Steuerruling - Home - Ernst & Young - Schweiz
Steuerruling - Home - Ernst & Young - Schweiz
Steuerruling - Home - Ernst & Young - Schweiz
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Steuerruling</strong> – Eine systematische Auslegeordnung<br />
nalen Steuerbehörden vorgenommen. Die ESTV sorgt allerdings für die einheitliche<br />
Anwendung des DBG und hat die Kompetenz, Vorschriften für die richtige<br />
und einheitliche Veranlagung zu erlassen. 164) In ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde<br />
kann sie u.a. Kontrollen bei den kantonalen Veranlagungsbehörden für die<br />
direkte Bundessteuer vornehmen und sich bei den Verhandlungen dieser kantonalen<br />
Veranlagungsbehörden vertreten lassen oder diesen Anträge stellen. 165)<br />
Hierbei hat die ESTV auch das Recht zur Möglichkeit der Stellungnahme.<br />
Aufgrund der Delegation der Veranlagungskompetenz ist die Leitung und<br />
Überwachung des Vollzugs des DBG einer vom kantonalen Recht bezeichneten<br />
kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer übertragen. Die entsprechenden<br />
Amtsstellen sind in der Regel organisatorisch in die kantonale Steuerverwaltung<br />
integriert bzw. mit dieser identisch. Sie haben sinngemäss die gleichen<br />
Befugnisse wie die ESTV bundesweit. 166) Aufgrund der vorstehenden<br />
Ausführungen, wonach die rein interne Organisation des Verwaltungsträgers für<br />
die Zuständigkeit gegenüber dem Steuerpflichtigen nicht entscheidend sein<br />
kann, ist die kantonale Steuerverwaltung als solche für die Erteilung einer vorgängigen<br />
Auskunft gegenüber dem Steuerpflichtigen als zuständig zu betrachten.<br />
Sie kann daher eine verbindliche vorgängige Auskunft betreffend die direkte<br />
Bundessteuer gegenüber dem Steuerpflichtigen abgeben. Hierbei ist die<br />
kantonale Steuerverwaltung nicht an eine allfällige Weisung der ESTV im Einzelfall<br />
gebunden. 167) Das <strong>Steuerruling</strong> entfaltet bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen<br />
insofern Bindungswirkung für die direkte Bundessteuer. Die Beschwerdelegitimation<br />
der ESTV als Aufsichtsbehörde wird dadurch jedoch nicht<br />
eingeschränkt, sie kann nach wie vor gegen die entsprechende Veranlagungsverfügung<br />
Einsprache erheben. 168) Hiervon unabhängig ist durch die Steuerjustiz zu<br />
beurteilen, ob die vorgängig durch die kantonale Steuerbehörde für die direkte<br />
Bundessteuer erteilte unrichtige Auskunft trotz materiell-rechtlicher Unrichtigkeit<br />
Vertrauensschutz geniesst.<br />
Der Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen entfaltet aber dann direkte Wirkung<br />
gegenüber der ESTV, wenn diese für die Erteilung der vorgängigen Auskunft<br />
für die direkte Bundessteuer direkt einbezogen wurde und das entsprechende<br />
<strong>Steuerruling</strong> als antrags- und beschwerdeberechtigte Aufsichtsbehörde<br />
ebenfalls bestätigt hat.<br />
III. Bindung anderer kantonaler Steuerverwaltungen an <strong>Steuerruling</strong>s<br />
Erteilt eine kantonale Steuerverwaltung ein <strong>Steuerruling</strong> für die kantonalen<br />
Steuern der eigenen Steuerhoheit oder für die direkte Bundessteuer, so vermag<br />
164) Art. 102 Abs. 2 DBG.<br />
165) Art. 103 Abs. 1 DBG.<br />
166) Zigerlig/Jud, Art. 104 DBG N 2.<br />
167) Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 104 DBG N 10.<br />
168) Art. 141 Abs. 1 DBG.<br />
ASA 80 · Nr. 5 · 2011/2012 331