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7 Das schweizerische Gesundheitswesen

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Pflegefachperson führt eine gezielte Befragung nach Tbc-Symptomen durch.<br />

Nur beim Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte wird die betroffene Person<br />

einem Arzt zugewiesen. Auf ein Tuberkulose-Screening mittels<br />

routinemässigem Röntgenbild und Tuberkulintest wird neu verzichtet. Auch<br />

müssen ausländische Arbeitnehmer nicht mehr auf Tuberkulose untersucht<br />

werden, wenn kein klinischer Verdacht vorliegt. Bezogen auf 10’000<br />

Asylsuchende führt diese neue Politik zu einer Einsparung von ca. 2.5 Mio<br />

Franken.<br />

Die Untersuchung und Behandlung bestimmter Erkrankungen (z. B. Tbc) kann<br />

auf Basis des Epidemiegesetzes staatlich erzwungen werden. Solche<br />

Massnahmen (z. B. auch Quarantäne) werden von den Kantonen durchgeführt.<br />

7.2.1.1.2 Beaufsichtigung der im <strong>Gesundheitswesen</strong> aktiven<br />

Versicherungen<br />

Tabelle 2: Vom Bund beaufsichtigte Versicherungen des GW<br />

Zuständiges Bundesamt Versicherung Bemerkungen<br />

BA für Gesundheit Obligatorische KV<br />

Obligatorische UV (SUVA) Für alle angestellten<br />

ArbeitnehmerInnen<br />

Militärversicherung Seit 2005 in die SUVA<br />

eingegliedert<br />

BA für Sozialversicherung Invalidenversicherung IV<br />

BA für Privatversicherungen Krankenzusatzversicherungen Freiwillige Versicherungen,<br />

kein Solidaritätsprinzip<br />

a) Überwachung der Sozialversicherungen<br />

<strong>Das</strong> Bundesamt für Gesundheit (BAG) überwacht und regelt die Tätigkeiten<br />

der obligatorischen Krankenversicherung (KV), der obligatorischen<br />

Unfallversicherung (UV) und der Militärversicherung (MV). Die<br />

Invalidenversicherung (IV) ist dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)<br />

zugeordnet.<br />

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