Steuerruling - Home - Ernst & Young - Schweiz
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<strong>Steuerruling</strong> – Eine systematische Auslegeordnung<br />
erpflichtigen eine einmalige Handlung darstellt oder zumindest ausserordentlich<br />
ist und einen wesentlichen Einfluss auf dessen Vermögen hat. Den einmaligen<br />
Sachverhalten gemeinsam ist, dass sie mit Ausübung der Handlung abgeschlossen<br />
sind und sich in Zukunft in gleicher Form voraussichtlich nicht wiederholen<br />
werden.<br />
Im Bereich der Privatpersonen manifestieren sich einmalige Sachverhalte<br />
beispielsweise in folgenden Handlungen oder Vorgängen:<br />
– Erwerb und Veräusserung von mobilen oder immobilen Vermögenswerten;<br />
– Leistung oder Bezug einmaliger Kapitalzahlungen;<br />
– Eintritt in oder Austritt aus der Steuerhoheit des Gemeinwesens.<br />
Der im Bereich von privaten Steuerpflichtigen häufig anzutreffende Fall ist die<br />
vorgängige Bestätigung, dass die Veräusserung eines mobilen Vermögenswertes<br />
(beispielsweise Aktien) als Kapitalgewinn im Privatvermögen qualifiziert und<br />
somit steuerfrei realisiert werden kann. Der private Steuerpflichtige erwartet mit<br />
anderen Worten im Voraus die Bestätigung der Steuerbehörden, dass der gewählte<br />
formelle Sachverhalt mit dem wirtschaftlichen Sachverhalt als identisch zu<br />
betrachten ist. 19)<br />
Im Bereich von Unternehmen, d.h. von selbständig erwerbstätigen Steuerpflichtigen<br />
und der juristischen Personen, betreffen die einmaligen Sachverhalte<br />
in der Praxis oft folgende Geschäftsvorfälle:<br />
– Erwerb und Veräusserung von Unternehmen oder Unternehmensteilen;<br />
– Umstrukturierung und Reorganisation von Unternehmen oder Unternehmensgruppen;<br />
– Sanierung von Unternehmen.<br />
Nebst dem häufigen Ziel der unternehmerisch tätigen Steuerpflichtigen, die<br />
konkrete Handlung möglichst steueroptimiert vorzunehmen, steht für diese auch<br />
die verlässliche Kenntnis der konkreten Höhe der zu erwartenden Steuerfolgen<br />
im Vordergrund: die meisten Unternehmen haben am Ende des Geschäftsjahres<br />
eine ordentliche Jahresrechnung nach den für sie anwendbaren Rechnungslegungsgrundsätzen<br />
mit Abgrenzung der periodengerechten Steuerrückstellungen<br />
zu erstellen. Im Rahmen der Bilanzierungspflicht werden sie daher die Vermögenslage<br />
des Unternehmens am Jahresende möglichst wahrheitsgetreu wiedergeben<br />
müssen. Der Sicherheit über die Kenntnis der Höhe der konkreten Steuerfolgen<br />
für einmalige oder ausserordentliche Sachverhalte kommt hier somit<br />
entscheidende Bedeutung zu. 20)<br />
19) Beispielsweise fallen der formell-rechtliche (Kaufvertrag) und der wirtschaftliche Sachverhalt<br />
im Falle der indirekten Teilliquidation auseinander.<br />
20) Beispielsweise kann die korrekte Darstellung der Unternehmenssubstanz Einfluss auf die<br />
Unternehmensbewertung haben.<br />
ASA 80 · Nr. 5 · 2011/2012 301