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zum Tag der offenen Tür am 5. April 2008, - Langebrück

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ück und den betr<strong>offenen</strong> Grundstückseigentümern bis<br />

Juli 2007 keine an<strong>der</strong>e Position vertreten wurde.<br />

An dieser Stelle sei nochmals deutlich darauf hingewiesen,<br />

dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Straßen-<br />

und Tiefbau<strong>am</strong>tes im Rahmen ihrer Zuständigkeit<br />

auf Grundlage <strong>der</strong> geltenden rechtlichen Bestimmungen<br />

auch nach Auffassung <strong>der</strong> Ortschaft <strong>Langebrück</strong> korrekt<br />

gehandelt haben. Die Verantwortung liegt hierbei<br />

vielmehr beim Oberbürgermeister. Seit dem Jahr 2000<br />

wurde durch ihn immer wie<strong>der</strong> die Auffassung vertreten,<br />

dass bis Ende 2003 in <strong>der</strong> Ortschaft <strong>Langebrück</strong> keine<br />

Erschließungsbeiträge erhoben werden. Der Ortschaftsrat<br />

und die Bürger haben diesen Aussagen vertraut.<br />

Spätestens mit dem Schreiben des Oberbürgermeisters<br />

vom 03. <strong>April</strong> 2002 hätte die Möglichkeit bestanden, „<br />

… nach nochmaliger Überprüfung …“ dem Ortschaftsrat<br />

und den Bürgern zu sagen, dass die Erhebung von<br />

Erschließungsbeiträgen für den Ausbau <strong>der</strong> Seeligstraße<br />

erfolgen wird.<br />

Bei <strong>der</strong> Beratung mit den Bürgermeistern wurde die Problematik<br />

erkannt, gleichwohl darauf verwiesen, dass <strong>der</strong><br />

Oberbürgermeister eine solche Aussage nicht hätte treffen<br />

dürfen, da die Erhebung von Erschließungsbeiträgen<br />

nach BauGB zwingend vorgeschrieben sei. Da es sich<br />

bei dem BauGB um ein Bundesgesetz handelt, konn-te<br />

die Landeshauptstadt Dresden eine Befreiung von Erschließungsbeiträgen<br />

nicht vornehmen. Darüber hinaus<br />

regelt <strong>der</strong> Eingemeindungsvertrag nur den Umgang<br />

mit „Straßenausbaubeiträgen“, die nach SächsKAG in<br />

die Zuständigkeit <strong>der</strong> Landeshauptstadt Dresden fallen.<br />

Für den Fall, das Erschließungsbeiträge durch den Eingemeindungsvertrag<br />

erfasst worden wären, hätte die<br />

Rechtsaufsicht (Regierungspräsidium) <strong>der</strong> Aufnahme<br />

einer solchen Regelung wi<strong>der</strong>sprochen. Darüber hinaus<br />

sei <strong>der</strong> Oberbürgermeister durch die Stadtverwaltung<br />

mehrfach auf dem Umstand hingewiesen worden. Dies<br />

war aber we<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ortschaft <strong>Langebrück</strong> noch den betr<strong>offenen</strong><br />

Grundstückseigentümern bekannt. Im Ergebnis<br />

haben sich alle Beteiligten darauf verständigt, eine Stellungnahme<br />

des Regierungspräsidiums Dresden <strong>zum</strong><br />

Sachverhalt einzuholen.<br />

Der Ortschaftsrat informierte in einer Einwohnervers<strong>am</strong>mlung<br />

<strong>am</strong> 29.11.2007 die Öffentlichkeit über den<br />

bisherigen Sachstand. Insbeson<strong>der</strong>e auch über die<br />

getroffene Vereinbarung, die Vollziehung <strong>der</strong> Erschließungsbeitragsbescheide<br />

bis <strong>zum</strong> Vorliegen <strong>der</strong> Stellungnahme<br />

<strong>der</strong> Rechtsaufsicht auszusetzen. Lei<strong>der</strong> wurde<br />

diese Vereinbarung seitens <strong>der</strong> Stadtverwaltung nicht<br />

eingehalten.<br />

Die Stellungnahme <strong>der</strong> Rechtsaufsicht wurde <strong>der</strong> Ortschaft<br />

<strong>Langebrück</strong> Ende Januar <strong>2008</strong> zur Kenntnis gegeben.<br />

Demnach teilt das Regierungspräsidium Dresden<br />

die Rechtsauffassung <strong>der</strong> Landeshauptstadt Dresden.<br />

Durch die Rechtsaufsicht wurde darauf verwiesen, dass<br />

eine Gemeinde die Erschließungsanlagen erstmalig her-<br />

- -<br />

stellt, gemäß § 127 Abs. 1 BauGB gesetzlich verpflichtet<br />

ist, Erschließungsbeiträge zu erheben. Daher darf ein<br />

Absehen von <strong>der</strong> Erhebung auch nicht in vertraglichen<br />

Regelungen (Einglie<strong>der</strong>ungsvertrag) o<strong>der</strong> auf sonstige<br />

