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Adressen - Fachschaft Jura Bochum

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<strong>Fachschaft</strong>srat <strong>Jura</strong> - 67 -<br />

Vermittlung des Vorlesungsstoffes erworben werden können, statt in aufeinanderfolgenden Semestern<br />

erworben werden zu müssen.<br />

§ 12 Anrechnung<br />

(1) Über die Anrechnung von Studienleistungen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3-6 JAG (aufgeführt in § 10 Abs.<br />

1, 2, 3, 6 und 7 der Studienordnung) die in demselben Studiengang an einer anderen<br />

wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht worden<br />

sind, entscheidet das zuständige Justizprüfungsamt. Andere Leistungen, als die nach § 8 Abs. 1 Nr.<br />

3-6 JAG, werden durch die Juristische Fakultät der Ruhr-Universität <strong>Bochum</strong> angerechnet.<br />

Voraussetzung für eine Anrechnung von Leistungen, insbesondere solche, die zur Teilnahme an<br />

einer Übung berechtigen, ist, dass der Studierende eine Bescheinigung seiner Herkunftsuniversität<br />

vorlegt, aus welcher hervorgeht, dass der Studierende die an der Herkunftsuniversität geltenden<br />

Voraussetzungen für die Teilnahme an einer Übung erfüllt hat.<br />

(2) Die Einstufung in ein höheres Fachsemester kann nur durch das zuständige Justizprüfungsamt auf<br />

Antrag erfolgen.<br />

(3) Wer eine Ausbildung für den gehobenen Justizdienst erfolgreich abgeschlossen hat, kann auf Antrag<br />

von der Voraussetzung des Erreichens einer Mindestanzahl von Leistungspunkten im Bürgerlichen<br />

Recht und im Strafrecht befreit werden, soweit das jeweilige Ausbildungsziel bereits durch die<br />

bisherige Ausbildung oder Tätigkeit des Antragstellers erreicht ist. Dasselbe gilt für denjenigen, der<br />

eine Ausbildung des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes erfolgreich abgeschlossen<br />

hat, für das Erreichen einer Mindestanzahl von Leistungspunkten im Öffentlichen Recht und im<br />

Bürgerlichen Recht. Über den Antrag entscheidet der Dekan. Von der nach § 10 Abs. 4 Ziffer 1<br />

erforderlichen Hausarbeit kann nicht befreit werden.<br />

§ 13 Ordnungswidriges Verhalten<br />

Bei ordnungswidrigem Verhalten, namentlich bei Täuschungsversuchen, sind die ordnungsrechtlichen<br />

Vorschriften für die erste juristische Staatsprüfung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die<br />

Entscheidung in allen Fällen der Veranstaltungsleiter trifft.<br />

§ 14 Studienberatung<br />

(1) Die zentrale Studienberatung der Ruhr-Universität (Studienbüro) erteilt Auskünfte und Ratschläge<br />

bei fachübergreifenden Problemen. Sie bietet insbesondere Beratung:<br />

- vor Studienbeginn, besonders in Zweifelsfällen,<br />

- bei geplantem Wechsel des Studiengangs,<br />

- in allen Fällen von Zulassungsbeschränkungen.<br />

Außerdem berät das Studienbüro bei psychosozialen Problemen.<br />

(2) Die Fachstudienberatung wird im Verantwortungsbereich der Juristischen Fakultät durch die hierfür<br />

von der Fakultät benannten Fachstudienberater durchgeführt. Der Fachstudienberater berät<br />

insbesondere:<br />

- bei Aufnahme des Studiums,<br />

- in allen Fragen der Studienplanung,<br />

- nach nicht bestandenen Prüfungen,<br />

- nach Hochschulwechsel.<br />

§ 15 Inkrafttreten und Übergangsregelungen<br />

(1) Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen<br />

Bekanntmachungen der Ruhr-Universität in Kraft.<br />

(2) Sie gilt uneingeschränkt für Studierende, die ihr Studium nach Inkrafttreten dieser Ordnung<br />

aufnehmen.<br />

(3) Auf Studierende, die vor dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ein Studium der<br />

Rechtswissenschaften begonnen haben, ist sie mit folgender Maßgabe anzuwenden:<br />

- Das Erfordernis der Teilnahme an einer Veranstaltung mit erfolgreicher Bearbeitung einer<br />

Hausarbeit (nach § 10 Abs. 4 Nr. 1) wird durch die erfolgreiche Bearbeitung einer Hausarbeit<br />

in einem Anfängerkurs erfüllt.<br />

- Für jeden Anfängerkurs, der erfolgreich absolviert worden ist, werden 12 Leistungspunkte für<br />

das jeweilige Fach gutgeschrieben.

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