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DStGB-Dokumentation N° 111 - Repowering-Kommunal

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www.dstgb.de<br />

Auch obliegt es den Beteiligten in diesem Fall, den<br />

Nachweis zur Einhaltung der Voraussetzungen des <strong>Repowering</strong>-Bonus<br />

gegenüber dem Netzbetreiber zu führen.<br />

4.4 Bedeutung von Aspekten der Wirtschaftlichkeit<br />

für die Gemeinden<br />

Die planenden Gemeinden haben ein Interesse an dem<br />

wirtschaftlichen Betrieb eines Windparks und wollen –<br />

zum Beispiel über die Gewerbesteuer – indirekt hiervon<br />

profitieren. Die durch die Regelungen des EEG geschaf-<br />

5 Wertschöpfung<br />

Neben einem Beitrag zum Klimaschutz und zur lokalen<br />

Versorgungssicherheit kann Windenergie auch einen<br />

Beitrag zur kommunalen Wertschöpfung leisten. In seiner<br />

Studie „<strong>Kommunal</strong>e Wertschöpfung durch Erneuerbare<br />

Energien“ errechnet das Institut für ökologische<br />

Wirtschaftsforschung (IÖW) verschiedene Wertschöpfungsbeispiele.<br />

Es betont, da davon auszugehen sei, dass bei einem<br />

<strong>Repowering</strong> eine größere Leistung installiert würde, stiegen<br />

damit auch die Steuereinnahmen, die Gewinne und<br />

die Einkommen durch den Betrieb der Anlagen. 18 Für<br />

eine 2 MW-Anlage berechnet das IÖW eine kommunale<br />

Wertschöpfung von bis zu 2,8 Millionen Euro in 20 Jahren,<br />

wobei dafür insbesondere angenommen wird, dass<br />

Anlagenbetrieb und Wartung durch eine örtliche Firma<br />

geschehen, der Betreiber seinen Sitz innerhalb der<br />

Gemeinde hat und somit dort steuerpflichtig ist und dass<br />

die Anlage in der Gemeinde produziert wird. 19 Für den<br />

häufigeren Fall, dass die Anlage nicht in der Gemeinde<br />

produziert wird, wird von einer Wertschöpfung von bis zu<br />

2,2 Millionen Euro ausgegangen, wobei wiederum dafür<br />

zumindest vorausgesetzt wird, dass Anlagenbetrieb und<br />

Wartung durch eine örtliche Firma geschehen und der<br />

Betreiber seinen Sitz innerhalb der Gemeinde hat.<br />

Bei den Rahmenbedingungen sind folgende Aspekte<br />

zu betrachten:<br />

5.1 Gewerbesteuer<br />

Seit 2009 gilt ein spezieller Zerlegungsmaßstab für die<br />

Windenergie. Es verbleiben nach § 29 Abs. 1 Nr. 2<br />

GewStG 70 Prozent der Gewerbesteuer in der Gemeinde,<br />

18 <strong>Kommunal</strong>e Wertschöpfung durch Erneuerbare Energien, Schriftenreihe<br />

des IÖW 196/10, S. 58.<br />

19 Renews Spezial- Ausgabe 46 / Dezember 2010, Hintergrundinformation<br />

der Agentur für Erneuerbare Energien, Ergebnisse der Studie des Instituts<br />

für ökologische Wirtschaftsforschung (IÖW), S. 10 ff.<br />

fene Investitionssicherheit ist Grundlage des im Rahmen<br />

der planerischen Abwägung zu berücksichtigenden<br />

Investitionsinteresses von Investoren, Betreibern und<br />

Grundstückseigentümern. Regelungen, wie jene in § 30<br />

Abs. 2 EEG zur Zeitspanne des Abbaus bestehender<br />

Altanlagen beim <strong>Repowering</strong> können als Orientierungsmaßstab<br />

für die Bauleitplanung herangezogen werden,<br />

wenn es zum Beispiel um die Bestimmung einer „angemessenen“<br />

Frist bei Darstellungen bzw. Festsetzungen<br />

in den Bauleitplänen nach § 249 Abs. 2 BauGB geht.<br />

in der die Windenergieanlage steht. Wie bei anderen<br />

Vorhaben gilt auch für Windenergieanlagen, dass der<br />

Gewerbesteuerertrag nicht gleichmäßig anfällt und mit<br />

Verlustvorträgen zu rechnen ist. Die Abschreibungsdauer<br />

ist in der Afa-Tabelle im Abschnitt 3 „Betriebsanlagen<br />

allgemeiner Art“ in Ziffer 3.1.5 geregelt. Sie<br />

beträgt danach 16 Jahre.<br />

5.2 <strong>Kommunal</strong>e Beteiligung an Windenergie<br />

anlagen<br />

Die Gemeinde kann sich selbst an Windenergieanlagen<br />

beteiligen oder diese betreiben unter Einhaltung der von<br />

Bundesland zu Bundesland unterschiedlichen Regelungen<br />

über die kommunalwirtschaftliche Betätigung.<br />

Hauptvoraussetzung dafür ist allerdings die Zugriffsmöglichkeit<br />

der Gemeinde auf Flächen. Ist sie selbst<br />

nicht Eigentümer in Frage kommender Flächen, muss<br />

sie die Rechte daran frühzeitig durch Verträge mit den<br />

Eigentümern absichern.<br />

5.3 Pachteinnahmen und Steuern durch<br />

Pachteinnahmen<br />

Ist die Gemeinde selbst Eigentümer von Flächen, die<br />

für die Windenergie in Betracht kommen, so kann sie<br />

diese zum Zwecke der Erzielung von Pachteinnahmen<br />

verpachten. Haushaltsrecht und gegebenenfalls das<br />

Vergaberecht sind dabei im Einzelfall einzuhalten. Die<br />

Höhe der Pachteinnahmen richtet sich häufig nach der<br />

erzielten Einspeisevergütung, ein vereinbarter prozentualer<br />

Anteil wird gezahlt.<br />

Grundstückseigentümer, die ihre Grundstücke für die<br />

Errichtung von Windenergieanlagen verpachten, müssen<br />

ihre Einnahmen entsprechend versteuern. Von den<br />

Steuern erhält die Gemeinde ihren gesetzlichen Anteil,<br />

der Anteil an der Einkommenssteuer beträgt 15 Prozent<br />

nach § 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes.<br />

44 <strong>Kommunal</strong>e Handlungsmöglichkeiten beim Ausbau der Windenergie<br />

11 / 2012

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