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siebter secur immobilien rendite fonds - MP BRANDL GmbH & Co. KG

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Ausscheiden aus der gesellschaft<br />

Das Gesellschaftsverhältnis kann von jedem Kommanditisten<br />

jährlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende,<br />

erstmals jedoch zum 31.12.2017, gekündigt werden.<br />

In allen Fällen des Ausscheidens erhält der ausscheidende Gesellschafter<br />

sein Auseinandersetzungsguthaben abzüglich etwaiger<br />

noch offener Forderungen der Gesellschaft gegenüber<br />

dem Gesellschafter. Grundlage seines Anspruchs ist die aufzustellende<br />

Auseinandersetzungsbilanz zum 31.12. des Jahres<br />

vor seinem Ausscheiden, wobei unter Aufdeckung der stillen<br />

Reserven die tatsächlichen Werte einzusetzen sind. Die Abgeltung<br />

eines etwaigen „good will“ erfolgt nicht. Für den Anleger<br />

besteht das Risiko, dass das ermittelte Auseinandersetzungsguthaben<br />

deutlich unter der prospektierten Schlussausschüttung<br />

der Beteiligungsgesellschaft liegt und zu einem Verlust<br />

führt.<br />

Beschlussfassung<br />

In Anbetracht der Mindestzeichnungssumme von EUR 15.000<br />

findet sich der Investor mit seinen Stimmrechten in der Minderheit<br />

und kann ggf. seine Interessen im Rahmen der Gesellschafterversammlung<br />

nicht durchsetzen. Insbesondere kann<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Zeichnung eines<br />

großen Teils der Beteiligung durch einen Investor dieser die<br />

Stimmrechtmehrheit erhält und damit einen beherrschenden<br />

Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung<br />

erlangt.<br />

steuerliche risiken<br />

Einkommensteuer<br />

Bestandteil des Beteiligungskonzeptes ist der mittelbare Erwerb<br />

von <strong>GmbH</strong>-Geschäftsanteilen von dem Anleger an der<br />

Zielgesellschaft über eine vermögensverwaltende <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>.<br />

<strong>KG</strong>.<br />

Ein steuerliches Risiko kann sich aus der Tätigkeit der Zielgesellschaft<br />

als grundbesitzende Gesellschaft ergeben. Sollte die<br />

Zielgesellschaft die Grundstücke nicht langfristig zur Vermietung<br />

nutzen, sondern innerhalb von fünf Jahren veräußern, so<br />

könnten sich bei geänderter Betrachtungsweise hinsichtlich<br />

des gewerblichen Grundstückshandels für die Gesellschafter<br />

der Beteiligungsgesellschaft negative Auswirkungen dadurch<br />

ergeben, dass das Objekt der Zielgesellschaft als Zählobjekt<br />

im Sinne der Dreiobjektgrenze für den gewerblichen Grundstückshandel<br />

mitgerechnet wird. Dieses Risiko besteht jedoch<br />

dann, wenn die derzeitige Verwaltungsauffassung zur Abschirmwirkung<br />

von Kapitalgesellschaften zukünftig nicht mehr<br />

gelten sollte. Für den Anleger besteht das Risiko, dass sich durch<br />

veränderte steuerliche Einstufungen zu Steuernachzahlungen<br />

rIsIken dIeser beteIlIgung<br />

kommt, so wirken sich diese negativ auf die persönliche Liquidität<br />

des Anlegers aus.<br />

Darüber hinaus kann sich in Erbschaftsfällen ein Beratungskostenrisiko<br />

aus den diskussionsanfälligen Bewertungsmöglichkeiten<br />

zur vermeintlich sachgerechten Ermittlung des gemeinen<br />

Wertes ergeben. Auch die mögliche Erbschaft- und<br />

Schenkungsteuerbelastung ist sehr schwer zu kalkulieren. Die<br />

Folge wären höhere Steuerzahlung, die die Liquidität des Anlegers<br />

verringern!<br />

gewerbesteuer der Zielgesellschaft<br />

Die Kalkulation für die Zielgesellschaft stellt darauf ab, dass keine<br />

Gewerbesteuer wegen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung<br />

nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für grundbesitzverwaltende<br />

<strong>GmbH</strong>s anfällt. Sollte die Finanzverwaltung der Zielgesellschaft<br />

den Status der grundbesitzverwaltenden <strong>GmbH</strong> aberkennen,<br />

so ergäbe sich eine erhebliche Belastung mit Gewerbesteuer,<br />

die nicht nur auf die steuerlichen Jahresüberschüsse der<br />

Zielgesellschaft, sondern auch aus der Hinzurechnung der<br />

Finanzierungsaufwendungen zu berechnen wäre. Diese Gewerbesteuerbelastung<br />

würde die Liquidität der Gesellschaft<br />

erheblich beeinträchtigen. Die Folge wären geringe Auszahlungen<br />

an die Anleger.<br />

steuerlicher Vorbehalt<br />

Grundsätzlich können sich ändernde Vorschriften des Steuerrechtes<br />

und höchstrichterliche Urteile ebenso wie Steuergesetzänderungen<br />

für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden<br />

und dadurch zu Abweichungen in den Plan-/ Beispielsrechnungen<br />

führen sowie die Liquiditätslage der Gesellschaft negativ<br />

beeinflussen und die Auszahlungen (Ausschüttungen) an<br />

die Anleger verringen..<br />

sonstige<br />

Vertragspartner<br />

Aufgrund der wirtschaftlichen und personellen Verflechtungen<br />

zwischen den Verkäufern, Generalmieter und Objektverwalter<br />

kann es zu Interessenkonflikten kommen, die zu Störungen bei<br />

der Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen führen können.<br />

Die unternehmerische Entwicklung der Beteiligungsgesellschaft<br />

ist maßgeblich davon abhängig, dass die Hauptvertragspartner<br />

ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen. Werden diese nicht<br />

erfüllt würde die Liquidität der Gesellschaft beeinträchtigt. Dies<br />

kann dazu führen, dass die Auszahlungen gar nicht oder gering<br />

ausfallen und es somit zu einem Teil- oder Totalverlst kommt.<br />

Weitere wesentliche, tatsächliche und rechtliche Risiken<br />

sind dem Anbieter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

nicht bekannt.

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