder im Rahmen der Leistungsphase 3<br />
keine Kostenberechnung gemäß DIN 276 373 , so steht dem Auftraggeber <strong>zu</strong>nächst<br />
einmal ein einklagbarer Erfüllungsanspruch gegen den Planer <strong>zu</strong>. Als Konsequenz<br />
dieses Erfüllungsanspruchs kann der Auftraggeber den Planer gegebenenfalls<br />
unter Fristset<strong>zu</strong>ng auffordern, die ausstehende Teilleistung „Kostenschät<strong>zu</strong>ng“,<br />
„Kostenberechnung“ usw. <strong>zu</strong> erbringen.<br />
Kommt der Planer seiner Leistungsverpflichtung trotzdem nicht nach, so kann der<br />
Auftraggeber gemäß §§ 280, 281 Abs. 1 BGB nach Fristablauf Schadensersatz<br />
statt der Leistung verlangen, gegebenenfalls auch gemäß § 323 BGB vom Vertrag<br />
<strong><strong>zu</strong>r</strong>ücktreten (und nach neuem Recht trotz des Rücktritts gleichzeitig Schadensersatz<br />
fordern, wie durch § 325 BGB nun klargestellt wird); der Rücktritt kann<br />
gemäß § 323 Abs. 5 BGB auch auf einen Teil des Vertrages beschränkt werden.<br />
Für die bereits erbrachten, verwertbaren Leistungen ist gemäß § 346 Abs. 2 BGB<br />
Wertersatz <strong>zu</strong> leisten, wobei dieser Wertersatz nach dem vertraglich vereinbarten<br />
Honorar <strong>zu</strong> bemessen ist. 374<br />
Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob der Auftraggeber anstelle des Rücktritts<br />
auch nach neuem Recht den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen kann, wenn<br />
der Planer trotz Fristset<strong>zu</strong>ng und Kündigungsandrohung seinen Pflichten nicht<br />
nachkommt. Die bislang herrschende Meinung geht hiervon allerdings aus. 375<br />
283 Die Frage, wie die schlichte Nichterbringung einzelner oder aller Kostenermittlungen<br />
<strong>zu</strong> behandeln ist, also beispielsweise die vom Planer in der Leistungsphase 2<br />
nicht erstellte Kostenschät<strong>zu</strong>ng oder die in der Leistungsphase 3 nicht erstellte<br />
Kostenberechnung, ist streitig. Nach hier vertretener Auffassung kommt es allein<br />
darauf an, ob die jeweilige Kostenermittlung in den einzelnen Leistungsphasen<br />
<strong>zu</strong>m Planungssoll des Planers gehörte. Bejaht man dies, so führt die Nichterbringung<br />
der geschuldeten Leistung <strong>zu</strong> einer entsprechenden - anteiligen - Reduzierung<br />
des Honoraranspruchs nach den Grundsätzen von § 649 Satz 2 BGB. Zu<br />
ähnlichen Ergebnissen gelangt die in der Rechtsprechung 376 und in der Literatur<br />
377 vielfach an<strong>zu</strong>treffende Auffassung, wonach die einzelnen Kostenermittlungen<br />
gemäß DIN 276 zentrale Leistungen des Planers seien, deren Nichterbringung<br />
<strong>zu</strong> einer entsprechenden Honorarkür<strong>zu</strong>ng führen müsse.<br />
Wenn der Planer entsprechend dem Planungsvertrag also die jeweils geschuldete<br />
Kostenermittlung nicht erbringt, ist der Auftraggeber auch ohne Aufforderung<br />
373<br />
Oder gemäß den anderen, im Planungsvertrag festgelegten Aufstellungskriterien für eine Kostenermittlung.<br />
374<br />
Da<strong>zu</strong> Voit, BauR 2002, 1776, 1779.<br />
375<br />
Vgl. Voit, BauR 2002, 1776, 1784 ff.; Locher u. a., Einleitung Rdn. 127 ff.<br />
376<br />
OLG Karlsruhe, BauR 1993, 109; OLG Düsseldorf, BauR 2000, 290; OLG Hamm, NJW-RR 1990, 522;<br />
BauR 1994, 793.<br />
377<br />
Locher u. a., § 5 Rdn. 20 m. w. N.<br />
99
<strong><strong>zu</strong>r</strong> Leistungserbringung und auch ohne Fristset<strong>zu</strong>ng usw. berechtigt, das dem<br />
Planer hierfür - anteilig - <strong>zu</strong>stehende Honorar <strong>zu</strong> kürzen. Für die Berechnung der<br />
Kür<strong>zu</strong>ng gemäß § 649 Satz 2 BGB kommt es nicht darauf an, ob die entsprechende<br />
Kostenermittlung des Planers letztlich gar nicht notwendig war 378 oder ob<br />
der Planer sie schlichtweg nicht erbracht hat. Die Nichterbringung der in den einzelnen<br />
Leistungsphasen anstehenden Grundleistung „Kostenermittlung“ (z. B.<br />
Kostenschät<strong>zu</strong>ng) ist also honorarrechtlich relevant, unabhängig davon, ob das<br />
Bauvorhaben im Rahmen des vorhandenen oder auch nicht vorhandenen Kostenrahmens<br />
erstellt worden ist und ob der Auftraggeber die einzelnen Kostenermittlungsarten<br />
vom Objektplaner überhaupt abgefordert hat.<br />
1.7.4.2 Verspätet erstellte Kostenermittlung<br />
284 Gerät der Planer mit der von ihm geschuldeten Kostenermittlung in Ver<strong>zu</strong>g, so ist<br />
er gemäß §§ 280, 286 BGB <strong>zu</strong>m Ersatz des damit verbundenen Verzögerungsschadens<br />
verpflichtet. Ein solcher Verzögerungsschaden (Verspätungsschaden)<br />
kann dem Auftraggeber beispielsweise dadurch entstehen, dass mangels Vorlage<br />
der Kostenschät<strong>zu</strong>ng, der Kostenberechnung usw. die Finanzierungs<strong>zu</strong>sage der<br />
Bank <strong><strong>zu</strong>r</strong>ückgestellt wird und als Folge hiervon die Baurealisierung verzögert wird<br />
oder gar scheitert.<br />
285 In einer Entscheidung vom 03.07.1997 379 hat der BGH ausgeführt, aus der lediglich<br />
verzögerten Erstellung einer Kostenrechnung stehe dem Auftraggeber kein<br />
Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB a. F. <strong>zu</strong>, da für die Kostenberechnung<br />
keine bestimmte Fälligkeit vereinbart gewesen sei und folglich seine Leistung<br />
erst mit dem für die Ablieferung des Gesamtwerks maßgeblichen Zeitpunkt<br />
fällig gewesen sei. 380 Diese Entscheidung des BGH verkennt, dass sowohl die Erstellung<br />
der Planung allgemein als auch die planungsbegleitende Kostenermittlung<br />
speziell in verschiedenen Stufen - nämlich denjenigen der einzelnen Leistungsphasen<br />
- erfolgt. Nach der Vorstellung des Leistungsbildes „Objektplanung<br />
bei Gebäuden“ gemäß § 15 HOAI ist die Leistungsphase 2 - Vorplanung - mit der<br />
Kostenschät<strong>zu</strong>ng gemäß DIN 276 für die erzielten und vom Auftraggeber akzeptierten<br />
Vorplanungsergebnisse abgeschlossen. Erst danach beginnt die Leistungsphase<br />
3, die Entwurfsplanung, die wiederum mit der Kostenberechnung gemäß<br />
DIN 276 abgeschlossen wird.<br />
Selbst wenn die Parteien - wie in der genannten BGH-Entscheidung - keine Fristen<br />
für die einzelnen Leistungsphasen der Planung vereinbaren, so erscheint es<br />
dennoch lebensfremd, von einer einheitlichen Fälligkeit des „Gesamtwerks Planung“<br />
aus<strong>zu</strong>gehen. Die Fälligkeit als Vorausset<strong>zu</strong>ng des Terminver<strong>zu</strong>gs des Planers<br />
im Sinne von § 286 BGB ergibt sich hier aus der Erbringung der der Kostenermittlung<br />
<strong>zu</strong>grunde liegenden Planungsleistungen der einzelnen Leistungsphasen<br />
selbst.<br />
Trotzdem empfiehlt sich natürlich, bei Abfassung des Planungsvertrages auch<br />
Termine oder <strong>zu</strong>mindest Fristen für die einzelnen Planungsleistungsphasen <strong>zu</strong><br />
vereinbaren, um solche bedenklichen Entscheidungen wie diejenige des BGH<br />
aus<strong>zu</strong>schließen.<br />
378 Z. B. weil sie vom ebenfalls beauftragten Projektsteuerer in wesentlich differenzierterer Form bereits erstellt<br />
worden ist.<br />
379 BGH, BauR 1997, 1067, 1068.<br />
380 BGH, a. a. O., 1068.<br />
100
1.7.4.3 Mangelhaft erstellte Kostenermittlung<br />
1.7.4.3.1 Nachbesserung und Minderung<br />
286 Als ordnungsgemäße Vertragserfüllung schuldet der Planer eine im Sinne von<br />
§ 633 Abs. 2 BGB mängelfreie Kostenermittlung. Mängelfreiheit liegt nach der<br />
Neudefinition von § 633 Abs. 2 BGB in erster Linie dann vor, wenn die Leistung<br />
die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist keine Beschaffenheit vereinbart, dann<br />
