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Skript zur Vorlesung „Privates Baurecht“ - Universität zu Köln

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Generell lässt sich festhalten, dass eine<br />

• schuldhaft<br />

• fehlerhafte<br />

Kostenermittlung des Objektplaners <strong>zu</strong> einem Schadensersatzanspruch des Bauherrn<br />

/ Auftraggebers führen kann, der darauf gerichtet ist, das Honorar nach der<br />

„richtigen“ Kostenermittlung <strong>zu</strong> bemessen. 407<br />

Liegt eine den Objektplaner <strong>zu</strong>m Schadensersatz verpflichtende Baukostenüberschreitung<br />

vor, dann ist das wegen der überhöhten Baukosten ebenfalls erhöhte<br />

Honorar des Objektplaners 408 Teil des vom Objektplaner <strong>zu</strong> ersetzenden Schadens.<br />

Der Objektplaner wird also durch überhöht angesetzte Kosten bei der Kostenschät<strong>zu</strong>ng,<br />

der Kostenberechnung und dem Kostenanschlag oder gar eine für<br />

ihn schadensersatzpflichtige Bausummenüberschreitung nicht etwa durch überhöhtes<br />

Honorar belohnt.<br />

Zu weiteren Einzelfragen, wie die anrechenbaren Kosten gemäß § 10 Abs. 2 und<br />

§ 52 Abs. 2 HOAI i. V. m. DIN 276 in der Fassung von April 1981 im Einzelnen <strong>zu</strong><br />

ermitteln sind, wird auf die ausführlichen Erläuterungen von Werner/Pastor,<br />

Rdn. 819 ff. verwiesen.<br />

2 Der Abschluss des Planungsvertrages<br />

Vorbemerkung:<br />

306 Zunächst sei im Anschluss an die obigen Ausführungen noch einmal darauf hingewiesen,<br />

dass öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe von Planungsaufträgen<br />

unter bestimmten Vorausset<strong>zu</strong>ngen ein besonderes Vergabeverfahren einhalten<br />

müssen. Dies gilt gleichermaßen bei der konventionellen wie auch bei der schlüsselfertigen<br />

Baudurchführung. Davon <strong>zu</strong> trennen ist die hier <strong>zu</strong> behandelnde Frage,<br />

wie und in welcher Form ein Planungsvertrag <strong>zu</strong>stande kommt bzw. <strong>zu</strong>stande<br />

kommen sollte.<br />

2.1 Parteien des Planungsvertrages<br />

307 Bei der konventionellen Baudurchführung wird der Planungsvertrag 409 i. d. R. zwischen<br />

dem Bauherrn als Auftraggeber und dem jeweiligen Planer als Auftragnehmer<br />

abgeschlossen. Dabei steht es den Parteien, insbesondere dem Auftraggeber,<br />

frei, ob sogleich ein so genannter Vollauftrag erteilt wird, der die Leistungsphasen<br />

1 bis 8 (eventuell auch 9) umfasst oder ob <strong>zu</strong>nächst beispielsweise<br />

nur die Leistungsphasen 1 bis 4 (also bis <strong><strong>zu</strong>r</strong> Genehmigungsplanung) beauftragt<br />

werden, um die Baugenehmigung <strong>zu</strong> erhalten und dann <strong>zu</strong> entscheiden, ob und in<br />

welcher Form das Objekt realisiert wird. 410<br />

Sowohl auf Seiten des Bauherrn als auch auf Seiten des Auftragnehmers kom-<br />

407 Vgl. Werner/Pastor, Rdn. 825 m. w. N.<br />

408 Sowie der Fachingenieure.<br />

409 Also z. B. der Architektenvertrag oder der Fachingenieurvertrag über die Tragwerksplanung bzw. die<br />

Technische Ausrüstung.<br />

410 Beispielsweise in mehreren Bauabschnitten oder durch (Teil-)Veräußerung des Grundstücks samt Baugenehmigung<br />

usw.<br />

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