siebter secur immobilien rendite fonds - MP BRANDL GmbH & Co. KG
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Ausscheiden aus der gesellschaft<br />
Das Gesellschaftsverhältnis kann von jedem Kommanditisten<br />
jährlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende,<br />
erstmals jedoch zum 31.12.2017, gekündigt werden.<br />
In allen Fällen des Ausscheidens erhält der ausscheidende Gesellschafter<br />
sein Auseinandersetzungsguthaben abzüglich etwaiger<br />
noch offener Forderungen der Gesellschaft gegenüber<br />
dem Gesellschafter. Grundlage seines Anspruchs ist die aufzustellende<br />
Auseinandersetzungsbilanz zum 31.12. des Jahres<br />
vor seinem Ausscheiden, wobei unter Aufdeckung der stillen<br />
Reserven die tatsächlichen Werte einzusetzen sind. Die Abgeltung<br />
eines etwaigen „good will“ erfolgt nicht. Für den Anleger<br />
besteht das Risiko, dass das ermittelte Auseinandersetzungsguthaben<br />
deutlich unter der prospektierten Schlussausschüttung<br />
der Beteiligungsgesellschaft liegt und zu einem Verlust<br />
führt.<br />
Beschlussfassung<br />
In Anbetracht der Mindestzeichnungssumme von EUR 15.000<br />
findet sich der Investor mit seinen Stimmrechten in der Minderheit<br />
und kann ggf. seine Interessen im Rahmen der Gesellschafterversammlung<br />
nicht durchsetzen. Insbesondere kann<br />
nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Zeichnung eines<br />
großen Teils der Beteiligung durch einen Investor dieser die<br />
Stimmrechtmehrheit erhält und damit einen beherrschenden<br />
Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung<br />
erlangt.<br />
steuerliche risiken<br />
Einkommensteuer<br />
Bestandteil des Beteiligungskonzeptes ist der mittelbare Erwerb<br />
von <strong>GmbH</strong>-Geschäftsanteilen von dem Anleger an der<br />
Zielgesellschaft über eine vermögensverwaltende <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>.<br />
<strong>KG</strong>.<br />
Ein steuerliches Risiko kann sich aus der Tätigkeit der Zielgesellschaft<br />
als grundbesitzende Gesellschaft ergeben. Sollte die<br />
Zielgesellschaft die Grundstücke nicht langfristig zur Vermietung<br />
nutzen, sondern innerhalb von fünf Jahren veräußern, so<br />
könnten sich bei geänderter Betrachtungsweise hinsichtlich<br />
des gewerblichen Grundstückshandels für die Gesellschafter<br />
der Beteiligungsgesellschaft negative Auswirkungen dadurch<br />
ergeben, dass das Objekt der Zielgesellschaft als Zählobjekt<br />
im Sinne der Dreiobjektgrenze für den gewerblichen Grundstückshandel<br />
mitgerechnet wird. Dieses Risiko besteht jedoch<br />
dann, wenn die derzeitige Verwaltungsauffassung zur Abschirmwirkung<br />
von Kapitalgesellschaften zukünftig nicht mehr<br />
gelten sollte. Für den Anleger besteht das Risiko, dass sich durch<br />
veränderte steuerliche Einstufungen zu Steuernachzahlungen<br />
rIsIken dIeser beteIlIgung<br />
kommt, so wirken sich diese negativ auf die persönliche Liquidität<br />
des Anlegers aus.<br />
Darüber hinaus kann sich in Erbschaftsfällen ein Beratungskostenrisiko<br />
aus den diskussionsanfälligen Bewertungsmöglichkeiten<br />
zur vermeintlich sachgerechten Ermittlung des gemeinen<br />
Wertes ergeben. Auch die mögliche Erbschaft- und<br />
Schenkungsteuerbelastung ist sehr schwer zu kalkulieren. Die<br />
Folge wären höhere Steuerzahlung, die die Liquidität des Anlegers<br />
verringern!<br />
gewerbesteuer der Zielgesellschaft<br />
Die Kalkulation für die Zielgesellschaft stellt darauf ab, dass keine<br />
Gewerbesteuer wegen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung<br />
nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für grundbesitzverwaltende<br />
<strong>GmbH</strong>s anfällt. Sollte die Finanzverwaltung der Zielgesellschaft<br />
den Status der grundbesitzverwaltenden <strong>GmbH</strong> aberkennen,<br />
so ergäbe sich eine erhebliche Belastung mit Gewerbesteuer,<br />
die nicht nur auf die steuerlichen Jahresüberschüsse der<br />
Zielgesellschaft, sondern auch aus der Hinzurechnung der<br />
Finanzierungsaufwendungen zu berechnen wäre. Diese Gewerbesteuerbelastung<br />
würde die Liquidität der Gesellschaft<br />
erheblich beeinträchtigen. Die Folge wären geringe Auszahlungen<br />
an die Anleger.<br />
steuerlicher Vorbehalt<br />
Grundsätzlich können sich ändernde Vorschriften des Steuerrechtes<br />
und höchstrichterliche Urteile ebenso wie Steuergesetzänderungen<br />
für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden<br />
und dadurch zu Abweichungen in den Plan-/ Beispielsrechnungen<br />
führen sowie die Liquiditätslage der Gesellschaft negativ<br />
beeinflussen und die Auszahlungen (Ausschüttungen) an<br />
die Anleger verringen..<br />
sonstige<br />
Vertragspartner<br />
Aufgrund der wirtschaftlichen und personellen Verflechtungen<br />
zwischen den Verkäufern, Generalmieter und Objektverwalter<br />
kann es zu Interessenkonflikten kommen, die zu Störungen bei<br />
der Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen führen können.<br />
Die unternehmerische Entwicklung der Beteiligungsgesellschaft<br />
ist maßgeblich davon abhängig, dass die Hauptvertragspartner<br />
ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen. Werden diese nicht<br />
erfüllt würde die Liquidität der Gesellschaft beeinträchtigt. Dies<br />
kann dazu führen, dass die Auszahlungen gar nicht oder gering<br />
ausfallen und es somit zu einem Teil- oder Totalverlst kommt.<br />
Weitere wesentliche, tatsächliche und rechtliche Risiken<br />
sind dem Anbieter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
nicht bekannt.