Umweltverträglichkeitsbericht UVB 1. Stufe - Tram Region Bern
Umweltverträglichkeitsbericht UVB 1. Stufe - Tram Region Bern
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PLANUNGSGEMEINSCHAFT<br />
TRAM REGION BERN <strong>UVB</strong> <strong>1.</strong> STUFE 19<br />
Tabelle 7: Belastungsgrenzwerte (BGW), Lr in dB(A)<br />
Empfindlichkeitsstufe<br />
ES<br />
I<br />
II<br />
III<br />
IV<br />
Planungswert Immissionsgrenzwert Alarmwert<br />
PW<br />
IGW<br />
AW<br />
Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht<br />
50 40 55 45 65 60<br />
55 45 60 50 70 65<br />
60 50 65 55 70 65<br />
65 55 70 60 75 70<br />
Für Räume in Betrieben (Ausnahme: Schulen, Heime, Anstalten), die in Gebieten der Empfindlichkeitsstufe<br />
II oder III liegen, gelten um 5 dB(A) höhere Planungs- und Immissionsgrenzwerte.<br />
Für Räume in Gasthäusern gilt die Erhöhung nur, soweit sie auch bei geschlossenen<br />
Fenstern ausreichend belüftet werden können.<br />
Beurteilungsgrundlagen Strassenlärm<br />
Die geplante <strong>Tram</strong>linie verläuft fast ausschliesslich auf bereits bestehenden Strassen und ist<br />
somit in der Regel als Teil des Strassenlärms zu beurteilen. Dort, wo es aufgrund des TRB<br />
zu einer wahrnehmbaren Zunahme der Lärmbelastung kommt, sind die betroffenen Strassenabschnitte<br />
inklusive die neue <strong>Tram</strong>linie als wesentlich geänderte Anlage zu beurteilen.<br />
Eine wesentliche Änderung ist dann gegeben, wenn die Lärmbelastungen wahrnehmbar zunehmen;<br />
dies ist ab einer Zunahme von 1 dB(A) gegeben. Gemäss Art. 8 LSV müssen bei<br />
wesentlich geänderten Anlagen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens soweit<br />
begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.<br />
Gemäss Art. 9 LSV dürfen durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage<br />
keine wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen erzeugt werden. Die Wahrnehmbarkeit<br />
ist gegeben, wenn die Pegelzunahme ≥ 1 dB(A) ist.<br />
Für alle Liegenschaften, bei welchen der <strong>Tram</strong>betrieb in Gebieten mit einer Überschreitung<br />
des IGW im Betriebszustand 2017 eine wahrnehmbare Lärmzunahme verursacht, sind<br />
Lärmschutzmassnahmen zur Lärmreduktion vorzusehen. Wenn eine nicht wahrnehmbare<br />
Lärmzunahme (Zunahme zwischen 0.0 und 0.9 dB) zu einer Neuüberschreitung des IGW im<br />
Betriebszustand führt, so sind ebenfalls Massnahmen zur Lärmminderung zu prüfen.<br />
Können Massnahmen an der Quelle oder auf dem Ausbreitungsweg den Lärm nicht soweit<br />
mindern, dass die IGW eingehalten werden, so sind Erleichterungen zu beantragen und<br />
Schallschutzmassnahmen am Gebäude vorzusehen (i.d.R. Einbau von Schallschutzfenstern).<br />
Liegt im Betriebszustand keine IGW-Überschreitung vor, dann sind keine Lärmsanierungsmassnahmen<br />
erforderlich.Ist der IGW sowohl im Referenz- als auch im Betriebszustand<br />
überschritten, ohne dass aufgrund des TRB eine wahrnehmbare Lärmzunahme zu verzeichnen<br />
ist, so ist die Planung und Realisierung von Lärmschutzmassnahmen Aufgabe des jeweiligen<br />
Strasseneigentümers und nicht dem Projekt TRB anzulasten.<br />
BE_P10028_110725_UVP I.<strong>Stufe</strong> <strong>Tram</strong>-<strong>Region</strong>-<strong>Bern</strong>_version_4.doc / 25.7.2011 PRONA AG