DStGB-Dokumentation N° 111 - Repowering-Kommunal
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www.dstgb.de<br />
Abbildung 13: Schattenwurf von Windenergieanlagen<br />
(Quelle: Nordex SE)<br />
max. zulässige Schattenwurfdauer<br />
(gemäß WEA-Schattenwurfhinweise)<br />
30 Minuten pro Tag<br />
30 Stunden pro Jahr*<br />
*8 Stunden pro Jahr bei Berücksichtigung<br />
meteorologischer Parameter<br />
Abbildung 14:<br />
Beispiel zum<br />
Einflussbereich<br />
des Schattenwurfs<br />
von Windenergieanlagen<br />
migung von Windenergieanlagen sicherzustellen, dass<br />
die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer<br />
nicht mehr als 30 Stunden pro Jahr und darüber hinaus<br />
nicht mehr als 30 Minuten pro Kalendertag beträgt.<br />
In der Praxis erfolgt bei kritischen Verhältnissen am<br />
Immissionsort die Abschaltung der Anlage über ein spezielles<br />
Schattenwurfmodul. Wird eine Abschaltautomatik<br />
eingesetzt, die meteorologische Parameter berücksichtigt<br />
(zum Beispiel Intensität des Sonnenlichtes), ist auf<br />
die tatsächliche Beschattungsdauer von 30 Minuten pro<br />
Tag und insgesamt acht Stunden pro Jahr zu begrenzen.<br />
Als Grundlage für die standortspezifische Bewertung<br />
dient ein Schattenwurfgutachten.<br />
Lichtblitze (Disco-Effekt)<br />
In der Frühphase der Windenergienutzung kam es zu<br />
Belästigungen aufgrund von störenden Lichtblitzen durch<br />
die periodische Reflexion des Sonnenlichts an den Oberflächen<br />
der Rotorblätter. Bei modernen Windenergieanlagen<br />
wird diese auch als „Disco-Effekt“ bezeichnete<br />
Belästigung durch die Verwendung matter, mittelreflektierender<br />
Farben für Rotorblätter und Türme vermieden.<br />
1.4. „Optisch bedrängende“ Wirkung –<br />
Gebot der Rücksichtnahme<br />
Das Gebot der Rücksichtnahme ist ein von der Rechtsprechung<br />
entwickelter öffentlicher Belang, der einem<br />
(privilegierten) Vorhaben im Außenbereich entgegenstehen<br />
kann. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nach der<br />
Rechtsprechung verletzt, wenn eine Windenergieanlage<br />
eine optisch erdrückende / bedrängende Wirkung für die<br />
Nachbarschaft hat. Diese kann bei Windenergieanlagen<br />
durch die Drehbewegung des Rotors verursacht werden.<br />
Die Beurteilung, ob von der Windenergieanlage eine<br />
solche Wirkung ausgeht, bedarf stets einer Würdigung<br />
aller Einzelfallumstände. Hierbei können zum Beispiel<br />
Berücksichtigung finden: die Höhe der Windenergieanlage<br />
und der Durchmesser ihres Rotors, die Position und<br />
Lage der Räume benachbarter Wohnbebauung (insbesondere<br />
Terrasse, Türen und Fenster), die Blickrichtung<br />
auf die Anlage vom Wohnhaus aus, die Abschirmung<br />
der Anlage vom Wohngrundstück, die topographische<br />
Situation und die optische Vorbelastung.<br />
Die Rechtsprechung7 hat hierzu folgende Anhaltspunkte<br />
formuliert: Beträgt der Abstand zwischen einem<br />
Wohnhaus und der geplanten Windenergieanlage<br />
7 OVG Münster, Urteil vom 9.8.2006 – 8 A 3726/05; nachgehend BVerwG,<br />
Beschluss vom 11.12.2006 – 4 B 72/06; OVG Münster, Beschluss<br />
vom 24.6.2010 – 8 A 2764/09, nachgehend BVerwG, Beschluss vom<br />
23.12.2010 – 4 B 36.10.<br />
32 <strong>Kommunal</strong>e Handlungsmöglichkeiten beim Ausbau der Windenergie<br />
11 / 2012