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Adressen - Fachschaft Jura Bochum

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- 52 - <strong>Fachschaft</strong>srat <strong>Jura</strong><br />

(2) Zur Vorbereitung der Entscheidung des Prüfungsausschusses wird die häusliche Arbeit von allen<br />

Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig begutachtet.<br />

§ 13<br />

Die schriftlichen Prüfungsleistungen werden vor der mündlichen Prüfung bewertet; die Bewertung ist für<br />

das weitere Prüfungsverfahren bindend.<br />

§ 14<br />

Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:<br />

sehr gut: eine besonders hervorragende Leistung = 16 - 18 Punkte<br />

gut: eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende<br />

Leistung = 13 - 15 Punkte<br />

vollbefriedigend: eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 10 -<br />

12 Punkte<br />

befriedigend: eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen<br />

entspricht = 7 - 9 Punkte<br />

ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen<br />

noch entspricht = 4 - 6 Punkte<br />

mangelhaft: eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare<br />

Leistung = 1 - 3 Punkte<br />

ungenügend: eine völlig unbrauchbare Leistung = 0 Punkte<br />

Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet<br />

werden.<br />

(1) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefaßt werden,<br />

entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:<br />

14,00 - 18,00 Punkte: sehr gut<br />

11,50 - 13,99 Punkte: gut<br />

9,00 - 11,49 Punkte: vollbefriedigend<br />

6,50 - 8,99 Punkte: befriedigend<br />

4,00 - 6,49 Punkte: ausreichend<br />

1,50 - 3,99 Punkte: mangelhaft<br />

0 - 1,49 Punkte: ungenügend<br />

§ 15<br />

(1) Entsprechen die Leistungen des Prüflings insgesamt den Anforderungen, so ist die Prüfung für<br />

bestanden zu erklären, und zwar als „ausreichend“, „befriedigend“, „vollbefriedigend“, „gut“ oder<br />

„sehr gut“. Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, so ist die Prüfung für nicht<br />

bestanden zu erklären.<br />

(2) Die Leistungen des Prüflings entsprechen in der Gesamtbeurteilung (Gesamtnote) den<br />

Anforderungen, wenn der Punktwert 4,00 Punkte und die Punktwerte für mindestens zwei der drei<br />

Prüfungsabschnitte (Absatz 4) 3,00 Punkte nicht unterschreiten sowie mindestens eine der Arbeiten<br />

der Prüfungsabschnitte „Aufsichtsarbeiten“ und „häusliche Arbeit“ (Abs. 4 Nrn. 1 und 2) mit<br />

„ausreichend“ oder besser bewertet worden ist.<br />

(3) Unterschreiten die Punktwerte für die Prüfungsabschnitte „Aufsichtsarbeiten“ und „häusliche<br />

Arbeit“ (Absatz 4 Satz 2 Nrn. 1 und 2) jeweils 3,00 Punkte oder ist keine der Arbeiten dieser<br />

Prüfungsabschnitte mit „ausreichend“ oder besser bewertet worden, so ist die Prüfung durch die<br />

Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes bereits nach der Bewertung dieser<br />

Prüfungsabschnitte für nicht bestanden zu erklären. Die Entscheidung ist dem Prüfling mit einer<br />

Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.<br />

(4) Die Punktwerte für die Gesamtnote und für die einzelnen Prüfungsabschnitte sind rechnerisch zu<br />

ermitteln. Es sind<br />

1. die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von insgesamt 40 v. H.,<br />

2. die häusliche Arbeit mit einem Anteil von 20 v. H.,<br />

3. die Leistungen in der mündlichen Prüfung mit einem Anteil von insgesamt 40 v. H.

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