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Steuerruling - Home - Ernst & Young - Schweiz

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<strong>Steuerruling</strong> – Eine systematische Auslegeordnung<br />

sei, 80) will das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid den Vertrauensschutz<br />

als Folge der Bedeutung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht nur mit Zurückhaltung<br />

aufrecht erhalten. Dies für Fälle, in denen der Vertrauensschutz zu einer<br />

vom Gesetz abweichenden Behandlung eines Steuerpflichtigen führen würde.<br />

Demgemäss darf einem Steuerpflichtigen aufgrund der unrichtigen Auskunft entgegen<br />

dem gesetzten Recht oder einer bisher tolerierten gesetzeswidrigen Behandlung<br />

nicht ein Vorteil erwachsen, der zu einer krassen Ungleichbehandlung<br />

führen würde. 81) Demgegenüber darf nach Auffassung der Autoren das öffentliche<br />

Interesse dem Vertrauensschutz und damit dem Bestandesschutz nur dann<br />

vorgezogen werden, wenn die Aufrechterhaltung des <strong>Steuerruling</strong>s dem materiellen<br />

Gesetzesrecht zuwider laufen würde. Nicht entscheidend für den Vorrang des<br />

öffentlichen Interesses darf z.B. die publizierte Praxis oder Rechtsprechung sein,<br />

sofern das <strong>Steuerruling</strong> unter die gesetzlichen Grundlagen subsumierbar bleibt.<br />

f) Zeitrahmen und Kosten der Auskunftserteilung<br />

Auskünfte im Rahmen eines <strong>Steuerruling</strong>s werden von den zuständigen Behörden<br />

üblicherweise speditiv behandelt. Das Merkblatt der Steuerverwaltung des<br />

Kantons Basel-Stadt beispielsweise gibt einen Zeitrahmen von zwei bis vier Wochen<br />

vor, sofern der zuständigen Behörde sämtliche Unterlagen und Informationen<br />

vorliegen. 82)<br />

Damit die Steuerbehörden <strong>Steuerruling</strong>s zeitnah behandeln können, sind neben<br />

einer genauen Sachverhaltsdarstellung die eigene steuerliche Würdigung des<br />

Steuerpflichtigen sowie ein Antrag für die steuerliche Behandlung notwendig. 83)<br />

Dies gibt den Steuerbehörden die Möglichkeit, die steuerliche Würdigung des<br />

Steuerpflichtigen bzw. dessen Steuerberaters mittels Unterzeichnung in effizienter<br />

Weise zum Gegenstand der eigenen vorgängigen Auskunft zu machen sowie<br />

zusätzlich allfällige Vorbehalte oder Präzisierungen anzubringen, falls die vorgängige<br />

Auskunft vom Inhalt des beantragten <strong>Steuerruling</strong>s abweichen sollte.<br />

Die Auskunftserteilung erfolgt in aller Regel kostenlos. Es kann indessen<br />

eine angemessene Gebühr auferlegt werden, falls eine Anfrage das übliche Ausmass<br />

übersteigt. 84)<br />

g) Wirkung der behördlichen Auskunft<br />

Sind sämtliche erwähnten Voraussetzungen erfüllt, führt die behördliche Auskunft<br />

im Allgemeinen zu einem sog. Bestandesschutz, nämlich zur Bindung der<br />

80) Gueng, 508.<br />

81) BGE vom 1. Juli 2011, 2C_20/2011, E.3.1, welcher in seiner Begründung nach der von<br />

den Autoren vertretenen Auffassung nicht klar zwischen den Voraussetzungen sowie Wirkungen<br />

des Vertrauensschutzes und der Interessenabwägung unterscheidet.<br />

82) MB BS AuV, Abschnitt «Erteilung von Auskünften und Vorbescheiden».<br />

83) MB BS AuV, Abschnitt «Erteilung von Auskünften und Vorbescheiden»; MB ZH AuV,<br />

Lit. C. Ziff. III.<br />

84) Eisenring, 113 f.; MB ZH AuV, Lit.C. Ziff. V.; z.B. im Kanton Zürich beträgt eine solche<br />

Gebühr CHF 100-3‘500 (§20 ff. VO StG ZH), im Kanton Zug bis CHF 100 (§40 VO StG ZG).<br />

ASA 80 · Nr. 5 · 2011/2012 313

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