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Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung - admin.ch

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814.81<br />

Aerosolpackungen<br />

1 Begriffe<br />

98<br />

S<strong>ch</strong>utz des ökologis<strong>ch</strong>en Glei<strong>ch</strong>gewi<strong>ch</strong>ts<br />

Anhang 2.12 94<br />

(Art. 3)<br />

1 Aerosolpackungen sind ni<strong>ch</strong>t wieder befüllbare Behälter aus Metall, Glas oder<br />

Kunststoff, eins<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> des darin enthaltenen verdi<strong>ch</strong>teten, verflüssigten oder<br />

unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver. Sie sind<br />

mit einer Entnahmevorri<strong>ch</strong>tung versehen, die es ermögli<strong>ch</strong>t, ihren Inhalt in Form<br />

von Gas oder in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als S<strong>ch</strong>aum, Paste,<br />

Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen. Sie können aus einer oder<br />

mehreren Kammern bestehen.<br />

2 Als brennbare Stoffe gelten ho<strong>ch</strong>entzündli<strong>ch</strong>e, lei<strong>ch</strong>tentzündli<strong>ch</strong>e und entzündli<strong>ch</strong>e<br />

Stoffe im Sinne von Artikel 4 Bu<strong>ch</strong>staben c–e der <strong>Chemikalien</strong>verordnung vom<br />

18. Mai 200595 (ChemV).<br />

3 Als Unterhaltungs- oder Dekorationszwecke gelten insbesondere die Erzeugung<br />

von:<br />

a. metallis<strong>ch</strong>en Glanzeffekten;<br />

b. künstli<strong>ch</strong>em S<strong>ch</strong>nee oder Reif;<br />

c. unanständigen Geräus<strong>ch</strong>en;<br />

d. S<strong>ch</strong>erzexkrementen und -gestank;<br />

e. Horntönen für Vergnügungen;<br />

f. si<strong>ch</strong> verflü<strong>ch</strong>tigenden S<strong>ch</strong>äumen und Flocken;<br />

g. künstli<strong>ch</strong>en Spinnweben.<br />

2 Verbote<br />

1 Die Herstellung und die Einfuhr zu berufli<strong>ch</strong>en oder gewerbli<strong>ch</strong>en Zwecken von<br />

Aerosolpackungen, die ozons<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>tabbauende Stoffe (Anhang 1.4) oder in der Luft<br />

stabile Stoffe (Anhang 1.5) enthalten, sind verboten.<br />

2 Verboten sind die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr zu privaten<br />

Zwecken und die Verwendung von Aerosolpackungen, wenn sie:<br />

94 Bereinigt gemäss Ziff. I 3 der V vom 15. Dez. 2006, in Kraft seit 1. März 2007<br />

(AS 2007 111).<br />

95 SR 813.11

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