muss die Leistung die nach dem Vertrag vorausgesetzte, ansonsten die gewöhnliche<br />
Verwendung ermöglichen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Werken<br />
der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art des Werks<br />
erwarten kann.<br />
287 Für die Kostenermittlungs- und -fortschreibungspflicht des Planers kommt es nun<br />
darauf an, ob die Parteien unabhängig von der Kostenermittlung des Planers oder<br />
als Folge hiervon einen bestimmten Kostenrahmen bzw. ein entsprechendes<br />
Kostenlimit vereinbart haben oder nicht.<br />
Beispiel 1: Der Bauherr erklärt dem Planer vor Abschluss des Planungsvertrages,<br />
dass für diese Baumaßnahme einschließlich aller Nebenkosten maximal ein Betrag<br />
in Höhe von 1 Mio. € <strong>zu</strong>züglich Mehrwertsteuer <strong><strong>zu</strong>r</strong> Verfügung stehe.<br />
Beispiel 2: Im Rahmen der Vorplanung erstellt der Planer eine Kostenschät<strong>zu</strong>ng,<br />
die auf einen Betrag in Höhe von 950.000,00 € <strong>zu</strong>züglich Mehrwertsteuer endet.<br />
Der Bauherr erklärt hierauf dem Planer, dass für das Bauvorhaben maximal Kosten<br />
(einschließlich Nebenkosten) in Höhe von 1 Mio. € <strong>zu</strong>züglich Mehrwertsteuer<br />
entstehen dürfen.<br />
Der BGH hat durch Urteil vom 23.01.2003 381 klargestellt, dass eine zwischen den<br />
Vertragsparteien des Architekten- oder Ingenieurvertrages vereinbarte Bausumme<br />
als Beschaffenheit des geschuldeten Werkes an<strong>zu</strong>sehen sei. Daraus<br />
schlussfolgert der BGH zweierlei: Die Nichteinhaltung dieser vereinbarten Summe<br />
führt <strong><strong>zu</strong>r</strong> fehlenden Beschaffenheit der Planerleistung und damit <strong><strong>zu</strong>r</strong> Mangelhaftigkeit<br />
im Sinne von § 633 Abs. 2 BGB. Gleichzeitig stellt die vereinbarte Bausumme<br />
als vereinbarte Beschaffenheit des geschuldeten Werks die Obergrenze<br />
der anrechenbaren Kosten für die Honorarabrechnung dar. 382<br />
288 Diese Rechtsprechung des BGH, die an ein früheres Urteil vom 23.01.1997 anknüpft,<br />
383 darf jedoch nicht dahin missverstanden werden, dass die Kostenermittlung<br />
des Planers nur dann mangelhaft ist, wenn dem Planungsvertrag ein Kostenrahmen<br />
oder -limit <strong>zu</strong>grunde liegt. Es gibt in der Praxis genügend Fälle, in denen<br />
der Planer den Auftraggeber zwar entsprechend den einzelnen Planungsphasen<br />
über die jeweiligen Kosten (durch Kostenschät<strong>zu</strong>ng, Kostenberechnung usw.) informiert,<br />
in denen zwischen den Parteien aber gleichwohl kein Kostenrahmen und<br />
erst recht kein Kostenlimit vereinbart wird. In diesen Fällen fehlt zwar eine Beschaffenheitsvereinbarung<br />
im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB. Dennoch<br />
schuldet der Planer in den einzelnen Leistungsphasen eine Kostenermittlung, die<br />
sich <strong>zu</strong>mindest für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit<br />
aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller folglich<br />
nach der Art des Werks erwarten kann, § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Diese gewöhnli-<br />
381 BGH, NZBau 2003, 281.<br />
382 BGH, a. a. O.<br />
383 BGH, BauR 1997, 494.<br />
101
che Verwendungseignung und übliche Beschaffenheit liegt bei einer Kostenermittlung<br />
des Objektplaners also nur dann vor, wenn die entsprechende Kostenermittlung<br />
auf der Basis <strong>zu</strong>treffender Leistungsdokumentation die Toleranzräume beachtet,<br />
die für die einzelnen Kostenermittlungsarten anerkannt und unvermeidlich<br />
sind.<br />
Daraus ergibt sich:<br />
289 Liegt dem Planungsvertrag ein Kostenrahmen bzw. ein Kostenlimit <strong>zu</strong>grunde und<br />
erstellt der Planer nun eine Vorplanung, eine Entwurfsplanung usw., deren (<strong>zu</strong>treffende)<br />
Kostenbewertung gemäß DIN 276 Kostenrahmen oder -limit überschreitet,<br />
dann ist die Planung mangelhaft, weil sie - kostenmäßig - von der vereinbarten<br />
Beschaffenheit abweicht.<br />
Haben die Parteien hingegen keinen Kostenrahmen bzw. kein Kostenlimit für<br />
die Planungstätigkeit des Architekten oder Ingenieurs vereinbart, so muss die jeweilige<br />
Kostenermittlung des Planers die <strong>zu</strong>treffenden Planungsergebnisse der<br />
entsprechenden Leistungsphasen im Rahmen der <strong><strong>zu</strong>r</strong> Verfügung stehenden Toleranzen<br />
richtig bewerten. Geht also beispielsweise die Kostenschät<strong>zu</strong>ng gemäß<br />
DIN 276 zwar von <strong>zu</strong>treffenden Mengen (umbauter Raum und Flächen) und auch<br />
von der richtigen Qualitätsfestlegung aus, bewertet aber die voraussichtlichen<br />
Kosten völlig un<strong>zu</strong>treffend (deutlich <strong>zu</strong> hoch oder <strong>zu</strong> niedrig), dann ist eine solche<br />
Kostenschät<strong>zu</strong>ng auch ohne vereinbarten Kostenrahmen bzw. Kostenlimit gemäß<br />
§ 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. 384<br />
290 Als Folge eines solchen Mangels ist der Planer verpflichtet, seine fehlerhafte Kostenermittlung<br />
nach<strong>zu</strong>bessern, also die so genannte Nacherfüllung im Sinne von<br />
§ 635 BGB vor<strong>zu</strong>nehmen. Dies hat natürlich nur dann Sinn, wenn bei Feststellung<br />
der Mangelhaftigkeit der Kostenermittlung das Bauvorhaben nicht schon so weit<br />
gegenüber dem Planungsstand, der der beanstandeten Kostenermittlung <strong>zu</strong>grunde<br />
liegt, vorangeschritten ist, dass eine Nachbesserung der Kostenermittlung keinen<br />
Sinn macht. Dies wiederum ist immer dann der Fall, wenn der Bauherr / Auftraggeber<br />
keine Gelegenheit mehr hat, seine Entscheidung über die weitere Projektdurchführung<br />
unter Kostengesichtspunkten noch einmal <strong>zu</strong> überdenken.<br />
291 Ist also die Entscheidung, die an sich auf der Basis einer ordnungsgemäßen Kostenermittlung<br />
hätte getroffen werden müssen, bereits auf der Basis einer mangelhaften<br />
Kostenermittlung getroffen worden (und im ungünstigsten Fall das Bauvorhaben<br />
bereits realisiert), so scheidet eine Nachbesserung der Kostenschät<strong>zu</strong>ng,<br />
der Kostenberechnung oder des Kostenanschlages aus. In diesem Fall kommt<br />
aufgrund der un<strong><strong>zu</strong>r</strong>eichenden Leistung des Objektplaners eine Wertminderung<br />
gemäß § 638 BGB in Betracht, d. h. eine Honorarreduzierung aufgrund der mangelhaft<br />
erbrachten Leistung „Kostenermittlung“. In welchem Umfang das mit dem<br />
Objektplaner vereinbarte Honorar aufgrund der mangelhaften Kostenermittlung <strong>zu</strong><br />
reduzieren ist, hängt naturgemäß vom Einzelfall ab, beispielsweise davon, ob die<br />
Kostenermittlung aufgrund ihrer groben Fehlerhaftigkeit für den Auftraggeber völlig<br />
wertlos war und ihn möglicherweise sogar <strong>zu</strong> falschen Entscheidungen veranlasst<br />
hat oder ob sie lediglich in Teilbereichen mangelhaft war. Jedenfalls entspricht<br />
es den normalen Regelungen des Mängelhaftungsrechtes gemäß §§ 634<br />
ff. BGB, dass eine (teilweise) mangelhafte Leistung, soweit sie nicht nachgebessert<br />
werden kann (oder die Nachbesserung nicht mehr möglich bzw. für den Auftraggeber<br />
un<strong>zu</strong>mutbar ist), gemäß § 638 BGB <strong>zu</strong> einer Wertminderung führt. Für<br />
384 Vgl. auch Thode u. a., § 12 S. 499.<br />
102
die Kostenermittlung kann hier nichts anderes gelten als für die sonstige Planungstätigkeit<br />
des Architekten oder Ingenieurs.<br />
1.7.4.3.2 Schadensersatz<br />
