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Steuerruling - Home - Ernst & Young - Schweiz

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René Schreiber, Roger Jaun, Marlene Kobierski<br />

Deklaration des Steuerpflichtigen basierende Verfügung durch die Steuerbehörde<br />

erfolgt in der Regel nicht. Diese prüft im Rahmen einer nachträglichen Kontrolle,<br />

ob die steuerbegründende Handlung gesetzeskonform unter die Rechtsnorm<br />

subsumiert und der geschuldete Steuerbetrag korrekt ermittelt und<br />

abgeliefert worden ist. Mit Bezug auf eine nachträgliche Verständigung nach<br />

Umsetzung des Sachverhalts müssen hier ebenfalls die vorstehenden Grundsätze<br />

greifen. Davon abzugrenzen ist die Möglichkeit des Erlasses einer Feststellungsverfügung.<br />

18)<br />

Im Weiteren stellt sich die Frage, inwieweit Art. 33b VwVG betreffend<br />

«Gütliche Einigung und Mediation» auf die indirekten Steuern anzuwenden ist.<br />

Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 VwVG muss Art. 33b VwVG e contrario für das<br />

Verwaltungsverfahren der dem VwVG unterstehenden Behörden anwendbar<br />

sein. Demgemäss kann die Steuerbehörde im laufenden (Selbst-)Veranlagungsverfahren<br />

eine Sistierung vornehmen, damit sie sich mit dem Steuerpflichtigen<br />

über den Inhalt der Verfügung einigen kann. Dies betrifft allerdings nur bereits<br />

umgesetzte Sachverhalte, da vorher das Selbstveranlagungsverfahren noch nicht<br />

eröffnet worden ist.<br />

IV. Typische Sachverhalte von <strong>Steuerruling</strong>s in der Praxis<br />

1. Allgemeines<br />

Mittels <strong>Steuerruling</strong>s sollen in der Praxis üblicherweise folgende Bedürfnisse<br />

abgedeckt werden:<br />

– Sicherheit in Bezug auf das Ergebnis aus der Subsumtion des Sachverhalts<br />

unter die jeweiligen materiellen Rechtsnormen;<br />

– Klärung der Übereinstimmung von wirtschaftlicher und formeller Qualifikation<br />

des Sachverhalts;<br />

– Bestätigung der steuerlichen Rechtsfolgen im Rahmen eines Ermessensspielraums<br />

der Steuerbehörden;<br />

– Schliessung von allfälligen, allenfalls vermeintlichen Gesetzeslücken.<br />

Von einem zeitlichen Aspekt her betrachtet beziehen sich die <strong>Steuerruling</strong>s entweder<br />

auf einmalige Sachverhalte oder auf Dauersachverhalte, die in Zukunft<br />

umgesetzt werden sollen.<br />

2. Einmalige Sachverhalte<br />

In der Praxis häufig anzutreffen ist der Wunsch von Steuerpflichtigen, einen<br />

konkreten, einmaligen Sachverhalt vorgängig auf seine steuerlichen Konsequenzen<br />

durch die Steuerbehörden verbindlich bestätigen zu lassen. Betroffen sind in<br />

der Regel Fälle, in denen die beabsichtigte Sachverhaltsumsetzung für den Steu-<br />

18) Vgl. dazu hinten Lit. B. Ziff. IV.3.<br />

300 ASA 80 · Nr. 5 · 2011/2012

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