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DStGB-Dokumentation N° 111 - Repowering-Kommunal

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www.dstgb.de<br />

teile hat er gegebenenfalls durch günstigere Beschaffungskonditionen.<br />

Ob vor Ort Bürgerwindparks befördert<br />

werden sollen oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls<br />

und des Engagements vor Ort. Investieren Bürger in<br />

einen Windpark oder entschließen sich diesen selbst zu<br />

betreiben, gehen sie wirtschaftliche Risiken ein, die sie<br />

im Vorfeld genau einschätzen sollten. 22<br />

5.4.3 Gestaltung von Bürgerwindparks<br />

Mangels gesetzlicher Vorgabe existieren wie geschrieben<br />

unterschiedlichste gesellschaftsrechtliche Konstrukte<br />

von Bürgerwindparks. Auf Grund der Haftungsbegrenzung<br />

werden zwei Rechtformen besonders häufig<br />

gewählt, die GmbH & Co. KG und die Genossenschaft.<br />

Beide Rechtsformen haben Vor- und Nachteile, die im<br />

Einzelfall zu prüfen sind. Sie werden unterschiedlich<br />

steuerlich behandelt und unterscheiden sich bei den<br />

Regelungen über den Einfluss der Mitwirkenden in den<br />

Organen. 23 Auch bei der sogenannten Prospektpflicht<br />

bestehen Unterschiede, derzeit besteht für die Genossenschaft<br />

keine Prospektpflicht nach dem Vermögensanlagengesetz.<br />

Die Genossenschaft hat eine Generalversammlung, in<br />

der grundsätzlich jedes Mitglied eine Stimme hat, § 43<br />

Abs. 3 Satz 1 GenG. Ausnahmen hiervon sind restriktiv<br />

geregelt, so dass die Genossenschaft als besonders<br />

demokratische Rechtsform gilt, bei der Personen, die<br />

nur einen kleinen finanziellen Beitrag geleistet haben,<br />

6 Naturschutz und Landschaftspflege<br />

6.1 Bedeutung für die Windenergie und<br />

das <strong>Repowering</strong><br />

Bei der Errichtung von Windenergieanlagen sind deren<br />

Auswirkungen auf die Belange des Naturschutzes und<br />

der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Dies gilt für<br />

sowohl für die Regional- und Bauleitplanung als auch<br />

für die Genehmigung von Windenergieanlagen.<br />

22 Näheres zu den Wirtschaftlichen Risiken, insbesondere zum Ertragsrisiko,<br />

findet sich hier: EEG-Erfahrungsberichts 2011 der Bundesregierung<br />

gemäß § 65 EEG im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt,<br />

Naturschutz und Reaktorsicherheit Vorhaben IIe Windenergie – Endbericht<br />

S. 82 ff; ebenso in: Bundesministerium für Verkehr, Bau und<br />

Stadtentwicklung (BMVBS) – Strategische Einbindung regenerativer<br />

Energien in regionale Energiekonzepte Wertschöpfung auf regionaler<br />

Ebene, BMVBS-Online-Publikation, Nr. 18/2011, S. 104 ff.<br />

23 Vergleichende Darstellungen finden sich in verschiedenen Publikationen<br />

zum Thema: „Leitfaden Bürgerwindpark Mehr Wertschöpfung für<br />

die Region“ herausgegeben von windcomm Schleswig-Holstein; „Windenergie<br />

in Bürgerhand: Energie aus der Region für die Region“ herausgegeben<br />

vom Bundesverband WindEnergie e. V.<br />

hinsichtlich ihres Einflusses genau so behandelt werden<br />

wie Personen, die höhere finanzielle Beiträge geleistet<br />

haben. Auch bei der Frage, wie hoch finanzielle Mindestbeteiligung<br />

und Höchstbeteiligung sind, sind Bürgerwindparks<br />

unterschiedlich gestaltet. Einige ermöglichen<br />

schon ab 500 Euro eine Beteiligung, mehrere<br />

Anteile werden oft im sogenannten Rundenverfahren<br />

ausgegeben. Die auszugebenden Anteile werden in der<br />

ersten Runde möglichst an alle Interessenten ausgeben,<br />

in späteren Runden entscheidet gegebenenfalls das<br />

Los, wer mehrere Anteile erwerben darf.<br />

5.5 Stiftungen<br />

Zum Teil wird darauf gesetzt, dass Bürger vor Ort Stiftungen<br />

gründen und Verträge mit den Betreibern von<br />

Windenergieanlagen dahingehend abschließen, dass<br />

diese die Stiftung mit Geldern aus ihren Gewinnen unterstützen<br />

bzw. das Grundkapital stiften. Dies geschieht vor<br />

dem Hintergrund, dass die Gemeinde selbst dem verwaltungsrechtlichen<br />

Koppelungsverbot unterliegt und<br />

sie sich häufig nicht in die Nähe der Gefahr begeben<br />

möchte, dass ihre Amtsträger eine strafrechtliche Vorteilsannahme<br />

oder andere Straftatbestände begehen. 24<br />

Zudem begrüßen viele Gemeinden solche Stiftungen<br />

als Möglichkeit, bestimmte Projekte in der Gemeinde<br />

zu unterstützen, die aus dem Gemeindehaushalt nicht<br />

finanziert werden könnten, obgleich sie vielen Bürgerinnen<br />

und Bürgern zu Gute kommen (s. Anhang 1.3).<br />

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind die<br />

Auswirkungen eines einzelnen Vorhabens auf Natur und<br />

Landschaft zu prüfen. Hierbei ist vor allem wichtig:<br />

❚ Die Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlage<br />

müssen den Anforderungen entsprechen, die sich<br />

aus dem Naturschutzrecht ergeben, insbesondere<br />

aus dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), aus<br />

den Naturschutzgesetzen der Länder sowie aus dem<br />

dazu erlassenden Ausführungsrecht, wie zum Beispiel<br />

aus festgesetzten Schutzgebieten.<br />

24 Angeregt werden solche Stiftungen zum Beispiel im Windenergie-Erlass<br />

vom 11. Juli 2011 des Landes NRW unter Punkt 1.3.: „Empfehlenswert<br />

ist stattdessen [öffentlich-rechtlicher Vertrag] eine indirekte Förderung<br />

über die Gründung einer Bürgerstiftung, welche mit Vertretern verschiedener<br />

lokaler Vereine, Verbände und Gremien besetzt ist. Die Stiftung<br />

könnte vom Betreiber mit Finanzmitteln ausgestattet werden.“<br />

46 <strong>Kommunal</strong>e Handlungsmöglichkeiten beim Ausbau der Windenergie<br />

11 / 2012

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