292 Der Schadensersatzanspruch des Bauherrn / Auftraggebers gegen den Planer<br />
wegen einer fehlerhaften Kostenermittlung setzt gemäß §§ 634 Nr. 4 BGB i. V. m.<br />
§§ 636, 280, 281, 283 und 311 a BGB voraus<br />
• eine Pflichtverlet<strong>zu</strong>ng des Planers, die<br />
• vom Planer <strong>zu</strong> vertreten ist und<br />
• einen Schaden herbeigeführt hat.<br />
Zu den Einzelmerkmalen:<br />
(1) Pflichtverlet<strong>zu</strong>ng<br />
293 Die Kostenermittlungs- und -fortschreibungspflichten des Planers, deren Verlet<strong>zu</strong>ng<br />
einen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers auslösen können, haben<br />
wir in den voranstehenden Kapiteln erörtert. Im Hinblick auf einen möglichen<br />
Schadensersatzanspruch des Auftraggebers bedeutet das konkret:<br />
Haben die Vertragsparteien des Architekten- oder Ingenieurvertrages entweder<br />
bereits bei Abschluss dieses Vertrages oder auch während der Vertragsdurchführung<br />
einen so genannten Kostenrahmen bzw. ein entsprechendes Kostenlimit<br />
für das Bauprojekt insgesamt (oder Teile davon) vereinbart, so stellt die Einhaltung<br />
dieses Kostenrahmens bzw. -limits die vereinbarte Beschaffenheit der Planungsleistung<br />
im Sinne von § 633 Abs. 2 BGB dar. 385 Die Planung des Architekten<br />
/ Ingenieurs selbst und die ihr folgende Kostenermittlung müssen also diesen<br />
vom Bauherrn / Auftraggeber vorgegebenen bzw. mit ihm vereinbarten Kostenrahmen<br />
/ Kostenlimit zwingend beachten, andernfalls ist die Leistung mangelhaft;<br />
gleichzeitig liegt eine Pflichtverlet<strong>zu</strong>ng des Architekten / Ingenieurs vor.<br />
294 Bei vereinbartem Kostenrahmen / Kostenlimit muss der Architekt / Ingenieur seine<br />
Planung also entweder von Anfang an 386 oder ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinbarung<br />
387 auf die Einhaltbarkeit des Kostenrahmens bzw. des Kostenlimits abstellen<br />
und entweder durch (Um-)Planungen Kostenreduzierungen <strong><strong>zu</strong>r</strong> Einhaltung des<br />
Kostenrahmens / Kostenlimits vornehmen oder aber den Auftraggeber frühestmöglich<br />
darauf hinweisen, dass die in der Leistungsphase 1 festgelegten Planungsziele<br />
<strong>zu</strong> dem vereinbarten / vorgegebenen Kostenrahmen / Kostenlimit nicht<br />
<strong>zu</strong> erreichen sind.<br />
Lässt der Planer sich hingegen auf die Vorgabe bzw. Vereinbarung eines Kostenrahmens<br />
/ -limits ein, ohne seine Planung dieser finanziellen Vorgabe an<strong>zu</strong>passen<br />
bzw. den Auftraggeber so früh wie möglich auf die Unerreichbarkeit des Planungsziels<br />
einerseits und des Kostenziels andererseits hin<strong>zu</strong>weisen, so liegt eine<br />
Pflichtverlet<strong>zu</strong>ng des Planers vor, die Grundlage eines Schadensersatzanspruchs<br />
sein kann.<br />
295 Wie der BGH in der Entscheidung vom 23.01.1997 388 <strong>zu</strong>treffend ausgeführt hat,<br />
bedeutet die Vereinbarung eines Kostenrahmens bzw. eines Kostenlimits jedoch<br />
385 BGH, BauR 1997, 494; BGH, NZBau 2003, 281.<br />
386 Wenn Kostenrahmen bzw. Kostenlimit schon bei Vertragsabschluss vereinbart worden sind.<br />
387 Wenn Kostenrahmen / Kostenlimit nachträglich vereinbart werden.<br />
388 BGH, BauR 1997, 494.<br />
103
nicht automatisch, dass die Überschreitung eine Pflichtverlet<strong>zu</strong>ng des Planers<br />
darstellt. Es muss vielmehr im Einzelfall geprüft werden, ob der Kostenrahmen<br />
bzw. das Kostenlimit absolut gilt, also keinerlei Überschreitung <strong>zu</strong>lässt oder ob es<br />
sich um einen Kostenrahmen im weiteren Sinne handelt, der <strong>zu</strong>mindest in gewissem<br />
Umfang übliche Überschreitungen erlaubt. 389<br />
Beispiel 1: Bauherr und Architekt vereinbaren im Architektenvertrag, dass für das<br />
Bauvorhaben einschließlich aller Nebenkosten maximal ein Betrag in Höhe von<br />
1 Mio. € <strong>zu</strong>züglich Mehrwertsteuer <strong><strong>zu</strong>r</strong> Verfügung steht und dass dieser Betrag<br />
auf keinen Fall überschritten werden darf.<br />
Beispiel 2: Der Architekt ermittelt im Rahmen der Kostenschät<strong>zu</strong>ng die voraussichtlichen<br />
Kosten in Höhe von 1 Mio. € <strong>zu</strong>züglich Mehrwertsteuer. Der Bauherr<br />
weist den Architekten darauf hin, dass der damit festgelegte Kostenrahmen möglichst<br />
<strong>zu</strong> beachten sei.<br />
In Beispiel 1 liegt ein fixes Kostenlimit vor, das im Rahmen der bereits abgestimmten<br />
oder noch ab<strong>zu</strong>stimmenden Planung keine Überschreitung <strong>zu</strong>lässt.<br />
Ordnet der Auftraggeber in diesem Beispielsfall allerdings seinerseits Änderungs-<br />
oder Zusatzleistungen an, z. B. eine aufwendigere Ausstattung des Objektes, so<br />
sind die damit verbundenen Kostensteigerungen für die Einhaltung des Kostenlimits<br />
nicht von Bedeutung. 390<br />
Im zweiten Beispiel haben die Parteien im Anschluss an die erste Kostenermittlung<br />
des Planers, die Kostenschät<strong>zu</strong>ng gemäß DIN 276, einen Kostenrahmen<br />
vereinbart, der keine strikte Grenze im Rahmen einer strengen Limitierung der<br />
Baukosten darstellt. Aufgrund der Mitteilung des Bauherrn steht dem Planer aber<br />
umgekehrt auch nicht der „übliche“ Toleranzrahmen von bis 30 % gegenüber den<br />
Schätzkosten gemäß DIN 276 <strong>zu</strong>. Der Architekt muss aufgrund des vom Bauherrn<br />
nunmehr vorgegebenen Kostenrahmens seine weitere Planung (ab der Entwurfsplanung)<br />
an dem vorgegebenen Kostenrahmen ausrichten und beispielsweise im<br />
Rahmen der Qualitätsfestlegungen der Leistungsphasen 3 und 5 sicherstellen,<br />
dass der vorgegebene Kostenrahmen annähernd eingehalten wird. Eine geringfügige<br />
Überschreitung des Kostenrahmens von bis <strong>zu</strong> 10 % stellt in diesem Fall aber<br />
keine mangelhafte Leistung und damit auch keine Pflichtverlet<strong>zu</strong>ng des Planers<br />
dar, die eine Schadensersatzpflicht auslösen könnte. 391<br />
296 Haben die Parteien keinen Kostenrahmen bzw. kein Kostenlimit vereinbart, so<br />
kommen gleichwohl Schadensersatzansprüche des Auftraggebers in Betracht,<br />
wenn der Planer die Pflichten verletzt, die ihm bei der Kostenermittlung und<br />
-fortschreibung gemäß DIN 276 obliegen. Soweit der BGH in der genannten Entscheidung<br />
vom 23.01.1997 392 ausgeführt hat, ein Schadensersatzanspruch des<br />
Bauherrn wegen Überschreitung eines bestimmten Kostenrahmens durch den Architekten<br />
setze voraus, dass die Vertragspartner den Kostenrahmen vereinbart<br />
hätten, so darf diese Entscheidung hier nicht missverstanden werden. Denn die<br />
Entscheidung besagt - entsprechend ihrem ersten Leitzsatz - lediglich, dass ein<br />
auf die Überschreitung eines Kostenrahmens gestützter Schadensersatzanspruch<br />
logischerweise voraussetzt, dass ein solcher Kostenrahmen auch vereinbart wor-<br />
389 BGH, a. a. O., S. 495.<br />
390 BGH, BauR 1997, 494, 495. Soweit für den Planer allerdings erkennbar ist, dass die Bauherrenentscheidungen<br />
<strong>zu</strong> einer Überschreitung des Kostenlimits führen werden, so ist der Planer <strong>zu</strong> einem entsprechenden<br />
Hinweis an den Bauherrn verpflichtet.<br />
391 Da<strong>zu</strong> auch Locher u. a., Einleitung Rdn. 107.<br />
392 BGH, BauR 1997, 494.<br />
104
den ist. Ist umgekehrt kein Kostenrahmen vereinbart und auch kein Kostenlimit<br />
gesetzt, so verbleibt es bei der generellen Pflicht des Planers, die Kosten im<br />
Rahmen der unvermeidbaren Unsicherheiten und Unwägbarkeiten und entsprechend<br />
dem jeweiligen Planungsstand ordnungsgemäß <strong>zu</strong> ermitteln. Liegt in diesem<br />
