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Skript zur Vorlesung „Privates Baurecht“ - Universität zu Köln

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eits berücksichtigt, Abschnitte 2.3.4 und 3.2.4 DIN 276.<br />

1.7.4 Folgen der nicht, verspätet oder mangelhaft durchgeführten Kostenermittlung<br />

1.7.4.1 Nicht erstellte Kostenermittlung<br />

282 Wie bereits ausgeführt, ist die Kostenermittlungspflicht regelmäßig Hauptleistungs-<br />

und nicht bloße Nebenleistungspflicht des Objektplaners. Führt der Objektplaner<br />

diese Pflicht nicht aus, erstellt er also im Rahmen der Leistungsphase 2<br />

beispielsweise keine Kostenschät<strong>zu</strong>ng oder im Rahmen der Leistungsphase 3<br />

keine Kostenberechnung gemäß DIN 276 373 , so steht dem Auftraggeber <strong>zu</strong>nächst<br />

einmal ein einklagbarer Erfüllungsanspruch gegen den Planer <strong>zu</strong>. Als Konsequenz<br />

dieses Erfüllungsanspruchs kann der Auftraggeber den Planer gegebenenfalls<br />

unter Fristset<strong>zu</strong>ng auffordern, die ausstehende Teilleistung „Kostenschät<strong>zu</strong>ng“,<br />

„Kostenberechnung“ usw. <strong>zu</strong> erbringen.<br />

Kommt der Planer seiner Leistungsverpflichtung trotzdem nicht nach, so kann der<br />

Auftraggeber gemäß §§ 280, 281 Abs. 1 BGB nach Fristablauf Schadensersatz<br />

statt der Leistung verlangen, gegebenenfalls auch gemäß § 323 BGB vom Vertrag<br />

<strong><strong>zu</strong>r</strong>ücktreten (und nach neuem Recht trotz des Rücktritts gleichzeitig Schadensersatz<br />

fordern, wie durch § 325 BGB nun klargestellt wird); der Rücktritt kann<br />

gemäß § 323 Abs. 5 BGB auch auf einen Teil des Vertrages beschränkt werden.<br />

Für die bereits erbrachten, verwertbaren Leistungen ist gemäß § 346 Abs. 2 BGB<br />

Wertersatz <strong>zu</strong> leisten, wobei dieser Wertersatz nach dem vertraglich vereinbarten<br />

Honorar <strong>zu</strong> bemessen ist. 374<br />

Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob der Auftraggeber anstelle des Rücktritts<br />

auch nach neuem Recht den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen kann, wenn<br />

der Planer trotz Fristset<strong>zu</strong>ng und Kündigungsandrohung seinen Pflichten nicht<br />

nachkommt. Die bislang herrschende Meinung geht hiervon allerdings aus. 375<br />

283 Die Frage, wie die schlichte Nichterbringung einzelner oder aller Kostenermittlungen<br />

<strong>zu</strong> behandeln ist, also beispielsweise die vom Planer in der Leistungsphase 2<br />

nicht erstellte Kostenschät<strong>zu</strong>ng oder die in der Leistungsphase 3 nicht erstellte<br />

Kostenberechnung, ist streitig. Nach hier vertretener Auffassung kommt es allein<br />

darauf an, ob die jeweilige Kostenermittlung in den einzelnen Leistungsphasen<br />

<strong>zu</strong>m Planungssoll des Planers gehörte. Bejaht man dies, so führt die Nichterbringung<br />

der geschuldeten Leistung <strong>zu</strong> einer entsprechenden - anteiligen - Reduzierung<br />

des Honoraranspruchs nach den Grundsätzen von § 649 Satz 2 BGB. Zu<br />

ähnlichen Ergebnissen gelangt die in der Rechtsprechung 376 und in der Literatur<br />

377 vielfach an<strong>zu</strong>treffende Auffassung, wonach die einzelnen Kostenermittlungen<br />

gemäß DIN 276 zentrale Leistungen des Planers seien, deren Nichterbringung<br />

<strong>zu</strong> einer entsprechenden Honorarkür<strong>zu</strong>ng führen müsse.<br />

Wenn der Planer entsprechend dem Planungsvertrag also die jeweils geschuldete<br />

Kostenermittlung nicht erbringt, ist der Auftraggeber auch ohne Aufforderung<br />

373<br />

Oder gemäß den anderen, im Planungsvertrag festgelegten Aufstellungskriterien für eine Kostenermittlung.<br />

374<br />

Da<strong>zu</strong> Voit, BauR 2002, 1776, 1779.<br />

375<br />

Vgl. Voit, BauR 2002, 1776, 1784 ff.; Locher u. a., Einleitung Rdn. 127 ff.<br />

376<br />

OLG Karlsruhe, BauR 1993, 109; OLG Düsseldorf, BauR 2000, 290; OLG Hamm, NJW-RR 1990, 522;<br />

BauR 1994, 793.<br />

377<br />

Locher u. a., § 5 Rdn. 20 m. w. N.<br />

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