Skript zur Vorlesung „Privates Baurecht“ - Universität zu Köln
Skript zur Vorlesung „Privates Baurecht“ - Universität zu Köln
Skript zur Vorlesung „Privates Baurecht“ - Universität zu Köln
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Generell lässt sich festhalten, dass eine<br />
• schuldhaft<br />
• fehlerhafte<br />
Kostenermittlung des Objektplaners <strong>zu</strong> einem Schadensersatzanspruch des Bauherrn<br />
/ Auftraggebers führen kann, der darauf gerichtet ist, das Honorar nach der<br />
„richtigen“ Kostenermittlung <strong>zu</strong> bemessen. 407<br />
Liegt eine den Objektplaner <strong>zu</strong>m Schadensersatz verpflichtende Baukostenüberschreitung<br />
vor, dann ist das wegen der überhöhten Baukosten ebenfalls erhöhte<br />
Honorar des Objektplaners 408 Teil des vom Objektplaner <strong>zu</strong> ersetzenden Schadens.<br />
Der Objektplaner wird also durch überhöht angesetzte Kosten bei der Kostenschät<strong>zu</strong>ng,<br />
der Kostenberechnung und dem Kostenanschlag oder gar eine für<br />
ihn schadensersatzpflichtige Bausummenüberschreitung nicht etwa durch überhöhtes<br />
Honorar belohnt.<br />
Zu weiteren Einzelfragen, wie die anrechenbaren Kosten gemäß § 10 Abs. 2 und<br />
§ 52 Abs. 2 HOAI i. V. m. DIN 276 in der Fassung von April 1981 im Einzelnen <strong>zu</strong><br />
ermitteln sind, wird auf die ausführlichen Erläuterungen von Werner/Pastor,<br />
Rdn. 819 ff. verwiesen.<br />
2 Der Abschluss des Planungsvertrages<br />
Vorbemerkung:<br />
306 Zunächst sei im Anschluss an die obigen Ausführungen noch einmal darauf hingewiesen,<br />
dass öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe von Planungsaufträgen<br />
unter bestimmten Vorausset<strong>zu</strong>ngen ein besonderes Vergabeverfahren einhalten<br />
müssen. Dies gilt gleichermaßen bei der konventionellen wie auch bei der schlüsselfertigen<br />
Baudurchführung. Davon <strong>zu</strong> trennen ist die hier <strong>zu</strong> behandelnde Frage,<br />
wie und in welcher Form ein Planungsvertrag <strong>zu</strong>stande kommt bzw. <strong>zu</strong>stande<br />
kommen sollte.<br />
2.1 Parteien des Planungsvertrages<br />
307 Bei der konventionellen Baudurchführung wird der Planungsvertrag 409 i. d. R. zwischen<br />
dem Bauherrn als Auftraggeber und dem jeweiligen Planer als Auftragnehmer<br />
abgeschlossen. Dabei steht es den Parteien, insbesondere dem Auftraggeber,<br />
frei, ob sogleich ein so genannter Vollauftrag erteilt wird, der die Leistungsphasen<br />
1 bis 8 (eventuell auch 9) umfasst oder ob <strong>zu</strong>nächst beispielsweise<br />
nur die Leistungsphasen 1 bis 4 (also bis <strong><strong>zu</strong>r</strong> Genehmigungsplanung) beauftragt<br />
werden, um die Baugenehmigung <strong>zu</strong> erhalten und dann <strong>zu</strong> entscheiden, ob und in<br />
welcher Form das Objekt realisiert wird. 410<br />
Sowohl auf Seiten des Bauherrn als auch auf Seiten des Auftragnehmers kom-<br />
407 Vgl. Werner/Pastor, Rdn. 825 m. w. N.<br />
408 Sowie der Fachingenieure.<br />
409 Also z. B. der Architektenvertrag oder der Fachingenieurvertrag über die Tragwerksplanung bzw. die<br />
Technische Ausrüstung.<br />
410 Beispielsweise in mehreren Bauabschnitten oder durch (Teil-)Veräußerung des Grundstücks samt Baugenehmigung<br />
usw.<br />
109