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Steuerruling - Home - Ernst & Young - Schweiz

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René Schreiber, Roger Jaun, Marlene Kobierski<br />

Behörden an die Auskunft, oder aber – dies allerdings nur untergeordnet – zur<br />

anderweitigen Beseitung der erlittenen Rechtsnachteile, z.B. einem Entschädigungsanspruch<br />

gegenüber dem Staat. 85)<br />

Ein <strong>Steuerruling</strong> beinhaltet Subsumtion eines Sachverhaltes unter die betreffenden<br />

Besteuerungsnormen, begründet aber keinen rechtlichen Anspruch<br />

auf eine Verfügung nach seiner Massgabe. 86) Das <strong>Steuerruling</strong> kann somit seine<br />

eigentliche Wirkung erst in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren entfalten,<br />

nämlich dann, wenn dieses als behördliche Auskunft qualifiziert wird und sich<br />

der Steuerpflichtige berechtigterweise auf das Gebot von Treu und Glauben berufen<br />

darf. Stehen dem Vertrauensschutz keine überwiegenden öffentlichen Interessen<br />

entgegen, ist im Steuerrecht die Verfügung durch die Rechtsmittelinstanz<br />

aufzuheben und eine neue, gemäss behördlicher Auskunft, zu erlassen. 87)<br />

Nach Auffassung des Bundesgerichts wird indessen dem Vertrauensschutz<br />

Genüge getan, wenn der Steuerpflichtige vor dem erlittenen Nachteil bewahrt<br />

wird. Je nach Sachlage sei dieses Ziel durch Vermeiden von Rechtsnachteilen,<br />

durch Übergangslösungen oder durch den – im Gesetz vorgesehenen – Ersatz<br />

des Vertrauensschadens zu erreichen. Neben der Abwägung zwischen dem Interesse<br />

des Steuerpflichtigen und dem öffentlichen Interesse seien für die Auswahl<br />

der Lösung die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Entscheidend sei<br />

letztlich, dass die erlittenen Rechtsnachteile ausgeglichen werden. 88) Nach der<br />

hier vertretenen Auffassung sind allerdings das Vermeiden von Rechtsnachteilen,<br />

allfällige Übergangslösungen sowie die Gutheissung eines Entschädigungsanspruchs<br />

lediglich näher zu prüfen, wenn die Interessenabwägung zu Gunsten<br />

des öffentlichen Interesses ausfällt. Mit anderen Worten muss die Frage einer<br />

allfälligen Schadloshaltung ohne Einfluss auf den Bestand des Vertrauensschutzes<br />

bleiben und ist lediglich bei überwiegendem öffentlichem Interesse zu berücksichtigen.<br />

Zudem gilt es zu beachten, dass die reine Beseitigung der steuerlichen<br />

Nachteile nicht in jedem Fall die dem Steuerpflichtigen aus der<br />

Disposition erwachsenen Nachteile vollumfänglich zu kompensieren vermag. 89)<br />

85) Häfelin/Müller/Uhlmann, RZ 697.<br />

86) Blumenstein, Verständigungsprinzip, 7.<br />

87) A.M. Blumenstein, Verständigungsprinzip, 12, der eine Verständigung zwischen den Steuerbehörden<br />

und dem Steuerpflichtigen im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren nur unter<br />

Billigkeitsaspekten berücksichtigen, dem <strong>Steuerruling</strong> aber keine Verbindlichkeit aufgrund<br />

von Treu und Glauben einräumen möchte; ders. Vereinbarungen, 422.<br />

88) BGE vom 1. Juli 2011, 2C_20/2011, E.3.3.3.<br />

89) Z.B. vermag die reine Differenzbesteuerung von Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge<br />

unter Berücksichtigung von steuerlich nicht zum Abzug zugelassenen vorgängigen Einkäufen<br />

zwar die steuerliche Belastung im Auszahlungsfall zu kompensieren. Unberücksichtigt<br />

bleibt aber beispielsweise, dass der Steuerpflichtige die Disposition des Einkaufs sowie<br />

der Aufteilung zwischen Kapitalleistung und künftiger Rente nun in Unkenntnis der gesamten<br />

Rechtsfolgen bereits getroffen hat. Vgl. hierzu BGE vom 1. Juli 2011, 2C_20/2011,<br />

E.3.3.3, in welchem das Bundesgericht diesen verbleibenden Restunterschied als zumutbar<br />

betrachtet.<br />

314 ASA 80 · Nr. 5 · 2011/2012

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