Skript zur Vorlesung „Privates Baurecht“ - Universität zu Köln
Skript zur Vorlesung „Privates Baurecht“ - Universität zu Köln
Skript zur Vorlesung „Privates Baurecht“ - Universität zu Köln
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
eits berücksichtigt, Abschnitte 2.3.4 und 3.2.4 DIN 276.<br />
1.7.4 Folgen der nicht, verspätet oder mangelhaft durchgeführten Kostenermittlung<br />
1.7.4.1 Nicht erstellte Kostenermittlung<br />
282 Wie bereits ausgeführt, ist die Kostenermittlungspflicht regelmäßig Hauptleistungs-<br />
und nicht bloße Nebenleistungspflicht des Objektplaners. Führt der Objektplaner<br />
diese Pflicht nicht aus, erstellt er also im Rahmen der Leistungsphase 2<br />
beispielsweise keine Kostenschät<strong>zu</strong>ng oder im Rahmen der Leistungsphase 3<br />
keine Kostenberechnung gemäß DIN 276 373 , so steht dem Auftraggeber <strong>zu</strong>nächst<br />
einmal ein einklagbarer Erfüllungsanspruch gegen den Planer <strong>zu</strong>. Als Konsequenz<br />
dieses Erfüllungsanspruchs kann der Auftraggeber den Planer gegebenenfalls<br />
unter Fristset<strong>zu</strong>ng auffordern, die ausstehende Teilleistung „Kostenschät<strong>zu</strong>ng“,<br />
„Kostenberechnung“ usw. <strong>zu</strong> erbringen.<br />
Kommt der Planer seiner Leistungsverpflichtung trotzdem nicht nach, so kann der<br />
Auftraggeber gemäß §§ 280, 281 Abs. 1 BGB nach Fristablauf Schadensersatz<br />
statt der Leistung verlangen, gegebenenfalls auch gemäß § 323 BGB vom Vertrag<br />
<strong><strong>zu</strong>r</strong>ücktreten (und nach neuem Recht trotz des Rücktritts gleichzeitig Schadensersatz<br />
fordern, wie durch § 325 BGB nun klargestellt wird); der Rücktritt kann<br />
gemäß § 323 Abs. 5 BGB auch auf einen Teil des Vertrages beschränkt werden.<br />
Für die bereits erbrachten, verwertbaren Leistungen ist gemäß § 346 Abs. 2 BGB<br />
Wertersatz <strong>zu</strong> leisten, wobei dieser Wertersatz nach dem vertraglich vereinbarten<br />
Honorar <strong>zu</strong> bemessen ist. 374<br />
Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob der Auftraggeber anstelle des Rücktritts<br />
auch nach neuem Recht den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen kann, wenn<br />
der Planer trotz Fristset<strong>zu</strong>ng und Kündigungsandrohung seinen Pflichten nicht<br />
nachkommt. Die bislang herrschende Meinung geht hiervon allerdings aus. 375<br />
283 Die Frage, wie die schlichte Nichterbringung einzelner oder aller Kostenermittlungen<br />
<strong>zu</strong> behandeln ist, also beispielsweise die vom Planer in der Leistungsphase 2<br />
nicht erstellte Kostenschät<strong>zu</strong>ng oder die in der Leistungsphase 3 nicht erstellte<br />
Kostenberechnung, ist streitig. Nach hier vertretener Auffassung kommt es allein<br />
darauf an, ob die jeweilige Kostenermittlung in den einzelnen Leistungsphasen<br />
<strong>zu</strong>m Planungssoll des Planers gehörte. Bejaht man dies, so führt die Nichterbringung<br />
der geschuldeten Leistung <strong>zu</strong> einer entsprechenden - anteiligen - Reduzierung<br />
des Honoraranspruchs nach den Grundsätzen von § 649 Satz 2 BGB. Zu<br />
ähnlichen Ergebnissen gelangt die in der Rechtsprechung 376 und in der Literatur<br />
377 vielfach an<strong>zu</strong>treffende Auffassung, wonach die einzelnen Kostenermittlungen<br />
gemäß DIN 276 zentrale Leistungen des Planers seien, deren Nichterbringung<br />
<strong>zu</strong> einer entsprechenden Honorarkür<strong>zu</strong>ng führen müsse.<br />
Wenn der Planer entsprechend dem Planungsvertrag also die jeweils geschuldete<br />
Kostenermittlung nicht erbringt, ist der Auftraggeber auch ohne Aufforderung<br />
373<br />
Oder gemäß den anderen, im Planungsvertrag festgelegten Aufstellungskriterien für eine Kostenermittlung.<br />
374<br />
Da<strong>zu</strong> Voit, BauR 2002, 1776, 1779.<br />
375<br />
Vgl. Voit, BauR 2002, 1776, 1784 ff.; Locher u. a., Einleitung Rdn. 127 ff.<br />
376<br />
OLG Karlsruhe, BauR 1993, 109; OLG Düsseldorf, BauR 2000, 290; OLG Hamm, NJW-RR 1990, 522;<br />
BauR 1994, 793.<br />
377<br />
Locher u. a., § 5 Rdn. 20 m. w. N.<br />
99