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Steuerruling - Home - Ernst & Young - Schweiz

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<strong>Steuerruling</strong> – Eine systematische Auslegeordnung<br />

erpflichtigen eine einmalige Handlung darstellt oder zumindest ausserordentlich<br />

ist und einen wesentlichen Einfluss auf dessen Vermögen hat. Den einmaligen<br />

Sachverhalten gemeinsam ist, dass sie mit Ausübung der Handlung abgeschlossen<br />

sind und sich in Zukunft in gleicher Form voraussichtlich nicht wiederholen<br />

werden.<br />

Im Bereich der Privatpersonen manifestieren sich einmalige Sachverhalte<br />

beispielsweise in folgenden Handlungen oder Vorgängen:<br />

– Erwerb und Veräusserung von mobilen oder immobilen Vermögenswerten;<br />

– Leistung oder Bezug einmaliger Kapitalzahlungen;<br />

– Eintritt in oder Austritt aus der Steuerhoheit des Gemeinwesens.<br />

Der im Bereich von privaten Steuerpflichtigen häufig anzutreffende Fall ist die<br />

vorgängige Bestätigung, dass die Veräusserung eines mobilen Vermögenswertes<br />

(beispielsweise Aktien) als Kapitalgewinn im Privatvermögen qualifiziert und<br />

somit steuerfrei realisiert werden kann. Der private Steuerpflichtige erwartet mit<br />

anderen Worten im Voraus die Bestätigung der Steuerbehörden, dass der gewählte<br />

formelle Sachverhalt mit dem wirtschaftlichen Sachverhalt als identisch zu<br />

betrachten ist. 19)<br />

Im Bereich von Unternehmen, d.h. von selbständig erwerbstätigen Steuerpflichtigen<br />

und der juristischen Personen, betreffen die einmaligen Sachverhalte<br />

in der Praxis oft folgende Geschäftsvorfälle:<br />

– Erwerb und Veräusserung von Unternehmen oder Unternehmensteilen;<br />

– Umstrukturierung und Reorganisation von Unternehmen oder Unternehmensgruppen;<br />

– Sanierung von Unternehmen.<br />

Nebst dem häufigen Ziel der unternehmerisch tätigen Steuerpflichtigen, die<br />

konkrete Handlung möglichst steueroptimiert vorzunehmen, steht für diese auch<br />

die verlässliche Kenntnis der konkreten Höhe der zu erwartenden Steuerfolgen<br />

im Vordergrund: die meisten Unternehmen haben am Ende des Geschäftsjahres<br />

eine ordentliche Jahresrechnung nach den für sie anwendbaren Rechnungslegungsgrundsätzen<br />

mit Abgrenzung der periodengerechten Steuerrückstellungen<br />

zu erstellen. Im Rahmen der Bilanzierungspflicht werden sie daher die Vermögenslage<br />

des Unternehmens am Jahresende möglichst wahrheitsgetreu wiedergeben<br />

müssen. Der Sicherheit über die Kenntnis der Höhe der konkreten Steuerfolgen<br />

für einmalige oder ausserordentliche Sachverhalte kommt hier somit<br />

entscheidende Bedeutung zu. 20)<br />

19) Beispielsweise fallen der formell-rechtliche (Kaufvertrag) und der wirtschaftliche Sachverhalt<br />

im Falle der indirekten Teilliquidation auseinander.<br />

20) Beispielsweise kann die korrekte Darstellung der Unternehmenssubstanz Einfluss auf die<br />

Unternehmensbewertung haben.<br />

ASA 80 · Nr. 5 · 2011/2012 301

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