Magazin 01/2010 - bei den Doxs
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Gemeinsame,<br />
sichere und<br />
einheitliche<br />
Verträge<br />
Hausarztzentrierte Versorgung<br />
ab dem 1. April auch in<br />
Hessen attraktiv<br />
Der ba<strong>den</strong>-württembergische Hausärzteverband und<br />
MEDI als regionaler Verbund von Ärztenetzen entwickeln<br />
derzeit neuartige Verträge zwischen Krankenkassen<br />
und Spezialisten (Kardiologen, Gastroenterologen<br />
und Rheumatologen). Die Besonderheit: Diese<br />
Verträge nach § 73c und § 140 wer<strong>den</strong> an die 73b-<br />
Hausarzt-Verträge gekoppelt.<br />
Solche Vertragskombinationen zwischen Hausärzten<br />
und Spezialisten sind zukunftsträchtig, <strong>den</strong>n einige<br />
der bisherigen Verträge nach § 140 sind Fehlkonstruktionen,<br />
die <strong>den</strong> kollegialen Frie<strong>den</strong> gefähr<strong>den</strong>. Wenn<br />
zum Beispiel Operateure IV-Verträge abschließen und<br />
darauf vertrauen, dass beteiligte Hausärzte die angeforderte<br />
„präoperative Diagnostik“ dann im Rahmen<br />
der KV-Ziffern abrechnen, dann ist dies problematisch,<br />
<strong>den</strong>n der Hausarzt hat gegenüber der KV ja gar<br />
keinen Anspruch auf Erstattung seiner Leistungen.<br />
Außerdem wer<strong>den</strong> Leistungen im Rahmen der IV-<br />
Verträge meist (deutlich besser) nach GOÄ vergütet.<br />
Um die für unsere Zukunft so wichtige gute Kooperation<br />
der Fachgruppen weiter zu gewährleisten, hat<br />
das Gesundheitsnetz Nordhessen e. V. Formulare entwickelt<br />
(zu fin<strong>den</strong> auf www.g-n-n.de), mit <strong>den</strong>en die<br />
Vertragsform und der Vergütungsweg <strong>bei</strong> Operationen<br />
schnell und unbürokratisch geklärt wer<strong>den</strong> kann.<br />
Für Ärzte gilt unter anderem ein Zuweisungsverbot<br />
(vgl. hessische Berufsordnung, § 31). Unter bestimmten<br />
Bedingungen gilt dies <strong>bei</strong> gemeinsamen Verträgen<br />
z. B. nach § 140 nicht. Insbesondere <strong>bei</strong> Gemeinschaftspraxen<br />
muss zusätzlich darauf geachtet wer<strong>den</strong>,<br />
dass durch die Verträge keine BGB-Gesellschaft<br />
entsteht, die dann ggf. durch „Infektiosität“ ein erhöhtes<br />
Risiko für eine Gewerbesteuerpflicht birgt.<br />
Deswegen sind diese Kooperations-Verträge besonders<br />
sorgfältig zu verfassen und mit der Landesärztekammer<br />
abzustimmen.<br />
Verträge nach § 73 bzw. 140 sind laut aktueller KVH-<br />
Satzung (§ 5) mit dem KV-Honorar zu bereinigen<br />
bzw. in der EHV zu berücksichtigen. Entsprechend<br />
müssen all diese Verträge der KVH mitgeteilt wer<strong>den</strong>.<br />
Dies ist <strong>bei</strong> dem derzeitigen Vertragschaos in Hessen<br />
allerdings kaum umsetzbar – immerhin verteilt inzwi-<br />
In Ba<strong>den</strong>-Württemberg, Bayern und Bremen<br />
gibt es inzwischen zum Teil flächendeckend<br />
Krankenkassen, die eine hausarztzentrierte<br />
Versorgung (HZV) nach § 73b anbieten.<br />
Nach der AOK sind auch IKK und BKKs<br />
und RVO-Kassen beteiligt – nachdem zahlreiche<br />
Patienten die Kasse gewechselt hatten,<br />
um sich einschreiben zu können. Ab<br />
dem 1. April gibt es auch attraktive HZV-<br />
Verträge in Hessen.<br />
Von Dr. Uwe Popert<br />
schen fast jede operative Großpraxis eigene IV-Verträge.<br />
Aber wie soll man so viele unterschiedliche Verträge<br />
kennen und beurteilen? Deswegen sind regional<br />
einheitliche und rechtlich überprüfte Vertragskons truktionen<br />
wichtig.<br />
Welche Verträge gibt es in Hessen?<br />
IV-Verträge (Integrierte Versorgung nach<br />
§ 140 SGB V)<br />
Es gibt zahlreiche solcher Verträge, manchmal gemanagt<br />
über Fachgesellschaften, die KV Hessen, viele<br />
über Vertriebsgesellschaften wie zum Beispiel medicalnetworks.<br />
Angeblich wur<strong>den</strong> die meisten IV-Verträge<br />
wegen mangelnder Umsetzung vor etwa einem<br />
Jahr gekündigt. Bei <strong>den</strong> restlichen ist der Markt völlig<br />
unübersichtlich; bisher scheint kaum jemand die Anzeigepflicht<br />
<strong>bei</strong> der KV beachtet zu haben.<br />
Hausarztzentrierte Versorgung<br />
Laut Gesetz müssen die Kassen eine HZV anbieten. In<br />
Schiedsverfahren wer<strong>den</strong> derzeit die meisten Krankenkassen<br />
zur Verhandlung entsprechender Verträge<br />
mit dem hessischen Hausärzteverband gezwungen.<br />
Für zukünftige HZV-Verträge in Hessen ist das Ba<strong>den</strong>-<br />
Württemberger Modell maßgeblich – und auch von<br />
<strong>den</strong> Kassen bevorzugt, weil sie sich von der regionalen<br />
Kooperation die Möglichkeiten einer effektiveren<br />
Gesundheitsversorgung versprechen.<br />
Ab dem 1.4.2<strong>01</strong>0 wer<strong>den</strong> die bereits unterzeichneten<br />
HZV-Verträge mit der IKK Signal Iduna starten.<br />
Die Verhandlungen zu § 73c- und 140er-Verträgen<br />
sind dann der nächste Schritt. Patienten, die in das<br />
HZV-Modell der Signal-Iduna wechseln, können bis<br />
zu 136,- € pro Jahr an Krankenkassenkosten sparen.<br />
Das motiviert zusätzlich.<br />
Mit der AOK Hessen läuft ein Schiedsverfahren; dieses<br />
wird wohl bis Ende März entschie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>.<br />
Vermutlich wer<strong>den</strong> die Verträge zur Jahresmitte anlaufen<br />
– wohl als Bereinigungsvertrag, d. h. nicht<br />
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