Sinne eine mangelhafte Kostenermittlung vor, weil der Planer beispielsweise<br />
im Rahmen der Entwurfsplanung eine unrealistisch niedrige Kostenberechnung<br />
gemäß DIN 276 vornimmt, die auch durch den Toleranzbereich nicht abgedeckt<br />
ist, so liegt - auch ohne Vereinbarung eines Kostenrahmens - eine <strong>zu</strong>m Schadensersatz<br />
führende Pflichtverlet<strong>zu</strong>ng des Planers vor 393 .<br />
(2) Verschulden<br />
297 Liegt im vorgenannten Sinn eine Pflichtverlet<strong>zu</strong>ng des planenden Architekten vor<br />
und kann die Pflichtverlet<strong>zu</strong>ng auch über das bereits angesprochene Nachbesserungsrecht<br />
des Architekten nicht mehr ausgeräumt werden, so setzt ein Schadensersatzanspruch<br />
des Bauherrn / Auftraggebers gegenüber dem Architekten<br />
weiterhin voraus, dass der Architekt / Ingenieur seine Pflicht schuldhaft verletzt<br />
hat. Allerdings wird das Verschulden <strong>zu</strong>lasten des Architekten vermutet, d. h., der<br />
Architekt muss das <strong>zu</strong> seinen Lasten vermutete Verschulden widerlegen. 394 Dieser<br />
Entlastungsbeweis wird dem Planer in aller Regel nicht gelingen. 395<br />
(3) Schaden<br />
298 Schließlich setzt ein solcher Schadensersatzanspruch des Bauherrn / Auftraggebers<br />
einen objektiv verifizierbaren Schaden voraus. 396<br />
Ein Schaden des Bauherrn liegt sicherlich dann vor, wenn dieser aufgrund einer<br />
sich erst im Zuge der Bauerstellung abzeichnenden Kostenerhöhung das Bauvorhaben<br />
mangels Finanzierbarkeit nicht vollenden kann und die „Bauruine“ unter<br />
Selbstkosten veräußert werden muss. 397<br />
Andererseits steht höheren Kosten aber manchmal auch ein höherer Wert des<br />
Objektes gegenüber, sei es ermittelt im so genannten Sachwertverfahren (z. B.<br />
beim selbstgenutzten Einfamilienhaus) oder im Ertragswertverfahren (z. B. beim<br />
Vermietungsobjekt). 398 Solche, mit der Pflichtverlet<strong>zu</strong>ng des Planers verbundenen<br />
Vorteile muss sich der Bauherr / Auftraggeber im Rahmen des so genannten Vorteilsausgleichs<br />
anrechnen lassen, wobei die Grenze <strong><strong>zu</strong>r</strong> „aufgedrängten Bereicherung“<br />
naturgemäß schnell erreicht sein kann. 399<br />
Zusammengefasst muss also in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden, ob die<br />
vom Planer schuldhaft begangene Pflichtverlet<strong>zu</strong>ng tatsächlich einen Vermögensnachteil<br />
des Bauherrn / Auftraggebers herbeigeführt hat. Nur in dem Umfang<br />
des tatsächlich eingetretenen Vermögensnachteils, der nicht automatisch mit der<br />
Kostensteigerung als solcher gleichgesetzt werden darf, liegt ein ersatzfähiger<br />
Schaden des Bauherrn vor.<br />
393 Vgl. Locher u. a., Einleitung Rdn. 99 m. w. N.<br />
394 Vgl. Werner/Pastor, Rdn. 1793 f.<br />
395 Der von Werner/Pastor in Rdn. 1793 angeführte Beispielfall einer Kostenüberschreitung durch Änderungs-<br />
und Zusatzwünsche des Bauherrn hat nach unserer Auffassung nichts mit Verschulden des Architekten<br />
<strong>zu</strong> tun, sondern steht bereits der Annahme einer objektiven Pflichtverlet<strong>zu</strong>ng des Architekten entgegen.<br />
396 Vgl. Locher u. a., Rdn. 100 f.; Werner/Pastor, Rdn. 1795 ff.<br />
397 Vgl. Locher u. a., Einleitung Rdn. 100.<br />
398 Vgl. Locher u. a., Einleitung Rdn. 100; Werner/Pastor, Rdn. 1801.<br />
399 Vgl. Werner/Pastor, Rdn. 1803.<br />
105
1.7.5 Die „Kostengarantie“ des Objektplaners<br />
299 Denkbar ist schließlich auch der Fall, dass der Objektplaner nicht nur die Kosten<br />
ermittelt und der Auftraggeber sie <strong><strong>zu</strong>r</strong> Kenntnis nimmt (Szenarium 1) oder dass<br />
zwischen dem Bauherrn / Auftraggeber und dem Objektplaner eine Kostenobergrenze<br />
/ ein Kostenrahmen vereinbart wird (Szenarium 2), sondern dass der Objektplaner<br />
gegenüber dem Bauherrn / Auftraggeber die Einhaltung bestimmter<br />
Kosten garantiert (Szenarium 3). Liegt - ausnahmsweise - der Fall einer solchen<br />
Baukostengarantie des Objektplaners vor, so haftet der Objektplaner aus der übernommenen<br />
Garantie verschuldensunabhängig, falls die Ist-Kosten die garantierten<br />
Kosten übersteigen. 400 Die Literatur unterscheidet dabei zwischen der<br />
selbstständigen Garantie, bei der der Architekt sogar für unvorhersehbare Geschehensabläufe<br />
kostenmäßig haften wolle und der unselbstständigen Garantie,<br />
bei der sich die Garantie nur auf typische Geschehensabläufe erstrecke. 401 Der<br />
entscheidende Unterschied zwischen einer Baukostengarantie des Architekten<br />
einerseits und der Vereinbarung einer Kostenobergrenze ohne Toleranzrahmen<br />
im Sinne der vorstehenden Ausführungen andererseits besteht aber darin, dass<br />
die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Architekten <strong>zu</strong> einem Erfüllungsanspruch<br />
und nicht lediglich <strong>zu</strong> einem Schadensersatzanspruch des Bauherrn<br />
/ Auftraggebers führen soll. Die Qualifizierung als Erfüllungsanspruch führt<br />
demgemäß da<strong>zu</strong>, dass der Architekt den bei der Schadensberechnung wichtigen<br />
Einwand der Vorteilsausgleichung bei Verlet<strong>zu</strong>ng des Garantieversprechens nicht<br />
erheben kann.<br />
Beispiel: Der Architekt garantiert die Einhaltung von Baukosten in Höhe von<br />
500.000,00 €. Die tatsächlichen Baukosten belaufen sich auf 600.000,00 €; <strong>zu</strong><br />
diesem Preis könnte der Bauherr das Objekt auch ohne weiteres am Markt veräußern,<br />
d. h., der Substanzwert ist entsprechend höher.<br />
In diesem Fall kann der Architekt nicht anspruchskürzend einwenden, dass seine<br />
Pflichtverlet<strong>zu</strong>ng hinsichtlich der Kostenobergrenze nicht <strong>zu</strong> einem Schaden des<br />
Bauherrn geführt habe; aus der Garantie kann der Bauherr / Auftraggeber ohne<br />
weiteres einen Zahlungsanspruch in Höhe von 100.000,00 € gegenüber dem Planer<br />
geltend machen und obendrein die Substanzwerterhöhung für sich selbst beanspruchen.<br />
In der Praxis kommt diese dritte Stufe der Kostenverantwortlichkeit des Objektplaners<br />
praktisch nie vor; die praktische Relevanz dieser Fallgestaltung ist also<br />
sehr gering.<br />
1.7.6 Die „nachgereichte“ Kostenermittlung des Objektplaners<br />
300 Wir haben bereits ausgeführt, dass eine nicht bzw. mangelhaft erstellte Kostenermittlung<br />
seitens des Objektplaners in aller Regel Auswirkungen auf das ihm <strong>zu</strong>stehende<br />
Honorar hat, sei es entsprechend § 649 BGB oder sei es gemäß §§ 633<br />
ff. BGB.<br />
In der Praxis ist nun häufig der Fall <strong>zu</strong> beobachten, dass der Objektplaner weder<br />
in der Vorplanungsphase eine Kostenschät<strong>zu</strong>ng noch in der Entwurfsplanungsphase<br />
eine Kostenberechnung vorlegt und schließlich bei der Mitwirkung bei der<br />
Vergabe auch keinen Kostenanschlag erstellt. Wendet der Bauherr dies im Zuge<br />
400 Vgl. da<strong>zu</strong> Locher u. a., Rdn. 94; Werner/Pastor, Rdn. 1777 ff.; Thode u. a., § 13 S. 498 f.<br />
401 Vgl. Werner/Pastor, Rdn. 1778 und Locher u. a., Einleitung Rdn. 94.<br />
106
der Schlussrechnung des Architekten / Ingenieurs anspruchsmindernd ein, so legt<br />
der Architekt / Ingenieur häufig im Nachhinein die entsprechenden Kostenermittlungen<br />
(Kostenschät<strong>zu</strong>ng, Kostenberechnung und Kostenanschlag) vor.<br />
Es versteht sich von selbst, dass solche „nachgereichten“ Kostenermittlungen<br />
einzig und allein dem Zweck dienen, die vermeintlich vollständige Leistungserbringung<br />
