siebter secur immobilien rendite fonds - MP BRANDL GmbH & Co. KG
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IsIken dIeser beteIlIgung<br />
der Zielgesellschaft hat, sind Rückzahlungen erst möglich,<br />
wenn die laufenden Verbindlichkeiten und der laufende Kapitaldienst<br />
der Zielgesellschaft aus den erzielten Mieterlösen<br />
gedeckt werden können. Die Auszahlungen an die Anleger<br />
können aufgrund der Liquiditätssituation geringer sein, als in<br />
der Planrechnung genannt, oder auch ganz entfallen.<br />
Veräußerung<br />
Veräußerung und Wertentwicklung<br />
Das Beteiligungskonzept sieht eine Veräußerung der Anteile an<br />
der Zielgesellschaft und nicht eine Veräußerung der Immobilie<br />
vor. Entscheidend für den Veräußerungserlös ist aber der Wert<br />
der Immobilie in der Zielgesellschaft.<br />
Die prognostizierte Wertentwicklung unterstellt, dass das<br />
Fondsobjekt Ende 2017 einen Wert entsprechend dem rd.<br />
12,5 fachen der Jahresnettomiete aufweisen wird. Allerdings<br />
kann der zukünftige tatsächliche Veräußerungspreis – abhängig<br />
von der dann gegebenen Marktsituation – geringer ausfallen.<br />
Für die Immobilienmärkte typisch ist, dass Mieten und<br />
Preise für Immobilien Marktschwankungen aufgrund von zeitweiligen<br />
Über- oder Unterkapazitäten unterliegen. Derartige<br />
Marktschwankungen können zu Abweichungen gegenüber<br />
den Prognosen führen und somit die Wirtschaftlichkeit der Anlage<br />
negativ beeinflussen. Es besteht das Risiko, dass lediglich<br />
ein Immobilienwert besteht, der nur die noch bestehenden<br />
Fremdmittel abdeckt. Dies würde zur Wertlosigkeit der Beteiligung<br />
an der Zielgesellschaft führen und damit zum fehlenden<br />
Kapitalrückfluss und Teilverlust oder sogar zum Totalverlust der<br />
Einlage. Ein weiteres Risiko besteht darin, dass entgegen dem<br />
Beteiligungskonzept nur potenzielle Erwerber gefunden werden,<br />
die nur die Immobilie und nicht die Zielgesellschaft erwerben<br />
wollen. Die Veräußerung der Immobilie würde zu einer<br />
Steuerbelastung der Zielgesellschaft mit Körperschaftsteuer<br />
und zu einer Besteuerung der Liquidationsdividende mit Abgeltungsteuer<br />
führen. Für die Anleger besteht das Risiko das es<br />
zu einem Teil- oder Totalverlust der Einlage führt.<br />
investorenbezogene risiken<br />
haftung der kommanditisten<br />
Es wird eine Beteiligung als Kommanditist an der Beteiligungsgesellschaft<br />
angeboten. Der Investor haftet somit nur bis zur<br />
Höhe seiner geleisteten Einlage, § 171 Abs. 1 HGB. Die vollständige<br />
Einzahlung der Einlage hat ein Erlöschen der gesetzlichen<br />
Haftung zur Folge. Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Allerdings<br />
führen Auszahlungen gemäß § 172 Abs. 4 HGB an die Gesellschafter,<br />
die direkt in das Handelsregister eingetragen sind,<br />
unmittelbar zum Wiederaufleben der auf das eingezahlte Kapital<br />
beschränkten Haftung, wenn durch diese Auszahlungen der<br />
Kapitalanteil unter die Haftungssumme sinkt. Ausgeschüttete<br />
Beträge können im Falle einer negativen Entwicklung zurückgefordert<br />
werden. Für die Investoren, die sich als Treugeber mittelbar<br />
über die eingeschaltete Treuhänderin an der Gesellschaft<br />
beteiligen, besteht eine entsprechende Haftung aufgrund der<br />
Freistellungsverpflichtung des Treuhand- und Verwaltungsvertrags<br />
(§ 3 Nr. 9) gegenüber der Treuhänderin.<br />
Auch nach einem Ausscheiden haften die Kommanditisten bis<br />
zu fünf Jahren in Höhe der Einlage für die im Zeitpunkt des<br />
Ausscheidens begründeten Verbindlichkeiten. Gemäß den<br />
Regelungen des Gesellschaftsvertrages kann der Investor in<br />
bestimmten Fällen aus der Beteiligungsgesellschaft ausgeschlossen<br />
werden. In diesem Fall erhält er von der Beteiligungsgesellschaft<br />
ein Abfindungsguthaben, wodurch es für den Investor<br />
zu Verlusten kommen kann.<br />
fremdfinanzierung und Zinsen<br />
Soweit einzelne Gesellschafter die vorgesehene Beteiligung<br />
durch eine Darlehensaufnahme auf ihrer persönlichen Ebene<br />
finanzieren, kann ein ganzes oder teilweises Ausbleiben der<br />
prognostizierten Ausschüttungen dazu führen, dass der Investor<br />
nicht mehr in der Lage ist, diese Fremdfinanzierung zu<br />
bedienen. Dies kann im schlimmsten Fall zur Verbraucherinsolvenz<br />
des Investors führen.<br />
handelbarkeit der <strong>fonds</strong>beteiligung<br />
Die Immobilienbeteiligung ist generell eine langfristige Anlage.<br />
Sie kann gemäß den nachfolgend dargestellten gesellschaftsvertraglichen<br />
Regelungen zwar vorzeitig übertragen werden,<br />
die Beteiligungsgesellschaft und der Initiator übernehmen<br />
aber keine Gewähr für die Veräußerbarkeit der Beteiligung. Da<br />
kein geregelter Markt zum Handel von derartigen Beteiligungen<br />
existiert, kann ein vorzeitiger Verkauf schwierig<br />
sein. Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils oder eines<br />
Teiles eines Gesellschaftsanteils sowie die Einräumung von<br />
Unterbeteiligungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich<br />
der schriftlichen Zustimmung der Komplementärin.<br />
Jeder Kommanditist kann seine Beteiligung auf seinen<br />
Ehegatten, Abkömmlinge oder andere Gesellschafter<br />
übertragen, ohne dass dies der Zustimmung bedarf. Die<br />
Zustimmung darf allerdings aus wichtigem Grund versagt<br />
werden. Aufgrund der eingeschränkten Handelbarkeit der<br />
Beteiligung besteht das Risiko, dass bei Verkaufswunsch<br />
kein Erweber gefunden werden kann oder die Beteiligung<br />
nur mit Verlust verkauft werden kann. In diesem Fall würde<br />
der Anleger einen finanziellen Verlust erleiden.