zum Tag der offenen Tür am 5. April 2008, - Langebrück
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ück und den betr<strong>offenen</strong> Grundstückseigentümern bis<br />
Juli 2007 keine an<strong>der</strong>e Position vertreten wurde.<br />
An dieser Stelle sei nochmals deutlich darauf hingewiesen,<br />
dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Straßen-<br />
und Tiefbau<strong>am</strong>tes im Rahmen ihrer Zuständigkeit<br />
auf Grundlage <strong>der</strong> geltenden rechtlichen Bestimmungen<br />
auch nach Auffassung <strong>der</strong> Ortschaft <strong>Langebrück</strong> korrekt<br />
gehandelt haben. Die Verantwortung liegt hierbei<br />
vielmehr beim Oberbürgermeister. Seit dem Jahr 2000<br />
wurde durch ihn immer wie<strong>der</strong> die Auffassung vertreten,<br />
dass bis Ende 2003 in <strong>der</strong> Ortschaft <strong>Langebrück</strong> keine<br />
Erschließungsbeiträge erhoben werden. Der Ortschaftsrat<br />
und die Bürger haben diesen Aussagen vertraut.<br />
Spätestens mit dem Schreiben des Oberbürgermeisters<br />
vom 03. <strong>April</strong> 2002 hätte die Möglichkeit bestanden, „<br />
… nach nochmaliger Überprüfung …“ dem Ortschaftsrat<br />
und den Bürgern zu sagen, dass die Erhebung von<br />
Erschließungsbeiträgen für den Ausbau <strong>der</strong> Seeligstraße<br />
erfolgen wird.<br />
Bei <strong>der</strong> Beratung mit den Bürgermeistern wurde die Problematik<br />
erkannt, gleichwohl darauf verwiesen, dass <strong>der</strong><br />
Oberbürgermeister eine solche Aussage nicht hätte treffen<br />
dürfen, da die Erhebung von Erschließungsbeiträgen<br />
nach BauGB zwingend vorgeschrieben sei. Da es sich<br />
bei dem BauGB um ein Bundesgesetz handelt, konn-te<br />
die Landeshauptstadt Dresden eine Befreiung von Erschließungsbeiträgen<br />
nicht vornehmen. Darüber hinaus<br />
regelt <strong>der</strong> Eingemeindungsvertrag nur den Umgang<br />
mit „Straßenausbaubeiträgen“, die nach SächsKAG in<br />
die Zuständigkeit <strong>der</strong> Landeshauptstadt Dresden fallen.<br />
Für den Fall, das Erschließungsbeiträge durch den Eingemeindungsvertrag<br />
erfasst worden wären, hätte die<br />
Rechtsaufsicht (Regierungspräsidium) <strong>der</strong> Aufnahme<br />
einer solchen Regelung wi<strong>der</strong>sprochen. Darüber hinaus<br />
sei <strong>der</strong> Oberbürgermeister durch die Stadtverwaltung<br />
mehrfach auf dem Umstand hingewiesen worden. Dies<br />
war aber we<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ortschaft <strong>Langebrück</strong> noch den betr<strong>offenen</strong><br />
Grundstückseigentümern bekannt. Im Ergebnis<br />
haben sich alle Beteiligten darauf verständigt, eine Stellungnahme<br />
des Regierungspräsidiums Dresden <strong>zum</strong><br />
Sachverhalt einzuholen.<br />
Der Ortschaftsrat informierte in einer Einwohnervers<strong>am</strong>mlung<br />
<strong>am</strong> 29.11.2007 die Öffentlichkeit über den<br />
bisherigen Sachstand. Insbeson<strong>der</strong>e auch über die<br />
getroffene Vereinbarung, die Vollziehung <strong>der</strong> Erschließungsbeitragsbescheide<br />
bis <strong>zum</strong> Vorliegen <strong>der</strong> Stellungnahme<br />
<strong>der</strong> Rechtsaufsicht auszusetzen. Lei<strong>der</strong> wurde<br />
diese Vereinbarung seitens <strong>der</strong> Stadtverwaltung nicht<br />
eingehalten.<br />
Die Stellungnahme <strong>der</strong> Rechtsaufsicht wurde <strong>der</strong> Ortschaft<br />
<strong>Langebrück</strong> Ende Januar <strong>2008</strong> zur Kenntnis gegeben.<br />
Demnach teilt das Regierungspräsidium Dresden<br />
die Rechtsauffassung <strong>der</strong> Landeshauptstadt Dresden.<br />
Durch die Rechtsaufsicht wurde darauf verwiesen, dass<br />
eine Gemeinde die Erschließungsanlagen erstmalig her-<br />
- -<br />
stellt, gemäß § 127 Abs. 1 BauGB gesetzlich verpflichtet<br />
ist, Erschließungsbeiträge zu erheben. Daher darf ein<br />
Absehen von <strong>der</strong> Erhebung auch nicht in vertraglichen<br />
