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Steuerruling - Home - Ernst & Young - Schweiz

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<strong>Steuerruling</strong> – Eine systematische Auslegeordnung<br />

erlicher Sicht in den nachfolgenden Veranlagungsperioden systematisch gleich<br />

bleiben wird. Dies erlaubt dem Steuerpflichtigen, seine vermögensrechtliche<br />

Situation im Vertrauen darauf zukunftsgerichtet und für die betroffenen Sachverhaltselemente<br />

verlässlich einschätzen zu können.<br />

V. Regelung des Verfahrens für Anträge auf ein <strong>Steuerruling</strong> in der Praxis<br />

In der Praxis ist während der letzten Jahre eine deutliche Zunahme der Anträge<br />

auf <strong>Steuerruling</strong>s erkennbar. Im Bereich der direkten Steuern haben einzelne<br />

kantonale Steuerverwaltungen mit der Publikation von einschlägigen Merkblättern<br />

zwecks Regelung der Abläufe für die Entgegennahme von <strong>Steuerruling</strong>s<br />

reagiert. 26) Die vorhandenen Publikationen gehen grundsätzlich davon aus, dass<br />

der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf Prüfung eines steuerlich erheblichen<br />

Sachverhalts vor dessen Verwirklichung hat. Die Prüfung und steuerliche Würdigung<br />

erfolgt üblicherweise, insbesondere für die direkten Steuern, auf Basis<br />

der durch den Steuerpflichtigen eingereichten Steuererklärung im ordentlichen<br />

Veranlagungsverfahren.<br />

Die kantonalen Steuerverwaltungen anerkennen jedoch, dass in Einzelfällen<br />

bei rechtlich und wirtschaftlich bedeutenden Sachverhalten für den Steuerpflichtigen<br />

durchaus ein begründetes Interesse bestehen kann, Gewissheit über<br />

die Steuerfolgen eines zukünftig umzusetzenden Sachverhaltes zu erlangen. Zugelassen<br />

werden jedoch nur Anfragen betreffend konkret geplanter Sachverhalte<br />

und keine Anfragen steuerplanerischer Natur. 27) Die Steuerverwaltungen bezeichnen<br />

diese Anfragen mittels <strong>Steuerruling</strong> in der Praxis mehrheitlich als<br />

«Anfragen auf amtliche Auskünfte und Vorbescheide». Sie anerkennen diesbezüglich<br />

üblicherweise ihre Zuständigkeit für Anfragen im Bereich der Einkommens-<br />

und Vermögenssteuern sowie der Gewinn- und Kapitalsteuern auf Stufe<br />

Bund und Kanton. 28) Bezüglich der übrigen kantonalen und kommunalen Steuern<br />

und Abgaben sind die Zuständigkeiten von kantonalen oder kommunalen<br />

Steuerbehörden innerhalb der einzelnen Kantone unterschiedlich geregelt.<br />

Einig sind sich die kantonalen Steuerverwaltungen in der Praxis dahingehend,<br />

dass die Auskunftserteilung in jedem Fall lediglich in Form eines «Vorbescheides»<br />

im Sinne einer Zusicherung oder Auskunft ausfällt. Dieser stellt nach Auffassung<br />

der kantonalen Steuerverwaltungen in der Regel keine Verfügung dar und ist somit<br />

nicht anfechtbar. Insbesondere handelt es sich hierbei nach behördlicher Auffassung<br />

nicht um eine Feststellungsverfügung oder eine Verfügung über einen Teilaspekt<br />

des Veranlagungsverfahrens. 29) Feststellungsverfügungen sind demgemäss im<br />

26) Vgl. z.B. MB BS AuV, MB SZ VuA, MB ZH AuV.<br />

27) MB BS AuV, Abschnitt «Vorbemerkungen»; MB SZ VuA, Ziff. 1; MB ZH AuV, Lit. A.<br />

28) MB BS AuV, Abschnitt «Erteilung von Auskünften und Vorbescheiden»; MB SZ VuA,<br />

Ziff. 5; MB ZH AuV, Lit. C Ziff. II.1.<br />

29) MB BS AuV, Abschnitt «Erteilung von Auskünften und Vorbescheiden»; MB SZ VuA,<br />

Ziff. 3; MB ZH AuV, Lit. C Ziff. I.<br />

ASA 80 · Nr. 5 · 2011/2012 303

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