Adressen - Fachschaft Jura Bochum
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- 62 - <strong>Fachschaft</strong>srat <strong>Jura</strong><br />
Vom 15. August 2000<br />
Studienordnung für das<br />
Studium der Rechtswissenschaften<br />
mit Abschluss erste juristische Staatsprüfung<br />
an der Ruhr-Universität <strong>Bochum</strong><br />
Auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG)<br />
vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190) hat die Ruhr-Universität <strong>Bochum</strong> folgende Studienordnung erlassen:<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und<br />
den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz – JAG) in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 08.11.1993 (GV. NRW S. 924), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.04.1999<br />
(GV. NRW S. 148) und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die juristischen<br />
Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsordnung – JAO) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 08.11.1993 (GV. NRW S. 932), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
20.04.1999 (GV. NRW S. 148), das Studium der Rechtswissenschaft mit dem Abschluss erste juristische<br />
Staatsprüfung.<br />
§ 2 Studienziel<br />
Studienziel im Studiengang Rechtswissenschaften / Abschluss erste juristische Staatsprüfung ist das<br />
Bestehen der Hochschulabschluss- und Einstellungsprüfung für den Vorbereitungsdienst als<br />
Rechtsreferendar (erste juristische Staatsprüfung) durch den Nachweis, dass die Studierenden das Recht<br />
mit Verständnis erfassen und anwenden können und über die hierzu erforderlichen Rechtskenntnisse in<br />
den Prüfungsfächern mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und<br />
rechtsphilosophischen Bezügen verfügen.<br />
§ 3 Qualifikation<br />
Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife<br />
oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) nachgewiesen.<br />
§ 4 Studienbeginn<br />
Das Studium kann sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester aufgenommen werden.<br />
§ 5 Inhalt des Studiums<br />
(1) Das Studium der Rechtswissenschaften / Abschluss erste juristische Staatsprüfung hat die<br />
Pflichtfächer sowie eine vom Studierenden zu wählende Wahlfachgruppe zum Gegenstand. Gemäß<br />
§ 8 Abs. 2 JAG soll der Studierende ferner an Lehrveranstaltungen für Juristen über die Grundlagen<br />
und die Erkenntnismöglichkeiten der politischen Wissenschaft, der Sozialwissenschaft und der<br />
Psychologie teilgenommen haben und Kenntnisse der Buchhaltungs- und der Bilanzkunde<br />
erwerben. Die Pflichtfächer sowie die Wahlfachgruppen ergeben sich aus § 3 JAG in Verbindung<br />
mit § 4 Buchstaben a – c JAO.<br />
(2) Pflichtfächer sind:<br />
1. die europarechtlichen Bezüge sowie die philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen<br />
Grundlagen des Rechts;<br />
2. aus dem Bürgerlichen Recht:<br />
a) Erstes bis Drittes Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches einschließlich des Gesetzes zur<br />
Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie im Überblick das<br />
Verbraucherschutzrecht und das Recht der Gefährdungshaftung;<br />
b) aus dem Vierten Buch (Familienrecht), und zwar nur im Überblick:<br />
- Erster Abschnitt, Fünfter Titel (Wirkungen der Ehe im allgemeinen),<br />
- Erster Abschnitt, Sechster Titel, Teil I (gesetzliches Güterrecht),<br />
- Erster Abschnitt, Siebter Titel, Teil I (Scheidungsgründe),<br />
- Zweiter Abschnitt, Erster Titel (Verwandtschaft, Allgemeine Vorschriften),<br />
- Zweiter Abschnitt, Zweiter Titel, Teil I (eheliche Abstammung),