Steuerruling - Home - Ernst & Young - Schweiz
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René Schreiber, Roger Jaun, Marlene Kobierski<br />
3. Dauersachverhalte<br />
Den Dauersachverhalten ist gemeinsam, dass sich regelmässig wiederkehrende<br />
Sachverhaltselemente in Zukunft in gleicher oder zumindest sehr ähnlicher<br />
Form über mehrere Veranlagungsperioden wiederholen werden. Demzufolge<br />
werden die massgebenden Tatbestandsmerkmale für die Subsumtion unter die<br />
entsprechende materielle Rechtsnorm steuersystematisch die gleichen Rechtsfolgen<br />
auslösen. Die Steuerpraxis zielt daher meist auf die Bestätigung dieser<br />
Rechtsfolgen durch die Steuerbehörden ab. Innerhalb der Dauersachverhalte ist<br />
weiter zu unterscheiden, ob die wiederkehrenden Sachverhaltselemente durch<br />
eine einmalige Disposition oder durch wiederkehrende gleichartige Dispositionen<br />
ausgelöst werden. 21)<br />
In der Praxis häufig anzutreffende Dauersachverhalte als Gegenstand von<br />
<strong>Steuerruling</strong>s für private Steuerpflichtige sind beispielsweise:<br />
– Abgrenzung von fortlaufender, privater Tätigkeit zur selbständigen Erwerbstätigkeit;<br />
– Einigung bezüglich steuerlicher Qualifikation von regelmässig fliessenden<br />
Vermögenserträgen; 22)<br />
– Festlegung des Verkehrswertes von mobilen Vermögenswerten.<br />
Mit Bezug auf unternehmerisch tätige Steuerpflichtige beinhalten <strong>Steuerruling</strong>s<br />
oft folgende Dauersachverhalte:<br />
– Voraussetzungen und Bemessungsgrundlage der Besteuerung mit Bezug auf<br />
spezielle Steuerstatus; 23)<br />
– Internationale oder interkantonale Fragen der Steuerausscheidung; 24)<br />
– Geschäftsmässige Begründung von periodisch wiederkehrenden Aufwandpositionen<br />
oder Finanzierungsfragen und damit verbundenen möglichen Steuerfolgen. 25)<br />
Die vorgängige Regelung von Dauersachverhalten soll dem Steuerpflichtigen<br />
die Sicherheit geben, dass bei unveränderter Fortführung der wesentlichen Sachverhaltselemente,<br />
sei es auf Basis der Einmaldisposition oder als Folge sich wiederholender<br />
gleichartiger Dispositionen, das Ergebnis der Subsumtion aus steu-<br />
21) In diesem Sinne auch Baur, 246.<br />
22) Beispielsweise im Zusammenhang mit der Anerkennung von hohen Dividenden als Vermögensertrag<br />
bei gleichzeitiger Arbeitstätigkeit als Geschäftsführer der zu 100% vom<br />
Aktionär gehaltenen Gesellschaft.<br />
23) Beispielsweise Besteuerung auf kantonaler Ebene als Holdinggesellschaft oder Verwaltungsgesellschaft<br />
ohne oder mit eingeschränkter Geschäftstätigkeit in der <strong>Schweiz</strong> gemäss<br />
Art. 28 StHG.<br />
24) Beispielsweise für die Implementierung einer Prinzipal-Struktur im internationalen Kontext<br />
oder die Festlegung der für die konkrete Geschäftstätigkeit angemessenen Methode<br />
für die Steuerausscheidung im interkantonalen Verhältnis.<br />
25) Beispielsweise Regelung der Tatbestandselemente und Steuerfolgen in Bezug auf verdecktes<br />
Eigenkapital, Fremdkapital von Nahestehenden, 10/20/100-Nicht-Banken Regel, Konzernfinanzierung<br />
usw.<br />
302 ASA 80 · Nr. 5 · 2011/2012