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Umweltverträglichkeitsbericht UVB 1. Stufe - Tram Region Bern

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PLANUNGSGEMEINSCHAFT<br />

TRAM REGION BERN <strong>UVB</strong> <strong>1.</strong> STUFE 19<br />

Tabelle 7: Belastungsgrenzwerte (BGW), Lr in dB(A)<br />

Empfindlichkeitsstufe<br />

ES<br />

I<br />

II<br />

III<br />

IV<br />

Planungswert Immissionsgrenzwert Alarmwert<br />

PW<br />

IGW<br />

AW<br />

Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht<br />

50 40 55 45 65 60<br />

55 45 60 50 70 65<br />

60 50 65 55 70 65<br />

65 55 70 60 75 70<br />

Für Räume in Betrieben (Ausnahme: Schulen, Heime, Anstalten), die in Gebieten der Empfindlichkeitsstufe<br />

II oder III liegen, gelten um 5 dB(A) höhere Planungs- und Immissionsgrenzwerte.<br />

Für Räume in Gasthäusern gilt die Erhöhung nur, soweit sie auch bei geschlossenen<br />

Fenstern ausreichend belüftet werden können.<br />

Beurteilungsgrundlagen Strassenlärm<br />

Die geplante <strong>Tram</strong>linie verläuft fast ausschliesslich auf bereits bestehenden Strassen und ist<br />

somit in der Regel als Teil des Strassenlärms zu beurteilen. Dort, wo es aufgrund des TRB<br />

zu einer wahrnehmbaren Zunahme der Lärmbelastung kommt, sind die betroffenen Strassenabschnitte<br />

inklusive die neue <strong>Tram</strong>linie als wesentlich geänderte Anlage zu beurteilen.<br />

Eine wesentliche Änderung ist dann gegeben, wenn die Lärmbelastungen wahrnehmbar zunehmen;<br />

dies ist ab einer Zunahme von 1 dB(A) gegeben. Gemäss Art. 8 LSV müssen bei<br />

wesentlich geänderten Anlagen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens soweit<br />

begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.<br />

Gemäss Art. 9 LSV dürfen durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage<br />

keine wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen erzeugt werden. Die Wahrnehmbarkeit<br />

ist gegeben, wenn die Pegelzunahme ≥ 1 dB(A) ist.<br />

Für alle Liegenschaften, bei welchen der <strong>Tram</strong>betrieb in Gebieten mit einer Überschreitung<br />

des IGW im Betriebszustand 2017 eine wahrnehmbare Lärmzunahme verursacht, sind<br />

Lärmschutzmassnahmen zur Lärmreduktion vorzusehen. Wenn eine nicht wahrnehmbare<br />

Lärmzunahme (Zunahme zwischen 0.0 und 0.9 dB) zu einer Neuüberschreitung des IGW im<br />

Betriebszustand führt, so sind ebenfalls Massnahmen zur Lärmminderung zu prüfen.<br />

Können Massnahmen an der Quelle oder auf dem Ausbreitungsweg den Lärm nicht soweit<br />

mindern, dass die IGW eingehalten werden, so sind Erleichterungen zu beantragen und<br />

Schallschutzmassnahmen am Gebäude vorzusehen (i.d.R. Einbau von Schallschutzfenstern).<br />

Liegt im Betriebszustand keine IGW-Überschreitung vor, dann sind keine Lärmsanierungsmassnahmen<br />

erforderlich.Ist der IGW sowohl im Referenz- als auch im Betriebszustand<br />

überschritten, ohne dass aufgrund des TRB eine wahrnehmbare Lärmzunahme zu verzeichnen<br />

ist, so ist die Planung und Realisierung von Lärmschutzmassnahmen Aufgabe des jeweiligen<br />

Strasseneigentümers und nicht dem Projekt TRB anzulasten.<br />

BE_P10028_110725_UVP I.<strong>Stufe</strong> <strong>Tram</strong>-<strong>Region</strong>-<strong>Bern</strong>_version_4.doc / 25.7.2011 PRONA AG

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