Umweltverträglichkeitsbericht UVB 1. Stufe - Tram Region Bern
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PLANUNGSGEMEINSCHAFT<br />
TRAM REGION BERN <strong>UVB</strong> <strong>1.</strong> STUFE 3<br />
definiert, beträgt jedoch ungefähr 500m 2 . Für die notwendigen Rodungen ist eine Rodungsbewilligung<br />
gemäss dem Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 einzuholen.<br />
Für den Betrieb der notwendigen elektrischen Nebenanlagen ist nachzuweisen, dass die geforderten<br />
Grenzwerte für nichtionisierende Strahlung (NIS) eingehalten werden. Die erforderlichen<br />
Angaben sind in der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender<br />
Strahlung (NISV) definiert.<br />
Eventuell ist eine Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach dem Bundesgesetz<br />
vom 2<strong>1.</strong> Juni 1991 über die Fischerei notwendig. Im momentanen Projektstand ist noch nicht<br />
klar, ob bei den Bauarbeiten im Bereich der Fliessgewässer die eingedolten Gewässer betroffen<br />
sind. Diese Abklärungen sind im weiteren Verlauf des Projektes durchzuführen.<br />
BE_P10028_110725_UVP I.<strong>Stufe</strong> <strong>Tram</strong>-<strong>Region</strong>-<strong>Bern</strong>_version_4.doc / 25.7.2011 PRONA AG