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Steuerruling - Home - Ernst & Young - Schweiz

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<strong>Steuerruling</strong> – Eine systematische Auslegeordnung<br />

Da in der Praxis die Verwirklichung eines Sachverhalts meist bei verschiedenen<br />

Steuerarten Steuerfolgen auslöst, ist es de facto häufig unumgänglich, für den<br />

gleichen Sachverhalt ein <strong>Steuerruling</strong> sowohl bei der zuständigen kantonalen<br />

Steuerbehörde als auch bei der ESTV einzureichen. 71) Wirkt sich die Realisation<br />

eines Sachverhalts zudem in mehreren Kantonen aus, wird üblicherweise im<br />

Sitz- resp. Wohnsitzkanton ein erstes <strong>Steuerruling</strong> eingereicht, das der Steuerpflichtige<br />

dann weiteren Kantonen unterbreitet mit dem Antrag, sich der steuerlichen<br />

Würdigung des Sachverhalts des Sitz- resp. Wohnsitzkantons anzuschliessen.<br />

72)<br />

c) Erkennbarkeit der unrichtigen Auskunft<br />

Ein <strong>Steuerruling</strong> in Form einer behördlichen Auskunft kann nur dann eine Vertrauensgrundlage<br />

bilden, wenn die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres<br />

bekannt war, resp. hätte erkannt werden müssen. Demnach wird der Steuerpflichtige<br />

in seinem Vertrauen auf den Inhalt der Auskunft nur dann geschützt,<br />

wenn er deren Unrichtigkeit auch bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt nicht<br />

hätte erkennen können und müssen. Hinsichtlich des subjektiven Elements der<br />

gehörigen Sorgfalt bzw. zumutbaren Aufmerksamkeit sind die Rechtskenntnisse<br />

des Steuerpflichtigen individuell zu berücksichtigen. 73) Insbesondere dürfen von<br />

einem Laien keine umfassenderen Kenntnisse des Steuerrechts erwartet werden<br />

als von der Steuerbehörde, welche die unrichtige Auskunft erteilt hat. Der Laie<br />

darf darauf vertrauen, dass die Steuerbehörde mit den rechtlichen Fragestellungen<br />

vertraut ist und das beantragte <strong>Steuerruling</strong> mit der gebotenen Sorgfalt prüft<br />

sowie eine richtige Auskunft erteilt. Die Sorgfaltspflicht des Laien darf mithin<br />

nicht so ausgelegt werden, dass er das erhaltene <strong>Steuerruling</strong> eingehend auf<br />

Übereinstimmung mit den anwendbaren Steuernormen, der zugänglichen Steuerpraxis<br />

sowie der Rechtsprechung und Lehre zu überprüfen hat. Eine unrichtige<br />

Auskunft ist somit erst dann erkennbar, wenn der Steuerpflichtige sie ohne weiteres<br />

als geradezu unvernünftig hätte erfassen können und er somit ernsthafte<br />

Zweifel an deren Richtigkeit hätte haben müssen. 74) Dabei sind dem Steuerpflichtigen<br />

die Fachkenntnisse seines allfälligen Beraters zuzurechnen. Von einer<br />

Fachperson darf durchaus erwartet werden, dass die materielle Gesetzeswidrigkeit<br />

eines <strong>Steuerruling</strong>s erkannt wird, sofern dessen Inhalt offensichtlich<br />

nicht unter die Gesetzesnorm subsumiert werden kann. 75)<br />

71) Vgl. hierzu jedoch auch SSK, KS 21 vom 28.11.2001, zwecks Festlegung der verwaltungsinternen<br />

Grundsätze zu Vorgehen, Koordination, Zeitrahmen und Entscheidfindungsprozess<br />

für die Vertretung einer einheitlichen Rechtsposition.<br />

72) Dies ist trotz föderalistisch ausgestaltetem Steuersystem möglich, da aufgrund des StHG<br />

das Steuersystem weitgehend vereinheitlicht ist; vgl. dazu hinten Lit. F. Ziff. III.<br />

73) Weber-Dürler, 14 f.<br />

74) So auch Gueng, 480 ff. m.w.H.<br />

75) Ist der Inhalt eines «<strong>Steuerruling</strong>s» klarerweise entgegen den materiell-rechtlichen Normen<br />

abgefasst und sind die formellen Voraussetzungen erfüllt, so handelt es sich allenfalls<br />

um ein unzulässiges Steuerabkommen; vgl. hierzu hinten Lit. B Ziff. V.2.<br />

ASA 80 · Nr. 5 · 2011/2012 311

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