Steuerruling - Home - Ernst & Young - Schweiz
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<strong>Steuerruling</strong> – Eine systematische Auslegeordnung<br />
das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt. Daher<br />
führt in der Praxis die Handlungsform des Realaktes nach wie vor zu Problemen,<br />
ob und mit welchem Mittel die Steuerpflichtigen einen Rechtsschutz gegenüber<br />
dem Realakt geltend machen können. 39) Die im Steuerrecht wichtige Form des<br />
Realaktes ist die Erteilung von Auskünften und Zusicherungen durch Steuerbehörden<br />
über zukünftiges Verhalten im Sinne von zu erwartenden Steuerfolgen. 40)<br />
II. Grundsätzliche Zuständigkeit der Steuerbehörden<br />
Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Steuerbehörden für<br />
das Verwaltungshandeln, insbesondere betreffend Rechtsakte, ergibt sich aus<br />
den anwendbaren Organisations- und Sacherlassen. Im Steuerrecht wird die<br />
Grundsatzzuständigkeit für das Verwaltungshandeln überwiegend bereits in den<br />
anwendbaren Steuergesetzen geregelt, subsidiär in den Organisationserlassen.<br />
Sofern die Steuerbehörde zur Handlung in Form von Rechtsakten berechtigt ist,<br />
darf sie innerhalb bestimmter Grenzen in ihrem Zuständigkeitsbereich ebenfalls<br />
in Form von Realakten tätig werden. Dieser Grundsatz schliesst allerdings nicht<br />
aus, dass eine Behörde auch Realakte vornehmen kann, selbst wenn sie nicht zur<br />
Tätigkeit in Form von Rechtsakten befugt ist.<br />
1. Rechtsakte in Form der Verfügung<br />
Die Handlung der Steuerbehörden mittels Rechtsakts und damit insbesondere<br />
das Verfahren auf Erlass einer Verfügung unterliegt zwingend den Bestimmungen<br />
des jeweils anwendbaren Verwaltungsverfahrensrechts. 41) Für die Beurteilung<br />
der Tätigkeit von Steuerverwaltungen im Zusammenhang mit Rechtsakten<br />
stellt sich somit die Frage, welches das anwendbare Verwaltungsverfahrensrecht<br />
für die Handlungen der betroffenen Steuerbehörde ist. Im Steuerrecht sind verwaltungsverfahrensrechtliche<br />
Bestimmungen einerseits in den Steuergesetzen<br />
selber oder subsidiär im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes bzw. des jeweiligen<br />
Kantons zu finden.<br />
Für die Verrechnungssteuer, die Stempelabgaben und die Mehrwertsteuer ist<br />
die ESTV die zuständige Verwaltungsbehörde, womit das VwVG mit gewissen<br />
Ausnahmen anwendbar ist, soweit die jeweiligen Steuergesetze (VStG, StG und<br />
MWSTG) keine vorgehenden oder abweichenden und dem VwVG entgegenstehenden<br />
Bestimmungen enthalten. 42)<br />
Für die direkte Bundessteuer wurde das Veranlagungsverfahren auf die Kantone<br />
übertragen, wobei gemäss DBG eine vom kantonalen Recht zu bezeichnende<br />
39) Häfelin/Müller/Uhlmann, RZ 737 ff.<br />
40) Tschannen/Zimmerli/Müller, § 38 RZ 11.<br />
41) Tschannen/Zimmerli/Müller, § 30 RZ 1 ff., zum allgemeinen Begriff und den Rechtsgrundlagen<br />
des Verwaltungsverfahrens am Beispiel des Bundes.<br />
42) Art. 1 ff. VwVG.<br />
ASA 80 · Nr. 5 · 2011/2012 305