7 Das schweizerische Gesundheitswesen
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Pflegefachperson führt eine gezielte Befragung nach Tbc-Symptomen durch.<br />
Nur beim Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte wird die betroffene Person<br />
einem Arzt zugewiesen. Auf ein Tuberkulose-Screening mittels<br />
routinemässigem Röntgenbild und Tuberkulintest wird neu verzichtet. Auch<br />
müssen ausländische Arbeitnehmer nicht mehr auf Tuberkulose untersucht<br />
werden, wenn kein klinischer Verdacht vorliegt. Bezogen auf 10’000<br />
Asylsuchende führt diese neue Politik zu einer Einsparung von ca. 2.5 Mio<br />
Franken.<br />
Die Untersuchung und Behandlung bestimmter Erkrankungen (z. B. Tbc) kann<br />
auf Basis des Epidemiegesetzes staatlich erzwungen werden. Solche<br />
Massnahmen (z. B. auch Quarantäne) werden von den Kantonen durchgeführt.<br />
7.2.1.1.2 Beaufsichtigung der im <strong>Gesundheitswesen</strong> aktiven<br />
Versicherungen<br />
Tabelle 2: Vom Bund beaufsichtigte Versicherungen des GW<br />
Zuständiges Bundesamt Versicherung Bemerkungen<br />
BA für Gesundheit Obligatorische KV<br />
Obligatorische UV (SUVA) Für alle angestellten<br />
ArbeitnehmerInnen<br />
Militärversicherung Seit 2005 in die SUVA<br />
eingegliedert<br />
BA für Sozialversicherung Invalidenversicherung IV<br />
BA für Privatversicherungen Krankenzusatzversicherungen Freiwillige Versicherungen,<br />
kein Solidaritätsprinzip<br />
a) Überwachung der Sozialversicherungen<br />
<strong>Das</strong> Bundesamt für Gesundheit (BAG) überwacht und regelt die Tätigkeiten<br />
der obligatorischen Krankenversicherung (KV), der obligatorischen<br />
Unfallversicherung (UV) und der Militärversicherung (MV). Die<br />
Invalidenversicherung (IV) ist dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)<br />
zugeordnet.<br />
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