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Steuerruling - Home - Ernst & Young - Schweiz

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<strong>Steuerruling</strong> – Eine systematische Auslegeordnung<br />

nalen Steuerbehörden vorgenommen. Die ESTV sorgt allerdings für die einheitliche<br />

Anwendung des DBG und hat die Kompetenz, Vorschriften für die richtige<br />

und einheitliche Veranlagung zu erlassen. 164) In ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde<br />

kann sie u.a. Kontrollen bei den kantonalen Veranlagungsbehörden für die<br />

direkte Bundessteuer vornehmen und sich bei den Verhandlungen dieser kantonalen<br />

Veranlagungsbehörden vertreten lassen oder diesen Anträge stellen. 165)<br />

Hierbei hat die ESTV auch das Recht zur Möglichkeit der Stellungnahme.<br />

Aufgrund der Delegation der Veranlagungskompetenz ist die Leitung und<br />

Überwachung des Vollzugs des DBG einer vom kantonalen Recht bezeichneten<br />

kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer übertragen. Die entsprechenden<br />

Amtsstellen sind in der Regel organisatorisch in die kantonale Steuerverwaltung<br />

integriert bzw. mit dieser identisch. Sie haben sinngemäss die gleichen<br />

Befugnisse wie die ESTV bundesweit. 166) Aufgrund der vorstehenden<br />

Ausführungen, wonach die rein interne Organisation des Verwaltungsträgers für<br />

die Zuständigkeit gegenüber dem Steuerpflichtigen nicht entscheidend sein<br />

kann, ist die kantonale Steuerverwaltung als solche für die Erteilung einer vorgängigen<br />

Auskunft gegenüber dem Steuerpflichtigen als zuständig zu betrachten.<br />

Sie kann daher eine verbindliche vorgängige Auskunft betreffend die direkte<br />

Bundessteuer gegenüber dem Steuerpflichtigen abgeben. Hierbei ist die<br />

kantonale Steuerverwaltung nicht an eine allfällige Weisung der ESTV im Einzelfall<br />

gebunden. 167) Das <strong>Steuerruling</strong> entfaltet bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen<br />

insofern Bindungswirkung für die direkte Bundessteuer. Die Beschwerdelegitimation<br />

der ESTV als Aufsichtsbehörde wird dadurch jedoch nicht<br />

eingeschränkt, sie kann nach wie vor gegen die entsprechende Veranlagungsverfügung<br />

Einsprache erheben. 168) Hiervon unabhängig ist durch die Steuerjustiz zu<br />

beurteilen, ob die vorgängig durch die kantonale Steuerbehörde für die direkte<br />

Bundessteuer erteilte unrichtige Auskunft trotz materiell-rechtlicher Unrichtigkeit<br />

Vertrauensschutz geniesst.<br />

Der Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen entfaltet aber dann direkte Wirkung<br />

gegenüber der ESTV, wenn diese für die Erteilung der vorgängigen Auskunft<br />

für die direkte Bundessteuer direkt einbezogen wurde und das entsprechende<br />

<strong>Steuerruling</strong> als antrags- und beschwerdeberechtigte Aufsichtsbehörde<br />

ebenfalls bestätigt hat.<br />

III. Bindung anderer kantonaler Steuerverwaltungen an <strong>Steuerruling</strong>s<br />

Erteilt eine kantonale Steuerverwaltung ein <strong>Steuerruling</strong> für die kantonalen<br />

Steuern der eigenen Steuerhoheit oder für die direkte Bundessteuer, so vermag<br />

164) Art. 102 Abs. 2 DBG.<br />

165) Art. 103 Abs. 1 DBG.<br />

166) Zigerlig/Jud, Art. 104 DBG N 2.<br />

167) Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 104 DBG N 10.<br />

168) Art. 141 Abs. 1 DBG.<br />

ASA 80 · Nr. 5 · 2011/2012 331

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