Skript zur Vorlesung „Privates Baurecht“ - Universität zu Köln
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Baukosten in Höhe von 25.565,00 € und sie endet bei anrechenbaren Baukosten<br />
in Höhe von 25.564,594,00 €.<br />
• Auch für das Leistungsbild „Tragwerksplanung“ gelten die Bestimmungen des<br />
§ 16 Abs. 2 und Abs. 3 HOAI über § 65 Abs. 2 HOAI sinngemäß; hier beginnt<br />
die Honorartabelle <strong>zu</strong> § 65 Abs. 1 HOAI bei anrechenbaren Baukosten in Höhe<br />
von 10.226,00 € und sie endet bei solchen in Höhe von 15.338.756,00 €.<br />
• Das Gleiche gilt gemäß § 74 Abs. 2 HOAI auch für das Leistungsbild „Technische<br />
Ausrüstung“, wobei die Honorartabelle <strong>zu</strong> § 74 Abs. 1 HOAI bei anrechenbaren<br />
Baukosten in Höhe von 5.113,00 € beginnt und bei solchen in Höhe<br />
von 3.834.689,00 € endet.<br />
209 Zusammenfassend lässt sich sagen: Im „Normalfall“ sind <strong><strong>zu</strong>r</strong> Honorarermittlung<br />
die Bestimmungen der HOAI anwendbar. Dennoch muss im Einzelfall geprüft<br />
werden, ob die anrechenbaren Baukosten hinsichtlich des ab<strong><strong>zu</strong>r</strong>echnenden Leistungsbildes<br />
ausnahmsweise so gering sind, dass bis <strong>zu</strong> den Tabellenwerten das<br />
Honorar frei vereinbart werden kann oder so hoch, dass grundsätzlich das Honorar<br />
frei vereinbart werden kann (und muss) und die Bestimmungen der HOAI mithin<br />
keine Anwendung finden.<br />
Dennoch kommt es auch in solchen Fällen nicht selten vor, dass die Parteien im<br />
Übrigen, also außerhalb der freien Honorarvereinbarung, die Bestimmungen der<br />
HOAI dem Vertrag <strong>zu</strong>grunde legen, sodass in solchen Fällen die Bestimmungen<br />
der HOAI qua freiwilliger Vereinbarung der Parteien <strong><strong>zu</strong>r</strong> Anwendung kommen. 292<br />
1.2 Planungsaufgaben der Architekten und Ingenieure gemäß HOAI<br />
210 Wir haben schon besprochen, dass das, was früher alles <strong><strong>zu</strong>r</strong> Aufgabe des Baumeisters<br />
gehörte, heut<strong>zu</strong>tage bei der konventionellen Baudurchführung von verschiedenen<br />
Planern, denen in der HOAI jeweils ein Leistungsbild <strong>zu</strong>geordnet ist,<br />
unter Führung des Objektplaners erbracht wird. Planung von Bauvorhaben beinhaltet<br />
also eine temporär begrenzte Kooperation von Architekten und Fachingenieuren<br />
der verschiedenen Leistungsbilder aus verschiedenen Organisationen<br />
(Firmen).<br />
Die den einzelnen Leistungsbildern <strong>zu</strong><strong>zu</strong>ordnenden Architekten und Fachingenieure<br />
erarbeiten jeweils (Planungs-)Einzelergebnisse; genaugenommen jeweils<br />
pro Leistungsphase. 293 Wir wollen dieses Zusammenwirken der einzelnen Leistungsbilder<br />
innerhalb einer Leistungsphase als die „horizontale, kooperative Dimension“<br />
der Planung bezeichnen.<br />
Welche Einzelergebnisse pro Leistungsbild <strong>zu</strong> erbringen sind, kann der jeweiligen<br />
Leistungsbilddetaillierung in der HOAI (z. B. § 15 Abs. 2 HOAI für den Objektplaner<br />
für Gebäude) entnommen werden. Dabei ist <strong>zu</strong> trennen zwischen Grundleistungen<br />
und Besonderen Leistungen, § 2 Abs. 1 HOAI.<br />
211 Gemäß § 2 Abs. 2 HOAI umfassen Grundleistungen die Leistungen, die <strong><strong>zu</strong>r</strong> ordnungsgemäßen<br />
Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind.<br />
Sachlich <strong>zu</strong>sammengehörige Grundleistungen sind hiernach <strong>zu</strong> jeweils einer in<br />
292 Beispielsweise <strong><strong>zu</strong>r</strong> Abrechnung von Besonderen Leistungen gemäß § 5 Abs. 4 HOAI, <strong><strong>zu</strong>r</strong> Abrechnung<br />
von Zeithonorar gemäß § 6 HOAI, von Nebenkosten gemäß § 7 HOAI usw.<br />
293 Der Begriff Leistungsphase wird nachfolgend näher erläutert.<br />
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