Hauptergebnisse und Schlussfolgerungen - GÖD
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Damit ist die gr<strong>und</strong>sätzliche verfassungsrechtliche Problematik jeder Ausgliederung von<br />
hoheitlichen <strong>und</strong> gemeinwohlorientierten Aufgaben angesprochen (vgl. Korinek 2000,<br />
Holoubek 2000). Im Hinblick auf den Umfang <strong>und</strong> die Art des Ausgliederungsvorhabens <strong>und</strong><br />
der betroffenen Aufgabe sind die spezifischen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen <strong>und</strong><br />
Konsequenzen im konkreten Fall zu beurteilen.<br />
5. Evaluierungsebene: Volkswirtschaftliche Perspektive<br />
Aus gesamtwirtschaftlicher Perspektive sind wirtschaftlich relevante Fragen zu stellen <strong>und</strong> zu<br />
bewerten, die über den engeren (einzelwirtschaftlichen) Bereich der von der Ausgliederung<br />
unmittelbar betroffenen Instanzen <strong>und</strong> Einheiten hinausreichen.<br />
Wichtige Aspekte betreffen mögliche Konsequenzen von Ausgliederungsvorhaben im<br />
Hinblick auf die Konformität mit EU-Verpflichtungen Österreichs, insbesondere die Erfüllung<br />
der Maastricht-Kriterien, die Beachtung der Wettbewerbsvorschriften sowie die Einhaltung<br />
des EU-Rechts beim Angebot von Dienstleistungen von allgemeinen wirtschaftlichen<br />
Interesse <strong>und</strong> von Unversaldienstleistungen, auf andere öffentliche Haushalte, die von<br />
Ausgliederungen über den föderalen Verb<strong>und</strong> indirekt betroffen sein können sowie auf die<br />
Folgen für die (verringerten) wirtschaftspolitischen Handlungsmöglichkeiten der öffentlichen<br />
Hand auf b<strong>und</strong>esweiter als auch auf regionaler Ebene, die aus der Auslagerung <strong>und</strong><br />
Verselbständigung von finanzpolitischer Manövriermasse resultieren können.<br />
5–1 Konformität mit EU-Verpflichtungen Österreichs<br />
Erfüllung der Maastricht-Kriterien<br />
Die Ausgliederung an sich stellt kein taugliches haushaltspolitisches Gestaltungsmittel zur<br />
Erfüllung der fiskalischen Konvergenzkriterien dar.<br />
Bei Ausgliederungen, die vorwiegend einen Beitrag zur Erfüllung der Maastricht-Kriterien<br />
leisten sollen, sollte im vorhinein geklärt werden, ob diese die vom Statistischen Zentralamt<br />
der Europäischen Union (EUROSTAT) gestellten Anforderungen erfüllen <strong>und</strong> auch als<br />
Maastricht-konform anerkannt werden.<br />
Beachtung der Wettbewerbsvorschriften <strong>und</strong> des Vergaberechts<br />
Ausgegliederte Rechtsträger unterliegen unabhängig von ihrer Rechtsform <strong>und</strong><br />
Eigentümerstruktur dem Wettbewerbsrecht der EU. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> ist auch bei<br />
Ausgliederungen sicherzustellen, dass die relevanten Vorschriften eingehalten <strong>und</strong> nicht<br />
unzulässige Wettbewerbsvorteile eingeräumt werden.