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Skript zur Vorlesung „Privates Baurecht“ - Universität zu Köln

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Baukosten in Höhe von 25.565,00 € und sie endet bei anrechenbaren Baukosten<br />

in Höhe von 25.564,594,00 €.<br />

• Auch für das Leistungsbild „Tragwerksplanung“ gelten die Bestimmungen des<br />

§ 16 Abs. 2 und Abs. 3 HOAI über § 65 Abs. 2 HOAI sinngemäß; hier beginnt<br />

die Honorartabelle <strong>zu</strong> § 65 Abs. 1 HOAI bei anrechenbaren Baukosten in Höhe<br />

von 10.226,00 € und sie endet bei solchen in Höhe von 15.338.756,00 €.<br />

• Das Gleiche gilt gemäß § 74 Abs. 2 HOAI auch für das Leistungsbild „Technische<br />

Ausrüstung“, wobei die Honorartabelle <strong>zu</strong> § 74 Abs. 1 HOAI bei anrechenbaren<br />

Baukosten in Höhe von 5.113,00 € beginnt und bei solchen in Höhe<br />

von 3.834.689,00 € endet.<br />

209 Zusammenfassend lässt sich sagen: Im „Normalfall“ sind <strong><strong>zu</strong>r</strong> Honorarermittlung<br />

die Bestimmungen der HOAI anwendbar. Dennoch muss im Einzelfall geprüft<br />

werden, ob die anrechenbaren Baukosten hinsichtlich des ab<strong><strong>zu</strong>r</strong>echnenden Leistungsbildes<br />

ausnahmsweise so gering sind, dass bis <strong>zu</strong> den Tabellenwerten das<br />

Honorar frei vereinbart werden kann oder so hoch, dass grundsätzlich das Honorar<br />

frei vereinbart werden kann (und muss) und die Bestimmungen der HOAI mithin<br />

keine Anwendung finden.<br />

Dennoch kommt es auch in solchen Fällen nicht selten vor, dass die Parteien im<br />

Übrigen, also außerhalb der freien Honorarvereinbarung, die Bestimmungen der<br />

HOAI dem Vertrag <strong>zu</strong>grunde legen, sodass in solchen Fällen die Bestimmungen<br />

der HOAI qua freiwilliger Vereinbarung der Parteien <strong><strong>zu</strong>r</strong> Anwendung kommen. 292<br />

1.2 Planungsaufgaben der Architekten und Ingenieure gemäß HOAI<br />

210 Wir haben schon besprochen, dass das, was früher alles <strong><strong>zu</strong>r</strong> Aufgabe des Baumeisters<br />

gehörte, heut<strong>zu</strong>tage bei der konventionellen Baudurchführung von verschiedenen<br />

Planern, denen in der HOAI jeweils ein Leistungsbild <strong>zu</strong>geordnet ist,<br />

unter Führung des Objektplaners erbracht wird. Planung von Bauvorhaben beinhaltet<br />

also eine temporär begrenzte Kooperation von Architekten und Fachingenieuren<br />

der verschiedenen Leistungsbilder aus verschiedenen Organisationen<br />

(Firmen).<br />

Die den einzelnen Leistungsbildern <strong>zu</strong><strong>zu</strong>ordnenden Architekten und Fachingenieure<br />

erarbeiten jeweils (Planungs-)Einzelergebnisse; genaugenommen jeweils<br />

pro Leistungsphase. 293 Wir wollen dieses Zusammenwirken der einzelnen Leistungsbilder<br />

innerhalb einer Leistungsphase als die „horizontale, kooperative Dimension“<br />

der Planung bezeichnen.<br />

Welche Einzelergebnisse pro Leistungsbild <strong>zu</strong> erbringen sind, kann der jeweiligen<br />

Leistungsbilddetaillierung in der HOAI (z. B. § 15 Abs. 2 HOAI für den Objektplaner<br />

für Gebäude) entnommen werden. Dabei ist <strong>zu</strong> trennen zwischen Grundleistungen<br />

und Besonderen Leistungen, § 2 Abs. 1 HOAI.<br />

211 Gemäß § 2 Abs. 2 HOAI umfassen Grundleistungen die Leistungen, die <strong><strong>zu</strong>r</strong> ordnungsgemäßen<br />

Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind.<br />

Sachlich <strong>zu</strong>sammengehörige Grundleistungen sind hiernach <strong>zu</strong> jeweils einer in<br />

292 Beispielsweise <strong><strong>zu</strong>r</strong> Abrechnung von Besonderen Leistungen gemäß § 5 Abs. 4 HOAI, <strong><strong>zu</strong>r</strong> Abrechnung<br />

von Zeithonorar gemäß § 6 HOAI, von Nebenkosten gemäß § 7 HOAI usw.<br />

293 Der Begriff Leistungsphase wird nachfolgend näher erläutert.<br />

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