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siebter secur immobilien rendite fonds - MP BRANDL GmbH & Co. KG

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Die Aufforderung zur Stimmabgabe muss zudem so gefasst<br />

sein, dass die Gesellschafter über das Beschlussverfahren und<br />

den Beschlussgegenstand jeweils eigenständig abstimmen.<br />

Nicht fristgerecht eingereichte Stimmabgaben gelten als<br />

Stimmenthaltung. Die Ergebnisse einer schriftlichen Abstimmung<br />

werden in einem Protokoll festgehalten und den Gesellschaftern<br />

durch Übersendung des Protokolls mitgeteilt. Mit<br />

Bedingungen versehene schriftliche Stimmabgaben aus denen<br />

nicht zweifelsfrei der Wille des abstimmenden Kommanditisten<br />

hervorgeht, werden wie eine ungültige Stimmabgabe<br />

behandelt.<br />

§ 11<br />

Jahresabschluss<br />

(1) Die Geschäftsführung hat innerhalb der gesetzlichen Frist<br />

nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss für das<br />

abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen (164 HGB). Für steuerliche<br />

Zwecke ist eine Überleitung zur Überschussrechnung<br />

nach § 4 Abs. 3 EStG zu erstellen.<br />

(2) Die Geschäftsführung kann den Jahresabschluss durch<br />

einen Abschlussprüfer prüfen lassen, sofern die Gesellschafterversammlung<br />

dies beschließt. Als Abschlussprüfer sind Angehörige<br />

der wirtschaftsprüfenden oder steuerberatenden<br />

Berufe zugelassen.<br />

(3) Ergeben sich im Zusammenhang mit einer finanzamtlichen<br />

Betriebsprüfung Berichtigungsveranlagungen, so sind<br />

für den Jahresabschluss wie auch für die Ergebnisverteilung<br />

letztlich die im Zuge der Betriebsprüfung erstellten Jahresbilanzen<br />

maßgebend.<br />

(4) Der Jahresabschluss ist der ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

mit dem Geschäftsbericht vorzulegen. Die Gesellschafterversammlung<br />

stellt den Jahresabschluss fest.<br />

§ 12<br />

kostenersatz, gewinn- und Verlustverteilung, Entnahmen<br />

(1) Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält für die<br />

Übernahme des Haftungsrisikos und die Geschäftsführung pro<br />

angefangenem Geschäftsjahr einen Betrag von EUR 2.500 zuzüglich<br />

eventueller Umsatzsteuer.<br />

(2) Die geschäftsführende Kommanditistin erhält für die<br />

laufende Geschäftsführung keine Vergütung. Im Rahmen der<br />

Liquidation dieser Kommanditgesellschaft (Verkauf der Betei-<br />

verträge<br />

ligungen an den Zielgesellschaften oder Beteiligungsübertragung<br />

auf Gesellschafter) erhält die geschäftsführende Kommanditistin<br />

als Liquidatorin keine Vergütung (vgl. näher § 17,<br />

Liquidation).<br />

(3) Der verbleibende Gewinn bzw. ein etwaiger Verlust wird<br />

nach Kapitalkonten gem. § 6 Ziff. 1 dieses Vertrages verteilt.<br />

(4) Die Kapitaleinlagen der Gesellschafter werden grundsätzlich<br />

nicht verzinst. Für eine vorzeitige Einzahlung der zweiten<br />

Rate (mindestens zehn Tage vor dem Fälligkeitsdatum) wird<br />

eine Verzinsung von 5,0 % p. a. gezahlt.<br />

(5) Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt,<br />

auf ausstehende Einlagen ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe<br />

von 1Prozent pro Monat anzufordern.<br />

(6) Entnahmen (Liquiditätsausschüttungen) erfolgen nur<br />

aufgrund von Gesellschafterbeschlüssen. Liquiditätsausschüttungen<br />

erfolgen im Verhältnis der Festeinlagen der Gesellschafter<br />

untereinander. Im Interesse der Liquidität der Gesellschaft<br />

ist die geschäftsführende Kommanditistin berechtigt,<br />

eine Rücklage in angemessener Höhe zu bilden.<br />

§ 13<br />

Übertragung von gesellschaftsanteilen<br />

(1) Die Übertragung der Beteiligung eines Kommanditisten<br />

bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung durch die Komplementärin,<br />

die nur aus wichtigem Grund versagt werden<br />

darf. Jeder Kommanditist kann seine Beteiligung auf seinen<br />

Ehegatten, Abkömmlinge oder andere Gesellschafter übertragen,<br />

ohne dass dies der Zustimmung gem. Satz 1 bedarf.<br />

(2) Will ein Kommanditist seinen Anteil auf andere als die<br />

in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen übertragen, so hat<br />

die geschäftsführende Kommanditistin ein Vorkaufsrecht. Die<br />

geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, den Anteil<br />

selbst zu erwerben oder einen von ihr zu benennenden Dritten<br />

zu bezeichnen, der den Anteil erwirbt. Die geschäftsführende<br />

Kommanditistin hat ihr Vorkaufsrecht nach Zugang des<br />

Angebotes innerhalb von 30 Tagen auszuüben. Im Übrigen<br />

gelten die §§ 463 ff. BGB entsprechend.<br />

(3) Die Übertragung der Beteiligung ist der Gesellschaft<br />

durch Vorlage des Vertrages nachzuweisen.

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