Skript zur Vorlesung „Privates Baurecht“ - Universität zu Köln
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Planungsbeiträge der Fachingenieure. Beispielsweise hat der Tragwerksplaner<br />
gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 3 HOAI die konstruktiven Elemente der Tragwerkslösung<br />
dar<strong>zu</strong>stellen und überschlägig <strong>zu</strong> bemessen; das Leistungsbild Technische Ausrüstung<br />
hat sein Fachplanungskonzept zeichnerisch dar<strong>zu</strong>stellen, alle System-<br />
und Anlagenteile fest<strong>zu</strong>legen, die notwendigen Berechnungen und Beschreibungen<br />
<strong>zu</strong> erstellen und sich mit der Tragwerksplanung wegen der Trassen und Lasten<br />
ab<strong>zu</strong>stimmen. Auch und gerade in der Leistungsphase 3 haben also Objektplanung,<br />
Tragwerksplanung und Planung der Technischen Ausrüstung eine im<br />
Ergebnis aufeinander abgestimmte und den Planungsvorgaben gerecht werdende<br />
Lösung dar<strong>zu</strong>stellen.<br />
1.5.3 Genehmigungsplanung<br />
241 Der Begriff „Genehmigungsplanung“ für die in Leistungsphase 4 <strong>zu</strong> erbringenden<br />
Leistungen ist jedenfalls für den Bereich Objektplanung missverständlich. Der Objektplaner<br />
hat in Leistungsphase 4 keine planerisch-kreative Tätigkeit mehr <strong>zu</strong><br />
erbringen, sondern eine <strong>zu</strong>sammenstellende und begleitende Tätigkeit im Hinblick<br />
auf die behördliche Überprüfung und Genehmigung der Antragsunterlagen. Die<br />
Leistungsphase 4 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI umfasst nämlich nur die Erarbeitung<br />
der Vorlageunterlagen für die Genehmigungsstellen einschließlich der Anträge auf<br />
Ausnahmen und Befreiungen unter Verwendung der Beiträge der anderen Planungsbeteiligten,<br />
die Einreichung dieser Unterlagen und schließlich die Vervollständigung<br />
und Anpassung der Unterlagen, sofern erforderlich. Deshalb trüge die<br />
Leistungsphase 4 der Objektplanung für Gebäude richtiger die Bezeichnung „Erlangung<br />
der behördlichen Genehmigungen“.<br />
1.5.4 Ausführungsplanung<br />
242 Liegen die behördlichen Genehmigungen vor, also z. B. die Baugenehmigung bei<br />
einem Gebäude oder der Planfeststellungsbeschluss bei einer Verkehrsanlage,<br />
so darf gebaut werden. Wenn trotzdem danach noch eine „planende“ Leistungsphase<br />
im Rahmen der Objektplanung folgt, so deshalb, weil ein genehmigungsfähiger<br />
Entwurf noch nicht alle für die Ausführung erforderlichen Angaben beinhaltet.<br />
Die in den §§ 15 Abs. 2 Nr. 5 und 55 Abs. 2 Nr. 5 HOAI geregelte Ausführungsplanung<br />
greift die nur auf Genehmigungsfähigkeit ausgerichtete Entwurfsplanung<br />
und die Auflagen der behördlichen Genehmigung auf und konkretisiert ihre Inhalte<br />
unter Berücksichtigung der qualitativen Bauherrenwünsche. Diese detaillierte<br />
Ausgestaltung zielt über die bauherrenbezogene Bauinhaltsklärung hinaus primär<br />
darauf ab, ausführungs- bzw. handwerkerbezogen den Arbeitskräften vor Ort alle<br />
notwendigen planerischen Vorgaben <strong>zu</strong>kommen <strong>zu</strong> lassen. 330<br />
Anders ausgedrückt: Die Ausführungsplanung ist nach den an die praktische<br />
Durchführung der Bauaufgabe <strong>zu</strong> stellenden Anforderungen <strong>zu</strong> orientieren, demnach<br />
auf die Bauausführung abgestellt. Die Ausführungsplanung muss so konkret<br />
und detailliert sein, dass sich die Ausführung ohne weiteres und ohne <strong>zu</strong>sätzliche<br />
planerische Tätigkeit daran anschließen kann. 331<br />
243 Die §§ 15 Abs. 2 Nr. 5 und 55 Abs. 2 Nr. 5 HOAI definieren deshalb als erste<br />
330 Vgl. Locher u. a., § 15 Rdn. 127; Korbion u. a., § 15 Rdn. 111.<br />
331 Vgl. Korbion u. a., a. a. O.<br />
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