Steuerruling - Home - Ernst & Young - Schweiz
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<strong>Steuerruling</strong> – Eine systematische Auslegeordnung<br />
sei, 80) will das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid den Vertrauensschutz<br />
als Folge der Bedeutung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht nur mit Zurückhaltung<br />
aufrecht erhalten. Dies für Fälle, in denen der Vertrauensschutz zu einer<br />
vom Gesetz abweichenden Behandlung eines Steuerpflichtigen führen würde.<br />
Demgemäss darf einem Steuerpflichtigen aufgrund der unrichtigen Auskunft entgegen<br />
dem gesetzten Recht oder einer bisher tolerierten gesetzeswidrigen Behandlung<br />
nicht ein Vorteil erwachsen, der zu einer krassen Ungleichbehandlung<br />
führen würde. 81) Demgegenüber darf nach Auffassung der Autoren das öffentliche<br />
Interesse dem Vertrauensschutz und damit dem Bestandesschutz nur dann<br />
vorgezogen werden, wenn die Aufrechterhaltung des <strong>Steuerruling</strong>s dem materiellen<br />
Gesetzesrecht zuwider laufen würde. Nicht entscheidend für den Vorrang des<br />
öffentlichen Interesses darf z.B. die publizierte Praxis oder Rechtsprechung sein,<br />
sofern das <strong>Steuerruling</strong> unter die gesetzlichen Grundlagen subsumierbar bleibt.<br />
f) Zeitrahmen und Kosten der Auskunftserteilung<br />
Auskünfte im Rahmen eines <strong>Steuerruling</strong>s werden von den zuständigen Behörden<br />
üblicherweise speditiv behandelt. Das Merkblatt der Steuerverwaltung des<br />
Kantons Basel-Stadt beispielsweise gibt einen Zeitrahmen von zwei bis vier Wochen<br />
vor, sofern der zuständigen Behörde sämtliche Unterlagen und Informationen<br />
vorliegen. 82)<br />
Damit die Steuerbehörden <strong>Steuerruling</strong>s zeitnah behandeln können, sind neben<br />
einer genauen Sachverhaltsdarstellung die eigene steuerliche Würdigung des<br />
Steuerpflichtigen sowie ein Antrag für die steuerliche Behandlung notwendig. 83)<br />
Dies gibt den Steuerbehörden die Möglichkeit, die steuerliche Würdigung des<br />
Steuerpflichtigen bzw. dessen Steuerberaters mittels Unterzeichnung in effizienter<br />
Weise zum Gegenstand der eigenen vorgängigen Auskunft zu machen sowie<br />
zusätzlich allfällige Vorbehalte oder Präzisierungen anzubringen, falls die vorgängige<br />
Auskunft vom Inhalt des beantragten <strong>Steuerruling</strong>s abweichen sollte.<br />
Die Auskunftserteilung erfolgt in aller Regel kostenlos. Es kann indessen<br />
eine angemessene Gebühr auferlegt werden, falls eine Anfrage das übliche Ausmass<br />
übersteigt. 84)<br />
g) Wirkung der behördlichen Auskunft<br />
Sind sämtliche erwähnten Voraussetzungen erfüllt, führt die behördliche Auskunft<br />
im Allgemeinen zu einem sog. Bestandesschutz, nämlich zur Bindung der<br />
80) Gueng, 508.<br />
81) BGE vom 1. Juli 2011, 2C_20/2011, E.3.1, welcher in seiner Begründung nach der von<br />
den Autoren vertretenen Auffassung nicht klar zwischen den Voraussetzungen sowie Wirkungen<br />
des Vertrauensschutzes und der Interessenabwägung unterscheidet.<br />
82) MB BS AuV, Abschnitt «Erteilung von Auskünften und Vorbescheiden».<br />
83) MB BS AuV, Abschnitt «Erteilung von Auskünften und Vorbescheiden»; MB ZH AuV,<br />
Lit. C. Ziff. III.<br />
84) Eisenring, 113 f.; MB ZH AuV, Lit.C. Ziff. V.; z.B. im Kanton Zürich beträgt eine solche<br />
Gebühr CHF 100-3‘500 (§20 ff. VO StG ZH), im Kanton Zug bis CHF 100 (§40 VO StG ZG).<br />
ASA 80 · Nr. 5 · 2011/2012 313