Steuerruling - Home - Ernst & Young - Schweiz
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René Schreiber, Roger Jaun, Marlene Kobierski<br />
Deklaration des Steuerpflichtigen basierende Verfügung durch die Steuerbehörde<br />
erfolgt in der Regel nicht. Diese prüft im Rahmen einer nachträglichen Kontrolle,<br />
ob die steuerbegründende Handlung gesetzeskonform unter die Rechtsnorm<br />
subsumiert und der geschuldete Steuerbetrag korrekt ermittelt und<br />
abgeliefert worden ist. Mit Bezug auf eine nachträgliche Verständigung nach<br />
Umsetzung des Sachverhalts müssen hier ebenfalls die vorstehenden Grundsätze<br />
greifen. Davon abzugrenzen ist die Möglichkeit des Erlasses einer Feststellungsverfügung.<br />
18)<br />
Im Weiteren stellt sich die Frage, inwieweit Art. 33b VwVG betreffend<br />
«Gütliche Einigung und Mediation» auf die indirekten Steuern anzuwenden ist.<br />
Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 VwVG muss Art. 33b VwVG e contrario für das<br />
Verwaltungsverfahren der dem VwVG unterstehenden Behörden anwendbar<br />
sein. Demgemäss kann die Steuerbehörde im laufenden (Selbst-)Veranlagungsverfahren<br />
eine Sistierung vornehmen, damit sie sich mit dem Steuerpflichtigen<br />
über den Inhalt der Verfügung einigen kann. Dies betrifft allerdings nur bereits<br />
umgesetzte Sachverhalte, da vorher das Selbstveranlagungsverfahren noch nicht<br />
eröffnet worden ist.<br />
IV. Typische Sachverhalte von <strong>Steuerruling</strong>s in der Praxis<br />
1. Allgemeines<br />
Mittels <strong>Steuerruling</strong>s sollen in der Praxis üblicherweise folgende Bedürfnisse<br />
abgedeckt werden:<br />
– Sicherheit in Bezug auf das Ergebnis aus der Subsumtion des Sachverhalts<br />
unter die jeweiligen materiellen Rechtsnormen;<br />
– Klärung der Übereinstimmung von wirtschaftlicher und formeller Qualifikation<br />
des Sachverhalts;<br />
– Bestätigung der steuerlichen Rechtsfolgen im Rahmen eines Ermessensspielraums<br />
der Steuerbehörden;<br />
– Schliessung von allfälligen, allenfalls vermeintlichen Gesetzeslücken.<br />
Von einem zeitlichen Aspekt her betrachtet beziehen sich die <strong>Steuerruling</strong>s entweder<br />
auf einmalige Sachverhalte oder auf Dauersachverhalte, die in Zukunft<br />
umgesetzt werden sollen.<br />
2. Einmalige Sachverhalte<br />
In der Praxis häufig anzutreffen ist der Wunsch von Steuerpflichtigen, einen<br />
konkreten, einmaligen Sachverhalt vorgängig auf seine steuerlichen Konsequenzen<br />
durch die Steuerbehörden verbindlich bestätigen zu lassen. Betroffen sind in<br />
der Regel Fälle, in denen die beabsichtigte Sachverhaltsumsetzung für den Steu-<br />
18) Vgl. dazu hinten Lit. B. Ziff. IV.3.<br />
300 ASA 80 · Nr. 5 · 2011/2012