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Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung - admin.ch

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814.81<br />

7 Übergangsbestimmung<br />

110<br />

S<strong>ch</strong>utz des ökologis<strong>ch</strong>en Glei<strong>ch</strong>gewi<strong>ch</strong>ts<br />

1 Das Verbot na<strong>ch</strong> Ziffer 2 Absatz 2 gilt ni<strong>ch</strong>t für:<br />

a. Gerätebatterien, die ni<strong>ch</strong>t in Geräten enthalten sind und vor dem 1. Februar<br />

2011 erstmals in Verkehr gebra<strong>ch</strong>t worden sind;<br />

b. Gerätebatterien, die in Geräten enthalten sind, wenn die Geräte vor dem<br />

1. Oktober 2011 erstmals in Verkehr gebra<strong>ch</strong>t worden sind;<br />

c. den Ersatz bis zum 31. Dezember 2014 von Gerätebatterien in Funkgeräten<br />

für den öffentli<strong>ch</strong>en Verkehr und für die Armee, wenn diese Geräte vor dem<br />

1. Oktober 2011 erstmals in Verkehr gebra<strong>ch</strong>ten worden sind und au<strong>ch</strong> bei<br />

extremen Temperaturbedingungen zuverlässig funktionieren müssen.<br />

2 Die Anforderungen na<strong>ch</strong> Ziffer 4.1 Absatz 1 gelten ni<strong>ch</strong>t für:<br />

a. Batterien, die vor dem 1. Oktober 2011 erstmals in Verkehr gebra<strong>ch</strong>t worden<br />

sind;<br />

b. Batterien, die in Fahrzeugen oder Geräten enthalten sind und die vor dem<br />

1. Oktober 2011 erstmals in Verkehr gebra<strong>ch</strong>t worden sind.<br />

3 Die Gebührenpfli<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> Ziffer 6.1 gilt ni<strong>ch</strong>t für die vor dem 1. Januar 2012 in<br />

Verkehr gebra<strong>ch</strong>ten Batterien mit einem Gewi<strong>ch</strong>t über 5 kg.

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