<strong>zu</strong> dokumentieren, also Honorarkür<strong>zu</strong>ngen <strong>zu</strong> entgehen. Ihren eigentlichen<br />
Sinn und Zweck, planungsbegleitend die Kostensituation <strong>zu</strong> klären und<br />
damit auch die Finanzierbarkeit / Rentabilität gegenüber dem Bauherrn <strong>zu</strong> erläutern,<br />
können solche nachgereichten Kostenermittlungen jedoch nicht mehr erfüllen.<br />
Sie sind honorarrechtlich bedeutungslos und können an ihrer Nichterbringung<br />
im Zuge der jeweiligen Planungs- oder Ausführungsphase nichts mehr ändern.<br />
Eine Ausnahme gilt natürlich für den Fall, dass der Bauherr / Auftraggeber die<br />
nachträglich vorgelegten Kostenermittlungen noch als ordnungsgemäße Leistungserbringung<br />
akzeptiert. Dieser Fall dürfte allerdings höchst selten vorkommen.<br />
1.7.7 Die Kostenermittlung als Grundlage des Honoraranspruchs<br />
301 Wie bereits erwähnt, muss der Objektplaner in den Leistungsphasen 2, 3, 7 und 8<br />
zwar die Kosten nach der aktuell gültigen DIN 276 402 erfassen und fortschreiben.<br />
Für seine Honorarberechnung ist jedoch merkwürdigerweise nach wie vor nicht<br />
die aktuell gültige DIN 276 maßgebend, sondern nach dem eindeutigen Wortlaut<br />
von § 10 Abs. 2 HOAI die DIN 276 in der Fassung von April 1981. 403 Dies gilt<br />
auch für die Kostenermittlung des Objektplaners von Ingenieurbauwerken und<br />
Verkehrsanlagen, obwohl § 52 Abs. 2 HOAI - anders als § 10 Abs. 2 HOAI - nicht<br />
ausdrücklich auf die alte Fassung der DIN 276 verweist. Dies ergibt sich aber<br />
zweifelsfrei daraus, dass § 52 Abs. 6 und Abs. 7 auf die (alten) Kostengruppen<br />
der DIN 276 in der Fassung von April 1981 verweist und nicht auf die aktuell gültigen<br />
Kostengruppen der DIN 276.<br />
Sowohl der Objektplaner von Gebäuden usw. als auch der Objektplaner von Ingenieurbauwerken<br />
und Verkehrsanlagen haben also neben der planungsbegleitenden<br />
Kostenermittlung nach der aktuell gültigen DIN 276 auch für die Honorarberechnung<br />
eine Kostenermittlung nach der früher geltenden DIN 276 in der Fassung<br />
von April 1981 auf<strong>zu</strong>stellen.<br />
Geringfügige Unterschiede ergeben sich dabei, welche Kostenermittlungsart dem<br />
jeweiligen Honorar <strong>zu</strong>grunde <strong>zu</strong> legen ist:<br />
302 Der Objektplaner von Gebäuden usw. hat gemäß § 10 Abs. 2 HOAI das Honorar<br />
dreigeteilt ab<strong><strong>zu</strong>r</strong>echnen:<br />
• Für die Leistungsphasen 1 bis 4 richtet sich sein Honorar nach der Kostenberechnung,<br />
solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschät<strong>zu</strong>ng;<br />
• für die Leistungsphasen 5 bis 7 richtet sich sein Honorar nach dem Kostenanschlag,<br />
solange dieser nicht vorliegt, nach der Kostenberechnung;<br />
• für die Leistungsphasen 8 und 9 richtet sich sein Honorar nach der Kostenfeststellung,<br />
solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag.<br />
303 Der Objektplaner eines Ingenieurbauwerks oder einer Verkehrsanlage hat gemäß<br />
402 Fassung von Juni 1993.<br />
403 Vgl. Werner/Pastor, Rdn. 821.<br />
107
§ 52 Abs. 2 HOAI eine zweigeteilte Honorarabrechnung vor<strong>zu</strong>legen:<br />
• Für die Leistungsphasen 1 bis 4 richtet sich sein Honorar nach der Kostenberechnung,<br />
solange diese nicht vorliegt oder wenn die Parteien dies bei der Auftragserteilung<br />
schriftlich vereinbaren, nach der Kostenschät<strong>zu</strong>ng;<br />
• für die Leistungsphasen 5 bis 9 richtet sich sein Honorar nach der Kostenfeststellung,<br />
solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei<br />
Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenberechnung. 404<br />
304 Ermittelt der Objektplaner die anrechenbaren Kosten fehlerhaft, insbesondere <strong>zu</strong><br />
hoch, so sind zwei Fragen <strong>zu</strong> unterscheiden: Zum einen die bereits geklärte Frage,<br />
wie sich eine nicht - oder fehlerhaft - erstellte Kostenermittlung auf das anteilige<br />
Honorar oder die (sonstige) Haftung des Objektplaners auswirkt. Zum anderen<br />
ist die Frage <strong>zu</strong> klären, ob <strong>zu</strong> hoch ermittelte anrechenbare Kosten auch <strong>zu</strong> einem<br />
höheren Honoraranspruch des Planers führen oder ob es hier auf die „richtige“<br />
Kostenermittlung ankommt.<br />
Beispiel: Der Objektplaner geht im Rahmen der Kostenberechnung (Leistungsphase<br />
3) fälschlicherweise von <strong>zu</strong> großen Mengen aus und gelangt deshalb auch<br />
<strong>zu</strong> überhöhten Kosten.<br />
Weiteres Beispiel: Die Leistungserfassung des Objektplaners nach Art und Umfang<br />
ist richtig. Der Objektplaner ist jedoch von <strong>zu</strong> hohen Bewertungsansätzen für<br />
die einzelnen Leistungen ausgegangen.<br />
Bei dem ersten Beispiel hat der Objektplaner seine Leistungspflichten mangelhaft<br />
erfüllt. Irgendein Toleranzrahmen steht ihm in diesem Fall nicht <strong>zu</strong>. Die überhöhten<br />
Mengen sind <strong>zu</strong> korrigieren, die Kostenberechnung muss entsprechend den<br />
richtig berechneten Mengen reduziert werden. Das Honorar des Objektplaners für<br />
die Leistungsphasen 1 bis 4 richtet sich also nach der „richtigen“ Kostenberechnung.<br />
Im zweiten Beispiel hat der Objektplaner die Leistungen nach Art und Umfang<br />
richtig angesetzt, jedoch die Bewertung <strong>zu</strong> hoch angesetzt. Hier<strong>zu</strong> hatten wir jedoch<br />
bereits festgestellt, dass dem Objektplaner ein gewisser Toleranzrahmen bei<br />
den einzelnen Kostenermittlungsarten <strong>zu</strong>steht, bei der Kostenberechnung regelmäßig<br />
rund 20 %. Hat der Objektplaner die Kosten also z. B. 10 % oder 15 % <strong>zu</strong><br />
hoch eingeschätzt, 405 dann ist sein Honorar gleichwohl auf der Basis der überhöhten,<br />
aber noch im <strong>zu</strong>lässigen Toleranzrahmen liegenden Kostenberechnung <strong>zu</strong><br />
ermitteln.<br />
305 Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Bauherr / Auftraggeber dem Objektplaner<br />
von vornherein einen Kostenrahmen oder eine feste Kostenobergrenze<br />
vorgegeben hätte und die Kostenberechnung diesen Rahmen bzw. die Obergrenze<br />
überschritten hätte. Für diesen Fall hat der BGH <strong>zu</strong>treffend entschieden, dass<br />
die vereinbarte Bausumme (als Beschaffenheit des geschuldeten Werks) gleichzeitig<br />
die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung darstellt.<br />
406<br />
404 Die zweigeteilte Honorarrechnung galt bis <strong><strong>zu</strong>r</strong> HOAI-Neufassung vom 01.01.1996 auch für den Objektplaner<br />
von Gebäuden. Allerdings war gemäß § 10 Abs. 2 HOAI – abweichend von § 52 Abs. 2 HOAI –<br />
nicht <strong>zu</strong>gelassen, dass die Parteien z. B. eine Abrechnung der Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenschät<strong>zu</strong>ng<br />
schriftlich vereinbaren konnten.<br />
405 Was sich z. B. durch eine Überprüfung der Kostenberechnung durch einen Sachverständigen feststellen<br />
lässt, vgl. Werner/Pastor, Rdn. 825.<br />
406 BGH, NZBau 2003, 281.<br />
108
Generell lässt sich festhalten, dass eine<br />
• schuldhaft<br />
• fehlerhafte<br />
Kostenermittlung des Objektplaners <strong>zu</strong> einem Schadensersatzanspruch des Bauherrn<br />
/ Auftraggebers führen kann, der darauf gerichtet ist, das Honorar nach der<br />
„richtigen“ Kostenermittlung <strong>zu</strong> bemessen. 407<br />
Liegt eine den Objektplaner <strong>zu</strong>m Schadensersatz verpflichtende Baukostenüberschreitung<br />
vor, dann ist das wegen der überhöhten Baukosten ebenfalls erhöhte<br />
Honorar des Objektplaners 408 Teil des vom Objektplaner <strong>zu</strong> ersetzenden Schadens.<br />
