Steuerruling - Home - Ernst & Young - Schweiz
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<strong>Steuerruling</strong> – Eine systematische Auslegeordnung<br />
te Vertrauensschutz durch die Steuerbehörden nach der hier vertretenen Meinung<br />
solange zu gewähren, bis die Steuerbehörde das nach wie vor gesetzeskonforme<br />
<strong>Steuerruling</strong> gegenüber dem Steuerpflichtigen schriftlich widerruft. Aufgrund<br />
des Verhältnismässigkeitsprinzips ist dem Steuerpflichtigen, sofern er seine ursprüngliche<br />
Disposition überhaupt in zumutbarer Weise an die neue Verwaltungspraxis<br />
anpassen kann, eine angemessene Frist bis zur Rechtswirksamkeit<br />
des Widerrufs zu gewähren. 156) Nur so hat er die Chance, entsprechend seinen<br />
Möglichkeiten neue Dispositionen vorzunehmen.<br />
Mit Bezug auf Dauersachverhalte, welche durch gleichartige wiederkehrende<br />
Dispositionen des Steuerpflichtigen begründet werden, dürfte der Vertrauensschutz<br />
nicht ganz so weit anzuerkennen sein. Allerdings ist auch hier ein expliziter<br />
Widerruf erforderlich, da das <strong>Steuerruling</strong> nach wie vor in Einklang mit der<br />
geltenden Gesetzeslage steht. Mit dem Widerruf der vorgängigen Auskunft<br />
durch die Steuerbehörde wird dem Steuerpflichtigen für zukünftige Dispositionen<br />
die Vertrauensgrundlage entzogen. 157)<br />
IV. Änderung oder Aufhebung des <strong>Steuerruling</strong>s auf Verlangen der Parteien<br />
1. Auf Verlangen des Steuerpflichtigen<br />
Aufgrund des Legalitätsprinzips im Steuerrecht dürfte das neue <strong>Steuerruling</strong> nur<br />
dann andere Steuerfolgen als Resultat der vorgezogenen Subsumtion beinhalten,<br />
wenn die vorgängige Auskunft für die beabsichtigte Disposition als ursprünglich<br />
oder nachträglich unrichtig betrachtet werden muss. 158) Ebenso kann sich eine<br />
Änderung des <strong>Steuerruling</strong>s aufdrängen, wenn der ursprünglich dargelegte,<br />
steuerlich relevante Sachverhalt nicht mehr der letztlich beabsichtigten Disposition<br />
entspricht. Das bisherige <strong>Steuerruling</strong> würde dem Steuerpflichtigen in diesen<br />
Fällen keinen Vertrauensschutz mehr gewähren. In der Praxis wird der Steuerpflichtige<br />
lediglich eine Änderung oder Aufhebung des ursprünglichen<br />
<strong>Steuerruling</strong>s verlangen, wenn er durch die Änderung des <strong>Steuerruling</strong>s steuerlich<br />
besser gestellt werden wird oder damit rechnen muss, dass ihm der begründete<br />
Vertrauensschutz versagt werden wird. Tritt die Steuerbehörde auf den Antrag<br />
des Steuerpflichtigen nicht ein, so hat dieser lediglich die Möglichkeit, die<br />
letztlich aus der Disposition resultierende Veranlagungsverfügung anzufechten.<br />
Ändert die Rechtslage oder die Praxis zu Gunsten des Steuerpflichtigen, hat die<br />
Steuerbehörde in jedem Fall die Veranlagung aufgrund des Legalitätsprinzips<br />
sowie des Gleichbehandlungsgebotes zu Gunsten des Steuerpflichtigen zu erlassen.<br />
Die Steuerverwaltung kann sich ihrerseits nicht auf einen Vertrauensschutz<br />
156) Häfelin/Müller/Uhlmann, RZ 1050, mit Bezug auf die Änderung von Verfügungen, welche<br />
nachträglich fehlerhaft werden; gl. M. Gueng, 512; Morf/Müller/Amstutz, 816.<br />
157) Gueng, 511 f.<br />
158) Z.B. als Folge einer ursprünglich unrichtigen Subsumtion oder einer zwischenzeitlichen<br />
Gesetzes- oder Praxisänderung.<br />
ASA 80 · Nr. 5 · 2011/2012 329