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Steuerruling - Home - Ernst & Young - Schweiz

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René Schreiber, Roger Jaun, Marlene Kobierski<br />

sie sich gegenüber dem Steuerpflichtigen explizit und macht den Inhalt des<br />

<strong>Steuerruling</strong>s zum Bestandteil ihrer vorgängigen Auskunft und Zusicherung<br />

hinsichtlich der steuerlichen Rechtsfolgen des dargelegten Sachverhalts. Bei der<br />

nachfolgenden Steuerveranlagung prüft die Steuerbehörde üblicherweise nur<br />

noch, ob der tatsächlich umgesetzte dem unterbreiteten Sachverhalt entspricht<br />

und veranlagt entsprechend der im unterzeichneten <strong>Steuerruling</strong> (zumindest<br />

steuersystematisch) vorgesehenen Subsumtion. Eine dem <strong>Steuerruling</strong> entsprechende<br />

Veranlagung erfolgt aber nicht aufgrund eines «Vertrags», sondern ist<br />

Ausfluss der dem Steuerpflichtigen zugesicherten Zuordnung eines konkreten<br />

Sachverhalts unter die entsprechenden Steuernormen. 56)<br />

Da die Steuerbehörden von Amtes wegen und in Anwendung der geltenden<br />

Rechtsnormen veranlagen, sind sie vorerst nicht an vorgängige Auskünfte und<br />

Zusicherungen an die Steuerpflichtigen gebunden. Es kommt in der Praxis allerdings<br />

selten vor, dass die Steuerbehörde trotz unterzeichnetem <strong>Steuerruling</strong> und<br />

entsprechend umgesetztem Sachverhalt bei der Veranlagung nicht im Sinne des<br />

<strong>Steuerruling</strong>s veranlagt. Weil für die direkte Bundessteuer die kantonalen Steuerverwaltungen<br />

zwar als Veranlagungsbehörden zuständig sind, die ESTV jedoch<br />

eine Aufsichtskompetenz hat, bilden Beschwerden der ESTV gegen steuerrulingkonforme<br />

Veranlagungen für die direkte Bundessteuer in der Praxis den<br />

weitaus häufigeren Fall. 57)<br />

Ob sich der Steuerpflichtige im Falle einer abweichenden Veranlagung auf<br />

das <strong>Steuerruling</strong> berufen kann, hängt gemäss ständiger bundesgerichtlicher<br />

Rechtsprechung von fünf Kriterien ab. Der Private wird bei einer behördlichen<br />

Auskunft aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben geschützt,<br />

«1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte<br />

Personen gehandelt hat;<br />

56) Besonders anschaulich bezüglich des Schutzes des Steuerpflichtigen im Zusammenhang<br />

mit einer behördlichen Auskunft ist BGE vom 01.11.2000, 2A.46/2000: Eine Gesellschaft<br />

holte für die Absorbtionsfusion mit einer Tochtergesellschaft ein <strong>Steuerruling</strong> in Form<br />

einer vorgängigen behördlichen Auskunft bei der kantonalen Steuerbehörde ein. Dieses<br />

bestätigte die Steuerneutralität der geplanten Transaktion. In der Folge wurde die Absorbtionsfusion<br />

wie dargelegt durchgeführt, die Kantonssteuern wie auch die direkte Bundessteuer<br />

gemäss <strong>Steuerruling</strong> deklariert und die Steuerneutralität der Transaktion in der<br />

nachfolgenden Veranlagung der kantonalen Steuerverwaltung berücksichtigt. Die ESTV<br />

reichte gegen die Veranlagung für die direkte Bundessteuer Beschwerde ein und stellte<br />

sich auf den Standpunkt, dass die behördliche Auskunft unrichtig und für die Gesellschaft<br />

die Unrichtigkeit auch erkennbar war. Das Bundesgericht kam allerdings zum Schluss,<br />

dass der Steuerpflichtige sich zu Recht auf die behördliche Auskunft verlassen durfte und<br />

er aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben zu schützen sei; zur Einigung über<br />

unklare Sachverhaltselemente im Veranlagungsverfahren siehe vorne Lit. A. Ziff. III.<br />

57) Vgl. hierzu hinten Lit. F. Ziff. II; ebenfalls anzutreffen sind Fälle, in denen die kantonale<br />

Steuerverwaltung ein <strong>Steuerruling</strong> unterzeichnet hat, die kantonale Abteilung für die Veranlagung<br />

der direkten Bundessteuer aber entgegen dem <strong>Steuerruling</strong> veranlagt (z.B. BGE<br />

vom 11.02.2010, 2C_296/2009).<br />

308 ASA 80 · Nr. 5 · 2011/2012

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