DStGB-Dokumentation N° 111 - Repowering-Kommunal
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2.3 Hinderniskennzeichnung<br />
Windenergieanlagen müssen als „Luftfahrthindernis“<br />
gekennzeichnet werden, wenn sie außerhalb von Flugplatzbereichen<br />
eine Gesamthöhe von 100 Metern übersteigen.<br />
Die Kennzeichnungspflicht umfasst eine Tagesund<br />
Nachtkennzeichnung der Windenergieanlagen. Die<br />
Tageskennzeichnung kann entweder durch eine farbliche<br />
Kennzeichnung der Rotorblattspitzen und gegebenenfalls<br />
des Maschinenhauses und des Turms oder durch weiße<br />
Blinklichter auf der Gondel (gegebenenfalls ergänzend<br />
durch Farbmarkierungen) erfolgen. Die Nachtkennzeichnung<br />
erfolgt in der Regel durch rot blinkende gedoppelte<br />
Feuer auf der Gondel (sogenanntes „Feuer W, rot“).<br />
Die mit der Realisierung des <strong>Repowering</strong> in der Regel<br />
verbundene Kennzeichnungspflicht von Windenergieanlagen<br />
hat vielfach eine besondere Bedeutung im<br />
Hinblick auf die Akzeptanz des Vorhabens. Denn die im<br />
Gemeindegebiet betriebenen Altanlagen mussten – von<br />
wenigen Ausnahmen abgesehen – aufgrund der niedrigen<br />
Bauhöhe früherer Anlagengenerationen nicht als<br />
Luftfahrthindernis gekennzeichnet werden. Insbesondere<br />
die Nachtkennzeichnung der modernen Anlagen<br />
wird deshalb verbreitet als störende Veränderung der<br />
gewohnten Umgebung empfunden. Vor diesem Hintergrund<br />
kommt einer sorgfältigen Planung unter Berücksichtigung<br />
der Wirkung der Anlagenkennzeichnung eine<br />
besondere Rolle zu.<br />
Zur Minderung der Störwirkungen der Kennzeichnung<br />
eignen sich verschiedene Maßnahmen, die als Auflagen<br />
in der Genehmigung festgesetzt werden können. Besonders<br />
wirkungsvoll ist der Einsatz einer Sichtweitenmessung,<br />
die es ermöglicht, sowohl bei der Tages- als auch<br />
bei der Nachtkennzeichnung die Nennlichtstärke der<br />
Befeuerung bei Sichtweiten über fünf Kilometer auf<br />
30 Prozent und bei Sichtweiten über zehn Kilometer auf<br />
zehn Prozent zu reduzieren (ausgenommen Hindernisfeuer).<br />
Zudem besteht die Möglichkeit zur Abschirmung<br />
der Befeuerung nach unten. Für eine ruhigere Wirkung<br />
der Befeuerung sollten die Schaltzeiten und Taktfolgen<br />
der zur Tages- und Nachtkennzeichnung eingesetzten<br />
„Feuer“ in einem Windpark und zu benachbarten Windparks<br />
synchronisiert werden.<br />
Eine weitere Möglichkeit stellt die Blockbefeuerung<br />
dar, bei der nur die äußeren Anlagen in einem Park<br />
gekennzeichnet werden (s. hierzu AVV Teil 3, Abschnitt 1,<br />
Satz 12).<br />
Grundsätzlich ist festzustellen, dass die aktuellen Vorschriften<br />
zur Kennzeichnungspflicht von Windenergieanlagen<br />
eine deutliche Verminderung der Störwirkungen<br />
ermöglichen, insbesondere durch die Option der sicht-<br />
weitenabhängigen Lichtstärkereduzierung. Darüber<br />
hinaus wurde auch mit Einführung des „Feuer W, rot“<br />
eine erhebliche Verbesserung gegenüber dem im Zeitraum<br />
2000 bis 2003 eingesetzten Xenon-Doppelblitzsystems<br />
erreicht. So ist das „Feuer W, rot“ gegenüber<br />
den bis dahin üblichen Gefahrenfeuern um den Faktor<br />
20 lichtschwächer.<br />
Siehe hierzu die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift<br />
zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen“ und die<br />
„BWE-Handlungsempfehlung für die Kennzeichnung<br />
von Windenergieanlagen“.<br />
Das Energiekonzept der Bundesregierung 2010<br />
sieht vor, die Lichtemissionen von Windenergieanlagen<br />
weiter zu reduzieren. Die Bundesregierung unterstützt<br />
dabei perspektivisch auch den Einsatz der bedarfsgesteuerten<br />
Nachtkennzeichnung, vorausgesetzt, dass<br />
das bestehende Sicherheitsniveau des Luftverkehrs aufrechterhalten<br />
wird. Vor dem Hintergrund wird derzeit die<br />
bedarfsgesteuerte Schaltung der Nachtkennzeichnung<br />
von Windenergieanlagen auf Grundlage von Primärradar<br />
fachlich geprüft. Unter der Voraussetzung, dass die<br />
Flugsicherheit gewährleistet ist, werden derartige Systeme<br />
voraussichtlich ab 2013 verfügbar sein. Dann wäre<br />
die Nachtkennzeichnung nur noch dann aktiviert, wenn<br />
sich tatsächlich ein Luftfahrzeug dem Anlagenstandort<br />
nähert.<br />
2.4 Perspektiven der weiteren Entwicklung<br />
der Anlagentechnik<br />
Verschiedene Hersteller bieten bereits Windenergieanlagen<br />
der sogenannten Multi-Megawattklasse mit einer<br />
Nennleistung von bis zu 7,5 MW an oder sind mit der<br />
Entwicklung entsprechender Anlagengrößen befasst.<br />
Diese Großanlagen werden in der Regel an Land als Prototypen<br />
betrieben mit dem Ziel, sie für den Einsatz zur<br />
Offshore-Windenergienutzung zu testen.<br />
Unabhängig von dem Bestreben zur Entwicklung<br />
immer leistungsstärkerer Windenergieanlagen für den<br />
Betrieb großer Windkraftwerke auf dem Meer, ist aus<br />
heutiger Sicht zu erwarten, dass die Windenergienutzung<br />
an Land mittelfristig durch den Einsatz von Anlagen<br />
der 2 bis 3 MW-Klasse bestimmt sein wird.<br />
Im Hinblick auf die wirtschaftlich optimale Nutzung<br />
der Windenergie werden moderne Windenergieanlagen<br />
der 2 bis 3 MW-Klasse heute bereits bevorzugt eingesetzt.<br />
Es ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten,<br />
dass die Herausforderungen für den Transport und<br />
die Montage noch größerer Anlagen mit Leistungen von<br />
mehr als 4 MW deutlich ansteigen. Aufgrund bestehender<br />
Infrastrukturbeschränkungen (maximal passierbare<br />
18 <strong>Kommunal</strong>e Handlungsmöglichkeiten beim Ausbau der Windenergie<br />
11 / 2012