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DStGB-Dokumentation N° 111 - Repowering-Kommunal

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www.dstgb.de<br />

Abbildung 13: Schattenwurf von Windenergieanlagen<br />

(Quelle: Nordex SE)<br />

max. zulässige Schattenwurfdauer<br />

(gemäß WEA-Schattenwurfhinweise)<br />

30 Minuten pro Tag<br />

30 Stunden pro Jahr*<br />

*8 Stunden pro Jahr bei Berücksichtigung<br />

meteorologischer Parameter<br />

Abbildung 14:<br />

Beispiel zum<br />

Einflussbereich<br />

des Schattenwurfs<br />

von Windenergieanlagen<br />

migung von Windenergieanlagen sicherzustellen, dass<br />

die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer<br />

nicht mehr als 30 Stunden pro Jahr und darüber hinaus<br />

nicht mehr als 30 Minuten pro Kalendertag beträgt.<br />

In der Praxis erfolgt bei kritischen Verhältnissen am<br />

Immissionsort die Abschaltung der Anlage über ein spezielles<br />

Schattenwurfmodul. Wird eine Abschaltautomatik<br />

eingesetzt, die meteorologische Parameter berücksichtigt<br />

(zum Beispiel Intensität des Sonnenlichtes), ist auf<br />

die tatsächliche Beschattungsdauer von 30 Minuten pro<br />

Tag und insgesamt acht Stunden pro Jahr zu begrenzen.<br />

Als Grundlage für die standortspezifische Bewertung<br />

dient ein Schattenwurfgutachten.<br />

Lichtblitze (Disco-Effekt)<br />

In der Frühphase der Windenergienutzung kam es zu<br />

Belästigungen aufgrund von störenden Lichtblitzen durch<br />

die periodische Reflexion des Sonnenlichts an den Oberflächen<br />

der Rotorblätter. Bei modernen Windenergieanlagen<br />

wird diese auch als „Disco-Effekt“ bezeichnete<br />

Belästigung durch die Verwendung matter, mittelreflektierender<br />

Farben für Rotorblätter und Türme vermieden.<br />

1.4. „Optisch bedrängende“ Wirkung –<br />

Gebot der Rücksichtnahme<br />

Das Gebot der Rücksichtnahme ist ein von der Rechtsprechung<br />

entwickelter öffentlicher Belang, der einem<br />

(privilegierten) Vorhaben im Außenbereich entgegenstehen<br />

kann. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nach der<br />

Rechtsprechung verletzt, wenn eine Windenergieanlage<br />

eine optisch erdrückende / bedrängende Wirkung für die<br />

Nachbarschaft hat. Diese kann bei Windenergieanlagen<br />

durch die Drehbewegung des Rotors verursacht werden.<br />

Die Beurteilung, ob von der Windenergieanlage eine<br />

solche Wirkung ausgeht, bedarf stets einer Würdigung<br />

aller Einzelfallumstände. Hierbei können zum Beispiel<br />

Berücksichtigung finden: die Höhe der Windenergieanlage<br />

und der Durchmesser ihres Rotors, die Position und<br />

Lage der Räume benachbarter Wohnbebauung (insbesondere<br />

Terrasse, Türen und Fenster), die Blickrichtung<br />

auf die Anlage vom Wohnhaus aus, die Abschirmung<br />

der Anlage vom Wohngrundstück, die topographische<br />

Situation und die optische Vorbelastung.<br />

Die Rechtsprechung7 hat hierzu folgende Anhaltspunkte<br />

formuliert: Beträgt der Abstand zwischen einem<br />

Wohnhaus und der geplanten Windenergieanlage<br />

7 OVG Münster, Urteil vom 9.8.2006 – 8 A 3726/05; nachgehend BVerwG,<br />

Beschluss vom 11.12.2006 – 4 B 72/06; OVG Münster, Beschluss<br />

vom 24.6.2010 – 8 A 2764/09, nachgehend BVerwG, Beschluss vom<br />

23.12.2010 – 4 B 36.10.<br />

32 <strong>Kommunal</strong>e Handlungsmöglichkeiten beim Ausbau der Windenergie<br />

11 / 2012

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