Steuerruling - Home - Ernst & Young - Schweiz
Steuerruling - Home - Ernst & Young - Schweiz
Steuerruling - Home - Ernst & Young - Schweiz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Steuerruling</strong> – Eine systematische Auslegeordnung<br />
erlicher Sicht in den nachfolgenden Veranlagungsperioden systematisch gleich<br />
bleiben wird. Dies erlaubt dem Steuerpflichtigen, seine vermögensrechtliche<br />
Situation im Vertrauen darauf zukunftsgerichtet und für die betroffenen Sachverhaltselemente<br />
verlässlich einschätzen zu können.<br />
V. Regelung des Verfahrens für Anträge auf ein <strong>Steuerruling</strong> in der Praxis<br />
In der Praxis ist während der letzten Jahre eine deutliche Zunahme der Anträge<br />
auf <strong>Steuerruling</strong>s erkennbar. Im Bereich der direkten Steuern haben einzelne<br />
kantonale Steuerverwaltungen mit der Publikation von einschlägigen Merkblättern<br />
zwecks Regelung der Abläufe für die Entgegennahme von <strong>Steuerruling</strong>s<br />
reagiert. 26) Die vorhandenen Publikationen gehen grundsätzlich davon aus, dass<br />
der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf Prüfung eines steuerlich erheblichen<br />
Sachverhalts vor dessen Verwirklichung hat. Die Prüfung und steuerliche Würdigung<br />
erfolgt üblicherweise, insbesondere für die direkten Steuern, auf Basis<br />
der durch den Steuerpflichtigen eingereichten Steuererklärung im ordentlichen<br />
Veranlagungsverfahren.<br />
Die kantonalen Steuerverwaltungen anerkennen jedoch, dass in Einzelfällen<br />
bei rechtlich und wirtschaftlich bedeutenden Sachverhalten für den Steuerpflichtigen<br />
durchaus ein begründetes Interesse bestehen kann, Gewissheit über<br />
die Steuerfolgen eines zukünftig umzusetzenden Sachverhaltes zu erlangen. Zugelassen<br />
werden jedoch nur Anfragen betreffend konkret geplanter Sachverhalte<br />
und keine Anfragen steuerplanerischer Natur. 27) Die Steuerverwaltungen bezeichnen<br />
diese Anfragen mittels <strong>Steuerruling</strong> in der Praxis mehrheitlich als<br />
«Anfragen auf amtliche Auskünfte und Vorbescheide». Sie anerkennen diesbezüglich<br />
üblicherweise ihre Zuständigkeit für Anfragen im Bereich der Einkommens-<br />
und Vermögenssteuern sowie der Gewinn- und Kapitalsteuern auf Stufe<br />
Bund und Kanton. 28) Bezüglich der übrigen kantonalen und kommunalen Steuern<br />
und Abgaben sind die Zuständigkeiten von kantonalen oder kommunalen<br />
Steuerbehörden innerhalb der einzelnen Kantone unterschiedlich geregelt.<br />
Einig sind sich die kantonalen Steuerverwaltungen in der Praxis dahingehend,<br />
dass die Auskunftserteilung in jedem Fall lediglich in Form eines «Vorbescheides»<br />
im Sinne einer Zusicherung oder Auskunft ausfällt. Dieser stellt nach Auffassung<br />
der kantonalen Steuerverwaltungen in der Regel keine Verfügung dar und ist somit<br />
nicht anfechtbar. Insbesondere handelt es sich hierbei nach behördlicher Auffassung<br />
nicht um eine Feststellungsverfügung oder eine Verfügung über einen Teilaspekt<br />
des Veranlagungsverfahrens. 29) Feststellungsverfügungen sind demgemäss im<br />
26) Vgl. z.B. MB BS AuV, MB SZ VuA, MB ZH AuV.<br />
27) MB BS AuV, Abschnitt «Vorbemerkungen»; MB SZ VuA, Ziff. 1; MB ZH AuV, Lit. A.<br />
28) MB BS AuV, Abschnitt «Erteilung von Auskünften und Vorbescheiden»; MB SZ VuA,<br />
Ziff. 5; MB ZH AuV, Lit. C Ziff. II.1.<br />
29) MB BS AuV, Abschnitt «Erteilung von Auskünften und Vorbescheiden»; MB SZ VuA,<br />
Ziff. 3; MB ZH AuV, Lit. C Ziff. I.<br />
ASA 80 · Nr. 5 · 2011/2012 303