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Magazin 01/2010 - bei den Doxs

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Gemeinsame,<br />

sichere und<br />

einheitliche<br />

Verträge<br />

Hausarztzentrierte Versorgung<br />

ab dem 1. April auch in<br />

Hessen attraktiv<br />

Der ba<strong>den</strong>-württembergische Hausärzteverband und<br />

MEDI als regionaler Verbund von Ärztenetzen entwickeln<br />

derzeit neuartige Verträge zwischen Krankenkassen<br />

und Spezialisten (Kardiologen, Gastroenterologen<br />

und Rheumatologen). Die Besonderheit: Diese<br />

Verträge nach § 73c und § 140 wer<strong>den</strong> an die 73b-<br />

Hausarzt-Verträge gekoppelt.<br />

Solche Vertragskombinationen zwischen Hausärzten<br />

und Spezialisten sind zukunftsträchtig, <strong>den</strong>n einige<br />

der bisherigen Verträge nach § 140 sind Fehlkonstruktionen,<br />

die <strong>den</strong> kollegialen Frie<strong>den</strong> gefähr<strong>den</strong>. Wenn<br />

zum Beispiel Operateure IV-Verträge abschließen und<br />

darauf vertrauen, dass beteiligte Hausärzte die angeforderte<br />

„präoperative Diagnostik“ dann im Rahmen<br />

der KV-Ziffern abrechnen, dann ist dies problematisch,<br />

<strong>den</strong>n der Hausarzt hat gegenüber der KV ja gar<br />

keinen Anspruch auf Erstattung seiner Leistungen.<br />

Außerdem wer<strong>den</strong> Leistungen im Rahmen der IV-<br />

Verträge meist (deutlich besser) nach GOÄ vergütet.<br />

Um die für unsere Zukunft so wichtige gute Kooperation<br />

der Fachgruppen weiter zu gewährleisten, hat<br />

das Gesundheitsnetz Nordhessen e. V. Formulare entwickelt<br />

(zu fin<strong>den</strong> auf www.g-n-n.de), mit <strong>den</strong>en die<br />

Vertragsform und der Vergütungsweg <strong>bei</strong> Operationen<br />

schnell und unbürokratisch geklärt wer<strong>den</strong> kann.<br />

Für Ärzte gilt unter anderem ein Zuweisungsverbot<br />

(vgl. hessische Berufsordnung, § 31). Unter bestimmten<br />

Bedingungen gilt dies <strong>bei</strong> gemeinsamen Verträgen<br />

z. B. nach § 140 nicht. Insbesondere <strong>bei</strong> Gemeinschaftspraxen<br />

muss zusätzlich darauf geachtet wer<strong>den</strong>,<br />

dass durch die Verträge keine BGB-Gesellschaft<br />

entsteht, die dann ggf. durch „Infektiosität“ ein erhöhtes<br />

Risiko für eine Gewerbesteuerpflicht birgt.<br />

Deswegen sind diese Kooperations-Verträge besonders<br />

sorgfältig zu verfassen und mit der Landesärztekammer<br />

abzustimmen.<br />

Verträge nach § 73 bzw. 140 sind laut aktueller KVH-<br />

Satzung (§ 5) mit dem KV-Honorar zu bereinigen<br />

bzw. in der EHV zu berücksichtigen. Entsprechend<br />

müssen all diese Verträge der KVH mitgeteilt wer<strong>den</strong>.<br />

Dies ist <strong>bei</strong> dem derzeitigen Vertragschaos in Hessen<br />

allerdings kaum umsetzbar – immerhin verteilt inzwi-<br />

In Ba<strong>den</strong>-Württemberg, Bayern und Bremen<br />

gibt es inzwischen zum Teil flächendeckend<br />

Krankenkassen, die eine hausarztzentrierte<br />

Versorgung (HZV) nach § 73b anbieten.<br />

Nach der AOK sind auch IKK und BKKs<br />

und RVO-Kassen beteiligt – nachdem zahlreiche<br />

Patienten die Kasse gewechselt hatten,<br />

um sich einschreiben zu können. Ab<br />

dem 1. April gibt es auch attraktive HZV-<br />

Verträge in Hessen.<br />

Von Dr. Uwe Popert<br />

schen fast jede operative Großpraxis eigene IV-Verträge.<br />

Aber wie soll man so viele unterschiedliche Verträge<br />

kennen und beurteilen? Deswegen sind regional<br />

einheitliche und rechtlich überprüfte Vertragskons truktionen<br />

wichtig.<br />

Welche Verträge gibt es in Hessen?<br />

IV-Verträge (Integrierte Versorgung nach<br />

§ 140 SGB V)<br />

Es gibt zahlreiche solcher Verträge, manchmal gemanagt<br />

über Fachgesellschaften, die KV Hessen, viele<br />

über Vertriebsgesellschaften wie zum Beispiel medicalnetworks.<br />

Angeblich wur<strong>den</strong> die meisten IV-Verträge<br />

wegen mangelnder Umsetzung vor etwa einem<br />

Jahr gekündigt. Bei <strong>den</strong> restlichen ist der Markt völlig<br />

unübersichtlich; bisher scheint kaum jemand die Anzeigepflicht<br />

<strong>bei</strong> der KV beachtet zu haben.<br />

Hausarztzentrierte Versorgung<br />

Laut Gesetz müssen die Kassen eine HZV anbieten. In<br />

Schiedsverfahren wer<strong>den</strong> derzeit die meisten Krankenkassen<br />

zur Verhandlung entsprechender Verträge<br />

mit dem hessischen Hausärzteverband gezwungen.<br />

Für zukünftige HZV-Verträge in Hessen ist das Ba<strong>den</strong>-<br />

Württemberger Modell maßgeblich – und auch von<br />

<strong>den</strong> Kassen bevorzugt, weil sie sich von der regionalen<br />

Kooperation die Möglichkeiten einer effektiveren<br />

Gesundheitsversorgung versprechen.<br />

Ab dem 1.4.2<strong>01</strong>0 wer<strong>den</strong> die bereits unterzeichneten<br />

HZV-Verträge mit der IKK Signal Iduna starten.<br />

Die Verhandlungen zu § 73c- und 140er-Verträgen<br />

sind dann der nächste Schritt. Patienten, die in das<br />

HZV-Modell der Signal-Iduna wechseln, können bis<br />

zu 136,- € pro Jahr an Krankenkassenkosten sparen.<br />

Das motiviert zusätzlich.<br />

Mit der AOK Hessen läuft ein Schiedsverfahren; dieses<br />

wird wohl bis Ende März entschie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>.<br />

Vermutlich wer<strong>den</strong> die Verträge zur Jahresmitte anlaufen<br />

– wohl als Bereinigungsvertrag, d. h. nicht<br />

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