siebter secur immobilien rendite fonds - MP BRANDL GmbH & Co. KG
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ten drei Wirtschaftsjahre wird mit dem Kapitalisierungsfaktor<br />
(Basiszinssatz + Zuschlag von 4,5 Prozent) multipliziert zum Ertragswert<br />
des Unternehmens. Liegt der Basiszinssatz beispielsweise<br />
bei 4 Prozent ergibt sich ein Kapitalisierungszinssatz in<br />
Höhe von 8,5 Prozent und der Ertragswert beträgt dann das<br />
11,76-fache des bereinigten Jahresertrages. Den Basiszinssatz<br />
für 2010 hat der Bundesfinanzminister mit 3,98 % ermittelt. Der<br />
Ertragswert wird erhöht um den gemeinen Wert von nicht<br />
betriebsnotwendigen Aktiva und Passiva, zuzüglich Wert von<br />
Beteiligungsgesellschaften und des gemeinen Wertes von Betriebsvermögen,<br />
das dem Betrieb innerhalb von zwei Jahren<br />
vor dem Stichtag zugeführt wird. In der Gesamtsumme ergibt<br />
sich dann der gemeine Wert des Unternehmens.<br />
Dieser nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelte<br />
gemeine Wert des Unternehmens ist jedoch sowohl für<br />
den Anleger als auch für die Finanzbehörde nicht bindend. Beide<br />
können diesen Wert ablehnen, wenn es sich dabei um ein<br />
offensichtlich unzutreffendes Ergebnis handelt.<br />
Für Anleger dieser Beteiligungsgesellschaft stehen die beiden<br />
Verschonungsoptionen und auch die übrigen Steuervergünstigungen<br />
für Betriebsvermögen nicht zur Verfügung. Die Beteiligung<br />
an der Zielgesellschaft stellt für den Privatanleger zu 100<br />
Prozent nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen dar, das der<br />
normalen Erbschaftsbesteuerung unterliegt.<br />
steuerfolgen für kapitalgesellschaften als investor<br />
Beteiligen sich juristische Personen (z.B. <strong>GmbH</strong>, AG) an der Beteiligungsgesellschaft,<br />
so ergeben sich für diese abweichende<br />
steuerliche Konsequenzen, deren wesentliche Grundlagen sich<br />
folgendermaßen darstellen:<br />
Für Kapitalgesellschaften sind Gewinne aus der Veräußerung<br />
von Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften und etwaige<br />
Dividenden weitgehend körperschaftsteuerfrei. Dies gilt auch<br />
dann, wenn diese Gewinne mittelbar über eine Personengesellschaft<br />
bezogen werden. Seit dem 01. Januar 2004 gelten 5<br />
Prozent dieser steuerfreien Einnahmen als nicht abzugsfähige<br />
Betriebsausgaben, so dass im Ergebnis die Gewinne aus der<br />
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften zu 5 Prozent<br />
der Körperschaftsteuer unterliegen.<br />
Etwaige Dividenden (im Planzeitraum nicht vorgesehen) unterliegen<br />
bei einem Investor in der Rechtsform der Kapitalge-<br />
steuerlIche grundlagen<br />
sellschaft auf seiner Ebene grundsätzlich der Gewerbesteuer,<br />
wenn die Voraussetzungen einer so genannten Schachtelbeteiligung<br />
(durchgerechnete Beteiligungsquote mindestens 15<br />
Prozent) nicht erfüllt sind. Gewinne aus der Veräußerung von<br />
Anteilen an Kapitalgesellschaften sind hingegen auf Ebene der<br />
Kapitalgesellschaft grundsätzlich nur in Höhe des vorstehend<br />
erwähnten Anteiles von 5 Prozent (genau wie bei der Körperschaftssteuer)<br />
gewerbesteuerpflichtig.<br />
Die Zinsen aus dem Gesellschafterdarlehen der Beteiligungsgesellschaft<br />
unterliegen der normalen Gewinnbesteuerung<br />
bei dem Kapitalgesellschafts-Investor mit Körperschaftssteuer,<br />
aber nicht der Gewerbesteuer, weil insoweit ein Beteiligungsertrag<br />
aus einer Personengesellschaft vorliegt.<br />
Besteuerung der Zielgesellschaft<br />
Die Zielgesellschaft ist in der Rechtsform der <strong>GmbH</strong> organisiert<br />
und ist daher als Kapitalgesellschaft nach dem Körperschaftsteuergesetz<br />
zu besteuern (Steuersatz ab 2008 15 Prozent plus<br />
Solidaritätszuschlag). Die mit dem Gesetz zur Unternehmenssteuerreform<br />
2008 eingeführte Zinsschranke (Begrenzung der<br />
steuerlichen Berücksichtigung von Zinsaufwendungen als<br />
steuerlich abziehbare Betriebsausgabe) hat keine steuererhöhende<br />
Folge bei der Zielgesellschaft, da die Freigrenze von<br />
EUR 1 Million Zinsaufwand p.a. bei der Zielgesellschaft nicht<br />
überschritten wird.<br />
Die Zielgesellschaft unterliegt kraft Rechtsform auch der Gewerbesteuer.<br />
Einziger Gesellschaftszweck der Zielgesellschaft<br />
ist jedoch der Erwerb, die Nutzung und etwaig die Veräußerung<br />
von Grundstücken, so dass die Zielgesellschaft die erweiterte<br />
Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG für sich<br />
in Anspruch nehmen kann. Durch die erweiterte Kürzung wird<br />
der gesamte Überschuss der Zielgesellschaft von der Gewerbesteuer<br />
freigestellt.<br />
Die Vermietung der Fondsimmobilie durch die Zielgesellschaft<br />
an die Secur Lagerhaus Stralauer Allee <strong>GmbH</strong> ist eine Vermietung<br />
von Grundbesitz, die nach § 4 Nr. 12 UStG von der Umsatzsteuer<br />
befreit ist. Da die Lagerboxen in dem vermieteten<br />
Grundbesitz teilweise auch von privaten Endnutzern angemietet<br />
werden, ist eine Option zur Umsatzsteuerpflicht für die Vermietung<br />
des Grundstückes an die Secur Lagerhaus Stralauer<br />
Allee <strong>GmbH</strong> nach § 9 Abs. 2 UStG ausgeschlossen.