Der Objektplaner wird also durch überhöht angesetzte Kosten bei der Kostenschät<strong>zu</strong>ng,<br />
der Kostenberechnung und dem Kostenanschlag oder gar eine für<br />
ihn schadensersatzpflichtige Bausummenüberschreitung nicht etwa durch überhöhtes<br />
Honorar belohnt.<br />
Zu weiteren Einzelfragen, wie die anrechenbaren Kosten gemäß § 10 Abs. 2 und<br />
§ 52 Abs. 2 HOAI i. V. m. DIN 276 in der Fassung von April 1981 im Einzelnen <strong>zu</strong><br />
ermitteln sind, wird auf die ausführlichen Erläuterungen von Werner/Pastor,<br />
Rdn. 819 ff. verwiesen.<br />
2 Der Abschluss des Planungsvertrages<br />
Vorbemerkung:<br />
306 Zunächst sei im Anschluss an die obigen Ausführungen noch einmal darauf hingewiesen,<br />
dass öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe von Planungsaufträgen<br />
unter bestimmten Vorausset<strong>zu</strong>ngen ein besonderes Vergabeverfahren einhalten<br />
müssen. Dies gilt gleichermaßen bei der konventionellen wie auch bei der schlüsselfertigen<br />
Baudurchführung. Davon <strong>zu</strong> trennen ist die hier <strong>zu</strong> behandelnde Frage,<br />
wie und in welcher Form ein Planungsvertrag <strong>zu</strong>stande kommt bzw. <strong>zu</strong>stande<br />
kommen sollte.<br />
2.1 Parteien des Planungsvertrages<br />
307 Bei der konventionellen Baudurchführung wird der Planungsvertrag 409 i. d. R. zwischen<br />
dem Bauherrn als Auftraggeber und dem jeweiligen Planer als Auftragnehmer<br />
abgeschlossen. Dabei steht es den Parteien, insbesondere dem Auftraggeber,<br />
frei, ob sogleich ein so genannter Vollauftrag erteilt wird, der die Leistungsphasen<br />
1 bis 8 (eventuell auch 9) umfasst oder ob <strong>zu</strong>nächst beispielsweise<br />
nur die Leistungsphasen 1 bis 4 (also bis <strong><strong>zu</strong>r</strong> Genehmigungsplanung) beauftragt<br />
werden, um die Baugenehmigung <strong>zu</strong> erhalten und dann <strong>zu</strong> entscheiden, ob und in<br />
welcher Form das Objekt realisiert wird. 410<br />
Sowohl auf Seiten des Bauherrn als auch auf Seiten des Auftragnehmers kom-<br />
407 Vgl. Werner/Pastor, Rdn. 825 m. w. N.<br />
408 Sowie der Fachingenieure.<br />
409 Also z. B. der Architektenvertrag oder der Fachingenieurvertrag über die Tragwerksplanung bzw. die<br />
Technische Ausrüstung.<br />
410 Beispielsweise in mehreren Bauabschnitten oder durch (Teil-)Veräußerung des Grundstücks samt Baugenehmigung<br />
usw.<br />
109
men als Vertragspartei auch Personenmehrheiten infrage, wie beispielsweise eine<br />
Bauherrengemeinschaft oder eine Planungsgemeinschaft. 411<br />
308 Eine Planungsgemeinschaft kann für ein und dasselbe Leistungsbild <strong>zu</strong>stande<br />
kommen (z. B. für die Objektplanung); dabei ist dann im Innenverhältnis zwischen<br />
den Mitgliedern der Planungsgemeinschaft <strong>zu</strong> klären, wer welche Leistungen erbringt.<br />
Die Planungsgemeinschaft kann aber auch leistungsbildübergreifend gebildet<br />
werden, z. B. zwecks Abschluss eines Generalplanervertrages für alle das<br />
Bauvorhaben betreffenden Planungsleistungen. 412<br />
309 Wenn und soweit der Planer als Auftragnehmer beabsichtigt, Teile der ihm übertragenen<br />
Planungsleistungen seinerseits durch einen Dritten erbringen <strong>zu</strong> lassen<br />
(durch einen Nachunternehmervertrag), so bedarf dies der ausdrücklichen Regelung<br />
und damit der Zustimmung des Auftraggebers. Grundsätzlich sind Planungsleistungen<br />
durch den jeweiligen Auftragnehmer selbst <strong>zu</strong> erbringen. Etwas<br />
anderes kann - analog § 4 Nr. 8 VOB/B - dann gelten, wenn der „Betrieb des Planungs-Auftragnehmers“<br />
nicht auf die Erbringung sämtlicher, ihm übertragener<br />
Leistungsbilder eingerichtet ist.<br />
Beispiel: Der Bauherr beauftragt ein Architekturbüro als Generalplaner mit der<br />
Erbringung sämtlicher Planungsleistungen <strong>zu</strong> einem bestimmten Bauvorhaben. In<br />
diesem Fall ist der Objektplaner als Generalplaner auch ohne besondere Erwähnung<br />
im Planungsvertrag berechtigt, die Leistungsbilder außerhalb der Objektplanung<br />
an Nachunternehmer <strong>zu</strong> vergeben, also insbesondere die Tragwerksplanung<br />
und die Planung der Technischen Ausrüstung. 413<br />
2.2 Form des Planungsvertrages<br />
310 Wie bereits ausgeführt, können alle Arten von Werkverträgen und damit auch<br />
Planungsverträge grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden. 414 Einige Besonderheiten<br />
seien aber kurz hervorgehoben.<br />
2.2.1 Konkludente Beauftragung<br />
311 Von einer konkludenten Beauftragung des Planers durch den Auftraggeber ist<br />
aus<strong>zu</strong>gehen, wenn das Verhalten der Parteien hinsichtlich erbrachter oder <strong>zu</strong><br />
erbringender Planungsleistungen auf einen wechselseitigen rechtlichen Bindungswillen<br />
schließen lässt. 415 Beispiel: Der Bauherr bittet den Architekten, einen<br />
Entwurf für das von ihm geplante Wohnhaus <strong>zu</strong> erstellen. Die vom Architekten gefertigten<br />
Entwurfspläne werden vom Bauherrn unterschrieben und als Teil des<br />
Bauantrags beim <strong>zu</strong>ständigen Bauamt eingereicht. Über Honorar oder sonstige<br />
Vertragsfragen wird nicht gesprochen.<br />
Beide Parteien geben in diesem Beispielsfall <strong>zu</strong> erkennen, dass von dem Architekten<br />
eine honorarpflichtige Planungstätigkeit erbracht werden soll, d. h., der Pla-<br />
411 Z. B. als Planungs-ARGE in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft, aber auch in anderer Rechtsform.<br />
412 Ausführlich <strong>zu</strong>m Generalplanervertrag vgl. Thode u. a., Praxishandbuch Architektenrecht, § 19 Rdn. 90<br />
ff.; Sangenstedt, Rechtshandbuch für Ingenieure und Architekten, C IV Rdn. 104 ff.<br />
413 Im Generalplanervertrag selbst muss natürlich geregelt werden, welche Leistungsbilder <strong>zu</strong>m Auftragsgegenstand<br />
des Generalplaners gehören, z. B. die Erstellung eines Baugrundgutachtens, vermessungstechnische<br />
Leistungen, Prüfstatik usw.<br />
414 Vgl. auch Thode u. a., § 4 Rdn. 119 ff.<br />
415 Vgl. Locher u. a., Einleitung Rdn. 10; Sangenstedt, AV, Rdn. 10; Thode u. a., § 4 Rdn. 85 ff.<br />
110
nungsvertrag (<strong>zu</strong>mindest bis <strong><strong>zu</strong>r</strong> Leistungsphase 4) kommt durch schlüssiges Verhalten<br />
der Parteien <strong>zu</strong>stande. 416<br />
312 Im Einzelfall kann allerdings zweifelhaft sein, ob das Verhalten des Bauherrn tatsächlich<br />
bereits auf seinen rechtlichen Bindungswillen schließen lässt oder ob<br />
nicht lediglich eine akquisitorische und deshalb noch im rechtlichen Vorfeld angesiedelte<br />
Tätigkeit des Planers vorliegt, die erst später <strong>zu</strong> einem Vertragsabschluss<br />
führen soll. 417 Beispiel: Der Architekt tritt an den Eigentümer eines unbebauten<br />
Grundstückes heran und bietet ihm an, Bebauungsvorschläge <strong>zu</strong> unterbreiten.<br />
Die anschließend vom Architekten vorgelegten Skizzen finden jedoch<br />
nicht die Billigung des Bauherrn.<br />
In diesem Beispielsfall dürfte in der bloßen Duldung der Grundlagenermittlung<br />
und (teilweisen) Vorplanung des Architekten durch den Bauherrn noch nicht auf<br />
dessen rechtlichen Bindungswillen <strong>zu</strong> schließen sein, sodass kein konkludenter<br />
Vertrag <strong>zu</strong>stande gekommen ist.<br />
Die Abgren<strong>zu</strong>ng zwischen dem Vertragsabschluss durch schlüssiges Verhalten<br />
und der lediglich akquisitorischen Tätigkeit eines Planers ist nahe<strong>zu</strong> fließend, weil<br />
