Adressen - Fachschaft Jura Bochum
Adressen - Fachschaft Jura Bochum
Adressen - Fachschaft Jura Bochum
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- 52 - <strong>Fachschaft</strong>srat <strong>Jura</strong><br />
(2) Zur Vorbereitung der Entscheidung des Prüfungsausschusses wird die häusliche Arbeit von allen<br />
Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig begutachtet.<br />
§ 13<br />
Die schriftlichen Prüfungsleistungen werden vor der mündlichen Prüfung bewertet; die Bewertung ist für<br />
das weitere Prüfungsverfahren bindend.<br />
§ 14<br />
Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:<br />
sehr gut: eine besonders hervorragende Leistung = 16 - 18 Punkte<br />
gut: eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende<br />
Leistung = 13 - 15 Punkte<br />
vollbefriedigend: eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 10 -<br />
12 Punkte<br />
befriedigend: eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen<br />
entspricht = 7 - 9 Punkte<br />
ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen<br />
noch entspricht = 4 - 6 Punkte<br />
mangelhaft: eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare<br />
Leistung = 1 - 3 Punkte<br />
ungenügend: eine völlig unbrauchbare Leistung = 0 Punkte<br />
Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet<br />
werden.<br />
(1) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefaßt werden,<br />
entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:<br />
14,00 - 18,00 Punkte: sehr gut<br />
11,50 - 13,99 Punkte: gut<br />
9,00 - 11,49 Punkte: vollbefriedigend<br />
6,50 - 8,99 Punkte: befriedigend<br />
4,00 - 6,49 Punkte: ausreichend<br />
1,50 - 3,99 Punkte: mangelhaft<br />
0 - 1,49 Punkte: ungenügend<br />
§ 15<br />
(1) Entsprechen die Leistungen des Prüflings insgesamt den Anforderungen, so ist die Prüfung für<br />
bestanden zu erklären, und zwar als „ausreichend“, „befriedigend“, „vollbefriedigend“, „gut“ oder<br />
„sehr gut“. Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, so ist die Prüfung für nicht<br />
bestanden zu erklären.<br />
(2) Die Leistungen des Prüflings entsprechen in der Gesamtbeurteilung (Gesamtnote) den<br />
Anforderungen, wenn der Punktwert 4,00 Punkte und die Punktwerte für mindestens zwei der drei<br />
Prüfungsabschnitte (Absatz 4) 3,00 Punkte nicht unterschreiten sowie mindestens eine der Arbeiten<br />
der Prüfungsabschnitte „Aufsichtsarbeiten“ und „häusliche Arbeit“ (Abs. 4 Nrn. 1 und 2) mit<br />
„ausreichend“ oder besser bewertet worden ist.<br />
(3) Unterschreiten die Punktwerte für die Prüfungsabschnitte „Aufsichtsarbeiten“ und „häusliche<br />
Arbeit“ (Absatz 4 Satz 2 Nrn. 1 und 2) jeweils 3,00 Punkte oder ist keine der Arbeiten dieser<br />
Prüfungsabschnitte mit „ausreichend“ oder besser bewertet worden, so ist die Prüfung durch die<br />
Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes bereits nach der Bewertung dieser<br />
Prüfungsabschnitte für nicht bestanden zu erklären. Die Entscheidung ist dem Prüfling mit einer<br />
Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.<br />
(4) Die Punktwerte für die Gesamtnote und für die einzelnen Prüfungsabschnitte sind rechnerisch zu<br />
ermitteln. Es sind<br />
1. die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von insgesamt 40 v. H.,<br />
2. die häusliche Arbeit mit einem Anteil von 20 v. H.,<br />
3. die Leistungen in der mündlichen Prüfung mit einem Anteil von insgesamt 40 v. H.