mitteilungen 11/11 - Gemeinde Eglisau
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gemeinde<br />
gemeindeverwaltung<br />
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Kehricht- und Sperrgutabfuhr<br />
Jeden Dienstag (bis 6.30 Uhr bereitstellen)<br />
Keine Sperrgutmarken auf Kehrichtsäcke!<br />
Kehricht darf nur in offiziellen Zürcher Unterland-Gebührensäcken<br />
für die Abfuhr bereitgestellt werden. Diese gebührenpflichtigen Sä -<br />
cke sind in vier Grössen (17 / 35 / 60 / <strong>11</strong>0 Liter) im Handel (Coop,<br />
Migros etc.) erhältlich. Es ist zudem kostengünstiger, Gebührensäcke<br />
zu kaufen als Sperrgutmarken auf neutrale Kehrichtsäcke zu kleben.<br />
Sperrgutmarken sind einzig für sperrige brennbare Abfälle zu verwenden,<br />
die nicht mit Gebührensäcken entsorgt werden können.<br />
> <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />
Verbrennungsverbot von Wald-, Feld- und Gartenabfällen<br />
Das Verbrennen von Abfällen im Freien ist in der Schweiz grundsätzlich<br />
verboten. Eine Ausnahme bilden einzig trockene, natürliche Abfälle<br />
aus Wald, Feld und Garten, sofern dabei nur wenig Rauch (Rauch =<br />
Feinstaub) entsteht. Im Kanton Zürich sind solche Feuer jedoch nur in<br />
den Monaten März bis Oktober zugelassen. Diese Feuer sind aber meist<br />
unnötig, und ihre Emissionen belasten Mensch und Umwelt.<br />
eglisauber.ch<br />
Von November bis Februar ist die Verbrennung von Wald-, Feldund<br />
Gartenabfällen verboten, mit Ausnahme von Grillfeuern und<br />
Brauchtumsfeuern.<br />
Rauchende (nicht bewilligte) Feuer oder das Verbrennen von Altholz<br />
(gilt als Abfall) im Freien sind verboten und können bei der Kantonspolizei<br />
verzeigt werden.<br />
Weiterführende Informationen finden Sie im Internet: www.awel.zh.ch<br />
> Luft, Asbest & Elektrosmog > Haushalt & Garten > Feuern im Freien.