Regelungen (Einglie<strong>der</strong>ungsvertrag) o<strong>der</strong> auf sonstige<br />
Weise (Schreiben des Oberbürgermeisters) vereinbart<br />
o<strong>der</strong> zugesichert werden. Eine Erweiterung des insoweit<br />
eindeutigen Wortlautes <strong>der</strong> Vereinbarung auf Erschließungsbeiträge<br />
im Wege <strong>der</strong> Auslegung kommt, nach<br />
Auffassung <strong>der</strong> Rechtsaufsicht schon deshalb nicht in<br />
Betracht, weil dies unmittelbar zu einem Verstoß gegen<br />
höherrangiges Recht (BauGB) führen würde. Weiterhin<br />
stellt das Schreiben des Oberbürgermeisters an den Ortschaftsrat<br />
keine wirks<strong>am</strong>e Zusicherung im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
(§ 38) dar.<br />
Nach Vorliegen <strong>der</strong> Stellungnahme <strong>der</strong> Rechtsaufsichtsbehörde,<br />
die grundsätzlich von einer Erhebungspflicht<br />
ausgeht, wird die Stadt nunmehr die Erschließungsbeitragserhebung<br />
vornehmen. Die Ortschaft <strong>Langebrück</strong><br />
hat darüber in einer Einwohnervers<strong>am</strong>mlung <strong>am</strong> 28. Februar<br />
<strong>2008</strong> informiert.<br />
Zu dieser Vers<strong>am</strong>mlung wurde seitens <strong>der</strong> Anwesenden<br />
das Unverständnis über diesen Vorgang <strong>zum</strong> Ausdruck<br />
gebracht. Durch den anwesenden Rechtsanwalt Herrn<br />
Hermes wurde angeregt, eine Prüfung über die Möglichkeiten<br />
des § 135 BauGB vorzunehmen. Demnach besteht<br />
die Möglichkeit auf einen Verzicht <strong>der</strong> Erhebung im<br />
öffentlichen Interesse aufgrund landesrechtlicher Regelungen.<br />
Eine solche Prüfung wurde durch das Rechts<strong>am</strong>t<br />
<strong>der</strong> Landeshauptstadt Dresden zugesagt.<br />
Zum jetzigen Zeitpunkt ist jedoch festzustellen, dass seitens<br />
<strong>der</strong> Ortschaft <strong>Langebrück</strong> den betr<strong>offenen</strong> Eigentümern<br />
zu Vermeidung von Folgekosten (Verzinsung des<br />
Betrages in Höhe von 1 Prozent <strong>der</strong> Beitragssumme monatlich)<br />
nur die Zahlung <strong>der</strong> Erschließungsbeiträge empfohlen<br />
werden kann. Im Weiteren steht jedoch jedem betr<strong>offenen</strong><br />
Grundstückseigentümer <strong>der</strong> Klageweg vor dem<br />
Verwaltungsgericht offen. Dazu bedarf es eines Wi<strong>der</strong>spruches<br />
gegen den Erschließungsbeitragsbeschei-des.<br />
Inwieweit eine Klage gegen die Erhebung <strong>der</strong> Erschließungsbeitragserhebung<br />
zu einem Erfolg im Sinne <strong>der</strong><br />
Grundstückseigentümer führt, kann durch die Ortschaft<br />
<strong>Langebrück</strong> nicht bewertet werden.<br />
Die Ortschaft <strong>Langebrück</strong> unterstützt jedoch ihrerseits<br />
das Ansinnen <strong>der</strong> Grundstückseigentümer. Insoweit wurde<br />
für den 2<strong>5.</strong> März <strong>2008</strong> ein Gespräch mit Herrn Bürgermeister<br />
Dr. Vogel, dem Ortsvorsteher und betr<strong>offenen</strong><br />
Grundstückseigentümern vereinbart. Über das Ergebnis<br />
wird <strong>der</strong> Ortschaftsrat informieren.<br />
... Fortsetzung auf Seite 7<br />
Heimbewohnerin Hildegard Sillack<br />
beging ihren „100.“<br />
Ein Porträt-Bildnis von Hildgard Sillack, entstanden vor<br />
einigen Jahrzehnten, bildete <strong>am</strong> Nachmittag des 2. März<br />
den Blickfang im Saal unseres Senioren-Pflegeheims.<br />
Hier feierte sie im Kreise ihrer Kin<strong>der</strong> Enkel und Urenkel<br />
ihren 100. Geburtstag.<br />
Aus diesem Anlass war im Heim ein Glückwunschschreiben<br />
des Bundespräsidenten Horst Köhler eingegangen.<br />
Im Heim wohnt sie seit 2004, zuvor war ihr Ehemann, <strong>der</strong><br />
Kunstmaler Kurt Sillack, verstorben. Am 13. Februar 1945<br />
ausgebombt, wohnte die gebürtige Dresdnerin bis 1961<br />
in Striesen, wo sie eine Schnei<strong>der</strong>werkstatt leitete. Danach<br />
lebte sie in <strong>der</strong> Südvorstadt.<br />
Fi.