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Steuerruling - Home - Ernst & Young - Schweiz

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<strong>Steuerruling</strong> – Eine systematische Auslegeordnung<br />

te Vertrauensschutz durch die Steuerbehörden nach der hier vertretenen Meinung<br />

solange zu gewähren, bis die Steuerbehörde das nach wie vor gesetzeskonforme<br />

<strong>Steuerruling</strong> gegenüber dem Steuerpflichtigen schriftlich widerruft. Aufgrund<br />

des Verhältnismässigkeitsprinzips ist dem Steuerpflichtigen, sofern er seine ursprüngliche<br />

Disposition überhaupt in zumutbarer Weise an die neue Verwaltungspraxis<br />

anpassen kann, eine angemessene Frist bis zur Rechtswirksamkeit<br />

des Widerrufs zu gewähren. 156) Nur so hat er die Chance, entsprechend seinen<br />

Möglichkeiten neue Dispositionen vorzunehmen.<br />

Mit Bezug auf Dauersachverhalte, welche durch gleichartige wiederkehrende<br />

Dispositionen des Steuerpflichtigen begründet werden, dürfte der Vertrauensschutz<br />

nicht ganz so weit anzuerkennen sein. Allerdings ist auch hier ein expliziter<br />

Widerruf erforderlich, da das <strong>Steuerruling</strong> nach wie vor in Einklang mit der<br />

geltenden Gesetzeslage steht. Mit dem Widerruf der vorgängigen Auskunft<br />

durch die Steuerbehörde wird dem Steuerpflichtigen für zukünftige Dispositionen<br />

die Vertrauensgrundlage entzogen. 157)<br />

IV. Änderung oder Aufhebung des <strong>Steuerruling</strong>s auf Verlangen der Parteien<br />

1. Auf Verlangen des Steuerpflichtigen<br />

Aufgrund des Legalitätsprinzips im Steuerrecht dürfte das neue <strong>Steuerruling</strong> nur<br />

dann andere Steuerfolgen als Resultat der vorgezogenen Subsumtion beinhalten,<br />

wenn die vorgängige Auskunft für die beabsichtigte Disposition als ursprünglich<br />

oder nachträglich unrichtig betrachtet werden muss. 158) Ebenso kann sich eine<br />

Änderung des <strong>Steuerruling</strong>s aufdrängen, wenn der ursprünglich dargelegte,<br />

steuerlich relevante Sachverhalt nicht mehr der letztlich beabsichtigten Disposition<br />

entspricht. Das bisherige <strong>Steuerruling</strong> würde dem Steuerpflichtigen in diesen<br />

Fällen keinen Vertrauensschutz mehr gewähren. In der Praxis wird der Steuerpflichtige<br />

lediglich eine Änderung oder Aufhebung des ursprünglichen<br />

<strong>Steuerruling</strong>s verlangen, wenn er durch die Änderung des <strong>Steuerruling</strong>s steuerlich<br />

besser gestellt werden wird oder damit rechnen muss, dass ihm der begründete<br />

Vertrauensschutz versagt werden wird. Tritt die Steuerbehörde auf den Antrag<br />

des Steuerpflichtigen nicht ein, so hat dieser lediglich die Möglichkeit, die<br />

letztlich aus der Disposition resultierende Veranlagungsverfügung anzufechten.<br />

Ändert die Rechtslage oder die Praxis zu Gunsten des Steuerpflichtigen, hat die<br />

Steuerbehörde in jedem Fall die Veranlagung aufgrund des Legalitätsprinzips<br />

sowie des Gleichbehandlungsgebotes zu Gunsten des Steuerpflichtigen zu erlassen.<br />

Die Steuerverwaltung kann sich ihrerseits nicht auf einen Vertrauensschutz<br />

156) Häfelin/Müller/Uhlmann, RZ 1050, mit Bezug auf die Änderung von Verfügungen, welche<br />

nachträglich fehlerhaft werden; gl. M. Gueng, 512; Morf/Müller/Amstutz, 816.<br />

157) Gueng, 511 f.<br />

158) Z.B. als Folge einer ursprünglich unrichtigen Subsumtion oder einer zwischenzeitlichen<br />

Gesetzes- oder Praxisänderung.<br />

ASA 80 · Nr. 5 · 2011/2012 329

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