Weise (Schreiben des Oberbürgermeisters) vereinbart<br />

o<strong>der</strong> zugesichert werden. Eine Erweiterung des insoweit<br />

eindeutigen Wortlautes <strong>der</strong> Vereinbarung auf Erschließungsbeiträge<br />

im Wege <strong>der</strong> Auslegung kommt, nach<br />

Auffassung <strong>der</strong> Rechtsaufsicht schon deshalb nicht in<br />

Betracht, weil dies unmittelbar zu einem Verstoß gegen<br />

höherrangiges Recht (BauGB) führen würde. Weiterhin<br />

stellt das Schreiben des Oberbürgermeisters an den Ortschaftsrat<br />

keine wirks<strong>am</strong>e Zusicherung im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

(§ 38) dar.<br />

Nach Vorliegen <strong>der</strong> Stellungnahme <strong>der</strong> Rechtsaufsichtsbehörde,<br />

die grundsätzlich von einer Erhebungspflicht<br />

ausgeht, wird die Stadt nunmehr die Erschließungsbeitragserhebung<br />

vornehmen. Die Ortschaft <strong>Langebrück</strong><br />

hat darüber in einer Einwohnervers<strong>am</strong>mlung <strong>am</strong> 28. Februar<br />

<strong>2008</strong> informiert.<br />

Zu dieser Vers<strong>am</strong>mlung wurde seitens <strong>der</strong> Anwesenden<br />

das Unverständnis über diesen Vorgang <strong>zum</strong> Ausdruck<br />

gebracht. Durch den anwesenden Rechtsanwalt Herrn<br />

Hermes wurde angeregt, eine Prüfung über die Möglichkeiten<br />

des § 135 BauGB vorzunehmen. Demnach besteht<br />

die Möglichkeit auf einen Verzicht <strong>der</strong> Erhebung im<br />

öffentlichen Interesse aufgrund landesrechtlicher Regelungen.<br />

Eine solche Prüfung wurde durch das Rechts<strong>am</strong>t<br />

<strong>der</strong> Landeshauptstadt Dresden zugesagt.<br />

Zum jetzigen Zeitpunkt ist jedoch festzustellen, dass seitens<br />

<strong>der</strong> Ortschaft <strong>Langebrück</strong> den betr<strong>offenen</strong> Eigentümern<br />

zu Vermeidung von Folgekosten (Verzinsung des<br />

Betrages in Höhe von 1 Prozent <strong>der</strong> Beitragssumme monatlich)<br />

nur die Zahlung <strong>der</strong> Erschließungsbeiträge empfohlen<br />

werden kann. Im Weiteren steht jedoch jedem betr<strong>offenen</strong><br />

Grundstückseigentümer <strong>der</strong> Klageweg vor dem<br />

Verwaltungsgericht offen. Dazu bedarf es eines Wi<strong>der</strong>spruches<br />

gegen den Erschließungsbeitragsbeschei-des.<br />

Inwieweit eine Klage gegen die Erhebung <strong>der</strong> Erschließungsbeitragserhebung<br />

zu einem Erfolg im Sinne <strong>der</strong><br />

Grundstückseigentümer führt, kann durch die Ortschaft<br />

<strong>Langebrück</strong> nicht bewertet werden.<br />

Die Ortschaft <strong>Langebrück</strong> unterstützt jedoch ihrerseits<br />

das Ansinnen <strong>der</strong> Grundstückseigentümer. Insoweit wurde<br />

für den 2<strong>5.</strong> März <strong>2008</strong> ein Gespräch mit Herrn Bürgermeister<br />

Dr. Vogel, dem Ortsvorsteher und betr<strong>offenen</strong><br />

Grundstückseigentümern vereinbart. Über das Ergebnis<br />

wird <strong>der</strong> Ortschaftsrat informieren.<br />

... Fortsetzung auf Seite 7<br />

Heimbewohnerin Hildegard Sillack<br />

beging ihren „100.“<br />

Ein Porträt-Bildnis von Hildgard Sillack, entstanden vor<br />

einigen Jahrzehnten, bildete <strong>am</strong> Nachmittag des 2. März<br />

den Blickfang im Saal unseres Senioren-Pflegeheims.<br />

Hier feierte sie im Kreise ihrer Kin<strong>der</strong> Enkel und Urenkel<br />

ihren 100. Geburtstag.<br />

Aus diesem Anlass war im Heim ein Glückwunschschreiben<br />

des Bundespräsidenten Horst Köhler eingegangen.<br />

Im Heim wohnt sie seit 2004, zuvor war ihr Ehemann, <strong>der</strong><br />

Kunstmaler Kurt Sillack, verstorben. Am 13. Februar 1945<br />

ausgebombt, wohnte die gebürtige Dresdnerin bis 1961<br />

in Striesen, wo sie eine Schnei<strong>der</strong>werkstatt leitete. Danach<br />

lebte sie in <strong>der</strong> Südvorstadt.<br />

Fi.

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