in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob aus dem Gesamtverhalten des Bauherrn<br />
auf dessen rechtlichen Bindungswillen geschlossen werden kann oder nicht.<br />
Die damit zwangs-läufig verbundenen rechtlichen Unsicherheiten können nur<br />
durch klare und beweisbare (Schriftform) Absprachen der Parteien vermieden<br />
werden. 418 Die gesetzliche Vermutung des § 632 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung<br />
als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werks den<br />
Umständen nach nur gegen eine Vergütung <strong>zu</strong> erwarten ist, hilft in den meisten<br />
Fällen nicht weiter. Denn § 632 Abs. 1 BGB setzt einen Rechtsbindungswillen<br />
insbesondere des Auftraggebers voraus, der bei bloßer Akquisitionstätigkeit des<br />
Planers gerade nicht gegeben ist. 419<br />
2.2.2 Mündliche Beauftragung<br />
313 Von der konkludenten Beauftragung eines Planers ist die ausdrückliche, jedoch<br />
nur mündliche Beauftragung durch den Bauherrn <strong>zu</strong> unterscheiden. 420 Beispiel:<br />
Der Architekt unterbreitet dem Bauherrn schriftlich ein Angebot <strong><strong>zu</strong>r</strong> Erbringung der<br />
Leistungsphasen 1 bis 4 <strong>zu</strong> einem Pauschalhonorar i. H. v. 10.000,00 € netto.<br />
Hierauf erteilt der Bauherr mündlich den Auftrag, jedoch <strong>zu</strong>nächst beschränkt auf<br />
die Leistungsphasen 1 und 2.<br />
Anders als bei der konkludenten Beauftragung liegen hier ausdrückliche Erklärungen<br />
der Parteien vor, seitens des Bauherrn jedoch nur in mündlicher Form. Die<br />
mündliche Erklärung ist zwar wirksam, im Streitfall jedoch (für beide Seiten) nur<br />
schwer nachweisbar und deshalb unter dem Gesichtspunkt der Beweisbarkeit für<br />
die Praxis ab<strong>zu</strong>lehnen. Dennoch kommt auch in diesem Beispielsfall rechtswirksam<br />
ein Architektenvertrag <strong>zu</strong>stande. 421<br />
416 Zu zahlreichen weiteren Beispielen aus der Rechtsprechung vgl. Locher u. a., Einleitung Rdn. 25.<br />
417 Locher u. a., a. a. O. Rdn. 12; Lederer, Rdn. 70 ff.; Löffelmann/Fleischmann, Rdn. 710 ff.<br />
418 So <strong>zu</strong>treffend auch Lederer, Rdn. 70; Thode u. a., § 4 Rdn. 85 ff.<br />
419 So <strong>zu</strong>treffend OLG Düsseldorf, IBR 2003, 309.<br />
420 Da<strong>zu</strong> Lederer, Rdn. 58 ff.; Sangenstedt, AV, Rdn. 11.<br />
421 Vorausgesetzt, der Architekt war mit der auf die Leistungsphasen 1 und 2 beschränkten Annahme seines<br />
Angebotes einverstanden, was sich sodann wieder aus schlüssigem Verhalten des Architekten ergeben<br />
kann. Soweit die HOAI anwendbar ist und Schriftform verlangt, ist diese in dem Beispielsfall natürlich<br />
nicht gewahrt.<br />
111
2.2.3 Schriftliche Beauftragung<br />
314 Um Zweifel darüber <strong>zu</strong> vermeiden, ob ein bestimmtes Verhalten <strong>zu</strong> einem konkludenten<br />
Vertragsabschluss führt oder in welchem Umfang mündliche Erklärungen<br />
der Parteien im Streitfall auch nachweisbar sind, empfiehlt sich die schriftliche Erteilung<br />
eines Planungsauftrages. 422<br />
Unterbreitet der Architekt oder Fachingenieur ein schriftliches Leistungs- und Honorarangebot,<br />
welches der Auftraggeber seinerseits schriftlich beauftragt, so können<br />
im Normalfall keine Zweifel über das Zustandekommen und den Inhalt des<br />
Vertrages aufkommen. Beweisprobleme werden auf diese Weise im Regelfall minimiert.<br />
315 Soweit die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist, z. B. in § 4 oder § 5 Abs. 4<br />
HOAI, reichen solche getrennten schriftlichen Erklärungen des Planers einerseits<br />
und des Auftraggebers andererseits jedoch nicht aus. Erforderlich ist gemäß<br />
§ 126 Abs. 2 Satz 1 BGB vielmehr, dass alle vertragsrelevanten Erklärungen in<br />
einer Urkunde enthalten sind und diese Urkunde von allen Parteien unterzeichnet<br />
wird. 423<br />
Da in der Praxis häufig <strong>zu</strong> beobachten ist, dass der Planer zwar ein schriftliches<br />
Angebot abgibt und der Auftraggeber dieses Angebot später schriftlich beauftragt,<br />
diese getrennten schriftlichen Erklärungen jedoch gerade nicht die Anforderungen<br />
der HOAI (oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen) an die Schriftform erfüllen,<br />
ist den Parteien eines Planungsvertrages dringend an<strong><strong>zu</strong>r</strong>aten, alle vertragsrelevanten<br />
Erklärungen in einer einzigen Urkunde nieder<strong>zu</strong>legen und diese wechselseitig<br />
<strong>zu</strong> unterzeichnen. 424 Gemäß § 126 a BGB kann diese strenge gesetzliche<br />
Schriftform von den Parteien einvernehmlich durch die elektronische Form mit<br />
qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz ersetzt werden. 425<br />
316 Für Schriftformklauseln in Planungsverträgen gelten die strengen gesetzlichen<br />
Bestimmungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht. Vereinbaren die Parteien also<br />
z. B. im Planungsvertrag, dass Nachtragsvereinbarungen nur gültig sind, wenn sie<br />
schriftlich <strong>zu</strong>stande kommen, 426 so reicht es gemäß § 127 Abs. 2 BGB aus, wenn<br />
die wechselseitigen Erklärungen der Parteien in zwei getrennten Schriftstücken<br />
erfolgen. Vor der weit verbreiteten Unsitte, im Vertrag zwar eine Schriftform für<br />
Nachträge und sonstige Vertragsergän<strong>zu</strong>ngen <strong>zu</strong> vereinbaren, diese Klausel während<br />
der Vertragsabwicklung jedoch schlicht unbeachtet <strong>zu</strong> lassen, ist schon aus<br />
Gründen der Dokumentation und der Beweisbarkeit dringend <strong>zu</strong> warnen. Auch die<br />
vermeintliche AGB-Widrigkeit von Schriftformklauseln ist häufig kein Allheilmittel,<br />
schon deshalb nicht, weil gerade bei Planungsverträgen häufig der Planer selbst<br />
die Vertragsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB stellt und er keinen<br />
Schutz vor seinen eigenen AGB’s genießt. 427<br />
422 So auch Lederer, Rdn. 44 ff.; Sangenstedt, AV, Rdn. 5.<br />
423 Vgl. auch Locher u. a., HOAI, § 4 Rdn. 28.<br />
424 Auch das kaufmännische Bestätigungsschreiben genügt nicht der gesetzlichen Schriftform, BGH,<br />
BauR 1989, 222.<br />
425 BGBl. I, S. 876; näher da<strong>zu</strong> Roßnagel, NJW 2001, 1917; Höhnchen, NJW 2001, 2831.<br />
426 Zur Wirksamkeit solcher Schriftformklauseln in Bauverträgen vgl. ausführlich Kapellmann/Schiffers,<br />
Bd. 1, Rdn. 948 ff.<br />
427 Da<strong>zu</strong> jüngst BGH, NJW 2004, 502.<br />
112
2.3 Vorvertrag und stufenweise Beauftragung<br />
317 Ein so genannter Vorvertrag liegt dann vor, wenn der endgültige Vertrag noch<br />
nicht abgeschlossen werden kann (oder soll), die Vertragsparteien jedoch schon<br />
darüber einig sind, unter welchen Vorausset<strong>zu</strong>ngen und mit welchem wesentlichen<br />
Inhalt der endgültige Vertrag <strong>zu</strong> schließen ist. 428<br />
Im Allgemeinen kommen solche Vorverträge mit Planern relativ selten vor. Ein<br />
relativ häufig <strong>zu</strong> beobachtender Sonderfall besteht jedoch in der stufenweisen<br />
Beauftragung eines Planers.<br />
Beispiel: Der Architekt erhält <strong>zu</strong>nächst den Auftrag für die Leistungsphasen 1<br />
und 2 einschließlich der Besonderen Leistung „Bauvoranfrage“. Für den Fall eines<br />
positiven Vorbescheides mit dem gewünschten Inhalt verpflichtet sich der Bauherr,<br />
den Architekten in einer zweiten Stufe mit den Leistungsphasen 3 und 4<br />
(Entwurfs- und Genehmigungsplanung) <strong>zu</strong> beauftragen. Wird die Baugenehmigung<br />
mit dem gemeinsam festgelegten Inhalt erteilt und das Bauvorhaben vom<br />
