siebter secur immobilien rendite fonds - MP BRANDL GmbH & Co. KG
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Die Aufforderung zur Stimmabgabe muss zudem so gefasst<br />
sein, dass die Gesellschafter über das Beschlussverfahren und<br />
den Beschlussgegenstand jeweils eigenständig abstimmen.<br />
Nicht fristgerecht eingereichte Stimmabgaben gelten als<br />
Stimmenthaltung. Die Ergebnisse einer schriftlichen Abstimmung<br />
werden in einem Protokoll festgehalten und den Gesellschaftern<br />
durch Übersendung des Protokolls mitgeteilt. Mit<br />
Bedingungen versehene schriftliche Stimmabgaben aus denen<br />
nicht zweifelsfrei der Wille des abstimmenden Kommanditisten<br />
hervorgeht, werden wie eine ungültige Stimmabgabe<br />
behandelt.<br />
§ 11<br />
Jahresabschluss<br />
(1) Die Geschäftsführung hat innerhalb der gesetzlichen Frist<br />
nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss für das<br />
abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen (164 HGB). Für steuerliche<br />
Zwecke ist eine Überleitung zur Überschussrechnung<br />
nach § 4 Abs. 3 EStG zu erstellen.<br />
(2) Die Geschäftsführung kann den Jahresabschluss durch<br />
einen Abschlussprüfer prüfen lassen, sofern die Gesellschafterversammlung<br />
dies beschließt. Als Abschlussprüfer sind Angehörige<br />
der wirtschaftsprüfenden oder steuerberatenden<br />
Berufe zugelassen.<br />
(3) Ergeben sich im Zusammenhang mit einer finanzamtlichen<br />
Betriebsprüfung Berichtigungsveranlagungen, so sind<br />
für den Jahresabschluss wie auch für die Ergebnisverteilung<br />
letztlich die im Zuge der Betriebsprüfung erstellten Jahresbilanzen<br />
maßgebend.<br />
(4) Der Jahresabschluss ist der ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />
mit dem Geschäftsbericht vorzulegen. Die Gesellschafterversammlung<br />
stellt den Jahresabschluss fest.<br />
§ 12<br />
kostenersatz, gewinn- und Verlustverteilung, Entnahmen<br />
(1) Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält für die<br />
Übernahme des Haftungsrisikos und die Geschäftsführung pro<br />
angefangenem Geschäftsjahr einen Betrag von EUR 2.500 zuzüglich<br />
eventueller Umsatzsteuer.<br />
(2) Die geschäftsführende Kommanditistin erhält für die<br />
laufende Geschäftsführung keine Vergütung. Im Rahmen der<br />
Liquidation dieser Kommanditgesellschaft (Verkauf der Betei-<br />
verträge<br />
ligungen an den Zielgesellschaften oder Beteiligungsübertragung<br />
auf Gesellschafter) erhält die geschäftsführende Kommanditistin<br />
als Liquidatorin keine Vergütung (vgl. näher § 17,<br />
Liquidation).<br />
(3) Der verbleibende Gewinn bzw. ein etwaiger Verlust wird<br />
nach Kapitalkonten gem. § 6 Ziff. 1 dieses Vertrages verteilt.<br />
(4) Die Kapitaleinlagen der Gesellschafter werden grundsätzlich<br />
nicht verzinst. Für eine vorzeitige Einzahlung der zweiten<br />
Rate (mindestens zehn Tage vor dem Fälligkeitsdatum) wird<br />
eine Verzinsung von 5,0 % p. a. gezahlt.<br />
(5) Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt,<br />
auf ausstehende Einlagen ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe<br />
von 1Prozent pro Monat anzufordern.<br />
(6) Entnahmen (Liquiditätsausschüttungen) erfolgen nur<br />
aufgrund von Gesellschafterbeschlüssen. Liquiditätsausschüttungen<br />
erfolgen im Verhältnis der Festeinlagen der Gesellschafter<br />
untereinander. Im Interesse der Liquidität der Gesellschaft<br />
ist die geschäftsführende Kommanditistin berechtigt,<br />
eine Rücklage in angemessener Höhe zu bilden.<br />
§ 13<br />
Übertragung von gesellschaftsanteilen<br />
(1) Die Übertragung der Beteiligung eines Kommanditisten<br />
bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung durch die Komplementärin,<br />
die nur aus wichtigem Grund versagt werden<br />
darf. Jeder Kommanditist kann seine Beteiligung auf seinen<br />
Ehegatten, Abkömmlinge oder andere Gesellschafter übertragen,<br />
ohne dass dies der Zustimmung gem. Satz 1 bedarf.<br />
(2) Will ein Kommanditist seinen Anteil auf andere als die<br />
in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen übertragen, so hat<br />
die geschäftsführende Kommanditistin ein Vorkaufsrecht. Die<br />
geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, den Anteil<br />
selbst zu erwerben oder einen von ihr zu benennenden Dritten<br />
zu bezeichnen, der den Anteil erwirbt. Die geschäftsführende<br />
Kommanditistin hat ihr Vorkaufsrecht nach Zugang des<br />
Angebotes innerhalb von 30 Tagen auszuüben. Im Übrigen<br />
gelten die §§ 463 ff. BGB entsprechend.<br />
(3) Die Übertragung der Beteiligung ist der Gesellschaft<br />
durch Vorlage des Vertrages nachzuweisen.