Auftraggeber auch (selbst) realisiert, so verpflichtet sich der Bauherr, den Architekten<br />
im Rahmen einer dritten Stufe auch mit den Leistungsphasen 5 bis 8/9 <strong>zu</strong><br />
beauftragen.<br />
In diesem Beispielsfall ist ein Architektenvertrag zwischen den Parteien <strong>zu</strong>nächst<br />
lediglich hinsichtlich der Leistungsphasen 1 und 2 (einschließlich der Besonderen<br />
Leistung „Bauvoranfrage“ aus Leistungsphase 2) <strong>zu</strong>stande gekommen. Hinsichtlich<br />
der zweiten Stufe (Phasen 3 und 4) hat sich der Bauherr jedoch nur unter bestimmten<br />
Vorausset<strong>zu</strong>ngen verpflichtet, einen Vertrag mit dem Architekten ab<strong>zu</strong>schließen.<br />
Das Gleiche gilt auch für die dritte Stufe, die Leistungsphasen 5 ff.<br />
318 Das Wesentliche des Vorvertrages in Form der stufenweisen Beauftragung eines<br />
Planers besteht darin, dass nicht nur der Architekt an die bereits festgelegten<br />
Konditionen gebunden bleibt, sondern auch der Auftraggeber. Kommt es in dem<br />
Beispiel also <strong>zu</strong> dem Vorbescheid mit dem festgelegten Inhalt und anschließend<br />
(in der zweiten Stufe) <strong><strong>zu</strong>r</strong> Erteilung der Baugenehmigung, dann hat der Architekt<br />
einen Anspruch auf Beauftragung der zweiten bzw. dritten Stufe <strong>zu</strong> den bereits<br />
festgelegten Konditionen, wenn das Bauvorhaben auch realisiert wird. Kommt der<br />
Auftraggeber dieser Pflicht nicht nach, so kann der Architekt den Anspruch auf<br />
Auftragserteilung nötigenfalls gerichtlich erzwingen bzw. Schadensersatz statt Erfüllung<br />
geltend machen, § 281 BGB.<br />
319 Die stufenweise Beauftragung als vorvertragliche, beiderseits bindende Absprache<br />
ist von der lediglich einseitigen Bindung des Planers <strong>zu</strong> unterscheiden, wie<br />
sie sich beispielsweise in § 3 Ziffer 3.1 RBBau befindet. Hiernach verpflichtet sich<br />
der Architekt bzw. Fachingenieur einseitig, weitere Leistungen <strong>zu</strong> erbringen, wenn<br />
der Auftraggeber sie ihm überträgt, es sei denn, seit der Fertigstellung der letzten<br />
Leistung sind mehr als drei Jahre vergangen oder es liegt ein wichtiger Kündigungsgrund<br />
vor.<br />
Obergerichtliche Rechtsprechung <strong>zu</strong> solchen einseitigen Bindungsklauseln ist<br />
noch nicht bekannt. In der einschlägigen Literatur werden unterschiedliche Maß-<br />
428 BGH, NJW 1990, 1235; NJW-RR 1993, 140; näher Locher u. a., Einleitung Rdn. 32; Löffelmann/Fleischmann,<br />
Rdn. 735 ff.<br />
113
stäbe an die Wirksamkeit solcher Klauseln gestellt. 429 Um solche Rechtsunsicherheiten,<br />
die sich - wie häufig - aus der Anwendbarkeit des AGB-Rechts und noch<br />
fehlender ober-gerichtlicher Rechtsprechung ergeben, sollten die Parteien, wenn<br />
sie eine einseitige Bindung des Planers hinsichtlich der noch nicht beauftragten<br />
Leistungsphasen vereinbaren wollen, eine echte Individualvereinbarung treffen<br />
(an deren Vorliegen freilich strenge Vorausset<strong>zu</strong>ngen <strong>zu</strong> knüpfen sind).<br />
2.4 Planungswettbewerbe<br />
320 Der Bauherr kann sich aus verschiedensten Gründen und mit verschiedensten<br />
Zielrichtungen vor der Beauftragung eines bestimmten Planers da<strong>zu</strong> entschließen,<br />
einen Planungswettbewerb durch<strong>zu</strong>führen. Ein (häufiger) Grund besteht in<br />
der vergaberechtlichen Verpflichtung bestimmter öffentlicher Auftraggeber, die am<br />
besten geeignete Planung mittels eines solchen Planungswettbewerbes <strong>zu</strong> ermitteln.<br />
430 Aber auch außerhalb solcher vergaberechtlicher Pflichten können Entwürfe<br />
431 im Vorfeld der eigentlichen Beauftragung einem Wettbewerb unterzogen<br />
werden. In Betracht kommen insbesondere<br />
• interdisziplinäre Wettbewerbe,<br />
• Ideenwettbewerbe,<br />
• Realisierungswettbewerbe.<br />
Das Wettbewerbsverfahren kann sein<br />
• einstufig oder mehrstufig,<br />
• offen oder beschränkt.<br />
321 Wichtig ist, vor der Einleitung des Wettbewerbsverfahrens die Regeln für das<br />
Wettbewerbsverfahren allgemein verbindlich fest<strong>zu</strong>legen, also z. B. die Frage,<br />
wer sich beteiligen darf, welche Vorausset<strong>zu</strong>ngen an den <strong>zu</strong> erstellenden Entwurf<br />
432 <strong>zu</strong> stellen sind, durch wen und wie der Wettbewerb entschieden wird, welches<br />
Preisgeld ausgelobt wird usw. Weit verbreitet und allgemein bekannt sind<br />
hier<strong>zu</strong> die Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der<br />
Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens, die GRW 1995, die vom<br />
Bundesministerium für Raumordnung (Bauwesen und Städtebau) <strong>zu</strong>m<br />
01.01.1996 eingeführt worden sind. 433<br />
Weiterführend wird <strong>zu</strong> den verschiedenen Arten der Planungswettbewerbe auf die<br />
vorliegende Spezialliteratur verwiesen. 434<br />
429 Während Löffelmann/Fleischmann eine solche Klausel grundsätzlich für unwirksam halten, wenn sie als<br />
AGB vereinbart ist (Löffelmann/Fleischmann, Rdn. 742), hält Werner (BauR 1992, 695, 698) eine entsprechende<br />
Bindung grundsätzlich für <strong>zu</strong>lässig, billigt dem Architekten / Ingenieur allerdings nach Ablauf<br />
einer angemessenen Bindefrist das Recht <strong>zu</strong>, sich von dem Angebot wieder <strong>zu</strong> lösen.<br />
430 Vgl. §§ 20, 25 VOF.<br />
431 Zumeist sind das im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 2 HOAI Vorplanungsergebnisse.<br />
432 Zumeist in der Qualität einer Vorplanung.<br />
433 Abgedruckt als Anhang 4 in Sangenstedt, Rechtshandbuch für Ingenieure und Architekten, 1999.<br />
434 Vgl. z. B. Sangenstedt, A I, Rdn. 41 ff.; Löffelmann/Fleischmann, Rdn. 745 ff.; Lederer, Rdn. 157 ff.; Thode<br />
u. a., § 3 Rdn. 1 ff.<br />
114
2.5 Kopplungsverbot<br />
322 Artikel 10 § 3 MRVG bestimmt, dass eine Vereinbarung unwirksam ist, durch die<br />
sich der Erwerber eines Grundstücks im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet,<br />
bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück<br />
die Leistungen eines bestimmten Architekten oder Ingenieurs in Anspruch <strong>zu</strong><br />
nehmen. Gesetzlich verboten und damit gemäß § 134 BGB unwirksam ist nicht<br />
nur die anlässlich des Grunderwerbs übernommene Verpflichtung, einen bestimmten<br />
Planer <strong>zu</strong> beauftragen (oder einen schon laufenden Planungsvertrag <strong>zu</strong><br />
übernehmen 435 ), sondern auch jede mittelbare Verpflichtung, die anlässlich des<br />
Grunderwerbs <strong>zu</strong> einer Architektenbindung führen würde. 436<br />
Das Kopplungsverbot gilt auch dann, wenn der Architekt oder Ingenieur über die<br />
Planung hinaus auch weitere Leistungspflichten (z. B. die Baubetreuung) übernimmt,<br />
da das Kopplungsverbot berufsstandsbezogen und nicht leistungsbezogen<br />
<strong>zu</strong> verstehen ist. 437<br />
Das Kopplungsverbot und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit des Planungsvertrages<br />
bzw. der Verpflichtung <strong>zu</strong>m Abschluss eines solchen sind heute<br />
allen Beteiligten bekannt, sodass Verstöße in der Judikatur kaum noch behandelt<br />
werden. 438<br />
435 Vgl. Sangenstedt, AIV, Rdn. 10.<br />
436 Z. B. die Verpflichtung, bei Nichtbeauftragung des Planers eine Abstandssumme an diesen oder eine<br />
höhere Kaufpreissumme <strong>zu</strong> zahlen, Sangenstedt, AIV, Rdn. 11.<br />
437 Vgl. Sangenstedt, AIV, Rdn. 3; Thode u. a., § 4 Rdn. 129 ff.<br />
438 Vgl. die zahlreichen, überwiegend älteren Rechtsprechungsbeispiele bei Löffelmann/Fleischmann,<br />
Rdn. 729 ff.<br />
115